Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00930




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 26. Juni 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsanwalt Mario Bertschi, Leistungen und Services Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1968, ausgebildete Arztgehilfin und heute Mutter von 5 Kindern (geboren 1996, 1997, 2000, 2007 und 2008), zog sich am 14. Juni 1997 bei einem Sturz eine Knieverletzung zu und meldete sich am 14. Oktober 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 5/1/1-7 Ziff. 6.2, 7.1-3 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 28. August 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 81 % eine ganze Rente ab Juni 2001 zu (Urk. 5/29).

    Am 11. August 2005 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 5/56).

1.2    Nach Eingang eines am 29. September 2007 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 5/74/1-3) holte die IV-Stelle unter anderem ein Gutachten ein, das am 28. Juni 2010 erstattet wurde (Urk. 5/100). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/114; Urk. 5/122) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 16. September 2013 auf (Urk. 5/126 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 15. Oktober 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. September 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze, subeventuell eine halbe, Rente auszurichten; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-4).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2013 (Urk. 4), die Beschwerde sei abzuweisen und die Rentenaufhebung mit substituierter Begründung zu bestätigen, die vormalige Leistungszusprache sei zweifellos unrichtig gewesen (S. 2 oben).

    Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2014 Stellung (Urk. 9), während die Beschwerdegegnerin am 31. März 2014 auf Duplik verzichtete (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 1. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).


3.    Über die Beschwerde der (anders vertretenen) Beschwerdeführerin betreffend berufliche Massnahmen wurde im Verfahren Nr. IV.2014.00488 mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3).

    Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.2    Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).

1.3    Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging beim Erlass der hier strittigen Verfügung davon aus, gemäss dem 2010 erstatteten Gutachten habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab April 2010 wesentlich verbessert und der Invaliditätsgrad betrage nur noch 21 % (Urk. 2 S. 2).

    In der Beschwerdeantwort machte sie geltend, in einem 2002 erstatteten Gutachten sei die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit 50 % und in einem 2005 erstatteten Gutachten mit 100 % veranschlagt worden; die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei bei der Erstzusprache im August 2003 und der 2004 (richtig: 2005) durchgeführten Revision zu wenig abgeklärt worden, weshalb die Rentenaufhebung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu bestätigen sei (Urk. 4 S. 2 oben).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, eine erhebliche Verbesserung ihres Gesundheitszustandes seit der ursprünglichen Rentenzusprache beziehungsweise der 2005 erfolgten Revision sei nicht ausgewiesen (S. 4 f. Ziff. 3.3). Auf das 2010 erstattete Gutachten könne nicht abgestellt werden, da seither mehr als drei Jahre vergangen seien (S. 5 Ziff. 4). Schliesslich äusserte sie sich zur Invaliditätsbemessung (S. 6 f. Ziff. 5).

    In ihrer Replik machte sie geltend, die revisionsweise Bestätigung des Rentenanspruchs im Jahr 2005 sei - aus näher dargelegten Gründen - nicht zweifellos unrichtig gewesen (Urk. 9 S. 2 Ziff. 3).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die erfolgte Rentenaufhebung - infolge zweifelloser Unrichtigkeit der vormaligen Zusprache oder infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustands - rechtens ist.

    Für einen allfälligen Vergleich massgebend ist dabei der Sachverhalt, welcher nach entsprechenden Abklärungen im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens der Mitteilung vom 11. August 2005 zugrunde lag.


3.

3.1    Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 18. Juli 2002 (Urk. 5/5/1-4) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 15. Juni 1998 (lit. D.1) und nannte als Diagnose eine seit 1999 bestehende Gonarthrose links (lit. A). In behinderungsangepasster Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ganztags arbeitsfähig (S. 4).

    Dr. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie FMH, erstattete am 17. Oktober 2002 ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers (Urk. 5/7). Als Diagnose nannte er eine anterolaterale Instabilität des linken Kniegelenkes und beginnende sekundäre laterale Gonarthrose (S. 3 Ziff. 1.3). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, für die Tätigkeit als Operations-Instruktorin betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % (S. 5 Ziff. 3.1), eine rein administrative, weitgehend sitzende Tätigkeit könnte zu 50 % ausgeübt werden, eventuell etwas höherprozentig, abhängig von den speziellen Belastungen mit Umhergehen, gelegentlichem Tragen und selbstverständlich abhängig vom Arbeitsweg (S. 5 Ziff. 3.2)

3.2    Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) führte in seinem Verlaufsbericht vom 28. Mai 2004 (Urk. 5/31) aus, der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 1) und nannte als unveränderte Diagnose eine posttraumatische instabile Valgusgonarthrose links mit femoropatellärer Dysplasie bei Patella alta mit seit Ende 2000 unveränderten Befunden (Ziff. 2). In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit bezeichnete er das Hantieren mit Lasten von bis 9 kg bis Lendenhöhe als oft, Rotation und vorgeneigtes Sitzen als sehr oft, ebenso Sitzen und Gehen bis 50 m sowie Gehen über 50 m als oft zumutbar (S. 3).

3.3    Am 26. November 2004 berichtete Dr. med. A.___, Oberarzt, Klinik B.___ über die Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25. November 2004 in der Rheumasprechstunde (Urk. 5/50/1-2).

    Er nannte folgende Diagnose (S. 1):

derzeit seronegative erosive rheumatoide Arthritis (Erstmanifestation Februar 2004) mit / bei:

- anamnestisch wiederholte Gelenkschwellungen der MCP- und PIP-Gelenke sowie der Handgelenke beidseits

- MRI beider Hände 28. Oktober 2004: Usuren mehrerer Metacarpale-Köpfchen und fraglich des Os Capitatum rechts, Tendosynovitis sowohl der Flexoren- als auch Extensoren-Loge beider Handgelenke

    Dr. A.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 23. August 2004 bis 31. Januar 2005 (S. 2 oben).

3.4    Am 17. Mai 2005 erstattete PD Dr. med. C.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers (Urk. 5/49/2-32). Er nannte folgende - hier verkürzt angeführte - Diagnosen (S. 17 Ziff. 3):

- Knietrauma links 14. Juni 1997 - auf Kiesparkplatz gestürzt

- femoropatellare Dysplasie mit Patella alta Wiberg II, Genu valgum und recurvatum beidseits, Status nach Roux-Patellazentrierungsoperation 1985

- seronegative erosive rheumatoide Arthritis (Erstmanifestation Februar 2004)

- Verspannungszustand, Patientin liege verspannt im Bett

    Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, in Anbetracht der von der Patientin geäusserten belastungsabhängigen Kniebeschwerden links, die mit jedem Eingriff zugenommen hätten, sei eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Operationsinstruktorin nicht mehr gegeben (S. 25 Ziff. 3.1).

    In einer angepassten Tätigkeit - körperlich leichte, wechselnd belastende, vorwiegend sitzende Arbeit - könne der Patientin ein volles Pensum zugemutet werden. Vorbehalten bleibe eine Limitierung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der im Februar 2004 erstmals manifest gewordenen seronegativen rheumatoiden Arthritis (S. 25 Ziff. 3.2.3).

3.5    Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) nannte in seinem Bericht vom 29. Juni 2005 (Urk. 5/52) als weitere Diagnosen eine konstitutionelle Hypermobilität und eine posterolaterale Instabilität des linken Knies (lit. A). Betreffend Arbeitsunfähigkeit führte er aus „bisher volle IV-Rente, anamnestisch aufgrund der Knieerkrankung“ (lit. B). Sodann führte er aus, aufgrund der seit dem letzten Bericht aufgetretenen und auf die gängige Basistherapie mit Methotrexat nur teilweise ansprechenden erosiven rheumatoiden Arthritis sei derzeit, auch für leichte manuelle Arbeiten keine Arbeitsfähigkeit gegeben; hier bleibe die Wirksamkeit der neu eingeleiteten Therapie während der nächsten 9 bis 12 Monate abzuwarten. Aus rheumatologischer Sicht sollte die bisherige Rente aufgrund der neuen Erkrankung beibehalten werden mit einer erneuten Rentenrevision in 12 Monaten, mithin im Juni 2006 (lit. D.7).

3.6    Gemäss Feststellungsblatt vom 4. Juli 2005 (Urk. 5/54) hielt Dr. med. D.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 4. Juli 2005 fest „100 % AUF/EUF aufgrund aller unfallbedingter und unfallfremder Faktoren“ (S. 8 Mitte), es wurde die Weiterausrichtung der ganzen Rente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 81 % vorgesehen und eine Revision für August 2007 in Aussicht genommen (S. 8 unten).


4.

4.1    Im Revisionsfragebogen vom 29. September 2007 (Urk. 5/74) gab die Beschwerdeführerin an, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Februar / März 2004 verschlimmert (Ziff. 1.1).

    Auf die Frage nach aktuellen Behandlungen oder Kontrollen nannte sie eine gynäkologische Konsultation am 26. September 2007 (Ziff. 1.4).

    Anlässlich der Haushaltabklärung vom 18. Januar 2008 gab die Beschwerdeführerin laut Bericht vom 27. Januar 2008 (Urk. 5/93) an, bei Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) finde derzeit keine Behandlung statt und die letzte Konsultation bei Dr. E.___ (nachstehend E. 4.2) habe am 15. Januar 2007 stattgefunden; erwähnt wurden die Geburt des vierten Kindes im Mai 2007 und ein weiterer bevorstehender Geburtstermin im April / Mai 2008 (S. 2 Mitte).

4.2    Dr. med. E.___ führte in seinem Bericht vom 28. März 2009 (Urk. 5/87/2-5) aus, er behandle die Beschwerdeführerin mit grösseren Unterbrüchen seit dem 20. April 2004 (Ziff. 1.2). Als Diagnosen nannte er eine seit Februar 2004 bestehende seronegative erosive rheumatoide Arthritis, ein seit zirka 1998 bestehendes femoropatelläres Schmerzsyndrom links und eine Adipositas (Ziff. 1.2). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. E.___ aus, die Beurteilung sei immer sehr schwierig gewesen weil oft eine Kluft bestanden habe zwischen den klinisch objektivierbaren Befunden und den Einschränkungen, doch dann hätten sich bildgebend eindeutige Erosionen gezeigt. Die Beschwerdeführerin wiege jetzt 111 kg bei einer Grösse von 174 cm; im Oktober 2006 habe sie 86 kg gewogen. Sie habe jetzt fünf Kinder zwischen 1 und 13 Jahren und dürfte so ziemlich gefordert sein; vielleicht müsse man zuhause einmal abklären, wie sie das meistere, um ihre Arbeitsfähigkeit einzuschätzen (Ziff. 1.6).

4.3    

4.3.1    Am 28. Juni 2010 erstatteten Dr. med. F.___, Oberarzt, und Dr. med. G.___, Chefarzt, Rheumaklinik, H.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/100). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 10 ff.), am 25. Mai und 4. Juni 2010 erhobene bildgebende Befunde und die am 9. April 2010 erfolgte Untersuchung (vgl. S. 1).

4.3.2    Die Gutachter nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 1, S. 26 Ziff. 1.1):

symptomatische Gonarthrose links, leicht bis moderat ausgeprägt

- Status nach Distorsion 1997

- Status nach Kniearthroskopien 1997, 1998 mit Hinterhornresektion lateral am Meniskus

- Status nach Patellazentrierungsoperation August 2000 mit lateraler Retinakulumspaltung und Medialisierung der Tuberositas tibiae

- Status nach Refixation des proximalen Tuberositastibia-Fragmentes Oktober 2000

- ungünstige Statik: femoropatellare Dysplasie Wiberg II, Genu valga linksbetont sowie bei nachfolgend genannten Diagnosen 1, 3 und 4

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 24 Ziff. 1-5, S. 25 Mitte):

1. seronegative rheumatoide Arthritis (Erstmanifestation 2004, Erstdiagnose November 2004)

- diskret erosiv, vereinzelte MCP (MRI März 2009)

- mehrjährige Basistherapie mit Methotrexat

- Basistherapie mit Methotrexat und TNF-Alpha-Inhibitor (Enbrel)

- klinisch und radiologisch in Remission

- aktuell: szintigrafisch minimalste Entzündungsaktivität

- Laborwerte ohne Entzündungszeichen

2. Carpaltunnel-Syndrom rechtsbetont

- anamnestisch elektrophysiologisch abgeklärt Juni 2009

- rechtsdominant, Operation vorgesehen

3. benignes Hypermobilitätssyndrom (Hyperlaxizität)

4. Adipositas WHO II (BMI 37.4 kg/m2)

5. unspezifische thorako-lumbale Schmerzen

- myofaszial, Segmentpathologien Th6/7 und Th12/L1

4.3.3    In ihrer Beurteilung führten die Gutachter unter anderem aus, sie gingen davon aus, dass das beidseitige Carpaltunnel-Syndrom mittelfristig nicht mehr krankheitsrelevant und somit nicht arbeitsrelevant sein werde, da es dauerhaft, einfach und mit wenig Risiko operativ sanierbar sei (S. 23 oben).

    Die seronegative rheumatoide Arthritis sei aktuell sowohl klinisch als auch labormässig wie auch bildgebend weitestgehend entzündungsinaktiv, ruhig, optimal behandelt. Im Vergleich zu den Voraufnahmen (MRI der Hände 2004 und 2005) seien keine zusätzlichen Erosionen aufgetreten und die alten Erosionen seien in den Veränderungen stationär, was ebenfalls für eine sehr erfreulich nachhaltig entzündungssupprimierte Situation der rheumatoiden Arthritis spreche. Von dieser Seite sei unter Therapie somit von einem prognostisch günstigen Verlauf auszugehen; daraus könne man eine volle Arbeitsfähigkeit für jegliche leichte bis mittelschwere Tätigkeit ableiten (S. 23 Mitte).

    Am linken Knie liege zweifelsohne eine Gonarthrose vor. Klinisch sei das Ausmass der degenerativen Veränderungen als leicht einzustufen; radiologisch sei die Gonarthrose als leicht bis moderat einzustufen (S. 23 unten). Ausgehend von diesen milden objektiven Befunden und im Quervergleich mit gleichartigen Fällen sei gemäss der Erfahrung der Gutachter nicht nachvollziehbar, weshalb die Versicherte nicht eine auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbare Restarbeitsfähigkeit aufweisen sollte; bereits Dr. Y.___ (2002) und PD Dr. C.___ (2005) seien zum Schluss gekommen, dass eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe und zumutbar sei (S. 23 f.).

    Zusammenfassend führten sie aus, das aktuell die Arbeitsfähigkeit bestimmende Problem zeige sich in der Form einer leichten bis moderaten Gonarthrose links. Dabei sei es unerheblich, wie viele Eingriffe die Versicherte schon am linken Knie gehabt habe und wie gross ihr Leidensdruck beziehungsweise das Ausmass der als subjektiv zu wertenden Schmerzempfindung seitens des Kniegelenkes sei (S. 24 unten). Es seien ausschliesslich die angeführten objektiven Befunde für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit massgebend (S. 24 f.). Es sei argumentativ nicht plausibel, wie die Versicherte mit ihrem sieben Personen zählenden Haushalt mit insbesondere aufwendiger Betreuung zweier Kleinkinder zurechtkomme, sich aber in Diskrepanz dazu nicht in der Lage sehe, zumindest partiell, einer Erwerbsarbeit ausser Haus nachzugehen (S. 25 oben).

4.3.4    Die Gutachter führten ferner aus, aus rheumatologischer Sicht sei der Versicherten für die ehemalige letzte Tätigkeit als Operationsinstruktorin eine Arbeitsfähigkeit von 40 % zuzumuten. Für den erlernten Beruf als medizinische Praxisassistentin (MPA) sähen sie eine Zumutbarkeit von 50 %, als Allrounderin in einer kleinen Praxis; unter bestimmten Umständen auch eine solche von 75 %. Für jegliche vorwiegend sitzende Tätigkeit mit maximal zu hantierenden Lasten von 5 kg, mit der Möglichkeit einer intermittierenden Wechselbelastung, sei der Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar (S. 25).

    Die genannten Einschätzungen gälten ab sofort (S. 27 Ziff. 4); aus heutiger Sicht lasse sich gemäss objektiven Befunden wie auch im Quervergleich zu vergleichbaren Patienten die ehemals postulierte volle Arbeitsunfähigkeit nicht aufrechterhalten (S. 27 Ziff. 7).

4.4    Dr. med. I.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 27. November 2012 (Urk. 5/104) unter anderem aus, als Praxisnachfolger von Dr. E.___ (vorstehend E. 4.2) betreue er die Patientin seit dem 24. August 2011 (S. 1 unten). Diese fühle sich aktuell schlechter (S. 2 oben).

    Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin führte Dr. I.___ am 20. Juni 2013 (Urk. 5/111) aus, beklagt würden gegenüber 2010 unverändert betont Knie- und Fingerschmerzen. Gegenüber der Begutachtung durch Dr. G.___ ergäben sich seines Erachtens keine Änderungen. Seitens des Knies könne eine leichte Tätigkeit zugemutet werden, seitens der rheumatoiden Arthritis (RA) ergebe sich für eine Arztgehilfin / Operationsinstruktorin aufgrund des Fingerbefalls eine Einschränkung von zirka 50 %.


5.

5.1    Das H.___-Gutachten erfüllt alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich. Auch dass es bereits 2010 erstattet wurde, steht seiner Verwertbarkeit nicht entgegen, hat doch der Hausarzt der Beschwerdeführerin im Juni 2013 ausdrücklich festgehalten, seines Erachtens ergäben sich gegenüber dem Gutachten keine Änderungen (vorstehend E. 4.4).

    Somit ist grundsätzlich auf das genannte Gutachten abzustellen.

5.2    In einem Punkt enthält das Gutachten allerdings eine Unschärfe, nämlich mit der Feststellung, schon PD Dr. C.___ habe 2005 eine volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit bescheinigt.

    Die entsprechende Feststellung von PD Dr. C.___ war nämlich - darin ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen (vgl. Urk. 9 S. 2 Ziff. 3) - mit dem Vorbehalt einer allfälligen Limitierung durch die rheumatoide Arthritis verbunden (vorstehend E. 3.4).

    Eben dieser Vorbehalt ist zentral für das Verständnis der im Jahr 2005 erfolgten Anspruchsprüfung mit anschliessender Bestätigung der bisherigen Rentenzusprache. Aus dem Zusammenhang ergibt sich nämlich eindeutig, dass für RAD-Arzt Dr. D.___ nicht die allfällige Einschränkung - oder aber Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit - aufgrund des Knieleidens massgebend waren. Vielmehr hat er im Anschluss an die Ausführungen im Gutachten am 1. Juni 2005 einen Bericht der Klinik B.___ einholen lassen (vgl. Urk. 5/54 S. 7 Mitte). Darin legte der zuständige Oberarzt dar, dass die bisherige Therapie der rheumatoiden Arthritis nicht erfolgreich gewesen sei, und empfahl für die Dauer der Folgetherapie (bis Juni 2006) die bisherige Rentenzusprache fortzuführen (vorstehend E. 3.5). Dieser Empfehlung folgte Dr. D.___ ganz offensichtlich, indem er ohne nähere Prüfung oder Begründung eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit postulierte; sozusagen im Gegenzug wurde eine baldige Revision vorgesehen (vorstehend E. 3.6).

    Die genannte Revision erfolgte sodann (nicht wie im B.___-Bericht empfohlen im Juni 2006, sondern) im September 2007 (vorstehend E. 4.1) und führte zur Einholung des 2010 erstatteten H.___-Gutachtens.

5.3    Verglichen mit dem Sachverhalt, der 2005 für die Weiterführung der bisher ausgerichteten Rente massgebend war, ergab das H.___-Gutachten erhebliche Veränderungen. Wie dargelegt, wurde 2005 die Rentenzusprache - vermeintlich vorübergehend - verlängert, weil die Erfolgsaussichten der damals begonnenen Therapie der rheumatoiden Arthritis unklar waren, und es wurde die wegen dieses Leidens von behandelnder Seite attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit übernommen.

    Diesbezüglich hat das H.___-Gutachten die erforderliche Klarstellung gebracht: Das genannte Leiden figuriert nicht mehr unter den Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.3.2); die rheumatoide Arthritis ist gemäss den Feststellungen der Gutachter weitestgehend entzündungsinaktiv, ruhig und optimal behandelt (vorstehend E. 4.3.3). Daran ändert der Umstand, dass der Hausarzt in diesem Zusammenhang eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % postulierte (vorstehend E. 4.4), deshalb nichts, weil er sich dabei auf die angestammte Tätigkeit und nicht auf eine leidensangepasste bezogen hat.

    Damit ist bezogen auf eben jenes Sachverhaltselement, welches für die weitere Leistungszusprache 2005 ausschlaggebend gewesen ist, eine klare Veränderung ausgewiesen.

5.4    Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1.1) ausgewiesen ist.

    Ebenso ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass für vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit maximal zu hantierenden Lasten von 5 kg, mit der Möglichkeit einer intermittierenden Wechselbelastung, eine volle Arbeitsfähigkeit besteht.


6.

6.1    In der Anmeldung zum Leistungsbezug nannte die Beschwerdeführerin als Ausbildung diejenige zur Arztgehilfin (heute wohl: MPA) von 1985 bis 1987 (Urk. 5/1 Ziff. 6.2). Im Arbeitgeberbericht vom 11. November 2002 (Urk. 5/10) wurde ihre Tätigkeit von 1992 bis 1997 mit „OP-Assistentin“ umschrieben (Ziff. 6). Im H.___-Gutachten wurde berufsanamnestisch festgehalten, sie habe in dieser Zeit als Operationsinstruktorin gearbeitet, nämlich Orthopäden und Chirurgen in Praxen und Spitälern vor Ort im Operationssaal Instruktionen zu den verschiedenen Implantaten gegeben (Urk. 5/100 S. 11 Ziff. 1.5).

    Die Beschwerdegegnerin hat gemäss Feststellungblatt vom 9. Juli 2013 (Urk. 5/112) das hypothetische Valideneinkommen im Jahr 2012 so bemessen, dass sie den Lohn zugrunde legte, den laut Auskunft des J.___ eine gelernte Operations-Assistentin (mit Diplom TAO) mit mehr als 3-jähriger Berufserfahrung erzielte, nämlich Fr. 7‘038.-- im Monat, entsprechend Fr. 91‘494.-- im Jahr (S. 7 Mitte).

    Die Beschwerdeführerin hat zwar Praxiserfahrung, aber gemäss ihren eigenen Angaben kein Diplom TAO. Dass die Beschwerdegegnerin das hypothetische Valideneinkommen auf dieser Höhe festgesetzt hat, erweist sich vor diesem Hintergrund als bemerkenswert grosszügige Handhabung ihres Ermessens.

6.2    Zur Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin die Werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik herangezogen, und zwar das mittlere von Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen (Niveau 3) im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige im Jahr 2010 erzielte Einkommen von Fr. 5‘202.--, wobei sie im Text (den unzutreffenden) Ausdruck „Hilfsarbeiten“ verwendete (Urk. 5/124).

6.3    Das Abstellen auf Niveau 3 ist - entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6) - nicht grundsätzlich zu beanstanden. Allerdings erscheint es logischer, dabei auf die Löhne in jenem Wirtschaftszweig abzustellen, in welchem die Beschwerdeführerin effektiv über Berufs- und Fachkenntnisse verfügt, nämlich im Gesundheitswesen. Hier betrug das mittlere Einkommen von Frauen auf Niveau 3 im Jahr 2010 Fr. 5‘782.-- (LSE 2010 S. 26 f. Tab. TA1 Ziff. 86).

6.4    Andererseits kann der Beschwerdegegnerin darin nicht gefolgt werden, dass keine invaliditätsbedingten Abzüge vorzunehmen seien, „da diese bereits im Belastungsprofil berücksichtigt“ worden seien. Gerade weil das Belastungsprofil gewisse Restriktionen vorsieht, ist es angezeigt, vom Tabellenlohn einen Abzug vorzunehmen, da dieser das Lohngefüge abbildet, das überwiegend für Beschäftigte gilt, die keinem (einschränkenden) Belastungsprofil unterliegen.

    Trägt man den lohnmindernden Auswirkungen des Belastungsprofils vorliegend mit einem Abzug von 10 % Rechnung, so ergibt sich ein Tabellenlohn von rund Fr. 5‘204.-- (Fr. 5‘782.-- x 0.9).

6.5    Es resultiert mit anderen Worten mit Fr. 5‘204.-- bis auf eine vernachlässigbare Differenz von 2 Franken der gleiche Betrag wie der von der Beschwerdegegnerin eingesetzte (Fr. 5‘202.--).

    Somit erweist sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung mit einem resultierenden Invaliditätsgrad von rund 28 % im Ergebnis als richtig.

    Dieser Invaliditätsgrad ist nicht mehr rentenbegründend. Damit erweist sich die mit der angefochtenen Verfügung erfolgte Aufhebung der bisher gewährten Rente als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


7.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher