Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00931 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Naef
Urteil vom 28. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Daniel Hadorn
Axenstrasse 3, 6440 Brunnen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, reiste 1970 von Italien in die Schweiz ein und ist hier seither im geschützten Rahmen arbeitstätig, seit dem 22. April 1996 in der Einrichtung Y.___ (Urk. 8/34, Urk. 8/50, Urk. 8/61, Urk. 8/74). Am 13. Februar 1976 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen Taubstummheit zur Berufsberatung und Arbeitsvermittlung sowie zum Rentenbezug an (Urk. 8/1-2). Ihr wurde von der damaligen Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Zürich, ausgehend von der Diagnose einer angeborenen Gehörlosigkeit und hochgradigen Kurzsichtigkeit, mit Beschluss vom 4. Oktober ab dem 1. Februar 1975 bei einem Invaliditätsgrad von 90 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Zudem bezieht sie seit dem 15. März 1992 eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit (Urk. 8/4). Die ganze Invalidenrente und die Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit wurden letztmals mit Mitteilungen vom 20. und 21. Juli 2011 bestätigt (Urk. 8/86, Urk. 8/87). Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt Z.___ vom 10. Juli 2012 wurde der Versicherten eine Vertretungs- und Verwaltungsbeiständin bestellt (Urk. 8/93).
1.2 Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 beantragte der Verein A.___, für die Versicherte das elektronische Hilfsmittel Boardmaker für Windows von der Unternehmung Active Communication zu erwerben. In dieser Eingabe wurde ausgeführt, die Versicherte habe bis vor zwei Jahren mit ihren Eltern zusammengelebt und lebe nun nach deren Versterben alleine in einer Wohnung. Die familienintern verwendete Kommunikationsform reiche nicht aus, um sich mit der Gesellschaft zu verständigen. Mit dem beantragten Hilfsmittel könne sich die Versicherte mittels Symbolen verständigen und allenfalls auch noch lernen, zu schreiben und zu lesen (Urk. 8/102). Mit einem Schreiben vom gleichen Datum wurde zudem die Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetschern während des Unterrichts durch die Active Communication beantragt, um die Kommunikation und Wissensvermittlung während des Unterrichts garantieren zu können (Urk. 8/101).
Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 stellte die Beratungsstelle für Gehörlose und Hörbehinderte für die Versicherte einen Antrag auf Kostenübernahme für einen Sprachunterricht zur Herstellung des Kontakts mit der Umwelt. Sie führte aus, die Versicherte könne weder lesen noch schreiben und kenne die Sprache und Gebärdensprache nur sehr rudimentär und stark vereinfacht. Termine zu vereinbaren oder sich bei Krankheit abzumelden, stelle für die Versicherte bereits eine grosse Herausforderung dar. Die Versicherte sei darauf angewiesen, ihre Kommunikation auf verschiedenen Kanälen zu verbessern, damit auch bei einer möglichen Verschlechterung der Sehfähigkeit die Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Umwelt gewährleistet bleibe. Es werde das Ziel verfolgt, dass sich die Versicherte sowohl teils schriftlich wie auch mit Hilfe von Gebärden-dolmetschern mit ihrer Umwelt verständigen könne. Der Verein B.___ biete einen den Bedürfnissen entsprechenden Deutsch- und Gebärdenkurs an (Urk. 8/106). Mit Vorbescheid vom 21. Juni 2013 kündigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Ablehnung des Leistungsbegehrens an, da Deutsch- und Gebärdenkurse nicht zu den Leistungen der Invalidenversicherung gehörten und es sich um keine Frühintervention handle, da die Versicherte eine ganze Invalidenrente beziehe (Urk. 8/109). Hiergegen liess die Versicherte „Einsprache“ erheben und geltend machen, die IV-Stelle könne ein spezielles Training als Dienstleistung Dritter übernehmen, wenn dadurch Fähigkeiten erworben würden, die der Aufrecht-erhaltung des Kontakts mit der Umwelt dienten (Urk. 8/111). Mit Verfügung vom 17. Juni 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren im Sinne ihres Vorbescheids ab. Zudem führte sie aus, ein spezielles Training könne zwar übernommen werden, wenn dadurch Fähigkeiten erworben würden, die der Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Umwelt dienten. So könnten zum Beispiel die Kosten für Abseh-Unterricht und das Erlernen der Gebärdensprache für Spätertaubte vergütet werden. Da die Versicherte jedoch seit Geburt taub und gehörlos sei, könne diese Bestimmung nicht auf sie angewendet werden. Der Antrag für ein Kommunikationshilfsmittel sei noch in Bearbeitung und über diesen werde zu einem separaten Zeitpunkt entschieden (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher Daniel Hadorn, am 15. Oktober 2013 Beschwerde erheben. Sie beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für die Gebärdensprachkurse an der Sprachschule des Vereins B.___ zu übernehmen. Zudem stellte sie den Antrag, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1). Die IV-Stelle verzichtete am 22. November 2013 auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort (Urk. 7). Mit Eingabe vom 27. Dezember 2013 liess die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zurückziehen (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Der Streitwert bemisst sich gemäss der Kostenzusammenstellung des Vereins für Sprache und Integration (B.___) auf Fr. 9'028 (Urk. 7/105). Da der Streitwert somit Fr. 20‘000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver-sicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
2.2 Nach der Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung Dienstleistungen Dritter jedenfalls dann zu entschädigen, wenn die invalide Person die Voraussetzung für die Abgabe eines bestimmten Hilfsmittels zwar erfüllen würde, dieses aber wegen Gegebenheiten, die in ihrer Person liegen, nicht benützen kann. Diese Gegebenheiten können, müssen aber nicht notwendigerweise mit ihrem Gebrechen zusammenhängen (BGE 112 V 11; ZAK 1988 S. 183 E. 3a).
Gemäss dem Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung können solche Kosten von Dienstleistungen Dritter übernommen werden, wenn sie dazu dienen, den Weg zur Arbeit, Schulung oder Ausbildung zu überwinden, den Beruf auszuüben oder den Kontakt mit der Umwelt zu ermöglichen (KHMI Rz 1032). Die Invalidenversicherung kann ein spezielles Training unter Dienstleistung Dritter übernehmen, wenn dadurch Fähigkeiten erworben werden, die der Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Umwelt zu dienen (z.B. Abseh-Unterricht und Erlernen der Gebärdensprache für Spätertaubte). Bei Dienstleistungen Dritter übernimmt die Invalidenversicherung nur die nachgewiesenen, effektiv angefallenen Kosten. Diese müssen von der versicherten Person in Rechnung gestellt werden (KHMI Rz 1033).
Die monatliche Vergütung für die Dienstleistungen Dritter darf weder den Betrag des monatlichen Bruttoerwerbseinkommens der versicherten Person noch den anderthalbfachen Mindestbetrag der ordentlichen einfachen Altersrente übersteigen (Art. 9 Abs. 2 HVI; vgl. KHMI Rz 1034).
2.3 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
3.
3.1 Der behandelnde Arzt Dr. med. C.___ hielt am 1. März 1976 fest, dass man die Versicherte als Kind in Italien nicht geschult habe, weil man angeblich befürchtet habe, das Sehen könnte sich bei einem Schulbesuch noch weiter verschlechtern. Er empfehle, heilpädagogisch und anderweitig prüfen zu lassen, ob vielleicht doch noch eine bescheidene gegenseitige sprachliche Verständigungsmöglichkeit erreichbar sei (Urk. 8/3). Der behandelnde Arzt Dr. med. D.___ führte in seinem Bericht vom 10. August 1988 aus, die Verständigung mit der Versicherten sei mit Hilfe der Familienangehörigen durch einfache, nicht symbolische Handzeichen erfolgt und die graphischen Fähigkeiten beschränkten sich auf ein fehlerhaftes Schreiben des eigenen Namens (Urk. 8/13). Im Bericht vom 1. Mai 1993 führte die behandelnde Ärztin Dr. med. E.___ aus, die Versicherte sei in gewissem Sinn als hilflos zu betrachten, da sie nicht sprechen und sich gegenüber Dritten nur mittels ihrer Mutter verständigen könne (Urk. 8/19). Im Fragebogen zur Hilflosenentschädigung wurde am 29. November 1993 durch den IV-Abklärungsdienst ausgeführt, die Versicherte höre nichts, könne nicht sprechen und lesen, sehe sehr schlecht und kenne keine Gebärdensprache. Sie sei auf Begleitung im Freien angewiesen und benötige auch zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte die Hilfe Dritter. Die Versicherte könne keine Hilfe anfordern, falls sie welche brauche (Urk. 8/21). Im Abklärungsbericht zur Hilflosenentschädigung vom 13. Juni 2005 wurde festgehalten, die Versicherte lebe mit ihrem Vater zusammen und der Tod ihrer Mutter im Jahr 1994 sei ein sehr schwerer Schlag für sie gewesen. Sie habe nie die Gebärdensprache oder Blindenschrift gelernt und könne weder lesen, noch schreiben oder telefonieren. In die Stadt werde die Versicherte meist begleitet, da sie fremden Leuten vertraue und nicht merke, wenn diese sie belügen oder bestehlen würden. In einer fremden Umgebung käme sie nicht zurecht, da sie die Schilder nicht lesen könne und Seheinschränkungen habe. Sie könne sich nicht verständigen, da sie die Gebärdensprache nicht könne und sei auch nicht in der Lage, sich zu wehren. Kontakt zu anderen Leuten habe sie nicht und könne diesen auch nicht aufnehmen (Urk. 8/68). Im Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 21. Februar 2008 wurde festgehalten, die Versicherte leide aufgrund der Gehörlosigkeit an erheblichen Kontaktschwierigkeiten in ungewohnten Situationen an Angstzuständen sowie aufgrund ihres Grundleidens an der Unfähigkeit sich auszudrücken, was für sie sehr schwierig sei. Im Rahmen der Beschwerden führte Dr. F.___ unter anderem eine Isolation und fehlende Kontakte auf (Urk. 8/75).
3.2 Aufgrund der erwähnten Arztberichte sowie Abklärungsberichte betreffend Hilflosenentschädigung (vgl. E. 3.1) ist dargetan, dass die Versicherte schwerwiegende Probleme damit hat, sich mit ihrer Umwelt zu verständigen. Dieses Defizit konnte durch ihre Eltern, bei welchen sie gelebt hatte und mit welchen sie hatte kommunizieren können, viele Jahre lang kompensiert werden. Doch nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 1994 (Urk. 8/25) und ihres Vater im Jahr 2011 (Urk. 8/111) ist die Versicherte zur Wahrung ihrer Selbständigkeit darauf angewiesen, sich selbst mit der Umwelt verständigen zu können. Zwar wurde der Versicherten am 10. Juli 2012 eine Beiständin bestellt (Urk. 8/94), welche sich um die administrativen und finanziellen Angelegenheiten kümmern sowie das gesundheitliche und soziale Wohl fördern soll. Doch auch diese Beiständin muss mit der Versicherten kommunizieren können, um ihre Bedürfnisse zu kennen. Zudem reichen die Probleme der Versicherten im Zusammenhang mit ihrer Behinderung weit über das hinaus, wofür ihre Beiständin zuständig ist.
3.3 Der Grund für die Kommunikationsschwierigkeiten der Versicherten liegt in ihrer Behinderung, da sie aufgrund ihrer Gehörlosigkeit und ihrer Sehschwäche bisher keine vertieften Kommunikationsmöglichkeiten mit ihrer Umwelt erlernen konnte. In Ziffer 15.02 HVI-Anhang sind elektrische und elektronische Kommunikationsgeräte für schwer sprech- und schreibbehinderte Versicherte, die zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein solches Gerät angewiesen sind und über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung eines solchen Geräts verfügen, als Hilfsmittel vorgesehen. Ein solches Gerät würde der Versicherten nicht dienen, da sie die Antworten der Personen, mit welchen sie so kommunizieren würde, aufgrund ihrer Gehörlosigkeit nicht verstehen könnte. Es erscheint daher sinnvoller, der Versicherten mittels eines Kurses Grundkenntnisse in Gebärdensprache beizubringen, so dass sie sich an ihrem Arbeitsort, welcher auf Gehörlose ausgerichtet ist, verständigen könnte und beispielsweise gegenüber Ärzten oder Behörden zumindest mittels Gebärdensprachdolmetschern kommunizieren könnte.
3.4 Die IV-Stelle verneinte die Kommunikationsschwierigkeiten der Versicherten nicht. Sie stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass sie diese Kurskosten nicht zu tragen habe, da die Versicherte seit Geburt gehörlos sei (Urk. 2). Zur Übernahme von Kurskosten für das Erlernen der Gebärdensprache im Rahmen der Vergütung von Dienstleistungen Dritter wird in den entsprechenden Richtlinien als Beispiel zwar ausgeführt, dass dies für Spätertaubte möglich sei (vgl. Rz 1033 KHMI). Dies schliesst allerdings die Übernahme solcher Kurskosten nicht aus, wenn eine von Geburt an gehörlose Person wie die Versicherte keine Möglichkeiten zur Kommunikation mit der Umwelt erlernte, ihre schwere Behinderung bei der Kommunikation und beim Kontakt mit der Umwelt aber bis zum Tod der Eltern mit deren Hilfe und Begleitung kompensieren konnte. Die Versicherte war behinderungsbedingt zur Kommunikation mit ihrer Umwelt stets auf die Hilfe ihrer Eltern angewiesen, so dass sie nun nach deren Tod zur Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Umwelt - wie eine erst im Verlaufe ihres Lebens gehörlos gewordene Person - ein Spezialtraining benötigt. Dies lässt die Beschwerde als begründet erscheinen.
3.5 In Art. 9 Abs. 2 HVI wird festgehalten, dass der monatlich zu vergütende Betrag für anstelle eines Hilfsmittels erbrachte Dienstleistungen Dritter weder den Betrag des monatlichen Erwerbseinkommens der versicherten Person noch den anderthalbfachen Mindestbetrag der ordentlichen Altersrente übersteigen dürfe. Dabei wird in den Richtlinien präzisiert, dass es sich beim monatlichen Erwerbseinkommen um das Bruttoeinkommen handle (KMHI Rz 1034). Die Höhe der monatlich zu entschädigenden Kosten für Dienstleistungen Dritter wird von der IV-Stelle anhand dieser Kriterien noch konkret zu bestimmen sein. Zudem sind auch die aktuellen Kurskosten abzuklären, da gemäss der Kostenzusammenstellung der Sprachschule des Vereins B.___ ab Februar 2014 neue Tarife gelten (Urk. 8/105).
4. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
5.
5.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Ferner hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent-schädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien und unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- für Rechtsanwälte ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. September 2013 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin – im auf dem Verordnungsweg festgelegten Rahmen - Anspruch auf Vergütung der Kosten für den beantragten Kurs in Deutsch- und Gebärdensprache hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Daniel Hadorn
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
SpitzNaef