Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00955




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 25. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Monika Meier

MMA Monika Meier Anwaltsbüro

Gossauerstrasse 14, Postfach 244, 8340 Hinwil


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


1.    BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich

Beigeladener


2.    Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst

Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich

Beigeladene


3.    Caisse de pensions Y.___

Beigeladene







Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1972, verheiratet und Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1997 und 1999), gelernte Drogistin, war seit dem 1. Juli 2004 als Schönheitsberaterin in einem Teilzeitpensum bei der Z.___ tätig (vgl. Urk. 7/13), als sie sich am 9. August 2007 (Eingangsstempel) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/2). Nach medizinischen (vgl. Urk. 7/7, Urk. 7/10-11, Urk. 7/18) und beruflichen (vgl. Urk. 7/6, Urk. 7/13) Abklärungen sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/17, Urk. 7/19, Urk. 7/21, Urk. 7/23), in welchem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Abklärungsbericht über den Haushalt der Versicherten (Urk. 7/28) sowie eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) einholte (Urk. 7/32/2), und nachdem die Versicherte am 1. Oktober 2008 eine neue Arbeitsstelle als Hauspflegerin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % beim A.___ angetreten hatte (Urk. 7/26), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Mai 2009 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/31). Dagegen erhob die Versicherte am 4. Juni 2009 Beschwerde beim hiesigen Gericht, welches diese mit Urteil vom 7. Dezember 2010 (Prozess-Nr. IV.2009.00562) abwies (Urk. 7/74).

1.2    Zwischenzeitlich meldete sich die Versicherte am 21. Dezember 2009 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Rentenleistungen an (Urk. 7/40), wobei sie unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 7/46/1-4) eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, insbesondere nach einem Unfallereignis vom 13. Juni 2009, geltend machte (Urk. 7/48), die auch zum Verlust ihrer Arbeitsstelle beim A.___ geführt habe (vgl. Urk. 7/47). Die IV-Stelle zog daraufhin Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/49/124; Urk. 7/62/1-5) und des Unfallversicherers (Urk. 7/70/1-17) bei, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/51), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/54) und Arztberichte ein (Urk. 7/57-58, Urk. 7/60-61), liess die Versicherte durch das B.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 13. November 2011, Urk. 7/82/2-26) und erneut die Beeinträchtigung der Versicherten im Haushalt abklären (Haushaltabklärungsbericht vom 24. Mai 2012, Urk. 7/86). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/89-119), in welchem die Versicherte ein neurologisches Gutachten der C.___ vom 21. Januar 2013 einreichte (Urk. 7/104), zu welchem die B.___-Gutachter am 18. März 2013 Stellung nahmen (Urk. 7/107), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. September 2013 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 7/120). Dabei qualifizierte sie die Versicherte als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige und ermittelte aufgrund der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 17 %.


2.    Gegen die Verfügung vom 20. September 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. Oktober 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten (S. 2 oben).

    Mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2013 (Urk. 6) beantragte die IVStelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 wurden die betroffenen Pensionskassen beigeladen (Urk. 8; vgl. auch Urk. 10), worauf die Beigeladene 1 mit Eingabe vom 6. März 2014 Stellung nahm (Urk. 13), die Beigeladene 2 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 11) und die Beigeladene 3 die angesetzte Frist ungenutzt verstreichen liess, wovon jeweils den anderen Verfahrensbeteiligten Kenntnis gegeben wurde (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen, wohingegen die finanziellen Konsequenzen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 105 V 156 E. 2a). Der Bezug von Arbeitslosenentschädigung schliesst daher die Annahme von Arbeitsunfähigkeit nicht aus (BGE 104 V 191; ZAK 1984 230). Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG wird unterbrochen, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).

    Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 411 E. 2.1, 121 V 264 E. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 2.2).

1.4    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesgerichts vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

    Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

    Diese Grundsätze gelten auch im Neuanmeldungsverfahren. Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 113 V 273 E. 1a, 105 V 29 mit Hinweisen), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich (Art. 5 Abs. 1 und 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits einander ablösen (BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 110 V 284 E. 1a, 104 V 148 E. 2 mit Hinweisen).

1.5    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.6    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 20. September 2013 (Urk. 2) an der bisherigen Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige fest (S. 3). Hierbei verwies sie auf ihren neu eingeholten Hauhaltabklärungsbericht vom 24. Mai 2012 (vgl. Urk. 7/86). Anzufügen sei, dass gemäss den SKOS-Richtlinien von einer alleinerziehenden Mutter mit Kindern an der Oberstufe eine 80%ige Erwerbstätigkeit verlangt werden würde. Dies treffe aber bei der (verheirateten) Beschwerdeführerin nicht zu. Sodann habe bereits das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 7. Dezember 2010 ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin zumindest bis zum 4. Mai 2009, dem Datum der ersten rentenabweisenden Verfügung, die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten gewesen sei (vgl. Urk. 7/74 E. 5.4). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen zumutbar gewesen wäre, ihr Arbeitspensum in der Zeit vom August 2006 (dem Datum der Einschulung des jüngsten Kindes) bis Februar 2007 auf 80 % zu erhöhen, wenn sie dies gewollt hätte. Der Umstand, dass sie dies unterlassen habe, habe als Indiz gegen eine Qualifikation der Beschwerdeführerin als Erwerbstätige im Umfang von 80 % zu gelten (vgl. Urk. 7/74 E. 3.6; Urk. 6).

    Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis vom 13. Juni 2009, mit welchem das Wartejahr eröffnet werde, keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr zumutbar seien. Eine behinderungsangepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit unter Wechselbelastung sei der Beschwerdeführerin zu 50 % zumutbar. Die Einschränkung im Haushalt betrage gemäss den neu vorgenommenen Abklärungen 10.9 %. Bei einer Qualifikation von 50 % im Erwerbsbereich und 50 % im Haushaltbereich ermittelte die Beschwerdegegnerin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gesamthaft 17 % (Urk. 1 S. 2 unten).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 %, zumindest aber zu 80 %, erwerbstätig. Die Kinder seien mittlerweile 13 (richtig: 14) und 16 Jahre alt. Trotz ihrer massiven gesundheitlichen Probleme sei sie stets einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgegangen. Dies auch als die Kinder noch kleiner gewesen seien. Es sei daher davon auszugehen, dass sie ihre Arbeitstätigkeit entsprechend dem Alter der Kinder ausgedehnt hätte. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die finanzielle Situation der Familie (S. 5).

    Im B.___-Gutachten vom 13. November 2011 werde dargelegt, dass sich seit 2007 eine Verschlechterung der Situation abgespielt habe. Im Urteil des Sozialversicherungsgerichtes vom 7. Dezember 2010 werde der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 28. Februar 2007 festgelegt. Die Vorgeschichte der Beschwerdeführerin belege auch, dass sie bereits seit 20 Jahren an venösen Beschwerden in den Beinen leide und 1998 eine erste Varizenoperation erfolgt sei. Aufgrund der zunehmenden Beschwerden sei 2007 ein zweiter Eingriff erfolgt. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, eine Arbeitsunfähigkeit bestehe erst nach dem Unfall vom Juni 2009, sei daher klar aktenwidrig. Aufgrund der medizinischen Unterlagen sei von einer Arbeitsunfähigkeit bereits seit 2007 auszugehen, weshalb der Beschwerdeführerin auch nicht vorgehalten werden könne, sie sei vor dem Unfall im Jahre 2009 nur einer 50%igen Arbeitstätigkeit nachgegangen, weshalb davon auszugehen sei, sie würde auch ohne Behinderung nur eine Teilzeiterwerbstätigkeit ausüben (S. 5 f.). Sie habe daher einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (bei einer Qualifikation als zu 100 % Erwerbstätige) beziehungsweise einen Anspruch auf eine halbe Rente (bei einer Qualifikation als zu 80 % Erwerbstätige). Dabei sei bei der Berechnung des Invalideneinkommens jeweils ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vorzunehmen, da sie aufgrund ihres gesundheitlichen Leidens im Vergleich zu Gesunden mit einer gewissen Lohneinbusse zu rechnen habe (S. 6 f.).

2.3    In ihrer Eingabe vom 6. März 2014 (Urk. 13) nahm die Beigeladene 1 dahingehend Stellung, dass die Wartezeit aufgrund der medizinischen Unterlagen bereits im Februar 2007 zu eröffnen sei. Das hiesige Gericht habe bereits im rechtskräftigen Urteil vom 7. Dezember 2010 festgehalten, dass die Ärzte übereinstimmend von einem Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 28. Februar 2007 ausgingen. Den vorliegenden Akten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auch danach wesentlich, das heisse mindestens zu 20 %, in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Ferner sei mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin einem Pensum von 50 % nachgehen würde. Schliesslich sei es nicht gerechtfertigt, beim Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen.

2.4    Zu prüfen ist, ob sich der Sachverhalt seit der rentenverneinenden Verfügung vom 4. Mai 2009 in relevantem Ausmass geändert hat, mithin ob die Beschwerdeführerin nunmehr Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wobei die Qualifikation der Beschwerdeführerin strittig ist. Zudem stellen sich Fragen betreffend die Eröffnung der Wartezeit und wie es sich bei der Ermittlung des Invalideneinkommens mit einem allfälligen leidensbedingten Abzug verhält.

    Die von der Beschwerdegegnerin ermittelte eigentliche Einschränkung im Haushalt blieb dagegen unbestritten, ebenso die nunmehr zumutbare Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 %.

    

3.

3.1    Die Beschwerdeführerin leidet seit Jahren an venösen Beschwerden an beiden Beinen, weshalb am 28. Februar 2007 eine zweite Varizenoperation erfolgte, in deren Folge sie sich im August 2007 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (vgl. Urk. 7/74 E. 5.1). Die ursprüngliche, rentenverneinende Verfügung vom 4. Mai 2009 (Urk. 7/31) stützte sich im Wesentlichen auf die abschliessende Stellungnahme von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, vom 6. November 2008. Dieser attestierte für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. In optimal leidensangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden überwiegend gehenden Tätigkeiten, die keinen Aufenthalt in überhitzten Räumen und keine Ausführung von während einer längeren Zeit in einer Hockstellung zu erbringende Arbeiten erforderten, und welche es der Beschwerdeführerin ermöglichten, gelegentlich die Beine hoch zu lagern, bestehe auf Grund eines höheren Pausenbedarfs eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 7/32/2; vgl. auch die diesbezüglich bestätigenden Ausführungen des hiesigen Gerichts in Urk. 7/74 E. 5.3 und E. 5.4). In Bestätigung des Beginns des Wartejahres am 28. Februar 2007 führte das hiesige Gericht im Urteil vom 7. Dezember 2010 aus, es stehe fest, dass sämtliche Ärzte übereinstimmend von einem Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit am 28. Februar 2007 ausgegangen seien und für die Zeit vor der Operation keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden sei (Urk. 7/74 E. 3.5 und E. 3.6). Seither sei der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von zuerst 100 % und hernach ab 23. April 2007 von 40 % attestiert worden (Urk. 7/74 E. 5.1).

3.2    In der rentenverneinenden Verfügung vom 4. Mai 2009 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 3. Dezember 2008 (Urk. 7/28) davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit im Zeitraum vom 27. Februar 2007 bis 30. September 2008 zu 40 % eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte und ab 1. Oktober 2008, dem Zeitpunkt als die Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % beim A.___ angetreten habe, eine solche von 50 % (Urk. 7/31). Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, sie wäre im Gesundheitsfall nach der Einschulung ihres jüngsten Kindes im August 2006 zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, dies auch aus finanziellen Gründen (Urk. 7/38/45). Mit Entscheid vom 7. Dezember 2010 beurteilte das hiesige Gericht die Statusfrage nicht abschliessend, da selbst bei Annahme einer 80%igen Erwerbstätigkeit ein Rentenanspruch zu verneinen war (Urk. 7/74 E. 9).


4.

4.1    Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. September 2013 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf folgende medizinische Unterlagen und Berichte zur Haushaltabklärung:

4.2    Am 13. November 2011 erstatteten Dr. med. E.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. G.___, FMH Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. H.___, FMH Angiologie, B.___, ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/82/2-26) gestützt auf die ihnen überlassenen Vorakten (S. 3 ff. Ziff. 2.1.1) und nachträglich eingegangenen Akten (S. Ziff. 2.1.2), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 8 Ziff. 3.2) sowie die fachärztlichen Untersuchungen vom 6. September 2011 (S. 10 ff.). Sie nannten im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 5.1):

- progredientes schmerzhaftes Lipödem beidseits (ICD-10 R60.9)

- primäre Varikose mit ausgedehnter Rezidivneigung (ICD-10 I83)

- chronische Vorfussbeschwerden unter Betonung der rechten Seite (ICD10 T79.67)

- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5)

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Verdacht auf Schmerzausweitung (S. 22 Ziff. 5.2).

    Die Beschwerdeführerin klage über chronische Beschwerden im Bereich der unteren Extremitäten, die seit der letzten Operation im Februar 2007 an Intensität zugenommen hätten. In der orthopädischen Untersuchung sei eine normale Beweglichkeit der Wirbelsäule in sämtlichen Abschnitten wie auch eine freie Beweglichkeit an den oberen und unteren Extremitäten feststellbar gewesen. Neurologisch lägen mit Ausnahme einer möglichen Morton-Neurologie rechts keine pathologischen Verhältnisse vor. Die beklagten Beschwerden im Vorfussbereich liessen sich aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde nicht vollständig begründen. Aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe für die angestammte Tätigkeit als Drogistin wie auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit unter Wechselbelastung eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dabei sollte das wiederholte Tragen und Heben von Lasten über 15 Kilogramm vermieden werden. Eine psychiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden, weshalb aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Dagegen bestehe aus angiologischer Sicht eine ausgeprägte Rezidivvarikose wie auch ein progredientes, schmerzhaftes Lipödem beidseits. Demzufolge sei eine vorwiegend stehende oder sitzende Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Für eine Tätigkeit unter Wechselbelastung bestehe dagegen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 %. Aus allgemeininternistischer Sicht fänden sich keine zusätzlichen Diagnosen und Befunde mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

    Aus polydisziplinärer Sicht könne insgesamt für körperlich schwere Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Für körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe hingegen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % eines hypothetischen Vollpensums (S. 23 Ziff. 6.2).

    Aus Sicht des Bewegungsapparates könne längstens drei Monate nach erlittener rechtsseitiger Vorfussverletzung am 13. Juni 2009 (Betonsockel des Sonnenschirmes fiel der Beschwerdeführerin auf den rechten Fuss, vgl. Urk. 7/70/2-4) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attestiert werden. Danach sei die von ihnen festgelegte Arbeitsunfähigkeit anzunehmen (S. 23 Ziff. 6.3). Für die Tätigkeit im Haushalt bestehe bei freier Zeiteinteilung mit der Möglichkeit, Pausen einzuschalten, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 6.4).

4.3    Im Auftrag der Beschwerdeführerin wurde am 20. November 2012 an der C.___ eine neurologische Untersuchung vorgenommen. Die daraufhin erstellte Beurteilung datiert vom 21. Januar 2013 (Urk. 7/104). Darin wurde festgehalten, dass sich mit den von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden und den neurologisch feststellbaren Befunden eine über 50 % hinausgehende Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Tätigkeit nicht begründen lasse. Subjektiv invalidisierende Schmerzen bestünden bereits seit August 2007 (S. 30 f.).

4.4    Am 18. März 2013 (Urk. 7/107) nahmen die Ärzte des B.___ dahingehend Stellung, sie hätten in ihrem Gutachten vom 13. November 2011 insbesondere aus angiologischer Sicht dargelegt, dass sich seit 2007 eine progrediente Verschlechterung der Situation abgespielt habe. Bei seit 2009 angiologisch nicht klar dokumentiertem Verlauf hätten sie ermessensweise ihre Einschätzung nach der damaligen Unfallrekonvaleszenz vorgenommen. Mit letzter Sicherheit lasse sich ihre Einschätzung ab Gutachtenszeitpunkt im September 2011 bestätigen. Das von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene neurologische Gutachten der C.___ bestätige erfreulicherweise ihre vor mehr als zwei Jahren durchgeführte Untersuchung. Hinsichtlich Arbeitsunfähigkeit sei aus neurologischer Sicht keine solche begründet worden, die über eine 50%ige hinausginge. Das neurologische Gutachten bestätige ihre damalige Untersuchung.

4.5    Im Bericht vom 24. Mai 2012 zur Haushaltabklärung vom 14. März 2012 (Urk. 7/86) hielt die IV-Abklärungsperson fest, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung bei der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit von 50 % und eine Haushaltstätigkeit von 50 % bestünde. Die Qualifikationsfrage sei lange diskutiert worden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie bei guter Gesundheit aus finanziellen Gründen zu 100 % arbeiten müsste. Ihr Gatte arbeite weiterhin im Schichtbetrieb bei der I.___ und verdiene heute zwar etwas mehr als bei der letzten Haushaltabklärung, doch seien auch die Krankenkassenprämien und die Mietkosten gestiegen, so dass die Familie heute im Vergleich zu früher monatliche Mehrausgaben in der Höhe von Fr. 333.-- habe. Die Kinder seien nun zwölf beziehungsweise fünfzehn Jahre alt, gingen zwischen 7.00 Uhr und 7.45 Uhr aus dem Haus und kämen zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr nach Hause. Das Mittagessen könnten sie am Mittagstisch einnehmen. Das Angebot für eine Abendbetreuung würde auch bestehen, doch seien die Kinder selbständig und bräuchten dieses Angebot nicht. Sie nähme eine Arbeit an, wo sie abends zu Hause wäre. Für den Haushalt würde sie eine Putzfrau anstellen. Auch hätte sie gerne eine Weiterbildung gemacht, beispielsweise zur Logopädin, doch ihr gesundheitliches Befinden hindere sie daran.

    Die Abklärungsperson hielt indes fest, die Beschwerdeführerin wäre bis zum Unfall vom Juni 2009 zu 100 % (richtig: 80 %) behinderungsangepasst arbeitsfähig gewesen. Diese Arbeitshigkeit habe sie aber nicht verwertet. Wäre aus finanziellen Gründen eine Erhöhung des Arbeitspensums nötig gewesen, hätte die Beschwerdeführerin diese bereits anstreben können beziehungsweise müssen. Bei den monatlichen Mehrausgaben handle es sich um allgemeine und normale Veränderungen der Lebenskosten. Die Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie bei guter Gesundheit gerne eine Weiterbildung gemacht hätte, lasse darauf schliessen, dass die finanzielle Situation nicht derart prekär sein könne, da Weiterbildungen teuer seien und der Beschwerdeführerin während der Weiterbildung kein volles Arbeitspensum möglich wäre, zumal sie noch eine Familie mit zwei Kindern versorgen müsste. Daher sei keine Änderung in der Qualifikation anzunehmen (S. 2 f. Ziff. 2.5).

    Die Abklärungsperson ermittelte eine gesamthafte Einschränkung im Haushalt von 10.9 % (S. 4 f. Ziff. 6), was bei einem Anteil von 50 % im Haushalt einem Teilinvaliditätsgrad von 5.45 % entspreche (S. 6 Ziff. 8).

4.6    Dem Fragebogen zur Arbeitslosigkeit vom 18. Juni 2013 ist zu entnehmen, dass die am 31. Januar 2012 ausgesteuerte Beschwerdeführerin vom 16. Juni 2010 bis 15. Juni 2012 als arbeitslos angemeldet gewesen und eine Vermittlungsfähigkeit von 50 % sowohl von der Beschwerdeführerin angegeben als auch von der Arbeitslosenkasse festgelegt worden sei (Urk. 7/114/1).

4.7    Aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13. August 2013 geht hervor, dass sie seit dem 5. November 2012 bei der Y.___ zu 30 % arbeitstätig sei (Urk. 7/117, vgl. auch Urk. 1 S. 7 Ziff. 3, Urk. 7/115/1 und Urk. 7/119/5).

4.8    Mit Stellungnahme vom 19. September 2013 hielt die Abklärungsperson an ihrer Beurteilung der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige fest. Dabei verwies sie zudem auf die SKOS-Richtlinien, die von einer alleinerziehenden Mutter mit Kindern ab der Oberstufe eine 80%ige Erwerbstätigkeit verlangten. Dies treffe bei der Familie der Beschwerdeführerin nicht zu (Urk. 7/119/4-5).


5.

5.1    In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin gemäss den Feststellungsblättern vom 5. Juni 2012 (Urk. 7/88) und vom 20. September 2013 (Urk. 7/119) gestützt auf die Stellungnahmen ihrer RAD-Ärzte (Urk. 7/88/11-12; Urk. 7/119/4) mit den B.___-Gutachtern von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten seit der im Juni 2009 erlittenen Vorfussverletzung und von einer nach drei Monaten seit genannter Verletzung bestehenden 50%igen Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten aus (vgl. Urk. 7/88/12 und Urk. 2). Dies blieb unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 5 erster Satz) und ist aufgrund der dargelegten medizinischen Aktenlage (vgl. vorstehende E. 4.2-4.4) ausgewiesen. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Sachverhalt, wie er der ersten rentenverneinenden Verfügung zugrunde lag, ist daher zu bejahen. Fraglich ist indes, ob die Annahme einer nunmehr 50%igen Restarbeitsfähigkeit Anspruch auf eine Rente verleiht. Diese Frage hängt entscheidend davon ab, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre. Dies ist im Folgenden zu prüfen, wobei vorweg einige Ausführungen zum Beginn der Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG anzubringen sind.

5.2.    Die Beschwerdeführerin und die Beigeladene 1 bringen vor, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bereits seit Februar 2007 auszugehen sei (Urk. 1 S. 6; Urk. 13 S. 5 f. Ziff. 3), wohingegen die Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung ausführte, dass der Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis im Juni 2009 keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr zumutbar seien und das Wartejahr als in diesem Zeitpunkt als eröffnet gelte (Urk. 2 S. 2).

    Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 4. Mai 2009 (Urk. 7/31), bestätigt durch das Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. Dezember 2010 (Urk. 7/74), den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mangels rentenbegründender Invalidität verneint. Damit ist verbindlich festgestellt, dass ein Rentenanspruch nicht vor diesem Zeitpunkt (4. Mai 2009) entstanden ist. Damals wurde von sämtlichen Ärzten übereinstimmend von einem Beginn einer wesentlichen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit am 28. Februar 2007 ausgegangen (vgl. Urk. 7/32/2, Urk. 7/11/2 und Urk. 7/11/7 Ziff. 1.2), wie das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 7. Dezember 2010 denn auch festhielt (Urk. 7/74 E. 3.5 und E. 3.6), wobei zuerst eine 100%ige und ab 23. April 2007 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (vgl. Urk. 7/5.1). Demgegenüber bestand im Zeitpunkt der Verfügung vom 4. Mai 2009 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Da aber den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin auch danach in relevantem Umfang in ihrer angestammten Tätigkeit eingeschränkt blieb (vgl. Urk. 7/114/3, vorstehende E. 4.2 und E. 4.4, vgl. auch die Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit durch die RAD-Ärztin am 24. Januar 2012 in Urk. 7/88/12), und die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich bedeutet, während die finanziellen Konsequenzen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (vgl. vorstehende E. 1.3), ist zu schliessen, dass ein allfälliger Rentenanspruch in der Zeit nach dem 4. Mai 2009 nicht am Erfordernis des bestandenen Wartejahres scheitert. Es ist vielmehr nur erforderlich, dass im Zeitpunkt der rechtsgenüglich erwiesenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes beziehungsweise des Rentenbeginns (vgl. hiezu BGE 109 V 117 f. E. 4) das Wartejahr bestanden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 20. Juni 2003, I 285/02, E. 4.3).


6.

6.1    Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Statusfrage verhält. Darüber wurde bis jetzt nicht rechtskräftig entschieden, liess doch das hiesige Gericht diese Frage mit Urteil vom 7. Dezember 2010 offen, da selbst bei Annahme einer 80%igen Erwerbstätigkeit ein Rentenanspruch zu verneinen war (vgl. Urk. 7/74 E. 9).

6.2    Bei der Beurteilung der Statusfrage kommt keinem der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte wie die finanziellen Verhältnisse des Haushaltes, die Erziehung von Kindern, das Alter der versicherten Person, ihre berufliche Qualifikation, Bildung, Affinitäten und persönliche Talente allein entscheidende Bedeutung zu (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Auflage 2010, S. 288). Vielmehr gilt es eine Gesamtwürdigung der konkreten Situation und der Vorbringen nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung vorzunehmen (vgl. vorstehende E. 1.4).

6.3    Ein Element zur Beantwortung der hypothetischen Statusfrage ist die Erwerbs- und Familienbiographie der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens. Diese stellt sich wie folgt dar:

    Die Beschwerdeführerin absolvierte von 1988 bis 1992 eine Lehre als Drogistin (vgl. Urk. 7/2/4 Ziff. 6.2, Urk. 7/76/2). Hernach arbeitete sie an verschiedenen Stellen im Verkauf oder im Spital als Drogistin beziehungsweise Pflegeassistentin (vgl. Urk. 7/6, Urk. 7/23, Urk. 7/51, Urk. 7/76 und Urk. 7/115). Ob sie damals zu 100 % erwerbstätig war, lässt sich mangels Vorliegens der damaligen Arbeitsverträge nicht mit Sicherheit beantworten, kann indes angesichts der gemäss IK-Auszug erzielten Einkommen (Urk. 7/6, Urk. 7/51 und Urk. 7/115) als wahrscheinlich angenommen werden, wie auch ein Vergleich mit statistischen Werten ergibt. Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), Tabelle TA 1.3.1 (öffentlicher und privater Sektor zusammen), erzielten Frauen beispielsweise im Jahr 1994 im Dienstleistungsbereich einen monatlichen Lohn von Fr. 3‘403.-- in einfachen und repetitiven Tätigkeiten und einen solchen von Fr. 4‘128.-- bei vorausgesetzten Berufs- und Fachkenntnissen, was einem Jahreslohn von Fr. 40‘536.-- beziehungsweise Fr. 49‘536.-- entspricht. Das gemäss IK-Auszug gemeldete Einkommen im Jahr 1994 betrug demgegenüber gesamthaft Fr. 40‘400.-- (vgl. Urk. 7/6/1, Urk. 7/51/3, Urk. 7/115/3), bewegte sich also in einem ähnlichen Bereich.

    Die Beschwerdeführerin wurde erstmals am 17. Februar 1997 Mutter (Urk. 7/4/3). Dem Auszug aus dem individuellen Konto ist zu entnehmen, dass sie ab August 1997 Arbeitslosenentschädigung bezog und kurze Zeit  angesichts des gemeldeten Einkommens - in einem geringen Pensum erwerbstätig war (vgl. Urk. 7/6, Urk. 7/51 und Urk. 7/115), bevor sie am 2. September 1999 erneut Mutter wurde (vgl. Urk. 7/4/3). Ab Oktober 1999 war sie stets teilweise erwerbstätig, anfänglich - angesichts der gemäss IK-Auszug erzielten Einkommen (vgl. Urk. 7/6, Urk. 7/51 und Urk. 7/115) aber in kaum nennenswertem Pensum. Von Juli 2004 bis September 2008 arbeitete sie schliesslich als Schönheitsberaterin in einem Umfang von 40 % bei der Z.___ (Urk. 7/13, Urk. 7/51). Anschliessend war sie bis 31. März 2010 als Hauspflegerin beim A.___ in einem Umfang von 50 % beschäftigt (Urk. 7/26, Urk. 7/54/1 Ziff. 2.1), wobei der letzte effektive Arbeitstag im Mai 2009 lag (Urk. 7/54/1 Ziff. 2.3). Seit November 2012 arbeitet sie zu 30 % bei der Y.___ (vgl. Urk. 7/117, Urk. 7/115/1 und Urk. 7/119/5).

6.4    Die Erwerbs- und Familienbiographie der Beschwerdeführerin zeigt, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihrer Kinder zur Hauptsache Hausfrau und Mutter war. Als das jüngere Kind das Kindergartenalter erreichte, nahm sie die Arbeit als Schönheitsberaterin bei der Z.___ in einem Pensum von 40 % auf. Im Oktober 2008 – ihre Kinder waren dann 11 und 9 Jahre alt wechselte sie gesundheitsbedingt ihre Arbeit und erhöhte ihr Arbeitspensum auf 50 %. Daneben war sie für die Betreuung der Kinder und die Führung des Haushaltes zuständig.

6.5    Die Beschwerdeführerin machte bereits anlässlich der ersten Haushaltabklärung vom 19. August 2008 gegenüber der damaligen Abklärungsperson geltend, dass sie im Gesundheitsfall nach der Einschulung ihres jüngsten Kindes ab August 2006 aus finanziellen Gründen zu 80 % erwerbstätig gewesen wäre. Sie habe ihr Pensum über die Jahre anpassen wollen. Mit zunehmendem Alter der Kinder hätte sie mehr gearbeitet. Am Mittag besuchten die Kinder den Mittagstisch und am Nachmittag wären sie entweder in der Schule oder bei der Grossmutter oder bei einer Nachbarin. Sie hätte auch weiterhin an einem Samstag oder Sonntag gearbeitet, wenn ihr Ehemann zu Hause sei. Er verdiene im Verkauf bei der I.___ lediglich Fr. 4‘800-- netto pro Monat, weshalb sie auf ihren Verdienst angewiesen seien beziehungsweise wären (Urk. 7/28 Ziff. 2.5).

    Die Abklärungsperson hielt damals fest, dass der Beschwerdeführerin erst ab Februar 2007 von medizinischer Seite eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, weshalb sie ihr Pensum hätte erhöhen können, wenn sie gewollt hätte (Urk. 7/28/2-3). Die Beschwerdeführerin machte daraufhin geltend, sie sei bereits im August 2006 in ihrer Gesundheit beeinträchtigt gewesen, weshalb sie das Arbeitspensum nicht habe erhöhen können (Urk. 7/38/5). Das hiesige Gericht bekräftigte indes die Ansicht der Beschwerdegegnerin, indem es ausführte, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein die Arbeitsfähigkeit massgeblich einschränkender Gesundheitsschaden für die Zeit vor dem 28. Februar 2007 erstellt, weshalb es der Beschwerdeführerin in gesundheitlicher Hinsicht zuzumuten gewesen wäre, ihr Arbeitspensum in der Zeit von August 2006 bis zum 27. Februar 2007 auf ein Pensum von 80 % zu erhöhen. Der Umstand, dass sie dies unterlassen habe, habe als Indiz gegen eine Qualifikation der Beschwerdeführerin als Erwerbstätige im Umfang von 80 % zu gelten (Urk. 7/74 E. 3.6). Der Umstand, dass sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Oktober 2008 eine Tätigkeit im Umfang von 50 % aufgenommen habe, spreche aber für eine Qualifikation der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als zu 50 % Erwerbstätige (Urk. 7/74 E. 3.7).

6.6    Es erscheint mit der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, dass diese bereits vor der im Februar 2007 erfolgten Varizenoperation unter Schmerzen litt. Doch war ihr offenbar in der Zeit vor und nach August 2006, also im Zeitpunkt der Einschulung ihres jüngeren Kindes, die Ausübung ihres 40%-Pensums als Schönheitsberaterin bei der Z.___ möglich. Da es sich dabei unstrittig nicht um eine angepasste Tätigkeit handelte, wäre ihr dazumal die Aufnahme einer ihren Leiden besser angepassten Arbeit in einem höheren Pensum zumutbar gewesen, zumal von ärztlicher Seite her erst für die Zeit ab Februar 2007 Arbeitsunfähigkeitsatteste existieren. Da die Beschwerdeführerin dies aber unterliess und auch keine diesbezüglichen Arbeitsbemühungen dokumentiert sind, spricht dieser Umstand tatsächlich gegen eine Qualifikation als im Gesundheitsfall zu 80 % Erwerbstätige.

    Im Übrigen war (und ist) der Ehemann der Beschwerdeführerin voll erwerbstätig. Zwar erwirtschaftete er mit seiner Arbeit lediglich ein niedriges Einkommen, weshalb die Beschwerdeführerin auch einer Teilzeitbeschäftigung nachging, um ihren Teil an die Lebenshaltungskosten beizutragen. Doch erscheint die Annahme eines 50 % übersteigenden Pensums nach Gesagtem als nicht überwiegend wahrscheinlich. Darauf weist auch die Erwerbs- und Familienbiographie der Beschwerdeführerin und nicht zuletzt auch ihre vor der ersten Haushaltabklärung gemachte Aussage vom 2. März 2008, wonach es klar sei, dass man mit zwei Kindern in der Regel nur Teilzeit arbeiten könne, weshalb sie sich auch stets nur für eine Teilzeitstelle beworben habe (Stellungnahme vom 2. März 2008 zum Vorbescheid vom 7. Februar 2008, Urk. 7/19 S. 2).

6.7    Die Annahme der Beschwerdegegnerin anlässlich ihrer ersten rentenverneinenden Verfügung vom 4. Mai 2009, die Beschwerdeführerin wäre angesichts der konkret ausgewiesenen Umstände im Gesundheitsfall im Umfang von 50 % erwerbstätig, erscheint daher als erstellt zu sein. Da nunmehr die Verfügung vom 20. September 2013 im Streite steht, beurteilt sich die Statusfrage nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben.

6.8    Anlässlich der zweiten Haushaltabklärung vom 14. März 2012 brachte die Beschwerdeführerin wiederum vor, dass sie im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen mehr arbeiten würde und zwar nunmehr sogar zu 100 %. Ihr Ehemann arbeite immer noch im Schichtbetrieb bei der I.___ und verdiene dort im Vergleich zum Zeitpunkt der ersten Haushaltabklärung zwar etwas mehr, doch seien auch die Lebenshaltungskosten gestiegen, weshalb die monatlichen Ausgaben effektiv etwas angestiegen seien. Die Kinder seien nun älter und gingen in die Oberstufe beziehungsweise in die sechste Primarklasse. Das Mittagessen könnten sie am Mittagstisch einnehmen. Eine Abendbetreuung wäre auch vorhanden, doch würde eine solche nicht benötigt. Die Kinder seien selbständig und sie würde eine Arbeit annehmen, wo sie abends zu Hause wäre. Sie hätte sich gerne auch weitergebildet, beispielsweise zur Logopädin, doch würde sie ihr Gesundheitszustand daran hindern (Urk. 7/86 Ziff. 2.5).

6.9    Die Beschwerdeführerin führt – wie bereits anlässlich der ersten Haushaltabklärung – vorwiegend finanzielle Gründe zur Erhöhung des Arbeitspensums im Gesundheitsfall an. Die finanzielle Lage der vierköpfigen Familie scheint angesichts des anlässlich der Haushaltabklärung erwähnten, vom Ehemann erzielten Einkommens von monatlich rund Fr. 5‘260.-- unverändert angespannt zu sein, so dass es nachvollziehbar ist, dass die Familie zur Bestreitung ihres Lebensbedarfes auf ein durch die Beschwerdeführerin erwirtschaftetes Zusatzeinkommen angewiesen ist. Doch erscheint die wirtschaftliche Lage nach wie vor nicht als derart prekär, dass die Beschwerdeführerin zwingend einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen müsste. Darauf weist auch ihre Aussage hin, dass sie sich im Gesundheitsfall gerne weitergebildet hätte, denn augenscheinlich könnte sie während einer solchen keiner 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen. Auch sind die finanziellen Verhältnisse nicht derart knapp, dass sie sich beispielsweise im vorliegenden Verfahren zur Beanspruchung der unentgeltlichen Rechtsprechung veranlasst gesehen hätte. Nachvollziehbar erscheint indes, dass die Betreuung ihrer nunmehr 12 und 15 Jahre alten schulpflichtigen Kinder mit dem schulischen Mittagstisch und einer allfälligen Abendbetreuung gewährleistet wäre. Ihre diesbezüglichen Angaben sind klar und überdacht. Allerdings ist festzuhalten, dass auch im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 4. Mai 2009 die Betreuung der bereits damals schulpflichtigen Kinder offenbar geregelt gewesen wäre (vgl. vorstehende E. 6.5).

    Im Lichte der dargelegten Umstände ist es überwiegend wahrscheinlich und erscheint plausibel, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % nachginge. Dafür spricht auch der richtigerweise nicht allein ausschlaggebende Verweis der Beschwerdegegnerin auf die SKOS-Richtlinien, wonach von einer alleinerziehenden Mutter mit Kindern ab der Oberstufe eine 80%ige Erwerbsfähigkeit verlangt werde, was bei der Beschwerdeführerin (verheiratet, Ehemann erzielt Einkommen, ein Kind in der Primarschule, ein Kind in der Oberstufe) nicht zutreffe.

6.10    Somit ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Umfang von 50 % erwerbstätig wäre. Ein hypothetischer Wechsel in eine nunmehr volle Erwerbstätigkeit ist zwar grundsätzlich möglich, unter Berücksichtigung der dargelegten konkreten Umstände aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung angewandt.


7.

7.1    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Einschränkungen. Zunächst ist die Invalidiät im erwerblichen Bereich zu prüfen (vgl. vorstehende E. 1.5).

7.2    Ausgehend vom zuletzt erzielten Verdienst beim A.___ errechnete die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen für das Jahr 2011 in der Höhe von Fr. 34‘457.-- (Urk. 2 S. 2), was bei einem Arbeitspensum von 50 % grundsätzlich unbestritten blieb (Urk. 1 S. 6 f.) und wovon auszugehen ist.

7.3

7.3.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

7.3.2    Die Beschwerdeführerin arbeitet seit 5. November 2012 bei der Y.___ zu 30 % (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 3, Urk. 7/117, Urk. 7/115/1 und Urk. 7/119/5). Da aufgrund der Akten nicht erstellt ist, um was für eine Arbeit es sich dabei handelt, mithin ob es sich hierbei um eine leidensangepasste Tätigkeit handelt, und die Beschwerdeführerin erst relativ kurze Zeit diese Tätigkeit ausübt, weshalb noch nicht besonders stabile Verhältnisse angenommen werden können, kann für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht von der beruflichen Situation ausgegangen werden, in der die Beschwerdeführerin konkret steht. Das Invalideneinkommen ist vorliegend vielmehr anhand von Tabellenlöhnen zu bemessen.

7.3.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 126 V 75). Der gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei dessen Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen).7.3.4    Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/88/13). Die Beschwerdeführerin beantragt demgegenüber die Vornahme eines 10%igen leidensbedingten Abzuges (Urk. 1 S. 6 f.).

7.3.5    Die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch ihre Leiden hat zur Annahme einer gesamthaften Arbeitsfähigkeit von 50 % für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten geführt (vgl. vorstehende E. 4.2). Zusätzlich zur medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit vorhandene Einschränkungen, welche die Beschwerdeführerin bei der Ausübung der Verweisungstätigkeiten zusätzlich hindern, sind keine ersichtlich. Da sich Teilzeitbeschäftigung bei Frauen, insbesondere bei einem Pensum von 50 %, gemäss Lohnstrukturerhebung 1998 im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung sogar lohnerhöhend auswirkt, lässt sich auch gestützt auf diese Tatsache kein Abzug rechtfertigen (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 312).

7.3.6    Das Invalideneinkommen ermittelt sich somit mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) anhand der Tabellenlöhne, wobei hier auf den Wert für den gesamten privaten Sektor der Tabelle TA1 der LSE 2010 (Niveau 4) für Frauen abgestellt werden kann und demgemäss, angepasst an die Nominallohnentwicklung und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit, von einem Invalideneinkommen für das Jahr 2011 von Fr. 53‘255.-- beziehungsweise von Fr. 26‘628.-- bei einem Pensum von 50 % auszugehen ist.

7.4    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 34‘457.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 26‘628.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 7‘829.--, was einer Einschränkung von 22.72 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 50 % ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von 11.36 % (22.72 x 0.5).

7.5    Betreffend die Invalidität im Haushaltbereich blieb das Ergebnis der Haushaltabklärung vom 14. März 2012 in Bezug auf die in den verschiedenen Haushaltbereichen bestehenden Einschränkungen der Beschwerdeführerin grundsätzlich unbestritten. Die Details sind im Abklärungsbericht vom 24. Mai 2012 festgehalten (Urk. 7/86), der diesbezüglich in Nachachtung der geltenden Beweiskriterien abgefasst wurde (vgl. vorstehende E. 1.6), weshalb von der ermittelten Einschränkung im Haushalt von gesamthaft 10.9 % auszugehen ist. Bei einer Gewichtung des Haushaltsbereiches mit 50 % ergibt sich damit ein Teilinvaliditätsgrad von 5.45 % (10.9 x 0.5).

7.6    Die Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und Haushaltsbereich ergibt einen Invaliditätsgrad von gesamthaft 16.81 %, der klar unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt.

7.7    Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


8.    Da es um die Bewilligung und Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Monika Meier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

- Caisse de pensions Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher