Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00928


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 17. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1968, arbeitet seit 1. November 1995 als technischer Sachbearbeiter (Urk. 7/27/3). Mit Verfügungen vom 3. Januar 2012 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund Multipler Sklerose rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2011 eine Viertelsrente sowie mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 7/89/1, Urk. 7/109, Urk. 7/111). Am 1. Juni 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie einen Amortisationsbeitrag von Fr. 3‘000.-- pro Kalenderjahr an sein Motorfahrzeug übernehme (Urk. 7/127). Mit Mitteilung vom 6. Dezember 2012 erteilte sie dem Versicherten ferner Kostengutsprache für einen Treppenhandlauf im Haus sowie einen Treppenhandlauf für die Aussentreppe (Urk. 7/150).

1.2    Am 16. August 2013 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle zum Bezug eines Hilfsmittels (Elektrofahrrad) an (Urk. 7/154, Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-161). Die IV-Stelle kündigte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. August 2013 die Abweisung seines Leistungsbegehrens an (Urk. 7/156). Dagegen erhob dieser am 28. August 2013 Einwand (Urk. 7/158). Nach Prüfung des Einwandes verfügte die IV-Stelle am 7. Oktober 2013 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 12. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2013 sei ihm Kostengutsprache für ein Elektrofahrrad zu erteilen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1161]), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 13. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 3/5), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostengutsprache für ein Elektrofahrrad hat.

2.2    In der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2013 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass Elektrofahrräder nicht im Anhang der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) aufgeführten, abschliessenden Liste enthalten seien oder einer dort aufgeführten Hilfsmittelkategorie zugeordnet werden könnten, weshalb kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein Elektrofahrrad bestehe (Urk. 2 S. 1).

2.3    Zur Begründung seines Standpunktes bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er würde das Elektrofahrrad für private Zwecke verwenden (Urk. 1 S. 1). Seine Familie würde in der Freizeit oft Fahrrad fahren. Dies bedeute für ihn jedoch eine grosse Anstrengung, so dass er sich oft nicht beteiligen könne. Zudem müsse er beim Fahrradfahren wegen Beinschwäche oft Pausen einlegen (Urk. 7/154/5). Er würde das Elektrofahrrad auch für therapeutische Zwecke einsetzen. Da er an Multipler Sklerose leide, könnte er es zur Bewegungstherapie für seine Beine und zur Erhaltung der Mobilität verwenden (Urk. 1 S. 1).


3.    

3.1    Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die HVI mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit *  bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

3.2    Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat beziehungsweise dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 107 E. 3.4.2 mit Hinweisen).


4.    

4.1    

4.1.1    In der Hilfsmittelliste gemäss dem Anhang zur HVI wird das Elektrofahrrad nicht explizit als (von der Invalidenversicherung zu vergütendes) Hilfsmittel genannt. Es ist daher zu prüfen, welche darin aufgezählten Kategorien in Frage kommen und ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel jeweils abschliessend oder im Sinne von Beispielen aufgeführt wird (vgl. E. 3.2 hiervor).

4.1.2    Von den im Anhang zur HVI aufgelisteten Hilfsmittelkategorien betreffen die folgenden die geltend gemachten Themenbereiche: Rollstühle (Ziffer 9 HVI Anhang), Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge (Ziffer 10 HVI Anhang), Gehhilfen (Ziffer 12 HVI Anhang) und Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt (Ziffer 15 HVI Anhang). Und zwar haben versicherte Personen danach etwa Anspruch auf Elektrorollstühle, wenn sie einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können (Ziffer 9.02 HVI Anhang), auf Motor- und Invalidenfahrzeuge, wenn sie voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind (Motorfahrräder, zwei- bis vierrädrig, Ziffer 10.01* HVI Anhang; Kleinmotorräder und Motorräder, Ziffer 10.02* HVI Anhang; Automobile, Ziffer 10.04* HVI Anhang); leihweise auf Krückstöcke (Ziffer 12.01 HVI Anhang), Rollatoren und Gehböcke (Ziffer 12.02 HVI Anhang), unter je verschiedenen Bedingungen auf elektrische und elektronische Kommunikationsgeräte (Ziffer 15.02 HVI Anhang) und so weiter (vgl. Ziffer 15.04-15.10 HVI Anhang).

4.1.3    Daraus ergibt sich, dass ein Elektrofahrrad nicht unter eine der thematisch in Betracht fallenden Kategorien subsumiert werden kann. Dies gilt insbesondere auch für die Kategorie Rollstühle. Selbst wenn das geforderte Elektrofahrrad der Kategorie Rollstühle als zusätzliches Hilfsmittel zugeordnet werden könnte, was nach Auslegung dieser Bestimmung nicht anzunehmen ist, wäre dafür analog zum Elektrostuhl gemäss Ziffer 9.02 HVI Anhang vorauszusetzen, dass die betreffende versicherte Person einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank des elektromotorischen Antriebs selbständig fortbewegen kann. Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Er kann seine Beine benützen und sich auch mit einem Fahrrad ohne Elektromotor selbständig fortbewegen, auch wenn dies erschwert ist (vgl. Urk. 7/154/5). Aus diesem Grund fällt auch die Abgabe eines anderen Hilfsmittels anstelle eines Rollstuhls, welches der Fortbewegung dient und mit Vorteil eingesetzt werden könnte (vgl. Randziffer 2080 zu 9.01 HVI, Rollstühle ohne motorischen Antrieb, des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013), vorliegend nicht in Betracht.

4.2    

4.2.1    Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer das Elektrofahrrad unbestrittenermassen nicht für die Zurücklegung seines Arbeitsweges von seinem Wohnort in Y.___ zu seinem Arbeitsort in Z.___ (vgl. Urk. 7/154/1, Urk. 7/154/3 sowie die Mitteilung vom 1. Juni 2012 der Beschwerdegegnerin betreffend Übernahme eines Amortisationsbeitrages an das Auto des Beschwerdeführers [Urk. 7/127]) oder sonstwie im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit benötigt. Im Einwandverfahren brachte der Beschwerdeführer sodann vor, er arbeite nur noch knapp zu 60 % und sei auch als Hausmann tätig (Urk. 7/158/2). Wohl steht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Tatsache, dass eine versicherte Person für die Invaliditätsbemessung als Erwerbstätige behandelt worden ist, der Gewährung eines Hilfsmittels im Aufgabenbereich „Haushalt“ (vgl. Art. 27 IVV) nicht entgegen (BGE 108 V 210 E. 1d). Ob im Fall des Beschwerdeführers von einer Tätigkeit im Aufgabenbereich „Haushalt“ auszugehen ist, braucht vorliegend nicht weiter geprüft zu werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer kleineren Einkäufe mit dem Fahrrad erledigt (Urk. 7/154/5), vermittelt noch keinen Anspruch auf ein Elektrofahrrad als Hilfsmittel im Aufgabenbereich Haushalt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die versicherte Person Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkung der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Zudem wird eine Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter geht als im Gesundheitsfall (BGE 130 V 97 E. 3.3.3). Es ist nicht ersichtlich, dass die besagten Einkäufe oder andere im Zusammenhang mit der Haushaltsführung und der Kindererziehung anfallende Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht entweder ohne Benützung eines (Elektro-)Fahrrades oder durch die Mithilfe der Familienmitglieder des Beschwerdeführers erledigt werden könnten. Der Beschwerdeführer beantragt das Elektrofahrrad insbesondere im Hinblick auf seine Teilnahme an den Freizeitaktivitäten seiner Familie (Urk. 7/154/5). Die Zeit zur Pflege eines Hobbys wird aber nicht zum Aufgabenbereich gezählt (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.3.2). Auch bei einer Tätigkeit des Beschwerdeführers im Aufgabenbereich „Haushalt“ wäre mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für die Ausübung dieser Tätigkeit eines Elektrofahrrades bedürfte.

4.2.2    Ebenso wenig ist der Beschwerdeführer zur Fortbewegung (namentlich den Weg zur Physiotherapie, vgl. Urk. 7/154/5) und zur Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt auf ein Elektrofahrrad angewiesen. Der Beschwerdeführer ist insbesondere weiterhin in der Lage und berechtigt, Auto zu fahren (Urk. 7/153). Die Benützung eines Fahrrads (ohne Elektromotor) ist ihm zwar erschwert, jedoch nicht unmöglich (vgl. Urk. 7/154/5).

    Dem Elektrofahrrad kommt mit dem für den Beschwerdeführer vorgesehenen Zweck kein Hilfsmittelcharakter im Sinne von Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 IVG zu.

    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für ein Elektrofahrrad mit Verfügung vom 7Oktober 2013 (Urk. 2) zu Recht abgelehnt.

4.3    Schliesslich besteht auch kein Anspruch auf Kostenübernahme eines Elektrofahrrades zu Therapiezwecken (Urk. 1 S. 1), denn mit per 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen im Rahmen der 5. IV-Revision beschränkte der Gesetzgeber die Anspruchsberechtigung auf medizinische Massnahmen gegenüber der Eidgenössischen Invalidenversicherung auf Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr (Art. 12 Abs. 1 IVG).

    Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.


5.    Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




PhilippHübscher