Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00943 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 15. April 2015
in Sachen
Gemeinde X.___
Sozialbehörde
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Z.___
Beigeladene
vertreten durch die Beiständin A.___
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1986 geborene und aus B.___ stammende Z.___ reiste am 22. Februar 1995 gemeinsam mit ihrer Mutter in die Schweiz ein (Urk. 11/1/16, Urk. 11/2/1 f. und Urk. 11/3). Am 19. März 2003 wurde sie von ihrer Mutter aufgrund eines Geburtsgebrechens (insbesondere eines kognitiven Entwicklungsrückstandes sowie einer deutlichen auditiven und visuellen Merkfähigkeitsstörung; Urk. 11/1/17) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 11/2). Mit Verfügung vom 16. Juli 2003 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da die Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen für ausländische Staatsangehörige unter 20 Jahren mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz nicht erfüllt seien. Es sei bereits mit Verfügung vom 17. Dezember 2001 (welche sich nicht in den Akten befindet) mitgeteilt worden, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Urk. 11/6).
1.2 Nach Erreichen der Volljährigkeit wurde Z.___ von ihrer Vormundin C.___, Sozialdienst des Bezirkes D.___, am 27. Januar 2005 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 11/7 und Urk. 11/9). Mit Verfügung vom 22. März 2005 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. Sie verwies erneut auf die geltenden Bestimmungen und machte darauf aufmerksam, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bei Eintritt der Invalidität erfüllt sein müssten. Es seien diesbezüglich keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden (Urk. 11/12).
1.3 Am 20. Dezember 2007 wurde Z.___ wiederum von ihrer Vormundin C.___ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 11/14 und Urk. 11/16). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 7. Januar 2008; Urk. 11/19) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Februar 2007 (richtig 2008) auf das Leistungsbegehren abermals nicht ein (Urk. 11/21).
1.4 Am 2. Februar 2013 wurde Z.___, neu vertreten durch lic. iur. Y.___ beziehungsweise die Sozialbehörde X.___ (Urk. 11/24 f.), abermals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (ordentliche Rente, eventuell ausserordentliche Rente sowie Hilflosenentschädigung) angemeldet (Urk. 11/23). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 13. August 2013; Urk. 11/33) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. September 2013 erneut ab (Urk. 2 [= Urk. 11/41]).
2. Dagegen erhob lic. iur. Y.___ mit Eingabe vom 20. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien Z.___ eine Rente der Invalidenversicherung sowie eine Hilflosenentschädigung, eventuell eine ausserordentliche Rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte lic. iur. Y.___ eventuell die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 wurde lic. iur. Y.___ Frist angesetzt, um bekannt zu geben, ob sie im Namen von Z.___ oder im Namen der Gemeinde X.___ Beschwerde führe. Ausserdem wurde ihr Frist zur Einreichung von weiteren Unterlagen, je nach Vertretungsverhältnis, angesetzt (Urk. 5). Mit Eingabe vom 17. November 2013 erklärte lic. iur. Y.___, dass im Namen der Sozialbehörde X.___ Beschwerde geführt werde (Urk. 7). Sie reichte Unterlagen ein, um nachzuweisen, dass diese Z.___ in den letzten Jahren vollumfänglich mit Fürsorgegeldern unterstützt hat (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2014 (Urk. 10) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. Januar 2014 wurde Z.___ zum Prozess beigeladen und es wurde ihr Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt. Sodann wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12). Mit Eingabe vom 3. März 2014 liess sich die Beigeladene, vertreten durch die Berufsbeiständin A.___, vernehmen (Urk. 16). Diese Vernehmlassung wurde den Parteien am 6. März 2014 zugestellt (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG).
Obligatorisch versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG).
1.2 Art. 6 Abs. 2 IVG bestimmt, dass ausländische Staatsangehörige anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. In Bezug auf den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente enthält Art. 36 Abs. 1 IVG weitere Anspruchsvoraussetzungen. Danach haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben, Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung. Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben (Art. 39 Abs. 3 IVG). Die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 IVG beziehungsweise von Art. 9 Abs. 3 IVG gelten auch hinsichtlich eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 3 f. zu Art. 42-42ter IVG).
1.3 Gemäss Art. 9 Abs. 3 IVG haben ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn:
a. ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und
b. sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat. Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invalidität ergeben (Abs. 3).
1.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Fehlen allerdings die in Art. 6 Abs. 2 IVG statuierten versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität, so sind sämtliche späteren gleichartigen Leistungsansprüche ausgeschlossen.
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, mangels Erfüllung der Beitragspflicht von drei Jahren durch die Beigeladene bestehe kein Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG. Die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Rente nach Art. 39 Abs. 3 IVG scheiterten daran, dass die Beigeladene bei Eintritt der Invalidität (spätestens im August 2003, als die Beigeladene eine Anlehre als Hausdienstmitarbeiterin begonnen habe) keine Beiträge geleistet und sich erst seit acht Jahren in der Schweiz aufgehalten habe. Auch die Mutter habe zu diesem Zeitpunkt (noch) keine Beiträge geleistet und sei ebenfalls nicht seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz wohnhaft gewesen. Ein Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung könne jedenfalls nicht mehr entstehen. Unter Umständen könnten andere Eingliederungsmassnahmen (beispielsweise Hilfsmittel) angezeigt sein. In diesem Fall könne ein neues Gesuch gestellt werden. Ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung sei ebenfalls zu verneinen, da die Beigeladene sich bei Vollendung des 18. Altersjahres erst seit neun Jahren in der Schweiz aufgehalten und keine Beiträge geleistet habe (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, der Beigeladenen stehe eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung zu, weil ihre Mutter mit Sicherheit Nichterwerbstätigen-Beiträge geleistet habe, bevor die Beigeladene das 20. Altersjahr erreicht habe. Erst seit 2002 würden keine Nichterwerbstätigen-Beiträge für Asylbewerber mehr geleistet. Der neue Abs. 2bis von Art. 14 des AHV-Gesetzes habe ab 2002 eine vollständige Sistierung des Beitragsbezuges für Asylsuchende, humanitär und provisorisch Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die keiner Erwerbstätigkeit nachgingen, eingeführt. Unter der altrechtlichen Regelung seien für die Mutter der Beigeladenen Beiträge einbezahlt worden. Die Verweigerung der lex mitior führe vorliegend zu absurden tatsächlichen Konsequenzen, nämlich dass über Jahrzehnte der Sozialhilfekredit der Wohnsitzgemeinde X.___ für die Lebenshaltungskosten der schwerwiegend behinderten Beigeladenen belastet werden müsse. Dieser Wille des Gesetzgebers werde bei der teleologischen Auslegung der massgeblichen Normen indes nirgends erkennbar. Berücksichtigt werden müsse hier insbesondere auch der Umstand, dass die Wohnsitzgemeinde die Beigeladene und deren Mutter seinerzeit aufgrund der kantonal festgelegten Kontingentsvorschriften gegenüber Asylsuchenden habe aufnehmen müssen. Bei integraler Fokussierung der Sachlage ergebe sich eigentlich selbstredend, dass der Beigeladenen ein Anrecht auf Leistungen der Invalidenversicherung einzuräumen sei. Die Sichtweise der Beschwerdegegnerin stelle demgegenüber wohl eindeutig einen überspitzten Formalismus und damit Rechtsverweigerung dar (Urk. 1 S. 2 ff.).
Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, der Beigeladenen stehe eventuell eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung zu. Die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG seien erfüllt (Urk. 1 S. 4 f.).
3.
3.1
3.1.1 Die Beiständin der Beigeladenen wies in ihrer Eingabe vom 3. März 2014 darauf hin, dass mit einer baldigen Einbürgerung der Beigeladenen zu rechnen sei (Urk. 16). Selbst wenn dem so wäre, würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass die Beigeladene zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch immer B.___ Staatsangehörige war. Da die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrundezulegen haben, wie er sich der Verwaltung darbot, ist unbestritten, dass es sich bei der Beigeladenen um eine B.___ Staatsangehörige handelt.
3.1.2 Die Beigeladene hat keine Flüchtlingseigenschaft (sie verfügt über einen Ausweis F für vorläufig aufgenommene Ausländer; Urk. 11/3, Urk. 11/10, Urk. 11/17). Damit kommt Art. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB; SR 831.131.11) nicht zur Anwendung (vergleiche zum Flüchtlingsbegriff BGE 115 V 4). Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen B.___, dem Heimatstaat der Beigeladenen, und der Schweiz besteht nicht (vergleiche zu den bestehenden Staatsverträgen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung SR 0.831.1 und SR 0.831.2). Damit richtet sich der Leistungsanspruch der Beigeladenen ausschliesslich nach schweizerischem Recht.
3.2
3.2.1 Die Beigeladene leidet an einem Geburtsgebrechen (Urk. 11/1/16 ff. und Urk. 11/2/3). Bei Geburts- und Frühinvaliden tritt der Versicherungsfall für die Rente in der Regel im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Altersjahres ein (Randziffer 1032 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2013). Das 18. Altersjahr vollendete die Beigeladene, welche am 3. Oktober 1986 geboren wurde (Urk. 11/3), am 3. Oktober 2004. Demnach hätte sie für einen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente zu diesem Zeitpunkt bereits seit drei Jahren Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben müssen. Zu Recht wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige gemäss Art. 2 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erst ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres beginnt. Die Beigeladene hatte somit noch keine eigenen Beiträge geleistet (vgl. auch den IK-Auszug; Urk. 11/26). Ferner befand sich die Beigeladene bei Vollendung des 18. Altersjahres noch nicht während zehn Jahren in der Schweiz; eingereist war sie am 22. Februar 1995.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, der Beigeladenen stehe eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung zu, weil ihre Mutter mit Sicherheit Nichterwerbstätigen-Beiträge geleistet habe, bevor die Beigeladene das 20. Altersjahr erreicht habe (Urk. 1 S. 2 ff.). Seit der 10. AHV-Revision (1997) ist nicht mehr zwingend eine persönliche Beitragsentrichtung erforderlich. Eine nie erwerbstätig gewesene Person kann die Mindestbeitragsdauer entweder durch Anrechnung von Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften oder auch dadurch erfüllen, dass sie während der massgeblichen Zeit mit einem erwerbstätigen Ehegatten verheiratet war, der Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat. Um als Beitragszeit berücksichtigt werden zu können, müssen geschuldete Beiträge aber tatsächlich erbracht worden sein (vgl. Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 IVG; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 3 zu Art. 36 IVG mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2013 vom 4. März 2014, E. 4.3). Beiträge der Mutter gelten nicht als Beiträge im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG; entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann Art. 9 Abs. 3 IVG nicht analog angewendet werden. Selbst wenn dem so wäre, scheiterte ein Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung daran, dass die Mutter der Beigeladenen sich am 3. Oktober 2004 ebenfalls noch nicht zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten und keine Beiträge geleistet hatte (vgl. Urk. 11/27). Ob vor dem Jahr 2002 eine Beitragspflicht für ausländische Staatsangehörige mit Asylantenstatus galt, worauf die Beschwerdeführerin hinwies (Urk. 1 S. 3), erweist sich als irrelevant, da die geschuldeten Beiträge tatsächlich erbracht worden sein müssen.
3.2.3 Inwiefern die Sichtweise der Beschwerdegegnerin einem überspitzten Formalismus gleichkommen soll (Urk. 1 S. 4), ist nicht ersichtlich. Es obliegt nicht der rechtsanwendenden Behörde, - nach Ansicht der Beschwerdeführerin unfaire - Gesetzesbestimmungen zu korrigieren. Im Sinne des Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beigeladenen auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung verneint hat.
3.3
3.3.1 Ob die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Rente erfüllt sind, bestimmt sich nach Art. 9 Abs. 3 IVG (Art. 39 Abs. 3 IVG). Dabei fragt sich, in welchem Zeitpunkt der Versicherungsfall bezüglich Eingliederungsmassnahmen eingetreten ist. Die Beigeladene hielt sich am 22. Februar 2005 zehn Jahre in der Schweiz auf (die Einreise erfolgte am 22. Februar 1995). Im Hinblick auf diesen Umstand beantragte die damalige Vormundin C.___ mit Schreiben vom 27. Januar 2005 berufliche Eingliederungsmassnahmen (Berufsberatung und erstmalige berufliche Ausbildung; Urk. 11/7). Obwohl die Beigeladene seit ihrer Geburt an einem Gesundheitsschaden leidet, schliesst dies nicht aus, dass dieser mehrere Versicherungsfälle bewirkt. Ein Gesundheitsschaden kann unter Umständen die Voraussetzungen für sehr unterschiedliche Leistungsarten (eine oder mehrere Eingliederungsmassnahmen, Rentenleistungen, Hilflosenentschädigungen) erfüllen (vgl. BGE 112 V 275 E. 1b mit Hinweis auf BGE 105 V 61 E. 2c). Jede der im Gesetz vorgesehenen Massnahme beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG) bewirkt daher einen eigenen Versicherungsfall (vgl. BGE 112 V 275 E. 3b). Für den Eintritt der Invalidität gemäss Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 IVG ist deshalb auf den Zeitpunkt der Notwendigkeit beruflicher Massnahmen abzustellen.
3.3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beigeladene im August 2003 eine zweijährige Anlehre begann (Urk. 11/1/4 ff.) und am 2. August 2004 in der Stiftung E.___ aufgenommen wurde, wo sie eine geeignete Ausbildung, berufliche Förderung und einen geschützten Arbeitsplatz erhielt (Urk. 11/8). Damit trat die Invalidität bereits vor dem 22. Februar 2005 beziehungsweise vor einem zehnjährigen Aufenthalt der Beigeladenen beziehungsweise ihrer Mutter in der Schweiz ein. Zudem waren im Zeitpunkt des Invaliditätseintritts weder von der Beigeladenen noch von ihrer Mutter Beiträge geleistet worden. Beitragszahlungen der Mutter sind frühestens im Jahr 2005 belegt (Urk. 11/27), solche der Beigeladenen frühestens im Jahr 2007 (Urk. 11/26).
3.3.3 Es ist somit auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beigeladenen auf eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung verneint hat.
3.4 Eine Hilflosigkeit – deren Vorliegen hier nicht geprüft wird – wäre bei der Beigeladenen auf das besagte Geburtsgebrechen zurückzuführen. Bis zur Vollendung des 18. Altersjahres am 3. Oktober 2004 hatte die Beigeladene keine eigenen Beiträge geleistet und sich noch nicht während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten (vgl. E. 3.2.1). Dasselbe gilt für ihre Mutter (vgl. E. 3.2.2). Die Beigeladene hat somit auch keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
3.5 Im Sinne des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Gemeinde handelt, ist der eventuelle Antrag auf unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos zu betrachten.
4. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- A.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro