Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00951




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 6. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff

Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem 1957 geborenen X.___ mit Verfügung vom 27. Dezember 2000 ab 1. Januar 1999 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2/9/43). Mit Verfügung vom 19. Februar 2002 wurde die laufende halbe Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 auf eine ganze Rente erhöht (Urk. 2/9/61). Am 3. Februar 2005 wurde dem Versicherten mitgeteilt, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades sei keine rentenbeeinflussende Änderung festgestellt worden, weshalb er weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete Invalidenrente habe (Urk. 2/9/75).

1.2    Im September 2010 eröffnete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren; zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse holte sie beim Versicherten Auskünfte (Urk. 2/9/76) und bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte (Urk. 2/9/78-79) ein. Sodann wurde eine bidisziplinäre Begutachtung durch die Abklärungsstelle Y.___ angeordnet, welche ihr psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten am 10. März 2011 erstattete (Urk. 2/9/82) und am 31. März/1. April 2011 ergänzte (Urk. 2/9/85). Gestützt darauf stellte die IVStelle die dem Versicherten bisher ausgerichtete Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 2/9/87-98) mit Verfügung vom 20. Juli 2011 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, das heisst per Ende August 2011, ein (Urk. 2/9/99 = Urk. 2/2), was das hiesige Gericht mit Urteil vom 1. Februar 2013 (Urk. 2/13, Prozess Nr. IV.2011.00832) bestätigte.

1.3    Das Bundesgericht hiess die dagegen geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 3. Oktober 2013 gut, hob das Urteil des hiesigen Gerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück (Urk. 1 = Urk. 2/22 je Dispositiv -Ziffer 1).

    Das Gericht legte in der Folge das Verfahren unter der Prozessnum-
mer IV.2013.00951 neu an, wobei die Prozessakten aus dem Verfahren IV.2011.00832 als Urk. 2/0-22 zu den Akten genommen wurden.

    Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zum Urteil des Bundesgerichts zu äussern (Urk. 3). Der Versicherte reichte am 12. November 2013 seine Stellungnahme ein (Urk. 5), wohingegen die IV-Stelle mit Schreiben vom 20. November 2013 darauf verzichtet (Urk. 6). Die beiden Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei am 25. November 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Das Sozialversicherungsgericht hat im Urteil vom 1. Februar 2013 erwogen, gestützt auf das Gutachten der Abklärungsstelle Y.___ vom 10. März 2011 sei der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne repetitiv gebückte Arbeitspositionen spätestens seit November 2010 uneingeschränkt zumutbar sei. Dementsprechend ging das Sozialversicherungsgericht ohne Durchführung eines Einkommensvergleiches davon aus, dass der Beschwerdeführer keine rentenbegründende Erwerbseinbusse mehr erleide und stützte damit den Entscheid der Beschwerdegegnerin, welche die dem Beschwerdeführer zuvor ausgerichtete Rente per Ende August 2011 aufgehoben hatte (Urk. 2/13 E. 4.4).

1.2    Hierzu erwog das Bundesgericht im Urteil vom 3. Oktober 2013, dem Beschwerdeführer sei gemäss Y.___-Gutachten vom 10. März 2011 eine leidensangepasste Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Arbeit ohne repetitiv gebückte Positionen mit Wechsel zwischen sitzender und stehender Position) voll zumutbar. Angesichts des hohen Valideneinkommens vermöge jedoch die ohne nähere Begründung gezogene Schlussfolgerung des Sozialversicherungsgerichts, wonach der Beschwerdeführer keine rentenbegründende Erwerbseinbusse erleide, nicht zu überzeugen. Die Sache werde daher an das Sozialversicherungsgericht zurückgewiesen, damit dieses unter Beachtung der vollen Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit den Invaliditätsgrad im Rahmen eines Einkommensvergleiches ermittle und über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu entscheide (Urk. 1 E. 4.3).

1.3    Gestützt auf das bundesgerichtliche Urteil vom 3. Oktober 2013 steht nunmehr fest, dass dem Beschwerdeführer spätestens seit November 2010 eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne repetitiv gebückte Positionen mit Wechsel zwischen sitzender und stehender Position uneingeschränkt zugemutet werden kann.

    Strittig und zu prüfen bleibt der Invaliditätsgrad, welcher aufgrund eines Einkommensvergleiches zu bestimmen ist.


2.

2.1    In der renteneinstellenden Verfügung vom 20. Juli 2011 war die Beschwer-degegnerin davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer sowohl die ehemalige Tätigkeit als Bäckerei-Mitarbeiter als auch eine leidensangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zumutbar sei und rechnete das vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen aus dem Jahre 1997 sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen auf das Jahr 2011 hoch (vgl. Urk. 2/9/99 S. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, das in der Verfügung vom 20. Juli 2011 angenommene und auf einem Lohn von Fr. 76‘717.25 im Jahre 1997 basierende Valideneinkommen von Fr. 91‘353.85 divergiere erheblich von den in den ursprünglichen Verfügungen eingesetzten Valideneinkommen (Urk. 5 S. 1 Ziff. I.1). Seit dem Jahre 1997 habe er einen Monatslohn von Fr. 6‘380.-- sowie eine Gratifikation von Fr. 5‘400.-- erzielt. Infolge krankheitsbedingter Absenzen habe er jedoch seit dem Jahre 1997 nicht immer das volle Gehalt erhalten. Ebenso habe er in dieser Zeit die für Bäcker hohen Nachtzulagen nicht mehr erzielen können. Er habe die meiste Zeit in der Nacht gearbeitet, weshalb die Nachtzulage ein wesentlicher und fester Bestandteil des Lohnes sei. Dass die Beschwerdegegnerin auf das tatsächlich ausbezahlte Gehalt abstelle, gehe nicht an. Die Berechnung des Valideneinkommens habe so konkret als möglich zu erfolgen, sämtliche Erwerbseinkommen inklusive Überstunden seien einzuberechnen. In den Monaten Januar, Februar und Oktober 1997 sei daher vom üblicherweise erzielten Lohn von monatlich Fr. 6‘380.-- auszugehen, was unter Berücksichtigung des Nominallohnindex für das Jahr 2011 ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 98‘005.-- ergebe (S. 2 Ziff. I.2.1). Für die Berechnung des Invalideneinkommens sei der Tabellenwert TA1, Stufe 4, LSE 2010 privater Sektor für Männer von Fr. 4‘901.-- heranzuziehen. Umgerechnet auf das Jahr 2011 und auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergebe dies einen Jahresverdienst von Fr. 61‘881.60 (S. 3 Ziff. II.1). Aufgrund der Tatsache, dass er als 54jähriger seit 13 Jahren vollkommen aus dem Arbeitsmarkt herausgefallen sei, sich auf Deutsch nicht verständigen könne, bisher immer nur als Bäcker gearbeitet habe und daher keine weiteren Kenntnisse des Arbeitsmarktes besitze, sei ein Leidensabzug von 15 % gerechtfertigt. Insgesamt ergebe sich damit ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 52‘599.-- (S. 3 Ziff. II.2.1). Der Invaliditätsgrad betrage somit 46 % und es sei mindestens eine Viertelsrente geschuldet (S. 3 f. Ziff. II.3).


3.

3.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2    Für die Ermittlung des ohne Gesundheitsschadens erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt der Rentenüberprüfung, mithin auf das Jahr 2011, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

3.3    Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem Jahre 1979 bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 1997 als Bäckerei-Mitarbeiter. Gemäss den Angaben im Arbeitgeberbericht betrug der monatliche Lohn im Jahre 1997 Fr. 6‘380.--, zusätzlich erhielt er eine Gratifikation in der Höhe von Fr. 5‘400.-- (Urk. 2/9/12 Ziff. 16 und 20). Basierend auf diesem Einkommen berechnete die Beschwerdegegnerin denn auch das Valideneinkommen im Rahmen der
ursprünglichen Rentenzusprache (vgl. Urk. 2/9/29 S. 3, Urk. 2/9/30 S. 2, Urk. 2/9/41 S. 2).

    Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführte (vgl. vorstehend E. 2.2) gibt es keinen Grund, die Berechnungsgrundlage zu ändern und auf die vom Arbeitgeber effektiv geleisteten Zahlungen (Urk. 2/9/12 Ziff. 20) abzustellen. Bei diesen bleiben im Krankheitsfall geschuldete Ersatzleistungen wie Unfallversicherungs- oder Krankenkassentaggelder unberücksichtigt, weshalb sie für die Berechnung des ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielbaren Einkommens gerade nicht verwendet werden können. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1997 nicht nur in den Monaten Januar, Februar und Oktober weniger als die vereinbarten Fr. 6‘380.-- erzielte, sondern auch in den Monaten März, Juli und August (Urk. 2/9/12 Ziff. 20). Zudem liegen weder Lohnabrechnungen noch ein Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) aus den dem Eintritt des Gesundheitsschadens vorangehenden Jahren vor, sodass die Höhe der üblicherweise ausbezahlten Nachtzuschläge nicht nachvollzogen werden kann. Das Valideneinkommen ist daher weiterhin gestützt auf den vereinbarten Lohn von Fr. 6‘380.-- zuzüglich Gratifikation in der Höhe von Fr. 5‘400.-- zu berechnen.

3.4    Insgesamt ist damit für das Jahr 1997 von einem Einkommen in der Höhe von Fr. 81‘960.-- (12 x Fr. 6‘380.-- zuzüglich Fr. 5‘400.--) auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung seit dem Jahre 1997 (Schweizerischer Lohnindex insgesamt, Männer, Stand 1997: 1818, Stand 2011: 2171; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt dies ein Valideneinkommen in der Höhe von insgesamt rund Fr. 97‘874.-- (Fr. 81‘960.-- : 1818 x 2171).

3.5    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Nachdem der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1999 nicht mehr erwerbstätig ist (vgl. Urk. 2/9/12 Ziff. 1), kann das Invalideneinkommen entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht aufgrund des früheren Einkommens berechnet werden. Vielmehr sind Tabellenlöhne beizuziehen und es ist vom mittleren Lohn für Männer, die einfache und repetitive Arbeiten ausführen, auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2010 auf monatlich Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2012, TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 58‘812.-- im Jahr (Fr. 4‘901.-- x 12). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2010: 2151, Stand 2011: 2171; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) sowie einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) ergibt dies ein Jahreseinkommen von rund Fr. 61‘882.-- (Fr. 58‘812.-- : 2151 x 2171 : 40 x 41.7).

3.6    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

3.7    Der Beschwerdeführer machte einen Leidensabzug von 15 % geltend und verwies zur Begründung auf sein Alter, die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, seine auf die frühere Tätigkeit als Bäckerei-Mitarbeiter beschränkten Arbeitskenntnisse sowie die fehlenden Deutschkenntnisse (vgl. vorstehend E. 2.2). Nachdem der Beschwerdeführer zwar weiterhin vollzeitig arbeitsfähig ist, jedoch lediglich noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit ohne repetitiv gebückte Positionen mit Wechsel zwischen sitzender und stehender Position ausführen kann, und da aufgrund seiner langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie seinen beschränkten Arbeitskenntnissen mit Erschwernissen bei der Reintegration in den Arbeitsprozess zu rechnen ist, trägt ein Abzug von 15 % den Gegebenheiten des vorliegenden Falles zwar grosszügig, aber noch angemessen Rechnung.

3.8    Bei einem Abzug von 15 % beträgt das Invalideneinkommen (vorstehend E. 3.3) rund Fr. 52‘600.-- (Fr. 61‘882.-- x 0.85). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 97‘874.-- (vorstehend E. 3.2) ergibt sich somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 45‘274.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 46 % entspricht.

    Damit hat der Beschwerdeführer ab September 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


4.

4.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver-sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Juli 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Bischoff

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig