Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00938




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtssekretär Möckli

Urteilvom 29. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___

Mlaw Z.___

Konradstrasse 20, Postfach 1118, 8031 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Nachdem der 1964 geborenen X.___ mit Verfügung vom 4. Dezember 1995 (Urk. 8/11) die per 1. Juli 1994 zugesprochene halbe Rente der Invalidenversicherung infolge erhöhten Erwerbseinkommens mit Verfügung vom 11. Oktober 2005 (Urk. 8/36) aufgehoben worden war, meldete sich die Versicherte am 22. Mai 2006 erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/39). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 (Urk. 8/68), bestätigt mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2009 (Urk. 8/71), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab.

1.2    Am 13. Juni 2012 (Urk. 8/79 in Verbindung mit Urk. 8/75) ersuchte X.___ unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erneut um Ausrichtung einer Rente durch die Invalidenversicherung. Die IV-Stelle liess in der Folge einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto von X.___ erstellen (IK-Auszug, Urk. 8/84), zog den Bericht von dipl. psych. A.___, Psychotherapeutin SPV/ASP, vom 6. Dezember 2012 (Urk. 8/93) bei und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/103-109) mit Verfügung vom 23. September 2013 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten.


2.    Hiergegen liess X.___ am 17. Oktober 2013 Beschwerde erheben und beantragen, es sei bei der Bemessung des Rentenanspruchs nach der Einkommensvergleichsmethode und nicht nach der gemischten Methode vorzugehen und es sei ihr ab 1. September 2010 eine halbe sowie ab 1. Januar 2012 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei eine medizinische Begutachtung durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2013 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-112) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2013 (Urk. 9) angezeigt wurde.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Während die Beschwerdegegnerin darauf abstellte, es bestünden weder eine dauerhaft und richtungsweisende Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin noch hinreichende Hinweise dafür, dass sie bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 2), brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, sie wäre nunmehr bei guter Gesundheit mangels Betreuungsbedürftigkeit der Tochter in einem Vollzeitpensum tätig. Weil sich zudem ihre gesundheitliche Situation seit dem Jahr 2010 stetig verschlechtert habe, so dass ab Anfangs 2012 nur noch von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen sei, bestehe Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1).


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

2.4    Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren. Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 113 V 273 E. 1a, 105 V 29 mit Hinweisen), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich (Art. 5 Abs. 1 und 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits einander ablösen (BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 110 V 284 E. 1a, 104 V 148 E. 2 mit Hinweisen).

2.5    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

2.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).



3.

3.1    Zwischen den Parteien ist insbesondere umstritten, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre.

3.2    Die Beschwerdegegnerin hält dafür, aus dem IK-Auszug ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin die Restarbeitsfähigkeit von 50 % in den letzten Jahren nicht verwertet habe. Zudem zeige ihre Erwerbsbiographie, dass sie stets einen einfachen Lebensstil gepflegt habe. Mithin sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nunmehr zu 100 % erwerbstätig wäre, wäre eine Beschäftigung in einem solchem Umfang doch nicht zwingend erforderlich. Nach wie vor sei daher von einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % sowie von einer Tätigkeit im Haushalt im Umfang von 20 % auszugehen (Urk. 2). Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Tochter sei am 21. August 2013 20 Jahre alt geworden. Damit sei sie kein Kind mehr, welches regelmässig betreut werden müsse, womit sich die Situation gegenüber jener im Jahr 2006 grundlegend verändert habe. Aus dem Umstand, dass sie gesundheitlich bedingt gezwungen gewesen sei, einen einfachen Lebensstil zu pflegen, könne nicht geschlossen werden, dass sie bei guter Gesundheit nicht zu 100 % arbeiten würde. Im Gegenteil sei es allgemein üblich, dass eine alleinerziehende Mutter eine 100%ige Erwerbstätigkeit aufnehme, sobald das jüngste Kind die obligatorische Schulzeit beendet habe. Weil ihre Tochter im Sommer 2010 die Sekundarschule abgeschlossen habe, sei ab September 2010 die Einkommensvergleichsmethode und nicht mehr die gemischte Methode zur Anwendung zu bringen (Urk. 1 S. 35).

3.3    Die Beschwerdeführerin hat - nach Absolvieren der obligatorischen Schulzeit - keine berufliche Ausbildung ergriffen (Urk. 8/2/5), ist seit dem Jahr 2006 geschieden (Urk. 8/78/3) und Mutter einer volljährigen Tochter (Urk. 8/78/2). Angesichts dessen, dass ihr im Scheidungsurteil infolge Leistungsunfähigkeit ihres Ehepartners keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen wurden (Urk. 8/78/3) und sie mangels Berufsausbildung sowie fehlender beruflicher Erfahrung nur einfache Hilfstätigkeiten mit entsprechend geringer Entlöhnung ausüben könnte, ist entgegen der Beschwerdegegnerin nicht ohne weiteres - d.h. ohne erneute Haushaltsabklärung - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin zu 80 % erwerbstätig wäre. Die 1993 geborene Tochter ist nunmehr volljährig und volljährige Kinder müssen in der Regel nicht mehr betreut werden. Auf der anderen Seite hat die Tochter die Sekundarschule im Jahre 2010 abgeschlossen und im August 2013 eine Attestlehre begonnen (Urk. 8/112/5). Je nach Verdienst der Tochter wird sie daher zum Haushaltsbudget beitragen bzw. darf ein zumutbarer Beitrag angerechnet werden, weshalb die finanzielle Motivation einer (allfälligen) Aufstockung des Arbeitspensums von 80 % auf 100 % im Gesundheitsfall nicht abschliessend beurteilt werden kann.


4.

4.1    Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin betrifft, so lassen die aufliegenden medizinischen Akten ebenfalls keine abschliessende Beurteilung zu.

    Während die Beschwerdeführerin eine laufende (Urk. 8/75) beziehungsweise bedeutende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit 2007 (Urk. 8/90) geltend gemacht hatte, berichtete ihr Hausarzt, Dr. med. B.___, FMH für Allgemeinmedizin, im Rahmen der Neuanmeldung am 5. Juni 2012 (Urk. 8/74), die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe sich seit Anfang 2010 wesentlich verändert, so dass die Arbeitsfähigkeit nunmehr bloss noch 30 % betrage. In seinem Bericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2012 (Urk. 8/77/1-6) nannte er sodann eine HIV-Infektion mit HIV-assoziierten Krankheiten (Konzentrationsstörungen und chronische Fatigue DD: HAND [HIV-assoziierte neurokognitive Störung]), eine chronische Hepatitis C (Therapie bisher nicht möglich), eine chronische Fatigue (wahrscheinlich multifaktoriell aber vor allem im Rahmen der HIV-Infektion), eine chronische Angsterkrankung sowie eine Sakroiliitis. Der Arzt führte hinsichtlich „neurokognitive Störungen“ präzisierend aus, die Beschwerdeführerin habe seit etwa 2010 einen zusätzlichen Abfall der Leistungsfähigkeit, welche vorher bei etwa 50 % gelegen habe, verbunden mit einer ausgeprägten Müdigkeit bemerkt, was in der Ende 2010 durchgeführten neurologisch/neuropsychologischen Abklärung habe bestätigt werden können. Im Weiteren hielt Dr. B.___ zur HIV-Infektion fest, von dieser Seite her gebe es - mit Ausnahme des vorgehend beschriebenen Hauptproblems - wenige Probleme. Die Beschwerdeführerin nehme die Medikamente mit einer ausgezeichneten Adhärenz ein, was durch die seit Jahren bestehende Avirämie und gute Immunrekonstitution bestätigt werde (Urk. 8/77/3). Im Gegensatz hierzu kamen Dr. med. C.___, FMH Neurologie, und Prof. Dr. phil. D.___, Neuropsychologin, im Bericht vom 3. Dezember 2010 (Urk. 8/77/8-9) zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide insbesondere an einem Fatigue-Syndrom, welches mit Blick auf den unauffälligen Neurostatus sowie die normale Bildgebung vordergründig durch die HIV-Infektion und Medikamenteneinnahme bedingt sei und eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % erlaube. Hinweise auf eine HIV-assoziierte Beeinträchtigung der höheren Hirnleistung oder eine HIV-assoziierte Demenz verneinten sie ausdrücklich. Aus dem Bericht die MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule und des Sacrums vom 25. Februar 2011 betreffend (Urk. 8/77/7) ergibt sich sodann, dass - von Hinweisen auf eine Sakroiliitis abgesehen - die Wirbelsäule weitgehend normal zur Darstellung kam. Und schliesslich bestätigte die behandelnde Psychotherapeutin Jaccard nicht die von Dr. B.___ genannte Diagnose einer chronischen Angsterkrankung (Urk. 8/77/2-3), sondern führte unter Hinweis auf verschiedene psychosoziale Faktoren (Trennung vom Ehemann, Ablösungsprozess der Tochter) das Vorliegen einer Neurasthenie/Erschöpfungssyndrom bei wiederholten Traumatisierungen an (Bericht vom 6. Dezember 2012, Urk. 8/112/24-25).

    Angesichts dieser Aktenlage ist nicht bloss eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin dahingestellt, sondern es ist vielmehr fraglich, ob eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wie sie der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde gelegen hatte (Urk. 8/36), noch ausgewiesen ist. Ins Gewicht fällt hierbei insbesondere, dass die Beschwerdeführerin seitens der HIV-Infektion bei jahrelanger Avirämie (Urk. 8/112/16) weitestgehend beschwerdefrei ist und sich eine - entgegen der Annahme von Dr. B.___ - HIV-assoziierte Erkrankung nicht hatte nachweisen lassen. Hinzu kommt, dass sich zur Frage der Arbeitsfähigkeit kein einziger spezialärztlicher Bericht (Infektiologie) in den Akten finden lässt, sondern einzig Beurteilungen des behandelnden Hausarztes vorliegen, welche sich zudem nicht mit der Einschätzung aus neuropsychologischer Sicht in Einklang bringen lassen. Schliesslich scheinen psychosoziale Faktoren einen wesentlichen Einfluss auf das Befinden der Beschwerdeführerin auszuüben und begründet weder eine chronique Fatigue noch eine Neurasthenie als solche eine Invalidität (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5). Und endlich müsste eine psychiatrische Diagnose ihre Begründung in einer fachärztlichen Einschätzung finden.

    Damit kann weder die Beurteilung des Hausarztes Dr. B.___ noch jene von Dr. C.___ und Dr. phil. D.___ der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegt werden, weshalb weitere medizinische Abklärungen von Nöten sind.

4.2    Zusammengefasst erweist sich mithin der medizinische Sachverhalt als ungenügend erstellt und die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif. Sie bedarf weiterer, fachkundiger Abklärungen und ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 2.6). Diese wird ergänzende Abklärungen (Beizug spezialärztlicher Berichte, nötigenfalls Begutachtung) durchzuführen und danach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 23. September 2013 gutzuheissen.

4.3    Anzumerken bleibt folgendes: Vorliegend macht die Beschwerdeführerin ein Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung einer Rente geltend. Da die frühere Rente mit Verfügung vom 11. Oktober 2005 rückwirkend per 1. Mai 2003 aufgehoben worden war (Urk. 8/36), können bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG früher zurückgelegte Zeiten nicht mehr angerechnet werden (Art. 29bis IVV). Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Soweit in jenem Zeitpunkt das Wartejahr erfüllt sein sollte, wäre dies frühestens im Dezember 2012 der Fall.


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1‘400.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 23. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstMöckli