Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00936 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 26. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits
Dufourstrasse 32, Postfach, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1973 geborene X.___ meldete sich am 6. Dezember 2010 zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin erwerbliche, berufliche und medizinische Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2012 (Urk. 8/45) teilte sie dem Versicherten mit, dass er (befristet) für die Zeit vom 1. August 2011 bis 30. April 2012 Anspruch auf eine ganze Rente habe. Nachdem der Versicherte hiegegen Einwand erhoben hatte (Urk. 8/49, Urk. 8/52), liess die IV-Stelle ihn Mitte Mai 2013 von den Ärzten des Y.___ polydisziplinär untersuchen (vgl. Expertise vom 19. Juni 2013; Urk. 8/83). In Bestätigung ihres weiteren Vorbescheids vom 24. Juli 2013 (kein Rentenanspruch; Urk. 8/91) verfügte sie daraufhin am 18. September 2013 die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 17. Oktober 2013 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
„1.Es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 18.09.2013 aufzuheben.
2.Es sei die IV-Stelle zu verpflichten, zu Gunsten von Herrn X.___ mit Beginn ab dem 31.08.2012 eine angemessene IV-Rente, indes mindestens eine Viertelsrente auszubezahlen.
3.Es sei die IV-Stelle zu verpflichten, Herrn X.___ Massnahmen beruflicher Art zu gewähren, insbesondere eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung sowie ein konkreter Arbeitsversuch.
4.Es seien die bisherigen Verfahrensakten aus den Händen der Beschwerdegegnerin zu edieren.
5.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die IV-Stelle schloss am 20. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 25. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 (Urk. 14) gab sie ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2013 (Urk. 10) eingereichten medizinischen Akten (Urk. 11/1-2) bekannt. Dem Beschwerdeführer wurde am 15. Januar 2014 eine entsprechende Mitteilung gemacht (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2).
Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Rentenverweigerung damit, dass der Beschwerdeführer seit Eintritt des Gesundheitsschadens im August 2010 in der Lage sei, zu 90 % einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen und damit – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % - ein 35 % unter dem Valideneinkommen liegendes und damit rentenausschliessendes Salär zu erzielen (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 7).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die IV-Stelle sei von einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen. Einerseits habe sie den Tabellenlohn für ein Pensum von 40 Stunden pro Woche auf ein – theoretisches, über dem statistischen Durchschnitt liegendes und deshalb zu hohes – Wochenpensum von 41,6 Stunden hochgerechnet (Urk. 1 S. 4). Andererseits habe sie einen zu geringen leidensbedingten Abzug gewährt. Unter Einbezug sämtlicher relevanter Faktoren (Einschränkungen betreffend das Anforderungsprofil der noch möglichen Tätigkeiten, Migrationshintergrund, reduzierter Beschäftigungsgrad, geringe Schulbildung, Fehlen einer in der Schweiz anerkannten beruflichen Ausbildung, mangelhafte schriftliche Deutschkenntnisse, anhaltende und ausserordentlich massive Schmerzsymptomatik) rechtfertige sich ein mindestens 20%iger Abschlag auf dem Invalideneinkommen, weshalb ein Invaliditätsgrad von 41,2 % und damit Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente resultiere (Urk. 1 S. 5 ff.). Um seine Restarbeitsfähigkeit verwerten zu können, sei er indes auf berufliche Massnahmen (Umschulung, Arbeitsvermittlung) angewiesen (Urk. 1 S. 8 f.).
3.
3.1 Bei der Beurteilung des Rentenanspruchs stützte sich die IV-Stelle in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung der Ärzte des Y.___. Diese stellten in ihrem Gutachten vom 19. Juni 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/83 S. 24 f.):
- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, ICD-10 M54.5/Z98.8
- Resektion verkalkten Bandscheibengewebes LWK5/SWK1 und Dekompression insbesondere der Nervenwurzel S1 rechts am 14. September 2012 bei Diskushernie LWK5/SWK1
- anamnestisch im seitherigen Verlauf Zunahme der rechtsseitigen Lumboischialgie
- radiologisch Diskushernie LWK5/SWK1 rechts mit Kompression der Nervenwurzel S1 rechts (MRI vom 30. April 2013)
- keine höhergradige Bewegungseinschränkung der lumbalen Wirbelsäule
- Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom, ICD-10 M54.2/Z98.8
- kein Ansprechen auf diagnostische Infiltrationen im Bereich der Nervenwurzel C6 links am 20. Dezember 2010
- Status nach Einsetzen einer Diskusprothese HWK6/7 am 24. Januar 2011 bei radikulärem Reizsyndrom C7 links
- radiologisch leichtgradige degenerative Veränderungen HWK4/5 und deutlicher HWK5/6, jedoch keine höhergradige spinale oder foraminale Verengung (MRI vom 20. August 2012)
- gute Beweglichkeit der zervikalen Wirbelsäule
- linksseitige Hemikranie, wahrscheinlich zervikogen mitbedingt; ICD-10 M53.0
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen (Urk. 8/83 S. 25):
- Knick-Senk-Spreizfuss beidseits, ICD-10 M21.07/M21.87
- Fortgesetzter Nikotinkonsum (zirka 40 pack/years), ICD-10 F17.1
Es bestehe eine deutlich verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule. Für körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten, mithin auch die Arbeit als Fugenisoleur, bestehe daher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, ohne wiederholtes Lastenheben und Tragen über 10 kg beziehungsweise vereinzelt 15 kg und ohne Einsatz der oberen Extremitäten über Kopfniveau sei dem Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs von 10 % - indes seit August 2010 vollzeitlich zumutbar (Urk. 8/83 S. 26 und S. 27).
3.2 Die Expertise des Y.___ erging in Kenntnis der Vorakten (Urk. 8/83 S. 4 ff.) und beruht auf den Ergebnissen der Mitte Mai 2013 durchgeführten fundierten allgemein-internistischen (Urk. 8/83 S. 8 f.), orthopädischen (Urk. 8/83 S. 15 ff.), neurologischen (Urk. 8/83 S. 20 ff.) und psychiatrischen (Urk. 8/83 S. 10 ff.) Untersuchungen. Die Gutachter äusserten sich – unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden – umfassend zu den bestehenden Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen (Urk. 8/83 S. 24 ff.). Ihre Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit noch – im Rahmen eines Vollzeitpensums – zu 90 % arbeitsfähig sei, begründeten sie überzeugend. Die IV-Stelle stellte demnach – wie auch der Beschwerdeführer anerkannte (Urk. 1 S. 3) - zu Recht auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Gutachter des Y.___ ab (zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
3.3 Ob und gegebenenfalls inwieweit es nach Erlass der Verfügung vom 18. September 2013 (Urk. 2) zu einer sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist (vgl. Operationsbericht der Z.___ vom 17. Oktober 2013 [Urk. 11/1] und Schreiben der Z.___ vom 28. November 2013 betreffend Untersuchungstermin vom 25. Februar 2014 [Urk. 11/2]), ist vorliegend aus zeitlichen Gründen nicht von Bedeutung (zur zeitlichen Grenze der Überprüfungsbefugnis vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Hinweisen) und kann daher offen bleiben. Zu bemerken ist immerhin, dass der operative Eingriff im Bereich L5/S1 aufgrund einer bereits von den Y.___-Gutachtern gestellten Diagnose (Rezidivdiskushernie LWK5/SWK1 rechts) erfolgte (Urk. 11/1) und insofern – abgesehen von einer vorübergehenden gänzlichen Arbeitsunfähigkeit nach der Operation (Urk. 11/1 S. 1) – eher zu einer Verbesserung als zu einer Verschlimmerung der Symptomatik beziehungsweise der Leistungsfähigkeit geführt haben dürfte.
4.
4.1 Betreffend das Valideneinkommen ging die IV-Stelle gestützt auf die Lohnangaben der letzten Arbeitgeberin für das Jahr 2010 (Urk. 8/20 S. 3) und unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung davon aus, dass der Beschwerdeführer, wäre er gesund, im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 72‘720.-- erzielt hätte (Urk. 2 S. 1 f.). Dies wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet (Urk. 1 S. 3).
4.2
4.2.1 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4‘901.-- im Jahr 2010 auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2010, S. 26). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 6-2014, S. 84, Tabelle B 9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne der Männer von 1 % (Die Volkswirtschaft 6-2014, S. 85, Tabelle B 10.2) ergibt dies im für den Einkommensvergleich massgebenden Jahr 2011 ein Bruttoeinkommen von Fr. 61‘924.60 für ein Pensum von 100 % bei uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit und von Fr. 55‘732.15 unter Berücksichtigung der 10%igen Leistungseibusse (infolge erhöhten Pausenbedarfs). Die Aufrechnung des Tabellenlohns auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (und nicht 41,6 [Urk. 2 S. 2]) erweist sich entgegen den einschlägigen Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) als rechtens. Die vom Bundesamt für Statistik im Rahmen der Lohnstrukturerhebung alle zwei Jahre erhobenen Beträge werden nämlich auf standardisierte Monatslöhne umgerechnet, das heisst auf eine einheitliche Arbeitszeit von 4 1/3 Wochen zu 40 Stunden (vgl. hiezu LSE 2010 S. 19). Der Tabellenwert ist daher bei der Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens nach ständiger Rechtsprechung stets an die im betreffenden Jahr geltende betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit anzupassen (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_1030/2009 vom 2. März 2010 E. 7.1 mit diversen Hinweisen).
4.2.2 Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll wie erwähnt der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs ist eine Ermessensfrage (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2012 vom 23. August 2012 E. 4.2 mit Hinweisen).
Die Lohnaussichten in einer Verweistätigkeit sind vorliegend insofern unterdurchschnittlich, als der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nur noch in der Lage ist, einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, die kein wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg beziehungsweise vereinzelt 15 kg und keinen Einsatz der oberen Extremitäten über Kopfniveau erfordert, nachzugehen (Urk. 8/83 S. 26). Dem trug die IV-Stelle mit der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % angemessen Rechnung (Urk. 2). Weitere lohnmindernde Faktoren sind nicht vorhanden. Dem erhöhten Pausenbedarf wurde bereits mit dem Beschäftigungsgrad von 90 % Rechnung getragen; die reduzierte Leistungsfähigkeit im Rahmen des Vollzeitpensums (Urk. 1 S. 5) rechtfertigt an sich noch keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 9.2 mit Hinweisen). Nämliches gilt für den Umstand, dass das Aussehen und der Name des – in der Schweiz eingebürgerten – Beschwerdeführers auf dessen Migrationshintergrund schliessen lassen (Urk. 1 S. 5). Schliesslich setzen Hilfsarbeitertätigkeiten weder einen (in der Schweiz anerkannten) Berufsausbildungsabschluss noch EDV-Kenntnisse oder gute Deutschkenntnisse in Schriftform (Urk. 1 S. 6) voraus, weshalb auch aus diesen Gründen mit keiner Lohneinbusse in einer Tätigkeit gemäss Anforderungsniveau 4 der LSE zu rechnen ist.
4.2.3 Stellt man das - unter Berücksichtigung des 15%igen leidensbedingten Abzugs resultierende – Invalideneinkommen von Fr. 47‘372.30 dem Validenlohn von Fr. 72‘720.-- gegenüber, ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34,86 %. Die Rentenverweigerung erweist sich demnach als rechtens.
4.2.4 Die IV-Stelle hat in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ausschliesslich über den Rentenanspruch befunden. Hinsichtlich des Antrags auf berufliche Massnahmen (Urk. 1 S. 2), welche die IV-Stelle dem Beschwerdeführer nach Lage der Akten durchaus zu gewähren bereit ist (vgl. Urk. 8/99, Urk. 2 S. 3), ist daher mangels Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christian Geosits
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer