Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00935




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 19. Dezember 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Roger Müller

Bravest AG

Stampfenbachstrasse 138, Postfach 2570, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1957 geborene X.___ reiste im Jahr 1989 in die Schweiz ein (Urk. 7/35/2 und Urk. 7/21/21) und war nach seiner Einreise bei verschiedenen Arbeitgebern als Bauarbeiter im Strassenbau tätig. Am 2. März 2009 meldete er sich wegen einer im Jahr 2008 aufgetretenen Wirbelsäulenproblematik bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2 und Urk. 7/11). Im Rahmen der Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse holte die IV-Stelle ein Gutachten bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, ein. Dieser erstattete das Gutachten am 26. November 2009 beziehungsweise am 11. Februar 2010 (Urk. 7/21 und Urk. 7/23). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/26 ff.) mit Verfügung vom 20. Juli 2010 (Urk. 7/34) einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 18 %.

1.2    Am 20. April 2011 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle unter Hinweis auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Zusammenhang mit dem Rücken erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/35). Da der Versicherte seiner Neuanmeldung keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes beigelegt hatte, wurde er von der IVStelle mit Einschreibebrief vom 25. Mai 2011 aufgefordert, bis am 27. Juni 2011 aktuelle Beweismittel nachzureichen, welche sich zu einer allfälligen Veränderung seines Gesundheitszustandes zu äussern hätten; gleichzeitig wies die IVStelle darauf hin, dass auf das Gesuch ansonsten nicht eingetreten würde (Urk. 7/36). Mit Eingabe vom 9. Juni 2011 reichte der Versicherte innert Frist zwei Berichte von Rückenoperationen, welche am 18. Januar 2011 und am 24. Mai 2011 stattgefunden hatten, sowie weitere medizinische Berichte zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ein (Urk. 7/37 f.). Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinischen Verhältnisse ab und wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/45) mit Verfügung vom 14. März 2012 ab (Urk. 7/46). Mit gleichentags versandter Eingabe wandte der Versicherte ein, er sei mit dem Vorbescheid nicht einverstanden, und er werde am 23. März 2012 erneut operiert (Urk. 7/49). Die IV-Stelle hob die Verfügung vom 14. März 2012 am 4. Mai 2012 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/56), klärte die medizinischen Verhältnisse nach erfolgter Operation erneut ab und wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/74 ff.) mit Verfügung vom 13. September 2013 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/80]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventuell sei die Sache für weitere Abklärungen und zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 wurde der Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers zugestellt. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, um das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege genügend zu substantiieren und zu belegen (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 6). Da der Beschwerdeführer die ihm mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 angesetzte Frist zur Einreichung von Belegen und zur Substantiierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ungenutzt verstreichen liess, wurde dieses mit Verfügung vom 6. Januar 2014 abgewiesen. Ferner wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, und dem Beschwerdeführer wurde Frist angesetzt, um zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen (Urk. 8). Nach dreimalig erstreckter Frist (Urk. 11, Urk. 12 und Urk. 13) ging keine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Beschwerdeantwort ein, was den Parteien am 16. Juni 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Der Beschwerdeführer begründete die Neuanmeldung vom 20. April 2011 zwar mit demselben Rückenleiden wie bereits in der Erstanmeldung. Er konnte aber dennoch eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft machen, weshalb die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren eintrat.

2.2    Die IV-Stelle hielt im angefochtenen Entscheid fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit September 2008 in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter eingeschränkt sei. Mit Verfügung vom 20. Juli 2010 sei der Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 18 % abgewiesen worden, da eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden habe. Da dannzumal kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ausgewiesen gewesen sei, müsse bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes das Wartejahr neu zurückgelegt werden. Der Beschwerdeführer sei vom 23. März 2012 bis zum 13. März 2013 auch in angepassten Tätigkeiten eingeschränkt gewesen. Seit dem 14. März 2013 seien angepasste Tätigkeiten aber wieder voll zumutbar. Der Beschwerdeführer sei somit kein ganzes Jahr rententangierend in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Das Leistungsbegehren werde daher abgewiesen (Urk. 2).

2.3    Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, er sei während mehr als eines Jahres, vom 23. März 2012 bis Juni 2013, zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und zwar sowohl in der angestammten als auch in einer wechselbelastenden Tätigkeit. Deshalb sei ihm für diese Zeit eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Für die Zeit ab Juni 2013 sei der Invaliditätsgrad nicht rechtsgenügend erstellt, weshalb die Sache zur Abklärung des Umfangs der postoperativen Arbeitsfähigkeit und zur neuerlichen Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen sei (Urk. 1).

2.4    Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. November 2013 teilweise Gutheissung der Beschwerde. Sie begründete ihren Antrag damit, dass das Wartejahr bereits im September 2009 abgelaufen sei. Nach den Operationen vom 23. März 2012 und vom 12. Juli 2012 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden und zwar vom 23. März 2012 bis am 13. März 2013. Der Beschwerdeführer habe somit vom 1. März 2012 bis zum 31. März 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab dem 14. März 2013 sei ihm aus medizinischer Sicht jedoch wieder eine angepasste Tätigkeit zumutbar. Bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent bestehe ab April 2013 kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (Urk. 6).


3.

3.1    Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde für die Zeit vom 23. März 2012 bis Juni 2013 eine ganze Invalidenrente. Eine solche wurde ihm von der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. März 2013 zugestanden (E. 2.4). Für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. März 2013 bestehen somit übereinstimmende Parteianträge.

3.2    Ab 1. April 2013 kann aufgrund der medizinischen Aktenlage weder der Verlauf noch die invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abschliessend beurteilt werden:

Der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädie, hielt in seinem Bericht vom 13. März 2013 fest, der Beschwerdeführer sei am 15. Januar 2013 zuletzt untersucht worden. Es bestünden noch belastungsbedingte, glaubhafte Rückenschmerzen, sodass die Prognose, was die Reintegration in die Arbeitswelt betreffe, ungünstig sei. Es resultiere eine 100%ige dauernde Arbeitsunfähigkeit, da der Beschwerdeführer Schwerarbeiter sei. Eine wechselbelastende Tätigkeit, wobei das Heben und Tragen von Gewichten von über 5-10 kg zu vermeiden seien, sei ab sofort zumutbar. Darüber, in welchem zeitlichen Rahmen die behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar sei, äusserte sich Dr. Z.___ nicht (Urk. 7/72).

Im Schreiben vom 2. September 2013 hielt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer sei zwischen März 2013 und Juni 2013 in der angestammten und in einer wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, da ISG-Arthrosen bestanden hätten und der Beschwerdeführer glaubhafte, belastungsbedingte Schmerzen gehabt habe. In der Zeit danach komme eine leichte, angepasste Tätigkeit mit Wechselbelastungen eventuell teilzeitlich infrage. Es bleibe jedoch abzuwarten, was die ISG-Arthrosen-Behandlung (allenfalls Versteifung/Verschraubung) noch am Beschwerdebild ändern könne (Urk. 3).


Aus diesen Berichten (andere liegen nicht vor) geht nicht mit hinreichender Schlüssigkeit hervor, gestützt auf welche Befunde, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, insbesondere auch in angepasster Tätigkeit, ab April 2013 besteht, weshalb entsprechende zusätzliche Abklärungen vorzunehmen sind.

3.3    Nach dem Gesagten beruht die angefochtene Verfügung auf einem unvollständig abgeklärten medizinischen Sachverhalt. Sie ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen und anschliessendem Neuentscheid an die Verwaltung zurückzuweisen. Sollte die IV-Stelle daran festhalten, dass der Beschwerdeführer vom 23. März 2012 bis am 13. März 2013 auch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig war, und zum Schluss kommen, ab April 2013 sei eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit eingetreten, hätte sie zu berücksichtigen, dass die Herabsetzung oder Aufhebung einer zuvor zugesprochenen Rente gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV erst nach drei Monaten zu erfolgen hätte.


4.    

4.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

4.2    Der Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche in der Höhe von Fr. 2‘000.-- als angemessen erscheint.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Roger Müller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro