Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00949 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 29. Mai 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Aliotta Rechtsanwälte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
dieser substituiert durch lic. iur. Y.___
Aliotta Rechtsanwälte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, arbeitete seit dem 1. Mai 2008 als Kranführer bei der Firma Z.___, als er am 10. Oktober 2008 einen Unfall erlitt, als er Material an den Kran anhängen wollte und beim Fortlaufen auf die rechte Seite des Gesässes stürzte (Schadenmeldung UVG vom 20. Oktober 2008, Urk. 8/16/71). Die für die Unfallfolgen zuständige Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) trat auf den Schaden ein und übernahm die Kosten für die Heilbehandlung und entrichtete Taggelder. Am 28. Januar 2010 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen seit dem Jahre 2002 bestehenden, durch den Unfall vom 10. Oktober 2008 verschlimmerten Rückenbeschwerden (LWS-Bereich) bei der Sozialver-sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 9. Februar 2010 (Urk. 8/11), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 10. Februar 2010, Urk. 8/14) und den Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Spitals B.___ (nachfolgend: Rheumaklinik des Spitals B.___) vom 9. März 2010 (Urk. 8/15) ein. Weiter zog sie die Akten der SUVA (Urk. 8/16) und die Arbeitgeberberichte der Firma Z.___ vom 25. Februar 2010 (Urk. 8/20) sowie der Firma C.___ vom 15. März 2010 (Urk. 8/24) bei. Am 6. bzw. 11. August 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass als Frühinterventionsmassnahmen die Kosten eines Deutsch-Kurses vom 23. September bis zum 14. Dezember 2010 bei der Schule D.___ (Urk. 8/29) und die Kosten für die Ausbildung zum Taxifahrer vom 13. September bis zum 31. Dezember 2010 bei der Firma E.___ (Urk. 8/33) übernommen würden. Mit Mitteilung vom 24. August 2010 hielt die IV-Stelle fest, dass aktuell keine weiteren beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 8/36).
1.2 In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. A.___ vom 26. August 2010 (Urk. 8/37) ein und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. November 2010 (Urk. 8/41) die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 6. Januar 2011 Einwand (Urk. 8/45). Daraufhin nahm die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. F.___, FMH Neurologie, vom 18. August 2009 (Urk. 8/63), den Bericht zum Arbeitsassessment der Rheumaklinik des Spitals B.___ vom 2. Januar 2007 (Urk. 8/59) und den Bericht von Dr. med. G.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 11. Januar 2012 (Urk. 8/67) zu den Akten und gab beim Zentrum H.___ ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 2. März 2012 erstattet wurde (Urk. 8/69). Hierzu liess sich der Versicherte am 4. April 2012 vernehmen (Urk. 8/71). Am 18. Juli 2012 (Urk. 8/82) und am 26. April 2013 (Urk. 8/91) nahmen die Ärzte des Zentrums H.___ zu Ergänzungsfragen Stellung. Hierzu liess sich der Versicherte mit Eingabe vom 9. Juli 2013 vernehmen (Urk. 8/93). Mit Verfügung vom 18. September 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 21 % (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 21. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 18. September 2013 aufzuheben und es sei ihm gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 26. November 2013 angezeigt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Ärzte der Rheumaklinik des Spitals B.___ stellten in ihrem Bericht vom 9. März 2009 folgende Diagnosen (Urk. 8/15/6):
ein lumbospondylogenes Syndrom rechts
- paramedian rechtsseitige Diskushernie L4/5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts (MRI LWS 12. Dezember 2008), aktenanamnestisch Diskushernie vorbestehend in MRI LWS November 2005
- intermittierend lumboradikuläre Reizung L5 rechts möglich
- Sturz aufs Gesäss am 10. Oktober 2008 mit Schmerzexazerbation
- Rundrücken thorakal mit Abflachung der Lendenlordose, leichte Kopfprotraktion
- Haltungsinsuffizienz, muskuläre Dysbalance, vorwiegend myofasziale Befunde Beckenkamm rechts
Die Ärzte der Rheumaklinik des Spitals B.___ erklärten, dass an der Beurteilung des Arbeitsassessments vom 2. Januar 2007 festgehalten werden könne. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer für mittelschwere Arbeiten mit Wechselbelastung und Belastungsreduktion zu 100 % arbeitsfähig. Die Belastungsreduktion beinhalte Heben von Boden- bis Taillenhöhe bis 20 kg (selten am Tag), Arbeit über Kopf bis 12,5 kg (selten am Tag), Heben horizontal bis 17,5 kg (selten am Tag), Einschränkung beim Stehen vorgeneigt (mindestens manchmal), Arbeit über Kopfhöhe (mindestens manchmal; Urk. 8/15/7).
2.2Dr. F.___ führte in seinem Bericht vom 18. August 2009 aus, dass die Rückenkontusion vom 10. Oktober 2008 zu einer deutlichen bis heute anhaltenden Exazerbation einer seit Jahren bekannten Lumbalgie geführt habe. Aktuelle Befunde seien Gefühlsstörungen in den Segmenten L5 und S1 rechts, was in der Voruntersuchung vom November 2005 nicht der Fall gewesen sei. Weitere Ausfälle hätten sich keine gefunden. Im EMG hätten sich neurogene Veränderungen im Leitmuskel L5 rechts ergeben. Dies würde auf eine früher durchgemachte Läsion der Wurzel L5 rechts hinweisen, wobei dieser Befund bereits in der Untersuchung vom November 2005 vorhanden gewesen sei. Hinweise für eine frische Wurzelläsion L5 rechts würden nicht bestehen. Normal seien die Leitmuskeln L4 rechts und links, L5 links sowie S1 rechts und links (Urk. 8/60/4).
2.3 Dr. A.___ nannte im Bericht vom 26. August 2010 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Diskushernie L4/L5 mit chronischen Beschwerden ohne Ausfälle, bestehend seit 2005. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er eine Depression fest. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kranführer/Bauarbeiter vom 1. März bis zum 7. Juli 2009 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Seit dem 8. Juli 2009 sei er in dieser Tätigkeit zu 0 % arbeitsunfähig (richtig: arbeitsfähig). Theoretisch könnte mit einer Wiederaufnahme einer extrem leichten Arbeit in einem Pensum von 40 % bis 50 % gerechnet werden. Der Beschwerdeführer sei aber niemals vermittelbar (Urk. 8/37/1-4).
2.4Die Ärzte des Zentrums H.___ stellten im interdisziplinären Gutachten vom 2. März 2012, das auf am 25. Oktober und 2. November 2011 durchgeführten Untersuchungen basierte, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/69/27):
(1)chronifizierte lumbovertebrale Belastungs- und Bewegungsbeschwerden, therapieresistent bei:
• MRI-dokumentierter rechts paramedian lokalisierter Diskushernie L4/L5
- aktuell ohne Hinweise für eine radikuläre Reizsymptomatik
- zeitweise facettengelenksfortgeleitete Missempfindungen in der rechten unteren Extremität
- leichte langgezogene Kyphose der BWS bei wahrscheinlich Status nach moderatem Morbus Scheuermann im Bereich der mittleren BWS
(2) belastungsabhängige cervikovertebrale Missempfindungen bei
• Chondrosen in den unteren beiden HWS-Segmenten, ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte des Zentrums H.___ Übergewicht (Urk. 8/69/27). Sie erklärten, dass dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht schwere monoton wirbelsäulenbelastende Arbeiten aufgrund der Veränderungen am Achsenskelett nicht mehr zumutbar seien. Leichte bis zeitweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten mit idealerweise Wechseln zwischen sitzender und stehender Position seien aber zumutbar. Eine reine Kranführertätigkeit sei zumutbar, wobei einschränkend die monoton sitzende Position und die Erschütterung zu erwähnen seien. In einer wirbelsäulenschonenden Tätigkeit sei im angestammten Beruf als Kranführer bezogen auf ein 100%-Pensum eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgewiesen. Auf dem psychiatrischen Fachgebiet sei der Beschwerdeführer als voll arbeits- und leistungsfähig einzustufen (Urk. 8/69/31-32).
2.5Dr. G.___ stellte im ärztlichen Zeugnis vom 17. April 2012 folgende Diagnosen (Urk. 8/73):
(1) ein chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei Diskushernie L4/5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts
- Status nach Kontusion der LWS 2008
(2) ein chronisches cervikovertebrales und rezidivierendes cervikoradikuläres Reizsyndrom C6 rechts und C7 links bei Unkovertrebralarthrosen und Neuroforamenstenosen C5/6 rechts und C6/7 links
(3) eine Unkovertrebralarthrose C4/5
Dr. G.___ führte aus, dass beim Beschwerdeführer neuerdings zunehmende Schmerzen im Nacken- und Schultergürtelbereich mit Ausstrahlungen in beide Arme bestehen würden, verbunden mit Dysästhesien linksbetont. Insbesondere im Bereich des Mittelfingers würden anhaltende Dysästhesien vorliegen, die eindeutig auf die recht fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der distalen HWS zurückgeführt werden könnten. Es bestünden auch multiple Unkovertebralarthrosen von C4-C7 sowie Spondylosen, die zur Einengung des Neuroforamens C6 rechts und C7 links führen würden. Die Beschwerden seien unter Belastung progredient mit Zunahme der Gefühlsstörungen am linken Arm sowie am rechten Bein, wobei der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, Arbeiten in stehender oder sitzender Position über längere Zeit auszuüben. Eine rückenadaptierte Tätigkeit sei ihm zu 50 % zumutbar bei halber Berentung (Urk. 8/73).
2.6Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 erklärten die Ärzte des Zentrums H.___, dass Dr. med. I.___, FMH Innere Medizin, den Beschwerdeführer nicht untersucht, sondern lediglich die Qualitätskontrolle durchgeführt habe (Urk. 8/82).
2.7 Bei der Beantwortung der Zusatzfragen mit Schreiben vom 26. April 2013 legten die Ärzte des Zentrums H.___ dar, dass weder bei der Beurteilung seitens der Rheumaklinik des Spitals B.___ vom 9. März 2009 noch im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung im Zentrum H.___ Hinweise für eine radikuläre Symptomatik vorgelegen hätten. Ohne eine radikuläre Symptomatik würde die Indikation für eine wiederholte MRI-Untersuchung fehlen. Aus diesem Grund habe eine konventionelle Röntgenaufnahme der LWS zwecks Darstellung des Ausmasses der degenerativen Veränderungen (Chondrosen, Spondylarthrosen) genügt. Das MRI aus Portugal datiere vom 26. August 2010 und zeige verglichen mit den Voraufnahmen keine Progredienz der pathologischen Veränderungen. Die von Dr. A.___ gestellte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würde der vom Zentrum H.___ genannten Diagnose entsprechen. Dass Dr. A.___ angegeben habe, der Beschwerdeführer sei für leichte Tätigkeiten theoretisch zu 40 % bis 50 % arbeitsfähig, aber niemals vermittelbar, sei aufgrund der vorhandenen somatisch-pathologischen Veränderungen aus rheumatologischer Sicht nicht nachvollziehbar. In den Fällen von bewusstseinsnaher Schmerzverdeutlichung und Selbstlimitation sei es sodann wichtig, die Diskrepanzen zwischen dem spontanen Verhalten respektive dem Bewegungsverhalten im abgelenkten Zustand und dem Schmerzverhalten zu dokumentieren. Wie den detaillierten Ausführungen zu den Befunden der Untersuchung im Zentrum H.___ zu entnehmen sei, sei diese Diskrepanz beim Beschwerdeführer erheblich gewesen. Im Weiteren sei in diesem Zusammenhang auch auf die subjektiv angegebenen neurologischen Ausfälle ohne somatisches Korrelat hinzuweisen, welche inkonsistent reproduzierbar gewesen seien und die Lokalisation gewechselt hätten. Weiterführende Tests seien schliesslich nicht zwingend und unabdingbar für die Beurteilung der Differentialdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung oder dergleichen (Urk. 8/91/1-2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 18. September 2013 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten des Zentrums H.___ vom 2. März 2012 (Urk. 8/69, vgl. auch Schreiben vom 18. Juli 2012, Urk. 8/82, und vom 26. April 2013, Urk. 8/91).
3.2
3.2.1 Im rheumatologischen H.___-Teilgutachten legte Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, in Kenntnis der Vorakten und gestützt auf eine eingehende klinische Untersuchung sowie auf am 24. Oktober 2011 durchgeführte Röntgenuntersuchungen (HWS, BWS, Becken/LWS, Füsse) dar, dass der 52-jährige Beschwerdeführer eine chronifizierte, therapieresistente Schmerzproblematik panvertebral, betont cervikal und lumbal präsentiere, die gemäss dessen Angaben limitierend sei. Die Angaben des Beschwerdeführers seien allerdings gegenüber dem spontanen Bewegungsverhalten und den Untersuchungsbefunden diskrepant, so dass eine subjektive Schmerzverdeutlichung offensichtlich sei. Die Befunde seien inkonsistent und das Verhalten entspreche einer Selbstlimitierung, das rheumatologisch-somatisch nicht erklärt werden könne (Urk. 8/69/21-22). Im Rahmen der interdisziplinären versicherungsmedizinischen Beurteilung kamen die Ärzte des Zentrums H.___ zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht schwere monoton wirbelsäulenbelastende Arbeiten aufgrund der Veränderungen am Achsenskelett nicht mehr zumutbar seien. Leichte bis zeitweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten mit idealerweise Wechseln zwischen sitzender und stehender Position seien aber zumutbar. Eine reine Kranführertätigkeit sei zumutbar, wobei einschränkend die monoton sitzende Position und die Erschütterung zu erwähnen seien. In einer wirbelsäulenschonenden Tätigkeit sei im angestammten Beruf als Kranführer bezogen auf ein 100%-Pensum eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgewiesen (Urk. 8/69/31).
Diese Beurteilung der Ärzte des Zentrums H.___ ist insofern nicht ganz einleuchtend, als sie einerseits angaben, dass in der angestammten Tätigkeit als Kranführer bezogen auf ein 100%-Pensum eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgewiesen sei, andererseits allerdings auch von einer Einschränkung in dieser Tätigkeit aufgrund der monoton sitzenden Position und der Erschütterung sprachen. Angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu nachvollziehbar ist demgegenüber aber die Einschätzung der Ärzte des Zentrums H.___, dass dem Beschwerdeführer leichte bis zeitweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten mit idealerweise Wechseln zwischen sitzender und stehender Position bezogen auf ein 100%-Pensum ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit zumutbar seien. Diese Beurteilung deckt sich dabei auch mit der Einschätzung der Ärzte der Rheumaklinik des Spitals B.___ vom 9. März 2009, welche den Beschwerdeführer für mittelschwere Arbeiten mit Wechselbelastung und Belastungsreduktion ebenfalls als zu 100 % arbeitsfähig erachtet hatten (vgl. E. 2.1).
3.2.2 In der Ergänzung zum Gutachten vom 26. April 2013 erklärten die Ärzte des Zentrums H.___, dass weder bei der Beurteilung seitens der Rheumaklinik des Spitals B.___ vom 9. März 2009 noch in Rahmen der rheumatologischen Untersuchung im Zentrum H.___ Hinweise für eine radikuläre Symptomatik vorgelegen hätten. Vonseiten der Rheumaklinik des Spitals B.___ seien ein lumbospondylogenes Syndrom und vom Zentrum H.___ chronifizierte lumbovertebrale Belastungs- und Bewegungsbeschwerden ohne Hinweise für eine radikuläre Reizsymptomatik diagnostiziert worden. Ohne eine radikuläre Symptomatik würde die Indikation für eine wiederholte MRI-Untersuchung fehlen. Das letzte LWS-MRI des MRI-Zentrums Schlieren datiere vom Dezember 2008, mit Befund einer Diskopathie L4/L5. Dieser Befund sei bis zum Zeitpunkt der Begutachtung im Zentrum H.___ nicht progredient gewesen. Aus diesem Grund habe eine konventionelle Röntgenaufnahme der LWS zwecks Darstellung des Ausmasses der degenerativen Veränderungen (Chondrosen, Spondylarthrosen) genügt. Das MRI aus Portugal datiere vom 26. August 2010 und zeige verglichen mit den Voraufnahmen keine Progredienz der pathologischen Veränderungen. Die von Dr. A.___ gestellte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 2.3) würde der vom Zentrum H.___ genannten Diagnose entsprechen. Dass Dr. A.___ angegeben habe, der Beschwerdeführer sei für leichte Tätigkeiten theoretisch zu 40 % bis 50 % arbeitsfähig, aber niemals vermittelbar, sei aufgrund der vorhandenen somatisch-pathologischen Veränderungen aus rheumatologischer Sicht nicht nachvollziehbar. In den Fällen von bewusstseinsnaher Schmerzverdeutlichung und Selbstlimitation sei es sodann wichtig, die Diskrepanzen zwischen dem spontanen Verhalten respektive dem Bewegungsverhalten im abgelenkten Zustand und dem Schmerzverhalten zu dokumentieren. Wie den detaillierten Ausführungen zu den Befunden der Untersuchung im Zentrum H.___ zu entnehmen sei, sei diese Diskrepanz beim Beschwerdeführer erheblich gewesen. Im Weiteren sei in diesem Zusammenhang auch auf die subjektiv angegebenen neurologischen Ausfälle ohne somatisches Korrelat hinzuweisen, welche inkonsistent reproduzierbar gewesen seien und die Lokalisation gewechselt hätten. Weiterführende Tests seien schliesslich nicht zwingend und unabdingbar für die Beurteilung der Differentialdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung oder dergleichen (Urk. 8/91/1-2). Auch diese Darlegungen sind nachvollziehbar.
3.2.3 Aufgrund des ärztlichen Zeugnisses von Dr. G.___ vom 17. April 2012 (vgl. E. 2.5), das lediglich etwas mehr als fünf Monate nach den Untersuchungen im Zentrum H.___ erstellt wurde, ist keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Die von Dr. G.___ genannten angeblich neuerdings zunehmenden Beschwerden – insbesondere auch die Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlungen in beide Arme sowie der zeitweise einschlafende Mittelfinger links – waren den Ärzten des Zentrum H.___ im Wesentlichen bereits bekannt (vgl. Urk. 8/69/19-20) und wurden dementsprechend auch in deren Beurteilung miteinbezogen. Bei der Einschätzung von Dr. G.___ handelt es sich somit um eine andere Beurteilung eines grundsätzlich unveränderten medizinischen Sachverhalts, wobei das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dr. med. K.___, Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) gab in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2013 denn auch an, dass neue medizinische Befunde, welche der Einschätzung der Ärzte des Zentrums H.___ widersprechen könnten, nicht vorgelegt worden seien und auch sonstige medizinisch plausible Gründe für eine Änderung des Arbeitsprofils nicht ersichtlich seien (Urk. 8/96/7).
3.3 Im psychiatrischen H.___-Teilgutachten führte Dr. med. L.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus, dass gemäss den ihr vorliegenden Akten eine psychiatrische Erkrankung oder eine psychiatrische Komponente begleitend zu den somatisch geschilderten Beschwerden nie psychiatrisch-fachärztlich dokumentiert oder festgestellt worden sei. Eine fachärztliche Abklärung, Therapie oder Medikation habe nie stattgefunden. Der behandelnde Hausarzt Dr. A.___ habe zwar eine Depression erwähnt (vgl. Bericht vom 26. August 2010, E. 2.3), allerdings habe er diese als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/69/24). Im Rahmen der gutachterlichen psychiatrischen Untersuchung sei nun ein unauffälliger psychischer Befundstatus festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe bei der psychiatrischen Untersuchung auch selbst berichtet, dass seine vordergründigen Probleme aufgrund der Rückenschmerzen resultieren würden. Gesamthaft könne bei ihm eine psychiatrische Störung mit eigenständigem Krankheitswert und dadurch eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit infolge der beklagten Schmerzen nicht festgestellt werden (Urk. 8/69/26-31). Die Ärzte des Zentrums H.___ kamen daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auf dem psychiatrischen Fachgebiet als voll arbeits- und leistungsfähig einzustufen sei (Urk. 8/69/32). Auch diese Beurteilung der Ärzte des Zentrums H.___ erscheint aufgrund der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu nachvollziehbar.
3.4 Die Einwände des Beschwerdeführers sich nicht stichhaltig.
Mit Schreiben des Zentrums H.___ vom 30. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss mitgeteilt, dass er am 24. Oktober und am 2. November 2011 von Dr. L.___ (in allgemeinmedizinischer und psychiatrischer Hinsicht) und von Dr. J.___ (in rheumatologischer Hinsicht) begutachtet werde (Urk. 8/52). Dr. I.___, der das H.___-Gutachten vom 2. März 2012 nebst Dr. L.___ und Dr. J.___ ebenfalls unterzeichnete, hat den Beschwerdeführer – wie der Ergänzung zum Gutachten des Zentrums H.___ vom 18. Juli 2012 zu entnehmen ist (vgl. E. 2.6) – nicht untersucht, sondern lediglich die Qualitätskontrolle durchgeführt. Dass er im genannten Schreiben des Zentrums H.___ vom 30. September 2011 nicht namentlich erwähnt wurde, ist daher nicht zu beanstanden.
Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) oder des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.) ist vorliegend nicht ersichtlich. Mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um insbesondere zum Gutachten des Zentrums H.___ vom 2. März 2012 Stellung zu nehmen (Urk. 8/70), wovon dieser mit Eingabe vom 4. April 2012 Gebrauch machte (Urk. 8/71). Nachdem die Beschwerdegegnerin den Ärzten des Zentrums H.___ am 5. Juni 2012 erstmals Ergänzungsfragen unterbreitet hatte (Urk. 8/76), welche diese mit Schreiben vom 18. Juli 2012 beantworteten (Urk. 8/82), zog die Beschwerdegegnerin die mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 (Urk. 8/83) unterbreiteten weiteren Ergänzungsfragen ans Zentrums H.___ auf Intervention des Beschwerdeführers hin zurück (Urk. 8/85 und Urk. 8/86). Daraufhin setzte sie dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2012 Frist an, um den Ärzten des Zentrums H.___ ebenfalls Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 8/87). Der Beschwerdeführer reichte seine Eingabe vom 8. November 2012 ein und hielt darin vorab fest, dass eine nachträgliche Korrektur dieses Gutachtens angesichts der Fülle an massiven formellen und materiellen Fehlern ohnehin nicht mehr möglich sei. Gleichzeitig stellte er aber auch insgesamt 18 Ergänzungsfragen mit jeweils zahlreichen Unterfragen (Urk. 8/88). Am 4. März 2013 (Urk. 8/89) liess die Beschwerdegegnerin den Ärzten des Zentrums H.___ ihren eigenen Fragenkatalog, den RAD-Arzt Dr. K.___ zusammengestellt hatte (Urk. 8/96/6), sowie auch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. November 2012 zur Stellungnahme zukommen. Die Ärzte des Zentrums H.___ beschränkten sich in der Stellungnahme vom 26. April 2013 dann darauf, die Fragen der Beschwerdegegnerin zu beantworten, da auch sie – wie RAD-Arzt Dr. K.___ - offensichtlich einzig diese Ergänzungsfragen als aus medizinischer Sicht wesentlich erachteten (Urk. 8/91). Dies ist nicht zu beanstanden. Schliesslich setzte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 20. Juni 2013 erneut Frist zur Stellungnahme an (Urk. 8/92), wovon dieser mit Eingabe vom 9. Juli 2013 Gebrauch machte (Urk. 8/93).
Brasilianisches Portugiesisch ist im Übrigen lediglich eine Varietät des Portugiesischen, und die Unterschiede sind so gering, dass sie für das gegenseitige Verstehen zwischen Portugiesen und Brasilianern ohne wesentliche Bedeutung sind (vgl. http://de.wikibooks.org/wiki/Portugiesisch: _Unterschiede_ zwischen_europ%C3%A4ischem_und_brasilianischem_Portugiesisch ). Verstän-digungsschwierigkeiten zwischen der vom Zentrum H.___ aufgebotenen brasilianischen Dolmetscherin und dem Beschwerdeführer sind denn auch nicht aktenkundig (vgl. Urk. 8/69).
3.5 Es ist somit festzuhalten, dass auf die Beurteilung der Ärzte des Zentrums H.___ abgestellt werden kann.
4. Der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung vorgenommene Einkommensvergleich, der einen Invaliditätsgrad von 21 % ergab (bei der Berechnung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin vom Lohn für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten] gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE 2008, TA1 S. 26] und nicht vom Lohn in der angestammten Tätigkeit als Kranführer aus, vgl. E. 3.2.1 und Urk. 2), wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c). Darauf hinzuweisen ist einzig noch, dass selbst bei Gewährung des höchstmöglichen sogenannten Leidensabzuges aufseiten des Invalideneinkommens von 25 % (statt von 10 %, wie er von der Beschwerdegegnerin als angemessen erachtet wurde; vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultieren würde.
Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl