Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00957




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 13. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi

Gabi/Zarro/von Gunten, Rechtsanwälte

Flurstrasse 30, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1962, meldete sich am 26. März 2012 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 13/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 13/8-9, Urk. 13/14-15), Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 13/12) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 13/13) ein und führte eine „Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt“ durch (Bericht vom 10. April 2013, Urk. 13/20). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/23, Urk. 13/27) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. September 2013 einen Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 35.65 % (Urk. 13/30 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 11. September 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 (Urk. 1/1) sowie vom 17. Oktober 2013 (Urk. 1/2) Beschwerde bei der IV-Stelle, welche diese mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 ans hiesige Gericht überwies (Urk. 4). Die Versicherte beantragte sinngemäss, es sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1/1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2014 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 12). Mit Eingabe vom 28. Januar 2014 (Poststempel) stellte die behandelnde Ärztin Dr. med. Y.___, Fachärztin für Neurologie FMH sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, dem Gericht einen Arztbericht vom 11. Januar 2014 zu (Urk. 16). Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 (Poststempel vom 13. Februar 2014) erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung zur weiteren Abklärung einverstanden (Urk. 17, vgl. auch Urk. 20).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

    In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können.

1.2    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).


2.    

2.1    Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde sinngemäss im Wesent-lichen auf den Standpunkt, aus ärztlicher Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgewiesen. Im Alltag sei sie aufgrund der schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose mit verbleibender Residualsymptomatik deutlich eingeschränkt. Ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente sei daher ausgewiesen (Urk. 1/1).

    Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, nach erneuter Prüfung der vorhandenen Unterlagen sei festgestellt worden, dass der Einkommensvergleich nicht korrekt vorgenommen worden sei. Zudem sei der Abklärungsbericht Beruf und Haushalt nur teilweise nachvollziehbar. Insbesondere sei aufgrund der vorhandenen Unterlagen auch nicht nachvollziehbar, ob die bisherige Tätigkeit als selbständige Floristin einer optimal angepassten Tätigkeit entspreche. Daher sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen und die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen (Urk. 12).

2.2    Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstimmende Anträge (vgl. Urk. 17, Urk. 20) vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. September 2013 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist.


3.    

3.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    In Anwendung dieser Kriterien und unter Berücksichtigung, dass die Beschwer-deführerin Rechtsanwältin Dr. iur. Sonja Gabi, Zürich, erst am 12. Februar 2014 im Verlaufe des hängigen Prozesses als ihre Rechtsvertreterin mandatierte, ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu-erlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 und Urk. 20

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFonti