Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00950 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 19. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann
Anwaltsbüro Eschmann
Opfikonerstrasse 8, 8303 Bassersdorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Pensionskasse SBB
Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1962 geborene X.___ studierte Betriebsökonomie an der Y.___, als sie am 25. Januar 1999 an akuter schwerer demyelinisierender Myelitis erkrankte.
Am 27. März 1999 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit der Erkrankung bestehende Geh- und Bewegungsbehinderung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Nach Ablehnung der Abgabe von Hilfsmitteln für die Fortbewegung (Urk. 10/14) gewährte ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juli 1999 berufliche Massnahmen für die Fortsetzung des Studiums der Betriebsökonomie (Urk. 10/15). Am 19. Juli 1999 verfügte sie sodann die leihweise Abgabe eines Arbeitsstuhles (Urk. 10/18).
1.2 Mit Abschluss des Studiums meldete sich X.___ am 9. November 2000 wiederum zum Leistungsbezug an und machte zusätzlich eine allgemeine Muskelschwäche, eine eingeschränkte Motorik sowie Gefühlsstörungen am Körper geltend (Urk. 10/25, Urk. 10/81/30).
Mit Verfügung vom 22. Februar 2002 sprach die IV-Stelle der inzwischen ab 1. Januar 2001 bei der Z.___ zu einem Pensum von 80 % als Projektleiterin erwerbstätigen Versicherten eine Viertelsrente ab Dezember 2000 zu (Urk. 10/32, Urk. 10/43). Diese Rente wurde am 16. September 2004 revisionsweise bestätigt (Urk. 10/52).
Im Dezember 2006 schloss die Versicherte an der A.___ berufsbegleitend den Studiengang Master in Corporate Communication Management ab (Urk. 10/81/29). Am 3. Mai 2007 teilte sie der IV-Stelle mit, dass sie per 1. Juni 2007 eine vollzeitliche Kaderstelle bei der B.___ antreten werde (Urk. 10/54, Urk. 10/56). Daraufhin wurde die Rente mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 aufgrund der veränderten erwerblichen Verhältnisse eingestellt (Urk. 10/63).
Während der Anstellung bei der B.___ erlangte die Versicherte an der Y.___ das Certificate of Advanced Studies in Leadership (Urk. 10/81/28). Per Ende April 2011 kündigte sie die Anstellung und war danach arbeitslos (Urk. 10/76, Urk. 10/81/6-7). Am 1. Januar 2012 konnte sie bei der C.___ eine bis Ende September 2012 befristete Stelle als Abteilungsleiterin im Bereich Unternehmenskommunikation zu einem Pensum von 80 % antreten (Urk. 10/74).
1.3 Am 7. Juni 2012 meldete sich X.___ erneut bei der IVStelle zum Leistungsbezug an und machte eine seit 9. Mai 2012 bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit wegen eines akuten Ausbruchs von Rücken- und Beinschmerzen geltend (Urk. 10/68).
Infolge Antritts einer wiederum befristeten Anstellung bei der Z.___ zu einem Pensum von 50 % per 20. November 2012 (Urk. 10/87) schloss die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 10/88). Sodann führte sie Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht durch. Insbesondere wurde die Versicherte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle orthopädisch und neurologisch untersucht (Berichte vom 19. April beziehungsweise 3. Juni 2013; Urk. 10/104, Urk. 10/109). Gestützt darauf stellte die Verwaltung mit Vorbescheid vom 27. Juni 2013 die Verneinung des Rentenanspruchs wegen einer die Wartezeit nicht auslösenden Arbeitsunfähigkeit in Aussicht (Urk. 10/111). Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten vom 13. August 2013 (Urk. 10/117) verfügte sie am 19. September 2013 im angekündigten Sinne (Urk. 2). Am 14. Oktober 2013 wurde die Versicherte am Rücken operiert (Urk. 3/9).
2. Gegen die Verfügung vom 19. September 2013 erhob X.___ am 21. Oktober 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung der gesetzlichen Leistungen ab 1. Januar 2012 mit einer Erhöhung ab Mai 2012, um Einholung eines gerichtlichen neurologisch/orthopädischen Gutachtens sowie um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der postoperativen Rehabilitation (Urk. 1 S. 2). Am 22. Oktober 2013 legte sie weitere ärztliche Stellungnahmen ins Recht (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Eine Kopie dieser Eingabe wurde am 29. Januar 2014 der Beschwerdeführerin zugestellt. Weiter wurde sie darauf hingewiesen, dass das Sistierungsgesuch zu einem späteren Zeitpunkt behandelt werde (Urk. 11).
Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass sie inzwischen ein zweites Mal am Rücken operiert worden sei. Ausserdem sei bei ihr kürzlich eine Krebserkrankung im fortgeschrittenen Stadium entdeckt worden, deren Behandlung einer Begutachtung aktuell entgegenstehe (Urk. 12). Am 27. Februar 2015 reichte sie weitere medizinische Berichte ein (Urk. 17). Unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2015 ein Gesuch wegen Verschlechterung gestellt habe, welches nach rechtskräftigem Entscheid in der vorliegenden Sache an die Hand genommen werde, verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. März 2015 auf eine Stellungnahme (Urk. 22). Darüber wurde die Beschwerdeführerin am 29. April 2015 orientiert (Urk. 23). Der mit Verfügung vom 8. Juni 2015 zum Prozess beigeladene BVG-Versicherer liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert oder aufgehoben, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Zusammenhang mit der Neuanmeldung analog zu einem Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einG.___chtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf 125 V 351 E. 3a). Der Beweiswert von RADBerichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen zu denen die RAD-Berichte gehören kann allerdings nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2, Bundesgerichtsurteile 8C_512/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.3.1 sowie 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneint den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin gemäss den RAD-Untersuchungsberichten seit Januar 2012 in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit (lediglich) zu 20 % eingeschränkt sei. Da sie ab 1. Januar 2012 einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 80 % und vom 20. November 2012 bis 30. April 2013 einer solchen mit einem Pensum von 50 % nachgegangen sei, liege keine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % während eines Jahres und [anschliessend] keine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit vor (Urk. 2 S. 1).
2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, auf die beiden RAD-Berichte dürfe nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 3-7, S. 17 ff.). Mit Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres sei vielmehr von den Angaben der behandelnden Ärzte auszugehen (Urk. 1 S. 7 f.).
3.
3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung des Gesundheitszustandes bildet die letzte rentenverändernde (aufhebende) Verfügung vom 4. Oktober 2007 (Urk. 10/63), bei der - nach Wiederaufnahme einer vollzeitlichen Tätigkeit (Urk. 10/58) - implizit von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit ausgegangen und ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ermittelt wurde.
Bei der Rentenzusprechung stellte die IV-Stelle auf die Angaben des Hausarztes Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, im Bericht vom 21. November 2000 (Urk. 10/27) sowie von Oberarzt Dr. med. E.___, Leiter des Ambulatoriums des Zentrums für Paraplegie (damals noch ParaCare, Schweizerisches Behandlungs- und Forschungszentrum für Paraplegie) der Universitätsklinik F.___ im Bericht vom 19. Dezember 2000 (Urk. 10/26; vgl. dazu das Feststellungsblatt vom 22. Januar 2001, Urk. 10/29 S. 1) ab, worin ein Residualzustand sensomotorisch bei Status nach schwerer demyelinisierender Myelitis mit initial fast kompletter sensomotorischer Tetraplegie und sensorischen Ausfällen im Perioralbereich sowie mit aktuell residueller Tetraplegie, sensomotorisch inkomplett unterhalb C2 diagnostiziert wurde. Da die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2001 eine Stelle zu einem Pensum von 80 % angetreten hatte, ging die Beschwerdegegnerin in erwerblicher Hinsicht von einer entsprechenden Arbeitsfähigkeit und von dem dabei erzielten Einkommen als Invalideneinkommen aus.
3.2 Infolge Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens nach Antritt einer Vollzeitstelle hob die Beschwerdegegnerin die Rente im Oktober 2007 verfügungsweise auf, ohne den Verlauf des Gesundheitszustandes abzuklären.
4.
4.1 PD Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, stellte im Bericht vom 25. Juni 2012 (Urk. 10/72/1-5) die Diagnose eines akuten radikulären Reizsyndroms L5 rechts bei Olisthesis L5 sowie eines Status nach nekrotisierender cervikaler Myelitis 1999 und sensibel betonter Restparese sub C4. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er einem Status nach Fibroadenom-Operation an der rechten Brust sowie einem Status nach Hysterektomie 2010 bei. Weiter führte er aus, bei bekannter Para-Parese sub C4 nach Myelitis 1999 habe sich ein soweit stabiles Bild eingestellt, wobei jetzt eine zusätzliche Radikulopathie L5 rechts vorliege, welche der Beschwerdeführerin seit anfangs Jahr zu schaffen mache und die Leistungsfähigkeit seit 28. Februar 2012 auf zirka 50 % einschränke. Es seien vermehrte Pausen mit Wechselbelastung erforderlich. Abschliessend stellte der berichtende Orthopäde fest, der Folgeschaden der Myelitis transversa sei nicht rekuperabel. Bezüglich der Radikulopathie sei eine Verbesserung denkbar.
4.2 Der Hausarzt Dr. D.___ stellte im Bericht vom 26. Juni 2012 (Urk. 10/73/2-5) folgende Diagnosen:
-Residualzustand sensomotorisch bei
-Status nach schwerer demyelinisierender Myelitis mit
-initial fast kompletter sensomotorischer Tetraplegie und sensorischen Ausfällen perioral
-Rehabilitation Uniklinik F.___, Paraplegikerzentrum 01-06.1999
-Status nach autosomal-dominanter akuter nekrotisierender Enzephalopathie
-Bilaterale Spondylolyse LWK5 mit Anterolisthesis Grad 2 nach Meyerding
-Einengung der Neuroforamina mit Kompression der Nervenwurzel L5 rechts und Einengung der Nervenwurzel L5 links
Weiter führte Dr. D.___ aus, die Spondylolyse L5 sei seit dem Jugendalter bekannt. Im Sommer 2011 sei eine Lumboischialgie aufgetreten, die sich mit Schwächegefühl im Bereich beider Beine, rechts ausgeprägter als links, schrittweise verstärkt habe. Eine am 16. Februar 2012 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule habe eine Spondylolisthesis L5 Meyerding Grad 2 mit einer massiv eingeengten Wurzel L5 beidseits ergeben. In den letzten Monaten bestehe eine ausgeprägte körperliche Schwächesymptomatik mit psychischer Erschöpfung. Erst nach Reduktion des Arbeitspensums auf 50 % und intensiver Physiotherapie in der Universitätsklinik F.___ seien eine teilweise Verbesserung der Schmerzsymptomatik in beiden Beinen sowie eine leichte Kraftverbesserung und ein leichter Rückgang des Erschöpfungszustandes eingetreten. Kräftemässig sei die Beschwerdeführerin doch noch sehr limitiert. Sowohl in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch mit Bezug auf eine angepasste Tätigkeit attestierte der Hausarzt eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit ab 9. September 2012 und ergänzte, dass mit einer entsprechenden Einschränkung auf lange Sicht zu rechnen sei.
4.3 Im Bericht von Prof. Dr. med. H.___, Chefarzt und Direktor des Zentrums für Paraplegie (damals Paraplegikerzentrum) der Universitätsklinik F.___, sowie von Assistenzärztin pract. med. I.___ vom 5. Juli 2012 (Urk. 10/75) wurden folgende Diagnosen genannt:
-Residuelle inkomplette Tetraparese sub C3, ASIA D bei
-Status nach autosomal, dominanter nekrotisierender zervikaler Myelitis 1999
-residuelle zervikale Myelopathie
-Radikulopathie L5/S1 bei Listhese LWK5/SWK1
-Migräne
Dem Bericht lässt sich sodann entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter persistierenden Defiziten im Rahmen der inkompletten Tetraparese leide, insbesondere durch Reduktion der maximalen Kraft. Dies merke sie vor allem im Rahmen von Ausdauer, Grobkraft der Hand und Treppensteigen. Seit einiger Zeit bestünden vermehrt belastungsabhängige lumbale, teilweise ausstrahlende Rückenschmerzen, welche die Leistungsfähigkeit im Alltag zusätzlich und deutlich einschränkten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die grundlegende Symptomatik persistieren werde. Die Beschwerdeführerin habe als inkomplette Tetraplegikerin über lange Zeit diverse Defizite kompensiert und leide nun unter den Verschleisserscheinungen dieser Behinderung. Aktuell sei eine Operation der lumbosacralen Listhese nicht indiziert.
Die berichtenden Ärzte attestierten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit 12. Juni 2012 und begründeten dies damit, dass die Leistungsfähigkeit wegen der eingeschränkten Kraft der oberen und unteren Extremitäten, der Koordinationsstörung und der reduzierten Belastbarkeit deutlich vermindert sei.
4.4 Im Verlaufsbericht vom 21. Dezember 2012 (Urk. 10/91) wiederholte der Orthopäde PD Dr. G.___ im Wesentlichen die bereits gestellten Diagnosen und wies darauf hin, dass die aktuelle Abklärung und Behandlung in der Universitätsklinik F.___ erfolge.
4.5 Auch Hausarzt Dr. D.___ wiederholte im Verlaufsbericht vom 27. Dezember 2012 (Urk. 10/92) die bisherigen Diagnosen. Sodann gab er an, trotz intensiver, muskulärer Aufbauarbeit sei keine Besserung des Zustandes beziehungsweise keine Schmerzreduktion aufgetreten. Am 2. Oktober sei eine Infiltration transforaminal S1 durchgeführt worden, die eine vorübergehende leichte Besserung der Schmerzsymptomatik gebracht habe. Eine operative Intervention sei mit verschiedenen Spezialisten diskutiert worden. Der Beschwerdeführerin sei aber von einer Operation eher abgeraten worden. Abschliessend schätzte Dr. D.___ die Arbeitsfähigkeit auf 50 % ab 9. Mai 2012, auf 0% vom 2. bis 19. Oktober 2012 und anschliessend wieder auf 50 %.
4.6
4.6.1 Im Untersuchungsbericht vom 19. April 2013 (Urk. 10/104) diagnostizierte die RAD-Ärztin med. pract. J.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, eine Lumbalgie bei Spondylolisthese. Weiter führte sie aus, im Gegensatz zum Bericht des Zentrums für Paraplegie vom 5. Juli 2012 fänden sich bei der heutigen Untersuchung keine Hinweise auf eine radikuläre Reizung. Eine wesentliche Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule sei auch in der vorliegenden Berichterstattung nicht dokumentiert. Es werde lediglich auf die Schmerzsymptomatik verwiesen. Aus orthopädischer Sicht bestehe hinsichtlich der lumbalen Schmerzen ein deutliches Verbesserungspotential mit einer Schmerztherapie nach WHO-Schema. Die bisherige Medikation mit Paracetamol nach Bedarf könne aus ärztlicher Sicht weiter optimiert werden. Im Vordergrund des medizinischen Sachverhaltes stehe jedoch die Einschränkung durch das neurologische Krankheitsbild. Die bisherige Tätigkeit als Betriebswirtin sei aus orthopädischer Sicht zugleich eine angepasste Tätigkeit. Angesichts der fehlenden radikulären Symptomatik und der geringen Schmerzsymptomatik bei freier Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule liessen sich aus orthopädischer Sicht keine Einschränkungen für die Tätigkeit als Betriebswirtin objektivieren. Diesbezüglich bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
4.6.2 RAD-Arzt med. pract. K.___, Facharzt für Neurologie, stellte im Untersuchungsbericht vom 18. März 2013 (Urk. 10/109) die Diagnosen eines Zustands nach autosomal-dominanter Myelitis (1999) mit sensomotorischer Residualsymptomatik sowie einer Lumboischialgie. Laut Bericht gab die Beschwerdeführerin während der Untersuchung mit Bezug auf ihre Ressourcen an, derzeit zwar für acht Stunden in sitzender Tätigkeit arbeiten zu können, nach einer ganzen Tagesschicht aber sehr erschöpft zu sein. Sie benötige auch betriebsunübliche Pausen, um im Tagesablauf regenerieren zu können, wenn die Schmerzen zu stark auftreten würden. Laufen und Treppensteigen sei wegen der unter Belastung auftretenden Rückenschmerzen nur für kurze Distanzen möglich. Kognitiv sei sie leistungsfähig. Ideal wäre eine Teilzeitbeschäftigung von dreimal vier Stunden.
In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung kam der RAD-Arzt zum Schluss, dass sich aus neurologischer Sicht keine Hinweise für einen Progress der vorgängigen Myelitis oder ein anderes neurologisches Krankheitsbild fänden. Aus rein neurologischer Sicht sei somit keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu früher festzustellen. Die aktuellen Beschwerden im Sinne von belastungsabhängigen lumboischialgieformen Schmerzen seien überwiegend wahrscheinlich als Wirbelsäulenleiden möglicherweise auch assoziiert mit einem langjährigen dysfunktionalen Bewegungsmuster in Folge der Residualsymptomatik der Myelitis zu diskutieren, wobei eine Beschwerdeverschlimmerung aufgrund einer depressiven Reaktion auch mitbedingt durch krankheitsfremde Faktoren eine Rolle spiele. Eine begleitende Psychotherapie könne zu einer weiteren Symptomlinderung beitragen. Unter Berücksichtigung der Schmerzen sei festzustellen, dass die Erwerbsmöglichkeit der Beschwerdeführerin in bisheriger Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich stärker eingeschränkt sei als bisher. Das seitens der Beschwerdeführerin genannte Ressourcenprofil sei plausibel. Die therapeutischen Optionen seien aber erkennbar noch nicht ausgeschöpft. Durch eine Optimierung der Schmerztherapie sei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit möglich. Im Behandlungskontext sei aufgrund der Kofaktoren eine Psychotherapie dringend zu empfehlen.
4.6.3 In der gemeinsamen Stellungnahme vom 24. April 2013 (Urk. 10/110 S 4 f.) kamen die beiden RAD-Ärzte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten und angepassten Tätigkeit seit März 2013 zu 80 % arbeitsfähig sei.
4.6.4 Diese Einschätzung wurde von med. pract. K.___ in der ergänzenden Stellungnahme vom 24. Juni 2013 (Urk. 10/110 S. 4) insoweit ausgeweitet, als bereits ab 1. Januar 2012 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin anerkannt werde. Weiter stellte er fest, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen darüber hinaus in die Vergangenheit zurück reichen würden, sie hätten aber von der Beschwerdeführerin offenbar ausreichend kompensiert werden können, so dass sich de facto keine längere Arbeitsunfähigkeit ergeben habe.
4.7 Prof. Dr. med. L.___, damals Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie an der Universitätsklinik F.___, stellte im Bericht vom 5. Juli 2013 (Urk. 10/116/2-3) folgende Diagnosen:
-Isthmische Spondylolisthese L5 von aktuell 50 % mit:
-Foramenstenose L5/S1 rechts, weniger links
-subjektiv progressiven Ischialgie-Schmerzen rechts, weniger links
-Status nach demyelinisierender Myelitis mit Tetraplegie, 1999
Grund der Untersuchung waren laut Bericht die seit anfangs 2012 zunehmenden Beinschmerzen, welche sich trotz vieler Schmerzmittel inklusive Lyrica nicht gebessert hätten. Da die Beschwerdeführerin mit den Schmerzen nicht leben könne, wünsche sie eine operative Behandlung. Chirurgisch bestehe nur die Möglichkeit einer Foramendekompression und Repositionsspondylodese L4 bis S1 von dorsal mit einer anschliessenden Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen. Ziel der Operation sei die Verbesserung der Beinschmerzen im Dermatom L5.
4.8 Im Bericht vom 13. September 2013 (Urk. 3/7) wiederholte Prof. Dr. L.___ die früher gestellten Diagnosen und ging von einer klaren Pathologie und von zuverlässigen Angaben der Symptomatik aus, weshalb er zum Schluss kam, dass nur die Möglichkeit einer Operation verbleibe, um die Nervenwurzel L5 beidseits zu dekomprimieren. Der Operationstermin sei für den 14. Oktober 2013 festgelegt worden.
4.9 Im Zeugnis vom 21. Oktober 2013 (Urk. 6/1) zu Handen der Invalidenversicherung bestätigte Prof. Dr. L.___ die medizinische Indikation für die am 14. Oktober 2013 durchgeführte Operation (vgl. dazu Urk. 3/9).
5.
5.1
5.1.1 Neben Hausarzt Dr. D.___ gehen auch die Orthopädischen Chirurgen PD Dr. G.___ und Prof. Dr. L.___ sowie die Neurologen Prof. Dr. H.___ und med. pract. K.___ von einem die Arbeitsunfähigkeit einschränkenden radikulären Reizsyndrom beziehungsweise einer (Lumbo)Ischialgie infolge einer Spondylolisthese L5 aus. Wegen der dadurch verursachten Schmerzen unterzog sich die Beschwerdeführerin schliesslich kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung einer Spondylodese L4/S1 (Urk. 3/9).
Demgegenüber fand die RAD-Ärztin med. pract. J.___ bei der Untersuchung keine Hinweise für eine radikuläre Reizung (Urk. 10/104 S. 8). Sie unterliess es allerdings, sich mit den anderslautenden früheren (fach-)ärztlichen Stellungnahmen und mit den Befunden von bildgebenden Untersuchungen (insbesondere das MRI der Lendenwirbelsäule vom 16. Februar 2012, Urk. 10/73/1-5 S. 3 beziehungsweise Urk. 10/66/4-5 S. 2) auseinander zu setzen, dies obwohl selbst med. pract. K.___ unter Berücksichtigung der lumboischialgieformen Schmerzen eine stärkere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als bisher postulierte und das von der Beschwerdeführerin beschriebene Ressourcen-Profil als plausibel einschätzte (Urk. 10/109 S. 6). Dass die beiden RAD-Ärzte schliesslich in der gemeinsam verfassten Stellungnahme vom 24. April 2013 (Urk. 10/110 S 4 f.) ohne weitere Begründung eine lediglich um 20 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierten, lässt sich wohl nur mit einer weitgehenden Ausblendung der radikulären Reizung gemäss der Beurteilung von med. pract. J.___ erklären.
5.1.2 Mit Bezug auf die von den RAD-Ärzten erhobene Kritik an der nicht ausgeschöpften medikamentösen Behandlung lässt sich den Akten sowie den Angaben der Beschwerdeführerin entnehmen, dass die Schmerzmedikation in der Vergangenheit wegen Nebenwirkungen oder Wirkungslosigkeit verschiedentlich angepasst werden musste (Urk. 10/73/8-9 S. 1, Urk. 10/75 S. 6, Urk. 10/104 S. 2, Urk. 10/109 S. 2, Urk. 10/116/2-3 S. 1).
5.1.3 Darüber hinaus kann den umfangreichen, eine Zeitspanne von über 15 Jahren abdeckenden Verwaltungsakten entnommen werden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine leistungsorientierte Frau handelt, die alles daran gesetzt hatte, ihre gesundheitlichen Einschränkungen so weit wie möglich zu überwinden. Dabei ging sie immer wieder an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit und überschritt sie zeitweise. Anhaltspunkte für eine Rentenbegehrlichkeit lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Vielmehr scheint die Beschwerdeführerin ihre Ressourcen plausibel einzuschätzen; dies deckt sich nicht nur mit der entsprechenden Feststellung von med. pract. K.___, sondern auch mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte.
5.1.4 Unter diesen Umständen bestehen nicht unerhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Schlussfolgerungen der beiden RADÄrzte. Ihren Angaben kommt somit nicht derselbe Beweiswert wie medizinischen Stellungnahmen zu, welche den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (vgl. E. 1.6 hievor). Darauf darf somit vorliegend nicht unbesehen abgestellt werden.
5.2
5.2.1 Bei Beschwerdeerhebung am 21. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Einholung eines neurologisch/orthopädischen Gerichtsgutachtens. Infolge der am 14. Oktober 2013 durchgeführten Rückenoperation ersuchte sie jedoch um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der postoperativen Reha-Phase (Urk. 1 S. 2).
5.2.2 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
5.2.3 Den nach Verfügungserlass (19. September 2013) erstatteten ärztlichen Stellungnahmen lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am 4. November 2013 in der Universitätsklinik F.___ infolge einer Sakrumfraktur einer Revisionsspondylodese Ilium-L4 unterziehen musste (Bericht Prof. Dr. L.___ und Oberarzt Dr. med. M.___ vom 5. März 2014, Urk. 13). Trotz der beiden Operationen liess sich klinisch keine Besserung der Beschwerden nachweisen (Bericht Prof. Dr. L.___ und Dr. M.___ vom 17. September 2014, Urk. 18/11). Im Januar 2015 erfolgten interdisziplinäre Abklärungen im N.___ (Berichte vom 23. Januar 2015, Urk. 18/7, 26. Januar 2015, Urk. 18/8, 29. Januar 2015, Urk. 18/6, sowie 4. Februar 2015, Urk. 18/9). Dabei wurde zufällig ein Pleuraerguss gefunden. Spezifische Abklärungen im Spital Uster führten zur Diagnose eines hochgradigen Verdachts auf ein Ovarialkarzinom im Stadium IV, wahrscheinlich ausgehend vom rechten Ovar mit malignen Pleuraergüssen beidseits (Adenokarzinomzellen), sowie Verdacht auf Pleurametastasen dorsal beidseits, mit mediastinalen, retroperitonealen und iliakalen Lymphknotenmetastasen sowie mit Peritonealkarzinose (Berichte vom 3. und 18. Februar 2015, Urk. 8/3 sowie Urk. 18/5). Zur weiteren operativen bzw. onkologischen Therapie wurde die Beschwerdeführerin ins Universitätsspital Zürich überwiesen (vgl. Urk. 18/12).
5.2.4 Angesichts des inzwischen dramatisch verschlechterten Gesundheitszustandes ist nicht anzunehmen, dass eine medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin während der laufenden onkologischen Therapie zuverlässige Angaben über ihre Arbeitsfähigkeit in den Jahren 2012 (Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung) und 2013 (rentenablehnende Verfügung) erlauben würde (vgl. dazu auch Urk. 12). Andererseits sind auch von einer Begutachtung erst nach Abschluss der voraussichtlich noch längere Zeit in Anspruch nehmenden Behandlung keine für die vorliegend relevanten Zeitspanne wegweisenden Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b und 122 V 157 E. 1d). Unter diesen Umständen ist sowohl auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens als auch auf eine förmliche Sistierung des Verfahrens zwecks späterer Einholung eines Gerichtsgutachtens abzusehen. Dementsprechend ist das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen.
5.3 Aufgrund dieser Überlegungen ist festzuhalten, dass die im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der behandelnden Ärzte (PD Dr. G.___, Prof. Dr. H.___ und Dr. D.___), welche der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte und behinderungsangepasste Tätigkeit attestierten, den Gesundheitszustand bzw. das objektive Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2012 und 2013 am besten wiederzugeben bzw. eher zu überzeugen vermögen als die Schlussfolgerungen der RAD-Ärzte, weshalb darauf abstellend davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin die damals ausgeübte und angepasste Tätigkeit ab 1. Januar 2012 zu 80 % und ab 28. Februar 2012 nur noch zu 50 % zumutbar war (Urk. 10/66/1, Urk. 10/66/2-3 S. 2, Urk. 10/72/1-5 S. 2, Urk. 10/73/1-5 S. 3, Urk. 10/73/8, Urk. 10/75 S. 6, Urk. 10/91 S. 4 f., Urk. 10/92/1-7 S. 6). Vom 2. bis zum 19. Oktober 2012 war sie zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/92/1-7 S. 7). Von einem Beizug der Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums oder weiterer Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. dazu Urk. 1 S. 8) sind keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b und 122 V 157 E. 1d).
Eine für die Neuanmeldung erforderliche wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Rentenaufhebung im Jahre 2007 ist somit ausgewiesen.
6.
6.1 Zum Arbeitspensum der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich. Die Beschwerdeführerin, welche zur Zeit der Neuanmeldung im Juni 2012 mit einem Pensum von 80 % erwerbstätig gewesen war, macht demgegenüber geltend, als Gesunde würde sie vollzeitlich erwerbstätig sein (Urk. 1 S. 10). Bei der Anstellung durch die C.___ habe sie aus gesundheitlichen Überlegungen auf einem 80 %Pensum beharrt (Urk. 1 S. 12 f.).
6.2 Vom 1. Juni 2007 bis zur Kündigung per Ende April 2011 war die Beschwerdeführerin für die B.___ vollzeitlich erwerbstätig und anschliessend arbeitslos (Urk. 10/56, Urk. 10/76, Urk. 10/81/6-7). Am 1. Januar 2012 trat sie bei der C.___ eine bis Ende September 2012 befristete Stelle zu einem Pensum von 80 % an (Urk. 10/74). Die von der Beschwerdeführerin gelieferte Begründung für ein reduziertes Pensum wird dadurch untermauert, dass sie sich in der Folge zum Orthopäden PD. Dr. G.___ in fachärztliche Behandlung begeben hatte, welcher die Arbeitsfähigkeit ab 28. Februar 2012 auf 50 % schätzte (vgl. E. 5.3). Sodann gingen auch die RAD-Ärzte von einer allerdings lediglich um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit seit 1. Januar 2012 aus (Urk. 10/110 S. 5).
6.3 Darüber hinaus liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die qualifiziert ausgebildete Beschwerdeführerin aus anderen als aus gesundheitlichen Gründen ihr Arbeitspensum reduziert hätte. Diesbezüglich ist den Akten zu entnehmen, dass die verheiratete gewollt kinderlose Beschwerdeführerin, von ihren nebenberuflichen Tätigkeiten (Gemeinderat und Präsidium der örtlichen Musikschule) bereits nach Ausbruch der Myelitis zurücktreten musste und eine Haushaltshilfe anstellte (Urk. 10/32, Urk. 10/81/1-3 S. 3, Urk. 10/104 S. 3, Urk. 10/109 S. 2). Ein Aufgabenbereich im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG liegt nicht vor.
6.4 Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der konkreten Situation und der nachvollziehbaren Vorbringen der Beschwerdeführerin nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie als Gesunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine 100%ige Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte.
7.
7.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der Rentenanspruch in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die einjährige Wartezeit in dem Zeitpunkt als eröffnet, in dem eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist; erheblich kann sie bereits bei einem Grad von 20 % sein (AHI 1998 S. 124, I 411/96 E. 3c).
7.2 Das am 1. Januar 2012 begonnene Wartejahr lief Ende Dezember 2012 ab. Während dieser Zeit wurden der Beschwerdeführerin folgende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit attestiert:
-20 % vom 1. Januar bis 27. Februar 2012 (RAD: Urk. 10/110 S. 5)
-50 % vom 28. Februar bis 8. Mai 2012 (PD Dr. G.___: Urk. 10/72/1-5 S. 2; Urk. 10/91 S. 4 f., Urk. 10/73/8; Prof. Dr. H.___: Urk. 10/66/2-3 S. 2)
-50 % vom 9. Mai bis 1. Oktober 2012 (Dr. D.___: Urk. 10/66/1, Urk. 10/73/1-5 S. 3, Urk. 10/92/1-7 S. 6 f.; Prof. Dr. H.___: Urk. 10/75 S. 6)
-100 % vom 2. bis 19. Oktober 2012 (Dr. D.___: Urk. 10/92/1-7 S. 6 f.)
-50 % ab 20. Oktober 2012 (Dr. D.___: Urk. 10/92/1-7 S. 6 f.)
Nach ihren eigenen Angaben erfüllte die Beschwerdeführerin entgegen den Einschätzungen von PD Dr. G.___ und Prof. Dr. H.___ bis zum 8. Mai 2012 ihr 80%iges Arbeitspensum (Urk. 10/116/1). Die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während der einjährigen Wartezeit ergibt einen Wert von rund 42 %. Ein (allfälliger) Anspruch auf eine Invalidenrente besteht somit ab 1. Januar 2013.
Dabei ist zu beachten, dass die Rentenhöhe bei Beginn des Rentenanspruchs sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_174/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2 mit Hinweisen auf BGE 121 V 264 E. 6b/cc und 105 V 156 E. 2c/d).
8.
8.1 Zu den für die Invaliditätsbemessung heranzuziehenden Einkommensgrössen führt die Beschwerdeführerin aus, sie wäre als Gesunde in einer Kaderposition erwerbstätig gewesen, weshalb das Valideneinkommen im Bereich des durchschnittlichen Lohnes in den Jahren 2008 bis 2010 festgesetzt werden müsse, es sich somit auf mindestens rund Fr. 211‘000. bis Fr. 218‘000. belaufe. Mit Bezug auf das Invalideneinkommen macht sie geltend, dass bei Kaderstellen erfahrungsgemäss keine Teilzeitpensen akzeptiert würden, weshalb ihr nun solche Stellen verschlossen blieben und die Entlöhnung der noch möglichen Tätigkeiten auf einem deutlich tieferen Niveau erfolgen würde (Urk. 1 S. 10).
8.2 Dem ist zunächst zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin ihre Anstellung bei der B.___ in erster Linie wegen der bevorstehenden Rückstufung im Rahmen einer Reorganisation kündigte. Zwar gab sie zusätzlich gesundheitliche Gründe für die Stellenaufgabe im April 2011 an. Eine medizinisch begründete Notwendigkeit eines Stellenwechsels ist jedoch in den Akten nicht dokumentiert, weshalb bei der Ermittlung des (hypothetischen) Valideneinkommens nicht vom damaligen Lohn ausgegangen werden kann.
Nachdem die Beschwerdeführerin bei der C.___ als Ausbildungsleiterin ebenfalls eine Kaderstelle innehatte, ist von dem dort im Jahre 2012 in einem Vollpensum erzielbaren Lohn von Fr. 140‘000. auszugehen, was nach Hinzurechnung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2013 ein Valideneinkommen von Fr. 140‘958. ergibt (vgl. Urk. 10/74/7-9 sowie Die Volkswirtschaft 3/4-2015, Tabelle B 10.3 S. 89).
8.3
8.3.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
8.3.2 Die Beschwerdeführerin war vom 20. November 2012 bis 30. April 2013 bei der Z.___ als Projektleiterin Werbung Professional zu einem Monatslohn von brutto Fr. 4‘300. und vom 1. Juli bis 30. September 2013 bei O.___, als Projektleiterin Sponsoring & Partnerschaften zu einem Monatslohn von brutto Fr. 4‘000. angestellt (Urk. 1 S. 10, Urk. 10/87, Urk. 10/113). Bei beiden Stellen handelte es sich von vornherein um befristete Anstellungen mit mutmasslich tieferer Entlöhnung im Vergleich zu einer Festanstellung. Angesichts ihrer Ausbildung und jahrelangen vielseitigen Berufspraxis sowie gestützt auf das medizinische Belastungsprofil ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin auch in Zukunft ein breites Spektrum an geeigneten Teilzeitstellen zur Verfügung stehen wird. Es kann daher von einem monatlichen Einkommen von Fr. 10‘162. (bei einem Vollpensum) für selbstständige und qualifizierte Arbeiten im Bereich der Ziel- und Strategiedefinition von Unternehmen (LSE 2010, S. 31, Tabelle T7S, Zeile 20, Anforderungsniveau 1+2) ausgegangen werden (zur Möglichkeit der Anwendung einer anderen als der Tabelle TA1 vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2010 sowie der Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, Tabellen B 9.2 und B 10.3 S. 88 f.) ergibt sich bei einem Pensum von 50 % ein massgebliches Jahreseinkommen von rund Fr. 65‘264..
8.3.3 Die Frage, ob und in welchem Ausmass dieser statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75). Wegen ihrer Behinderung ist die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten Bewerberinnen und Bewerbern benachteiligt, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Aus diesen Gründen erscheint eine Herabsetzung des statistischen Lohnes um 10 % als gerechtfertigt, was zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von rund Fr. 58‘738. führt.
8.4 Ein Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 140‘958. mit dem Invalideneinkommen von Fr. 58‘738. entspricht einer Erwerbseinbusse von Fr. 82‘220. was einen Invaliditätsgrad von rund 58 % ergibt.
Bei einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit im Wartejahr von 42 % (E. 7.2) und einem Invaliditätsgrad von 58 % ab Januar 2013 hat die Beschwerdeführerin zunächst Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Januar 2013 (Art. 28 IVG), welche in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab 1. April 2013 auf eine halbe Rente zu erhöhen ist (vgl. hierzu BGE 121 V 264 E. 6 b/dd).
9. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1‘000. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘300. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. September 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. April 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse SBB
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMeier-Wiesner