Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00956 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 30. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, leidet an schubförmiger multipler Sklerose. Im Jahre 2005 meldete sie sich unter Hinweis darauf bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht sowie durchgeführter Abklärung im Haushalt sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 mit Wirkung ab 1. Februar 2005 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/30). Am 24. April 2006 liess die Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machen (Urk. 7/34), worauf die IV-Stelle erneute Abklärungen tätigte, gestützt auf welche sie mit Verfügung vom 29. September 2009 den Anspruch auf eine höhere Invalidenrente verneinte (Urk. 7/81). Eine dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde liess die Versicherte unter Hinweis darauf, dass sie rechtserhebliche Veränderungen erst ab November 2009 geltend mache, am 4. Februar 2010 zurückziehen (Urk. 7/87). In der Folge leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein und tätigte abermals Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, gestützt auf welche sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 16. November 2010 die Erhöhung der Invalidenrente in Aussicht stellte (Urk. 7/102) und daraufhin entsprechend verfügte (halbe Rente mit Wirkung ab 1. November 2009 sowie Dreiviertelsrente ab 1. August 2010; vgl. Urk. 7/105). Im Juli 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/106 ff.) im Rahmen dessen sie mit Mitteilung vom 31. August 2012 den weiteren Anspruch auf die bisherige Rente (Dreiviertelsrente) bestätigte (Urk. 7/112).
2. Mit Gesuch vom 7. August 2013 liess X.___ unter Hinweis darauf, dass eine weitere gesundheitliche Verschlechterung eingetreten und per 1. Dezember 2012 beziehungsweise 12. August 2013 erneut je eine Reduktion ihres Arbeitspensums erforderlich geworden sei, um Neubeurteilung des Rentenanspruchs ersuchen, wobei sie für weitere Auskünfte sinngemäss auf ihre Arbeitgeberin sowie den behandelnden Neurologen verwies (Urk. 7/117). Mit Vorbescheid vom 13. August 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten daraufhin das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht, was sie damit begründete, dass nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten und lediglich eine andere Beurteilung des nämlichen Sachverhaltes vorliege (Urk. 7/119). Mit Schreiben vom 14. September 2013 an die IV-Stelle wies die Versicherte darauf hin, dass die Arbeitgeberin die aus gesundheitlichen Gründen notwendig gewordene Pensumsreduktion bestätigt habe, das entsprechende Schreiben aber noch nicht eingetroffen sei, jedoch nachgereicht werde. Alsdann habe beim behandelnden Neurologen keine Bescheinigung über den aktuellen Gesundheitszustand erhältlich gemacht werden können, da dieser hiefür eine Anfrage seitens der IV-Stelle voraussetze; die IV-Stelle werde daher ersucht, beim behandelnden Arzt eine Neubeurteilung zu verlangen (Urk. 7/122). Daraufhin trat die IV-Stelle ohne Weiterungen mit Verfügung vom 24. September 2013 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).
3. Dagegen lässt die Versicherte hierorts mit Eingabe vom 22. Oktober 2013 Beschwerde erheben und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 24. September 2013 sowie die Rückweisung der Sache zur materiellen Behandlung des Revisionsgesuches beantragen (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 27. November 2013 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 28. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Da die Verwaltung einen Nichteintretensentscheid erliess, bildet Prozessthema einzig die Frage, ob die IV-Stelle zu Recht mangels Glaubhaftmachung einer erheblichen Tatsachenänderung auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 7. August 2013 nicht eingetreten ist (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2 S. 111 und BGE 116 V 264 E. 2a S. 266).
2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; Urteil U 35/07 vom 28. Januar 2008 E. 3).
2.2 Das Gesuch um Erhöhung einer Rente wird nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität seit Erlass der letzten, auf einer umfassenden materiellen Prüfung der Rente beruhenden Verfügung, allenfalls des diese bestätigenden Einspracheentscheids in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV; BGE 133 V 108 ). Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung u.a., ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Rentengesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 724/99 vom 5. Oktober 2001 E. 1c/aa, nicht publiziert in BGE 127 V 294 , aber in SVR 2002 IV Nr. 10; Urteil 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2).
2.3 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
2.4 Wird im Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
3.
3.1 Die Verwaltung begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass mit dem Einwand erneut keine Beweismittel eingereicht worden seien. Damit auf ein „Verschlechterungsgesuch“ eingetreten werden könne, müsse die versicherte Person selber bei der IV Beweismittel vorlegen, dass sich der Gesundheitszustand tatsächlich verschlechtert habe (Urk. 2).
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zur Hauptsache vor, dass nicht nachvollzogen werden könne, weshalb die IV-Stelle eine Verfügung erlasse, wo doch aus dem Einwand klar hervorgehe, dass der Nachweis des Arbeitgebers noch ausstehend sei und zu gegebener Zeit eingereicht werde. Alsdann sei auch unmissverständlich dargelegt worden, aus welchem Grunde sie nicht in der Lage sei, eine ärztliche Bestätigung des behandelnden Neurologen („MS-Arzt“) einzureichen. In der Beilage könne nunmehr der Nachweis einer Verschlechterung aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin in ihrem Schreiben vom 14. September 2013 erbracht werden (Urk. 1).
4.
4.1 Zwar ist der IV-Stelle dem Grundsatze nach zu folgen, dass es im Rahmen der Neuanmeldung zunächst Sache der versicherten Person ist, die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen und insoweit - was die nicht anwaltlich vertretene Versicherte möglicherweise verkennt - der Untersuchungsgrundsatz nicht spielt (vgl. E. 2.3 hievor). Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin mit dem Revisionsgesuch sinngemäss den Beizug von Auskünften bei der Arbeitgeberin sowie beim behandelnden Neurologen beantragt hatte, wobei diese Beweisvorkehren jedenfalls nicht als von Vorneherein ungeeignet erachtet werden konnten, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zumindest glaubhaft zu machen. Im Lichte der in E. 2.4 vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche - unter Berücksichtigung des Prinzips von Treu und Glauben - den im Rahmen der Glaubhaftmachung bei Neuanmeldungen und Revisionsgesuchen geltenden Besonderheit der (ausnahmsweisen) Beweisführungslast der Versicherten Rechnung trägt (BGE 130 V 64 E. 5.2.5) und somit auch im vorliegenden Zusammenhang massgebend ist, wäre die IV-Stelle aber gehalten gewesen, der Versicherten unter Androhung der Säumnisfolgen zumindest eine angemessene Frist zur Beibringung dieser Berichte zu setzen. Dass eine entsprechende Fristansetzung zu Unrecht unterblieb, räumt die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung denn selber ein (Urk. 6 S. 2).
4.2 Erging somit die Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den rechtsprechungsgemässen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen nicht genügte, ist der Überprüfung vorliegend nicht der Sachverhalt zu Grunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bot. Vielmehr ist das von der Beschwerdeführerin mit dem Einwand in Aussicht gestellte und mit der Beschwerde nunmehr aufgelegte Schreiben der Arbeitgeberin vom 14. September 2013 mit zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 64 E. 6.2).
Im fraglichen Schreiben bestätigt die Arbeitgeberin, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin – namentlich in Bezug auf die Konzentration - laufend verschlechtere, weshalb sie als Aushilfe in der Bäckerei teilweise (jeweils am Donnerstag Vormittag) habe durch eine andere Arbeitskraft ersetzt werden müssen (vgl. Urk. 3/1 „neu ist dazu gekommen“); dabei wird auch dargetan, welchen Aufgaben die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt nicht mehr gewachsen war (infolge Abnahme des Konzentrationsvermögens war die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage, neben dem Verkauf zeitgleich zusätzliche Arbeiten zu verrichten).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sind die Angaben der Arbeitgeberin daher durchaus geeignet, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes und dadurch notwendig gewordene Pensumsreduktion zumindest glaubhaft zu machen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Erkrankung der Versicherten progredient verläuft und sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit im Laufe der Zeit sukzessive verschlechtert haben. Alsdann hielt auch der damals involvierte Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin im Jahr 2006 fest, eine Verschlechterung der in Schüben verlaufenden Krankheit sei theoretisch jederzeit möglich (vgl. Urk. 7/41 S. 2). Sodann lag die letzte Beurteilung immerhin rund ein Jahr zurück, weshalb auch aus diesem Grund nicht allzu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden durften. Anzumerken ist schliesslich, dass die Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Veränderung nicht ausnahmslos und zwangsläufig eine medizinische Einschätzung voraussetzt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_820/2010 vom 28. Februar 2011) und die Verwaltung im Übrigen bereits im Jahr 2006 ein Revisionsgesuch allein aufgrund einer Bestätigung der nämlichen Arbeitgeberin materiell geprüft hatte (vgl. Urk. 7/33-34).
Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin ausnahmsweise selber beim behandelnden Arzt hätte Auskünfte einholen müssen. Ein Arztwechsel wegen der Weigerung zur Berichterstattung zu Händen der Beschwerdeführerin wäre jedenfalls unverhältnismässig gewesen.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin jedenfalls im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht ist. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese auf das das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 7. August 2013 eintrete und dieses materiell prüfe.
5.
5.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und vorliegend unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung 24. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese auf das Revisionsgesuch vom 7. August 2013 eintrete, dieses materiell prüfe und hernach darüber neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann