Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00937 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 25. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, seit 1987 als Mitarbeiter in der Logistik bei der Y.___ erwerbstätig (Urk. 8/11/2, Urk. 8/19/2), meldete sich am 28. Februar 2011 unter Hinweis darauf, dass er seit dem 23. August 2010 zu 100 % arbeitsunfähig sei, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Leistungsbezug (Rente/Berufliche Massnahmen) an (Urk. 8/6). Per Ende Mai 2011 wurde das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin aufgrund zu vieler Absenzen gekündigt (Urk. 8/19/1). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie insbesondere Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/15, Urk. 8/16, Urk. 8/27, Urk. 8/29, Urk. 8/31, Urk. 8/32, Urk. 8/35, Urk. 8/36, Urk. 8/38, Urk. 8/40) und der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten (Urk. 8/11, Urk. 8/19) einholte, die Akten des Krankentaggeldversicherers beizog (Urk. 8/21, Urk. 8/24) und eine arbeitsmedizinische Untersuchung durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) veranlasste (Untersuchungen vom 30. Mai 2012 und 20. Juni 2012, Bericht vom 27. Juni 2012, Urk. 8/39). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. September 2013 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 17. Oktober 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm eine ganze Rente zuzusprechen sowie Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2013 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-66) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gestützt auf die medizinischen Abklärungen sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit weiterhin zumutbar, weshalb weder Anspruch auf eine Rente noch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 2).
1.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend (Urk. 1), er sei in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. In einem geschützten Umfeld sei ihm noch eine leichte Tätigkeit von zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar, weshalb ihm eine ganze Rente auszurichten sei. Daneben seien Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, um ihn wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.
3.1 Bei einer diagnostizierten Scaphoid-Pseudarthrose rechts wurde am 12. April 1999 eine operative Rekonstruktion durchgeführt (Urk. 8/35/73). In der Folge nahm der Beschwerdeführer die Arbeit am 18. August 1999 gemäss Bericht von Dr. med. A.___, Chirurgie FMH, vom 16. September 1999 wieder vollständig auf (Urk. 8/35/31).
3.2 Am 2. Mai 2000 zog sich der Beschwerdeführer beim Zusammenstoss zweier Trams eine oberflächliche Rissquetschwunde am rechten Arm und eine Traumatisierung der rechten Hand zu. Ausserdem klagte er über lumbale Rückenbeschwerden. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 27. Juli 2000 wurde ab dem 28. Juli 2000 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert, wobei der Kreisarzt dafürhielt, es bestehe eine gewisse Einschränkung der Belastbarkeit für schwerste manuelle Tätigkeiten aufgrund der Scaphoid-Pseudarthrose (Urk. 8/35/21-24).
3.3 Am 26. August 2010 führte Dr. A.___ bei einer therapieresistenten Epicondylitis humeri radialis rechts (sog. Tennisellbogen) im Spital B.___ eine operative Denervation durch (Urk. 8/35/78). Dr. A.___ berichtete, der Beschwerdeführer habe seit mehreren Jahren unter einer Epicondylitis humeri radialis beidseits gelitten, wobei sich vor allem die rechte Seite als zunehmend schmerzhaft entwickelt habe, weshalb die operative Denervation vorgenommen worden sei (Urk. 8/16/5).
3.4 Am 16. September 2010 wurde in der Uniklinik C.___ ausserdem ein gutartiger Nervenscheidentumor des Nervus musculocutaneus (Nerv zum Bizeps links) operativ entfernt (Urk. 8/21/1, Urk. 8/35/61). Bei einem infolge dieser Operation aufgetretenen Wundinfekt musste am 14. Oktober 2010 eine Wundrevision durchgeführt werden (Urk. 8/21/1, Urk. 8/35/14). Operationsbedingt kam es zu einer vorübergehenden Lähmung des Bizepsmuskels (Urk. 8/21/1).
3.5 Nach einer ambulanten Untersuchung vom 23. März 2011 berichtete der Operateur der Uniklinik C.___ (Berichte vom 30. März 2011 [Urk. 8/15] und 18. April 2011 [Urk. 8/21/1-2]), die operationsbedingt verursachte neuropraktische Läsion habe sich motorisch nahezu vollständig erholt. Der Beschwerdeführer sei infolge der Operation an der linken Achsel vom 16. September 2010 bis mindestens 1. Dezember 2010 vollständig arbeitsunfähig gewesen, danach sei eine Teilbelastung des linken Armes möglich gewesen. Bei unterdessen seitengleicher Bizepskraft bestehe nun entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers von Seiten des linken Armes keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Die vom Beschwerdeführer noch beklagten Berührungsempfindungen am Vorderarm hätten keine einschränkenden Auswirkungen (Urk. 8/15, Urk. 8/21/1-2).
3.6 Dr. A.___ hielt mit Bericht vom 4. April 2011 (Urk. 8/16) zuhanden der Beschwerdegegnerin dafür, der Epicondylus humeri radialis rechts sei nach wie vor druckdolent, ausserdem bestehe eine gewisse Schwäche der Ellbogenflexion auf der linken Seite sowie eine Sensibilitätsstörung am linken Vorderarm. Seit dem 23. August 2010 bestehe eine durchgehende vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, da aufgrund einer verminderten Belastbarkeit beider Arme das Heben von mehr als 5 kg momentan nicht möglich sei. Bezüglich Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten notierte er, dass der Beschwerdeführer im Weiteren über Knie- und Rückenbeschwerden klage, wobei allfällige diesbezügliche Einschränkungen nicht durch ihn beurteilbar seien (Urk. 8/16/4). Am 15. Juli 2011 berichtete Dr. A.___ zuhanden der Krankentaggeldversicherung, der Beschwerdeführer sei für nicht belastende Tätigkeiten, wie beispielsweise Kontrollfunktionen, vollständig arbeitsfähig (Urk. 8/24/12).
3.7 Im Juli und August 2011 war der Beschwerdeführer bei weiterhin beklagten Schmerzen im Bereich des linken Armes mit Ausstrahlung vom Nacken bis in den Daumen zur weiteren Abklärung in der orthopädischen und neurologischen Sprechstunde des D.___ Zentrums, wo auch ein MRI der Halswirbelsäule angefertigt wurde (Urk. 8/35/93-95, Urk. 8/35/85-86, Urk. 8/35/87-88). Die Ärzte notierten, es habe sich in der klinischen, elektromyographischen und neurologischen Untersuchung im Wesentlichen ein neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich des Nervus musculocutaneus linksseitig gezeigt. Motorisch bestünden im Wesentlichen keine Defizite (Urk. 8/35/88). Hinweise für eine vertebragene Mitbeteiligung hätten sich keine ergeben. Die allenfalls geringgradige, neuroforaminale Stenosierung bei C5/6 links sei nicht relevant und könne höchstens die manchmal auftretenden Nackenschmerzen erklären (Urk. 8/35/88). Der untersuchende Neurologe hielt schliesslich fest, inwiefern das neuropathische Schmerzsyndrom die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, sei schwierig zu beurteilen, zumindest einfache Arbeiten seien dem Beschwerdeführer aber zumutbar (Urk. 8/35/86).
3.8 Mit Verlaufsbericht vom 16. Dezember 2011 (Urk. 8/27) führte Dr. A.___ als Diagnosen ein chronisches Schmerzsyndrom an der Hand und dem Vorderarm rechts (bei Status nach der Scaphoid-Rekonstruktion rechts vom 12. April 1999 sowie Operation einer Epicondylitis humeri radialis vom 26. August 2010), ein neurogenes Schmerzsyndrom links (bei Status nach Operation vom 16. September 2010) sowie „diverse andere Probleme des Bewegungsapparates“ auf (Urk. 8/27/2). Dr. A.___ berichtete, der Ausfall des Nervus musculocutaneus habe sich motorisch und sensibel wieder weitgehend erholt, die Schmerzen seien jedoch weiterhin vorhanden. Gleichzeitig klage der Beschwerdeführer noch immer über ausgeprägte belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des Epicondylus humeri radialis rechts (Urk. 8/27/2). Zur angestammten Tätigkeit äusserte sich Dr. A.___ nicht. Hinsichtlich angepasster Tätigkeiten notierte er, dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, bis zu 5 kg zu heben und zu tragen. Auf Leitern/Gerüste steigen hielt er für nicht zumutbar. Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit erachtete er als nicht eingeschränkt. Im Übrigen äusserte er sich bezüglich noch zumutbarer Tätigkeiten nicht und brachte diverse Fragezeichen auf dem Formular an (Urk. 8/27/3).
3.9 Bei seit mehreren Jahren bestehenden Knieschmerzen rechts wurden im Frühjahr 2012 Abklärungen an der F.___ Klinik veranlasst. Nach durchgeführter MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenkes berichteten die Ärzte der orthobiologischen Abteilung der F.___ Klinik am 17. Februar 2012, es habe sich aufgrund gebesserter muskulärer Verhältnisse im Vergleich zum Vorbefund vom 21. Oktober 2010 eine schön zentrierte Patella gezeigt. Es bestehe ein therapierefraktärer Kniegelenksschmerz ohne wesentliches strukturelles Korrelat (Urk. 8/35/106-107). Bei ausserdem beklagten Schmerzen am linken Kniegelenk, am rechten Sprunggelenk sowie am rechten Ellbogen ordneten sie eine Abklärung in der rheumatologischen Abteilung der F.___ Klinik an (Urk. 8/35/105). Der untersuchende Rheumatologe notierte in der Anamnese, im Vordergrund stünden die persistierenden Schmerzen im Bereich des rechten Ellbogens. Zudem bestünden auch weiterhin einschiessende Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm. Des Weiteren klage der Beschwerdeführer über multiple Gelenksbeschwerden im Bereich der Handgelenke und der Füsse sowie über rezidivierende Rückenschmerzen (Urk. 8/35/8). Er hielt dafür, aufgrund der Anamnese, der klinischen Untersuchung sowie den Laborwerten sei eine entzündlich rheumatologische Erkrankung als Ursache der beschriebenen Beschwerden auszuschliessen. Die Beschwerden seien am ehesten als chronifizierte und generalisierte muskuloskelettale Schmerzproblematik zu interpretieren (Urk. 8/35/9). Zuhanden der Beschwerdegegnerin teilte er am 14. Juni 2012 mit, eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht festgelegt worden, dies sei nicht Gegenstand der Konsultation gewesen (Bericht vom 14. Juni 2012, Urk. 8/38).
3.10 Im Bericht des Gesundheitszentrums E.___ (undatiert, am 6. Juni 2012 der Beschwerdegegnerin zugegangen, Urk. 8/35), wo der Beschwerdeführer von November 2011 bis Ende Mai 2012 in Behandlung gestanden hatte (Urk. 8/35/1), wurde bezüglich Befunde auf den Bericht der F.___ Klinik verwiesen (Urk. 8/35/2). Es wurde dem Beschwerdeführer vom 1. Januar 2012 bis Ende Mai 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert. Einschränkungen bestünden hinsichtlich der Beweglichkeit und der körperlichen Belastbarkeit sowie aufgrund von Schmerzen, Frustration und Unzufriedenheit. Ab dem 1. Juni 2012 wurde die versuchsweise Wiederaufnahme einer Tätigkeit zu 50 % in geschütztem Rahmen als zumutbar erachtet (Urk. 8/35/4-5).
3.11 Dr. Z.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 30. Mai 2012 und 20. Juni 2012 (Bericht vom 27. Juni 2012, Urk. 8/39). Der Beschwerdeführer klagte über Schmerzen in beiden Handgelenken, beiden Ellbogen, im Kopf und Nacken, im Kreuz, in beiden Knien sowie über ein Elektrisieren im linken Arm. Er teilte mit, die Beschwerden im rechten Handgelenk bestünden seit einem Velounfall im Jahr 1989, wobei er im Jahr 1999 infolge dieses Unfalles am rechten Handgelenk operiert worden sei. Im linken Handgelenk habe er Schmerzen, seit ihm im Jahr 1994 ein Teil einer Käseschneidemaschine auf die Hand gefallen sei. Den rechten Ellbogen habe er im Jahr 2000 beim Tramunfall angeschlagen. Auch nach der Operation im Jahr 2010 seien die Beschwerden nicht zurückgegangen. Im linken Ellbogen leide er unter Dauerschmerzen, seit er den Ellbogen im Mai 2010 angeschlagen habe. Die Rückenschmerzen rührten sodann ebenfalls vom Tramunfall im Jahr 2000 her und das Elektrisieren im linken Arm verspüre er seit der letzten Operation im Jahr 2010. Die Kopf- und Nackenschmerzen seien nun besser und würden ihn nicht mehr wesentlich beeinträchtigen (Urk. 8/39/12). Nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 8/39/6-8) kam Dr. Z.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der strukturellen Veränderungen im rechten Handgelenk und dem Zustand nach der Operation am linken Arm für Tätigkeiten, welche mehr als mittelschwere Lastenhandhabungen beinhalten würden, eingeschränkt sei. Mit Blick auf das Belastungsprofil des letzten Arbeitgebers ergebe sich somit keine Einschränkung in wesentlichen und erheblichen Teiltätigkeiten (Urk. 8/39/9).
4.
4.1 Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er könne lediglich noch zwei bis drei Stunden pro Tag arbeiten (E. 1.2), kann ihm mit Blick auf die medizinische Aktenlage nicht gefolgt werden. Aufgrund der Beschwerden an den oberen Extremitäten wurde zwar postoperativ ab August 2010 zuerst noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Spätestens ab März/April 2011 erachteten die operierenden Ärzte jedoch eine 100%ige Arbeitstätigkeit zumindest in angepassten Tätigkeiten (Heben/Tragen nicht über 5 kg) - als wieder zumutbar (E. 3.5, E. 3.6). Auch der Neurologe des D.___ Zentrums, welcher den Beschwerdeführer aufgrund der persistierenden Beschwerden im Bereich des linken Armes eingehend untersucht hatte, kam zum Schluss, dass zumindest einfache Arbeiten möglich seien (E. 3.7). Hinsichtlich der weiteren beklagten Beschwerden (Rücken, Knie) konnte sodann trotz umfangreichen Abklärungen kein organisches Korrelat gefunden werden. So hielten die Ärzte des D.___ Zentrums dafür, die in der MRI-Untersuchung zur Darstellung gebrachte geringgradige neuroforaminale Stenosierung bei C5/6 sei nicht relevant und könne höchstens manchmal auftretende Nackenschmerzen erklären (E. 3.7). Auch im Bereich der Lendenwirbelsäule zeigte sich in einer im Februar 2011 durchgeführten MRI-Untersuchung lediglich eine leichte Diskusprotrusion bei L5/S1 ohne relevante Neurokompression (Urk. 8/35/7+9). Wieso diesbezüglich weitere Abklärungen zu veranlassen gewesen wären – wie der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 8/50/2) – ist nicht ersichtlich, zumal sich auch anlässlich der klinischen Untersuchung durch RAD-Arzt Dr. Z.___ keine relevanten Einschränkungen ergaben (Urk. 8/39/8, siehe auch Urk. 8/61/2). Schliesslich fand sich auch in Bezug auf die geklagten Beschwerden am linken Kniegelenk kein wesentliches strukturelles Korrelat und wurde eine rheumatologische Erkrankung ausgeschlossen (E. 3.9). Das Gangbild war denn anlässlich der klinischen Untersuchung bei Dr. Z.___ auch unauffällig und der Beschwerdeführer zeigte ein unauffälliges Spontanverhalten ohne Bewegungsasymmetrien oder Schonbewegungen (Urk. 8/39/7).
Angesichts dieser umfangreichen Untersuchungen und der von Dr. Z.___ erhobenen klinischen unauffälligen Befunde ist dessen Einschätzung nachvollziehbar, wonach die Arbeitsfähigkeit einzig aufgrund von Beschwerden an den oberen Extremitäten im Profil eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer lediglich Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind, welche mehr als mittelschwere Lastenhandhabungen beinhalten (E. 3.11). Darauf kann abgestellt werden. Gemäss dem Bericht der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 8/19/6) umfasste die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Kommissionieren, Auszeichnen, Etikettieren) – nicht wie der Beschwerdeführer vorbringt mehr als mittelschwere Lasten (Urk. 1 S. 4) – sondern bloss das seltene Heben und Tragen von mittelschweren (10 - 25 kg) Lasten. Es ist angesichts dessen nicht zu beanstanden, dass Dr. Z.___ – und gestützt darauf die Beschwerdegegnerin – davon ausgingen, dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit weiterhin zumutbar.
Soweit Dr. A.___ dafürhielt, infolge einer verminderten Belastbarkeit beider Arme sei es dem Beschwerdeführer nur noch möglich, Lasten bis maximal 5 kg zu heben und zu tragen (E. 3.6), vermag dies mit Blick darauf, dass der Operateur der Uniklinik C.___ bereits gut fünf Wochen postoperativ eine weiterhin bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von Seiten des linken Armes bei unter anderem seitengleicher Bizepskraft - klar verneinte (E. 3.5), die Einschätzung von Dr. Z.___ nicht in Frage zu stellen.
4.2 Soweit im Bericht des Gesundheitszentrums E.___ lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert wurde (E. 3.10), vermag dies nicht zu überzeugen. So wurde die Arbeitsunfähigkeit nicht mit eigenen Befunden begründet, sondern lediglich pauschal auf die Berichte der F.___ Klinik verwiesen. Wenn im Übrigen dafürgehalten wurde, die Arbeitsunfähigkeit sei unter anderem aufgrund von Frustration und Unzufriedenheit beeinträchtigt, handelt es sich nicht um eine medizinische nachvollziehbare Beurteilung.
4.3 Schliesslich reichte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einen Bericht von pract. med. G.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Oktober 2013 zu den Akten (Urk. 3/3). Dieser hielt dafür, der Beschwerdeführer leide unter einer chronischen rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Aufgrund der chronischen Depression mit Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen sowie aufgrund chronischer belastungsabhängiger Schmerzen sei der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt vollständig arbeitsunfähig. Begab sich der Beschwerdeführer erstmals nach Erhalt des abschlägigen Vorbescheids vom 9. Juli 2012 (Urk. 8/42) in psychiatrische Behandlung und finden sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Depression in den übrigen Akten, ist die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht nachvollziehbar, zumal noch anlässlich der Untersuchung bei Dr. Z.___ keinerlei Anzeichen von Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen ersichtlich waren. So notierte der RAD-Arzt, das Denken sei nicht beeinträchtigt und die Aufmerksamkeit unauffällig und über die ganze Zeit erhalten gewesen (Urk. 8/39/7). Soweit sich pract. med. G.___ im Übrigen zu somatischen Beschwerden äussert, ist seine Beurteilung von vorneherein nicht relevant.
4.4 Es ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer spätestens ab April 2011 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wieder vollständig arbeitsfähig war, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigen und die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Weil vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 9, Urk. 11), ist dem Beschwerdeführer - antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel zu gewähren.
5.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3 Mit Honorarnote vom 11. Februar 2015 (Urk. 12) machte Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel einen Aufwand von 6,25 Stunden sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 61.-- und damit insgesamt Fr. 1‘415.90 (inkl. MWSt) geltend, was als angemessen erscheint. Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel ist daher mit einem Betrag von Fr. 1‘415.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
5.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 17. Oktober 2013 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, wird mit Fr. 1‘415.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstF. Brühwiler