Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00942




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Rubeli

Urteil vom 4. Dezember 2013

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

    Mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 (Urk. 1) liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. September 2013 (Urk. 2) erheben und die Zusprache einer Invalidenrente sowie von beruflichen Massnahmen beantragen; eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen und es sei die Sache hierfür und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Tomas Kempf nachsuchen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 7).

    Mit Verfügung vom 22. November 2013 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt; zudem wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Replicando (Urk. 11) liess die Beschwerdeführerin erklären, sie stimme dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Gutheissung ihres Eventualantrags zu. Schliesslich liess Rechtsanwalt Kempf mit Zuschrift vom 2. Dezember 2013 (Urk. 12) seine Honorar-Rechnung einreichen (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2013, sie beantrage die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung, damit die medizinische Situation umfassend abgeklärt und anschliessend neu über einen Leistungsanspruch entschieden werden könne (Urk. 7).

1.2    Mit Replik vom 28. November 2013 (beiliegende Urk. 11) liess die Beschwerdeführerin erklären, sie anerkenne einen medizinischen Abklärungsbedarf und beantrage deshalb gemäss ihrem Eventualantrag die Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen.

1.3    Die nach Eingang der Replik gleichlautenden Anträge der Parteien (Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen) sind aufgrund der medizinischen Aktenlage nachvollziehbar, so dass gestützt darauf die Sache, zwecks Durchführung der erforderlichen Abklärungen und hernach neuem Entscheid, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.


2.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 200.-- festzulegen und ausgangsgemäss - die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang gilt als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin - der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


3.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Die Entschädigung für die mit Honorar-Rechnung vom 2. Dezember 2013 (Urk. 13) spezifizierten Bemühungen und Auslagen ist antragsgemäss auf Fr. 1'219.75 (5.45 h à gerichtsübliche Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich Barauslagen und 8 % MWSt; Fr. 1'090.-- + Fr. 2.40 + Fr. 21.-- + Fr. 16.--) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 16September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'219.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 11

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubRubeli