Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00944 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 28. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Advokaturbüros Metzger Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, wurde am 24. Januar 1999 Opfer eines Überfalls und erlitt am 13. Mai 1999 einen Verkehrsunfall (vgl. Urk. 7/1/21). In der Folge meldete er sich am 9. März 2000 unter Hinweis auf ein Nackenleiden der Halswirbelsäule (HWS) sowie ein „Gehirnproblem” bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 6. Juni 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. Januar 2000 zu (Urk. 7/21). Mit Mitteilung vom 7. Juni 2004 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/37).
Unter Hinweis auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 6. Mai 2008 auf (Urk. 7/68). Die dagegen am 4. Juni 2008 erhobene Beschwerde (Urk. 7/75/3-13) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. Januar 2009 in dem Sinne gut, als der Fall zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Prozess Nr. IV.2008.00598, Urk. 7/84).
Die Rentenüberprüfung im Rahmen der 6. IV-Revision führte zur Aufhebung der bisherigen halben Rente (Verfügung vom 16. Juli 2012, Urk. 7/150), wobei die IV-Stelle mit Mitteilung vom 16. Juli 2012 die Kosten für eine Potenzialabklärung übernahm und während der Dauer der Eingliederungsmassnahme, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Renteneinstellung, die Ausrichtung der bisherigen Rentenleistungen zusprach (Urk. 7/151).
1.2 Mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 sowie 25. März 2013 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 15. Oktober 2012 bis 15. Februar 2013 (Urk. 7/168) sowie vom 18. März bis 12. April 2013 (Urk. 7/179). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/183, Urk. 7/188, Urk. 7/193) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. September 2013 den Ablauf der Wiedereingliederungsmassnahmen am 12. April 2013 sowie die Einstellung der bisherigen Rentenleistungen per 30. April 2013 fest (Urk. 7/201 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 17. September 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. Oktober 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ihm weiterhin eine halbe Rente auszurichten sowie der Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen zu gewähren (S. 2 Ziff. 2-3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2013 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 17. März 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene 6. IVG-Revision hat zum Ziel, die Invalidenversicherung zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zentrum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Rentenrevisionen“ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben werden können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezügerinnen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter/Eva Siki, Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 29. November 2010, S. 2).
1.3 Gemäss lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Abs. 1).
Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG. Ein solcher Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung besteht, sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 17. September 2013 aus, aufgrund der immer wiederkehrenden Absenzen sowie wegen der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers sei sein Eingliederungswille subjektiv nicht gegeben. Zudem habe sich der Beschwerdeführer wiederholt nicht an Abmachungen gehalten und es sei infolge unerledigter Aufgaben, mit Anmahnung der Mitwirkungspflicht sowie nicht oder verspätetem Erscheinen bei den Eingliederungsmassnahmen von einer fehlenden Motivation auch bezüglich des Eingliederungsprozesses auszugehen (Urk. 2 S. 1).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, aufgrund der Ausführungen in den Verfügungen vom 16. Juli 2012 sowie 14. September 2012 habe er nach Treu und Glauben gutgläubig darauf vertrauen dürfen, dass er weiterhin einen vorbehaltlosen und unbefristeten Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 1 Ziff. 4.23-26, Ziff. 4.29, Ziff. 5.2). Sämtliche Voraussetzungen des Vertrauensschutzes seien erfüllt (Ziff. 5.4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin liege nachweislich kein Fall eines ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildes ohne nachweisbare organische Grundlage vor und die Verfügung vom 16. Juli 2012 sei zweifellos unrichtig (Ziff. 6.6). Betreffend die Wiedereingliederungsmassnahmen führte der Beschwerdeführer aus, die vierwöchige Potenzialabklärung vom 23. Juli bis 24. August 2012 mit einer täglichen Präsenzzeit von drei Stunden habe gezeigt, dass er gegen Ende der Präsenzzeit sichtlich unter Schmerzen gelitten habe (Ziff. 7.1). Anschliessend habe er das einmonatige Aufbautraining gestartet, wobei das Arbeitspensum von drei auf vier Stunden erhöht worden sei. Offensichtlich sei dabei die Resterwerbsfähigkeit überschritten worden, er habe dieses Arbeitspensum schmerzbedingt nicht halten können. Gemäss dem Zwischenbericht der Y.___ sei er an drei Tagen fünf bis sechs Minuten zu spät gekommen. Für die Beschwerdegegnerin habe dies offenbar bereits gereicht, um die Wiedereingliederungsmassnahmen zu stoppen. Es werde vehement bestritten, dass der Eingliederungswille subjektiv nicht erfüllt sei. Das Eingliederungsprogramm habe seinem Leben einen strukturierten Tagesablauf gegeben und er habe bereits im Einwand vom 31. Mai 2013 mitgeteilt, dass er wieder an dieser Massnahme teilnehmen wolle (Ziff. 7.2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist damit der Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen per Ende April 2013 und damit zusammenhängend die Einstellung der Rente.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die am 16. Juli 2012 verfügte Einstellung der Rente (Urk. 7/150), welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Eine wiedererwägungsweise Aufhebung dieser Verfügung liegt einzig im Ermessen der Beschwerdegegnerin (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
Anzumerken bleibt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich des Vertrauensschutzes unbehelflich sind, nachdem sich aus der Rentenverfügung vom 16. Juli 2012 (Urk. 7/150) eindeutig die Aufhebung der Rente ergibt. Ebenso klar wurde in der Verfügung vom 16. Juli 2012 betreffend Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/151) dargelegt, dass die bisherigen Rentenleistungen ausschliesslich während der Dauer der Eingliederungsmassnahmen, längstens jedoch während zweier Jahre, weiterhin ausgerichtet würden. In der Mitteilung vom 16. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Weiterausrichtung der Rente bei Abbruch der Eingliederungsmassnahmen eingestellt werde (Urk. 7/152). Daran vermag auch die Verfügung vom 14. September 2012 (Urk. 7/162) nichts zu ändern, in welcher zwar tatsächlich - und richtigerweise - festgehalten wurde, dass Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe. Daraus konnte jedoch nach Erhalt der Verfügungen sowie der Mitteilung vom 16. Juli 2012 nicht abgeleitet werden, dass ein unbefristeter und vorbehaltloser Rentenanspruch bestanden hätte, zumal in der Rentenverfügung vom 14. September 2012 klar von Nachzahlungen für den Zeitraum Juli 2008 bis August 2012 die Rede war und diese eine direkte Folge des Urteils des hiesigen Gerichts vom 27. Januar 2009 und der anschliessenden medizinischen Abklärungen waren (vgl. auch Stellungnahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle vom 21. März 2012; Urk. 7/144/2).
3.
3.1 In der Zielvereinbarung für die Potenzialabklärung vom 23. Juli bis 24. August 2012, vom Beschwerdeführer unterzeichnet am 1. Juli 2012, wurde eine regelmässige Präsenz und Mitarbeit bei der Massnahme sowie eine minimale, stabil erreichte Präsenzzeit von zwei bis drei Stunden täglich ohne unbegründete Fehlzeiten vereinbart (Urk. 7/146 S. 1 f.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Eingliederungsmassnahme bei mangelnder Bereitschaft, fehlender Motivation, ungenügender Präsenz oder subjektiv fehlender Eingliederungsfähigkeit abgebrochen werden könne (S. 2).
3.2 Im Schlussbericht Potentialabklärung Reintegra bei der Institution Y.___ vom 17. August 2012 (Urk. 7/161) hielten die verantwortliche Teamleiterin sowie die Integrationsmanagerin fest, das Wohlbefinden des Beschwerdeführers sei über den gesamten Zeitraum der Potentialabklärung relativ konstant verlaufen und könne aufgrund seiner Angaben als mehrheitlich gut eingestuft werden. Gegen Ende der täglichen Arbeitszeit hätten sich die Schmerzen jeweils verstärkt (S. 3). Gemäss den Beobachtungen und Beurteilungen in der vierwöchigen Potentialabklärung bestehe aber ein grundsätzliches Eingliederungspotential. Der Beschwerdeführer sei stets pünktlich erschienen und habe die Präsenz von drei Stunden gut halten können. Die Arbeitsmotivation sei als gut einzuschätzen, die Leistungsfähigkeit als gut durchschnittlich. Gemäss den Ergebnissen im BIP (Bochumer Inventar zur berufsbezogenen Persönlichkeitsbeschreibung) sei die Belastbarkeit gering, was aufgrund der beobachteten Stimmungsschwankungen nach negativen Erfahrungen bestätigt werden könne. Aufgrund der vorhandenen Motivation und der guten Einsatzbereitschaft könne ein Aufbautraining von vier Monaten empfohlen werden. Für eine erfolgreiche Durchführung des Trainings werde aufgrund der Stimmungsschwankungen jedoch eine externe psychologische Begleitung empfohlen (S. 4).
3.3 Als Ziele für das Aufbautraining bei der Y.___ vom 15. Oktober 2012 bis 15. Februar 2013 wurden eine geforderte Präsenzzeit von vier Stunden an fünf Tagen pro Woche ohne unbegründete Fehlzeiten sowie eine stabile Arbeitsfähigkeit von 50 % nach vier Monaten formuliert (Urk. 7/169 S. 1).
3.4 In einem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 26. November 2012 hielt die Beschwerdegegnerin fest, er habe am 12. Oktober 2012 über Probleme bezüglich der Zahnsanierung informiert, weshalb das Aufbautraining am 15. Oktober 2012 nicht gestartet werden könne. Dabei sei vereinbart worden, dass er diesbezüglich ein Arztzeugnis einreichen werde. Ein solches sei jedoch nie eingetroffen. Der Beschwerdeführer wurde sodann aufgefordert, dies bis spätestens 17. Dezember 2012 nachzuholen (Urk. 7/174, vgl. auch Urk. 7/195 S. 2).
3.5 Nach mehrfachen, telefonisch geäusserten Suizidandrohungen wurde der Beschwerdeführer am 26. November 2012 per Fürsorgerischem Freiheitsentzug (FFE) in die Z.___ eingewiesen (Urk. 7/171-172).
3.6 Anlässlich eines Folgegespräches am 26. Februar 2013 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer über die Ausgangslage, wonach er einerseits die Zielvereinbarung vom 26. November 2012 nicht unterzeichnet und andererseits trotz wiederholter Aufforderung erst verspätet am 17. Dezember 2012 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis bis 10. Januar 2013 eingereicht habe. Im Weiteren wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer die Zielvereinbarung für das Aufbautraining innerhalb von fünf Arbeitstagen retournieren werde (Urk. 7/195 S. 3).
3.7 Am 14. März 2013 unterzeichnete der Beschwerdeführer die Zielvereinbarung für das auf die Zeit vom 18. März bis 12. April 2013 verschobene Aufbautraining bei der Y.___ (Urk. 7/177). Dabei wurde an die Präsenz eine Mindestanforderung von vier Stunden pro Tag jeweils von 8 Uhr bis 12 Uhr, mit Steigerung auf fünf Stunden pro Tag mit Mittagspause gestellt, und festgehalten, dass ab dem ersten Absenztag ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis benötigt werde (S. 1).
3.8 Gemäss dem Zwischenbericht der Y.___ vom 9. April 2013 (Urk. 7/182) erreichte der Beschwerdeführer während der ersten zweieinhalb Wochen die vereinbarte Präsenzzeit von vier Stunden täglich. Am 5. April 2013 sei er aufgrund psychischer Probleme eine Stunde zu spät erschienen, am 9. April 2013 habe er sich ganz abgemeldet. Ein Arztzeugnis liege noch nicht vor (Ziff. 2). Zudem sei der Beschwerdeführer an drei Tagen jeweils fünf bis sechs Minuten zu spät erschienen. Er müsse sich momentan um den Hund seiner Mutter kümmern, weswegen es ihm gemäss seinen eigenen Aussagen fast nicht möglich sei, eine Präsenzzeit von vier Stunden aufrecht zu erhalten. Mit dieser Präsenzzeit sei er an seiner maximalen Grenze angekommen. Seine Arbeitsinhalte erledige der Beschwerdeführer motiviert und verantwortungsbewusst, er sei um eine sorgfältige Arbeitsweise bemüht (Ziff. 3.1). Der Beschwerdeführer klage über dauerhafte Schmerzen, die ihn stark beeinträchtigten. Zusätzlich sei er stark psychisch beeinträchtigt (Ziff. 3.4). Die Ziele des einmonatigen Aufbautrainings seien nur teilweise erreicht worden. Der Beschwerdeführer habe das Ziel, keine Unpünktlichkeiten vorzuweisen, nicht erreicht (Ziff. 4). Aufgrund der Beobachtungen zeige sich ein sehr geringes Eingliederungspotential, welches zu einem grossen Teil durch seine psychische Instabilität bedingt sei. Auch die körperlichen Beschwerden würden dazu beitragen. Der Übertritt in ein anschliessendes Aufbautraining könne nur mit Vorbehalt empfohlen werden (Ziff. 5).
4.
4.1 Nach der ersten Potentialabklärung wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der vorhandenen Motivation und der guten Einsatzbereitschaft ein grundsätzliches Eingliederungspotential attestiert. Allerdings wurde aufgrund der bestehenden Stimmungsschwankungen bereits damals eine psychologische Begleitung empfohlen (E. 3.2). Im weiteren Verlauf zeigten sich weitere, psychisch bedingte Schwierigkeiten. So musste der Beschwerdeführer Ende November 2012 wegen mehrfacher Suizidandrohungen per FFE hospitalisiert werden (E. 3.5). Auch während des zweiten Aufbautrainings setzten nach den ersten problemlosen zweieinhalb Wochen erneut Schwierigkeiten ein. So war der Beschwerdeführer innerhalb einer Woche zweimal infolge psychischer Instabilität abwesend, wobei er sich am 9. April 2013 den ganzen Tag abmeldete. Ebenso kam es an drei Tagen zu Unpünktlichkeiten. Obschon der Beschwerdeführer seine Arbeitsinhalte motiviert und verantwortungsbewusst erledigte, wurde ihm daher aufgrund der psychischen Instabilität ein nur geringes Eingliederungspotential attestiert und der Übertritt in ein anschliessendes Aufbautraining nur mit Vorbehalt empfohlen (E. 3.8).
Im Rahmen des Eingliederungsverfahrens zeigte sich der Beschwerdeführer ebenfalls als nicht zuverlässig und kam seiner Mitwirkungspflicht in ungenügendem Masse nach. So reichte er ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis erst nach wiederholter Mahnung ein und retournierte die unterzeichnete Zielvereinbarung vom 26. November 2012 nicht (E. 3.4 und 3.6). Ebenso hielt er sich nicht an vereinbarte Telefontermine (vgl. Urk. 7/195 S. 2).
4.2 Die Verwaltung hat ihre Entscheidung im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien nach dem ihr zustehenden Ermessen zu treffen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen. Ermessensmissbrauch ist erst dann gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen).
Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, welche aus dem Verlauf der Potentialabklärung und des Aufbautrainings sowie des Verhaltens des Beschwerdeführers im Verfahren auf mangelnde Motivation schloss, und demzufolge die Wiedereingliederungsmassnahmen nicht weiterführte, erscheint aufgrund der grundsätzlichen Motivation des Beschwerdeführers zwar als eher streng. Nachdem der Beschwerdeführer aber sowohl im Umgang mit der Beschwerdegegnerin wie auch mit der Y.___ seine Mitwirkungspflichten vernachlässigte und die vereinbarten Ziele nicht zu erfüllen vermochte, ist die angefochtene Verfügung jedoch vertretbar und jedenfalls im zulässigen Rahmen des Ermessens der Beschwerdegegnerin. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig