Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00958




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 18. Juni 2014

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Swisscanto

Sammelstiftung der Kantonalbanken

St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel

Beigeladene


Sachverhalt:

1.    Der 1973 geborene X.___ bezog vom 1. Mai bis 31. August 2009 eine ganze und anschliessend eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/45 S. 8, Urk. 7/59 S. 5, Urk. 7/91). Vor Zusprechung dieser Rente am 10. Mai 2010 (Urk. 7/91) forderte die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 19. Februar 2010 unter Hinweis auf dessen Schadenminderungspflicht sowie auf die Folgen einer Missachtung derselben auf, sich einer intensiven fachärztlich geleiteten Psychotherapie und Psychopharmakotherapie zu unterziehen, und kündigte eine Überprüfung mit amtlicher Revision per November 2010 an (Urk. 7/60).

    Im Februar 2011 führte die IV-Stelle die angekündigte Rentenrevision durch (Urk. 7/95). Entsprechend den Ergebnissen der psychiatrischen Abklärung im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Bericht vom 16. September 2011, Urk. 7/101), wurde im Rahmen von Eingliederungsbemühungen eine dreimonatige berufliche Abklärung im Bereich der industriellen Produktion bei Y.___ in Z.___ eingeleitet. Diese scheiterte jedoch bereits nach dem ersten Tag am 4. Januar 2012, weil sich der Versicherte nicht arbeitsfähig gefühlt hatte (Urk. 7/105 ff.). Mit Schreiben vom 30. Januar 2012 bat ihn die IV-Stelle unter Hinweis auf seine Schadenminderungspflicht sowie auf die Folgen deren Missachtung, „die adäquate psychiatrische Therapie bei seiner Ärztin weiterzuführen, und sie stellte eine Überprüfung mit amtlicher Revision per März 2013 in Aussicht (Urk. 7/115). Gleichentags teilte sie dem Versicherten die unveränderte Ausrichtung der halben Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % mit (Urk. 7/116).

    Im Rahmen der nächsten Rentenrevision zog die IV-Stelle im April 2013 Ausnfte der behandelnden Psychiaterin und im Juli 2013 eine Stellungnahme des RAD bei. Gestützt darauf stellte sie mit Verfügung vom 27. September 2013  nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/123 ff.)  die laufende Rente wegen mangelhafter Wahrnehmung der Schadenminderungspflicht ein (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 22. Oktober 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um weitere Ausrichtung der Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 3. Februar 2014 liess der inzwischen durch Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, vertretene Beschwerdeführer am gestellten Antrag festhalten und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchen (Urk. 11). Am 12. Februar 2014 legte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung seiner Wohngemeinde ins Recht (Urk. 15 f.). Duplicando ersuchte die Beschwerdegegnerin am 10. März 2014 sinngemäss um Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 17). Mit Verfügung vom 10. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwalt Thomas Wyss als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Weiter wurde ihm ein Doppel der Duplik zugestellt (Urk. 18). Die mit Verfügung vom 13. Mai 2014 beigeladene Swisscanto, Sammelstiftung der Kantonalbanken, verzichtete mit Eingabe vom 11. Juni 2014 sinngemäss auf eine Stellungnahme (Urk. 20, Urk. 24).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

1.2    Nach Art. 7 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) muss die Person, die Versicherungsleistungen beansprucht, alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt der Invalidität zu verhindern; sie muss an allen zumutbaren Massnahmen aktiv teilnehmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen.

    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

1.3    Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG unter anderem dann nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).


2.    Die Beschwerdegegnerin begründet die Einstellung der Rentenleistungen damit, dass der Beschwerdeführer der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht einer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung nicht ausreichend nachgekommen sei. Er habe die möglichen Behandlungsoptionen nicht wahrgenommen und keine ausreichende Behandlungsbereitschaft gezeigt (Urk. 2, Urk. 6).

    Demgegenüber verneint der Beschwerdeführer eine Verletzung der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht mit der Begründung, dass er sich in einer dauernden medikamentös gestützten Gesprächstherapie bei seiner behandelnden Psychiaterin befinde und die Termine stets wahrgenommen habe (Urk. 11 S. 4, S. 7 ff.).


3.

3.1    Die Rentenzusprechung im Jahre 2010 beruhte auf den Schlussfolgerungen von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Gutachten vom 18. August 2009 (Urk. 7/45; vgl. auch Urk. 7/59 S. 5). Es wurde als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer an folgenden, die Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten, einfachen Tätigkeiten um 50 % reduzierenden Krankheiten litt (Urk. 7/45 S. 8, S. 11):

-Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

-Panikstörung mit plötzlichem Beginn, Herzklopfen, Angst vor Kontrollverlust (ICD-10 F41.0)

-Spezifische Phobien mit Angst vor geschlossenen Räumen, Dunkelheit und Donner (ICD-10 F40.2)

-Zwangsgedanken und Zwangshandlungen (ICD-10 F42.2)

-Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/1)

    Weiter empfahl Dr. A.___ eine Psychotherapie bei einem B.___isch sprechenden Fachpsychiater. Wegen der Schlafprobleme befürwortete er neben Efexor 150 mg noch Remeron 30 mg. Die Compliance bezüglich der Medikamenteneinnahme beurteilte er als gut (Urk. 7/45 S. 11).

3.2    Nachdem der Beschwerdeführer am 19. Februar 2010 im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht aufgefordert worden war, sich einer intensiven, fachärztlich geleiteten Psychotherapie und Psychopharmakotherapie zu unterziehen (Urk. 7/60), begann er am 15. April 2010 eine Behandlung bei Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie.

    Im Bericht vom 14. März 2011 (Urk. 7/97) stellte die Psychiaterin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-Anamnestisch: generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

-Anamnestisch: Panikstörung mit plötzlichem Beginn, Herzklopfen, Angst vor Kontrollverlust (ICD-10 F41.0)

-Anamnestisch: spezifische Phobien mit Angst vor geschlossenen Räumen, Dunkelheit und Donner (ICD-10 F40.2)

-Anamnestisch: Zwangsgedanken und Zwangshandlungen (ICD-10 F42.2)

-Anamnestisch: Soziophobie (Menschenansammlungen)

    Die früher diagnostizierte depressive Störung beurteilte Dr. C.___ als remittiert. Ihren Angaben lässt sich weiter entnehmen, dass von anfänglich wöchentlichen Sitzungen ab 3. Mai 2010 auf monatliche bis zweimonatliche Sitzungen gewechselt wurde. Die Dosis von Efexor sei von 150 mg bis auf 225 mg pro Tag gesteigert, wegen des erhöhten Blutdruckes jedoch wieder auf 150 mg pro Tag reduziert worden. Unter Trittico seien die Schlafstörungen zurückgegangen. Dr. C.___ empfahl sodann die Weiterführung der antidepressiven medikamentösen Therapie. Die Gesprächstherapie habe dagegen keine Besserung gebracht. Der Beschwerdeführer sei mit Ausreden der Konfrontationstherapie andauernd ausgewichen. Zum Ausmass der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nahm Dr. C.___ nicht im Detail Stellung. Vielmehr gab sie an, ambulant sei es schwer, dies objektiv zu beurteilen, weil sich die speziellen Ängste während den Sitzungen nicht direkt gezeigt hätten. Sie empfahl der Beschwerdegegnerin, einen Arbeitsversuch zu organisieren, weil der Beschwerdeführer aus Angst zu versagen dies nicht selber übernehmen könne. Weiter gab Dr. C.___ an, es sei dabei zu beachten, dass weder Dunkelheit noch Menschenansammlungen an der Lokalität vorhanden seien. Abschliessend hielt sie fest, der Beschwerdeführer sei der Schadenminderungspflicht nachgekommen. Er sei regelmässig zu den vereinbarten Terminen gekommen. Eine Konfrontationstherapie mit Überflutung von Angstgefühlen im Rahmen der Verhaltenstherapie der Angststörungen habe nicht durchgeführt werden können, beziehungsweise sei nicht durchführbar gewesen, weil er laut seinen Äusserungen nicht in jeder Situation Angst habe.

3.3    Die erneute Auferlegung der Schadenminderungspflicht und gleichzeitige Bestätigung der bisherigen Rente aufgrund eines unveränderten Gesundheitszustandes am 30. Januar 2012 (Urk. 7/115 f.) beruhten auf dem Untersuchungsbericht von RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. September 2011 (Urk. 7/101, Urk. 7/114 S. 3 f.). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:

-Generalisierte Angststörung mit Angaben multipler phobischer Symptomatiken (ICD-10 F41.1, F40.1, F40.01)

-Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und -handlungen gemischt (ICD-10 F42.2)

-Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit kindlich unreifen und ängstlich-vermeidenden, abhängigen Zügen (ICD-10 Z73.1)

-Anamnestisch rezidivierende depressive Störung

    Dr. D.___ kam zum Schluss, es könne von einem praktisch gleich gebliebenen Symptomkomplex und unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden, der auch unter einer bislang wohl eher formal stattfindenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung nicht wirklich habe verbessert werden können. Er ging davon aus, dass die bisherige Behandlung nicht geeignet war, dem Beschwerdeführer zu einer Veränderung der überwiegend passiven Erwartungshaltung und zu mehr Verantwortungsübernahme für das eigene Leben zu bewegen. Insofern erachtete der RAD-Arzt eine engmaschige und kontinuierliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung als weiterhin dringend notwendig, weil dadurch die durchaus vorhandenen Ressourcen des grundsätzlich nicht arbeitsunwilligen Beschwerdeführers gefördert und die medizinisch-theoretisch mögliche Restarbeitsfähigkeit von mindestens 50 % auch umgesetzt werden könnten. So nahm er an, dass der Beschwerdeführer unter einer  als Schadenminderungspflicht aufzuerlegenden  adäquaten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung durch eine verstärkte Kontrolle seiner Symptome eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 60 % bis 70 % mittel- bis langfristig erreichen könne. Als wesentliche Voraussetzung hierfür erachtete Dr. D.___ die vorgängige erfolgreiche berufliche Reintegration in die Erwerbstätigkeit.

3.4    Seit 30. Januar 2012 wird der Beschwerdeführer durch Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt. In einem undatierten Bericht (bei der Beschwerdegegnerin am 9. April 2013 eingegangen; Urk. 7/119) stellte Dr. E.___ folgende Diagnosen:

-Panikstörung (ICD-10 F41.0)

-Zwangsgedanken und Handlungen (ICD-10 F42.2)

-Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen-abhängigen Zügen (ICD-10 F61.0)

    Weiter gab die Psychiaterin an, nach einem anfänglichen vierzehntägigen Rhythmus fänden die Konsultationen zurzeit monatlich statt. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig. Sein psychischer Zustand sei im vorhergehenden Jahr sehr schwankend gewesen, sodass er keiner Arbeit habe nachgehen können. Er befinde sich in einem Dilemma. Einerseits möchte er eine Arbeit zu 50 % suchen, andererseits stünden ihm seine ausgeprägten Ängste im Weg. Diese verunmöglichten eine Wiedereingliederung in den normalen Arbeitsprozess.

3.5    Laut der Stellungnahme des RAD-Arztes med. pract. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Juli 2013 (Urk. 7/122 S. 4) entspricht die monatliche Psychotherapie keiner intensiv fachärztlich geleiteten Behandlung. Die bereits vorher auferlegten intensiven Behandlungsauflagen seien vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht eingehalten worden, beziehungsweise dieser habe keine ausreichende Behandlungsbereitschaft gezeigt. Der Beschwerdeführer habe mehrfach die Fachärzte gewechselt, was einer Person mit Angsterkrankung eigentlich sehr schwer falle. Auch habe er problemlos die Ärzte und auch den RAD aufsuchen können. Auch bei der angebotenen Arbeitsstelle habe der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt, die Schwellenangst zu überwinden. Lediglich das Gefühl, arbeitsunfähig zu sein, habe zum Abbruch geführt. Aus medizinisch-psychiatrischer Sicht habe der Beschwerdeführer die möglichen Behandlungsoptionen nicht ausreichend wahrgenommen.

3.6    Im Bericht vom 16. September 2013 (Urk. 7/128) fügte Dr. E.___ die Diagnose einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) hinzu. Sodann führte sie aus, der Beschwerdeführer sei seit mehreren Jahren in psychiatrischer Behandlung und habe fünf Jahre lang Zoloft eingenommen. Seine damalige Hausärztin habe dann von Zoloft auf Efexor umgestellt, was zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes geführt habe. Inzwischen habe er sowohl Therapeutin als auch Hausärztin gewechselt, weil er mit der Behandlung nicht einverstanden gewesen sei. Die neue Hausärztin habe ihm wieder Zoloft 50 mg verschrieben.

    Weiter gab Dr. E.___ an, der Beschwerdeführer leide an einer chronifizierten Symptomatik, bestehend hauptsächlich aus depressiven sowie ängstlichen Symptomen. Sie habe Zoloft sofort auf 100 mg erhöht. Im Vordergrund sei sodann der Aufbau einer tragfähigen therapeutischen Beziehung gestanden, welche die Basis darstelle, weitere therapeutische Ansätze zu verfolgen, wie unter anderem die Förderung von Selbstheilungskräften und Ressourcenaktivierung. Mit dem Beschwerdeführer seien verschiedene Optionen für die Reaktivierung und das Ausbrechen aus der sozialen Isolation angeschaut worden, wie die Arbeit im geschützten Rahmen und die Behandlung in einer Tagesklinik. Er habe die Massnahmen abgelehnt, weil ein Jahr zuvor ein Arbeitsversuch im geschützten Rahmen gescheitert sei. Die Beschwerden hätten sich im Rahmen der Chronifizierung derart verfestigt, dass die mobilisierbare Willenskraft zur Angstbewältigung, neue Therapieoptionen auszuprobieren beziehungsweise sich wieder einzugliedern, nur teilweise ausreiche. Es sei von einer langfristig notwendigen Therapie auszugehen. Eine Tätigkeit im angestammten Beruf komme aus psychiatrischen Gründen nicht mehr in Frage. Für Tätigkeiten, in denen der Beschwerdeführer nicht überfordert sei, bestehe aus psychiatrischen Gründen nach wie vor eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die Fortführung der Psychotherapie werde das Alltagsbefinden verbessern und den Leidensdruck reduzieren, die Arbeitsfähigkeit jedoch kaum mehr positiv beeinflussen. Es brauche noch weitere therapeutische Optionen, wie stationäre oder halbstationäre Therapie, allenfalls mit einer Medikamentenumstellung, um eine Verbesserung der Ängste zu erreichen und die Wiedereingliederung zu wagen.


4.

4.1    Aus dem oben dokumentierten Verlauf der vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen psychiatrischen Therapien ist ersichtlich, dass sich dieser nach der ersten Auferlegung der Schadenminderungspflicht am 19. Februar 2010 (Urk. 7/60) zu Dr. C.___ in Behandlung begab. Dabei nahm er die angesetzten Gesprächstermine wahr. Anzeichen dafür, dass er die verordneten Medikamente nicht eingenommen hätte, liegen keine vor. Vielmehr gab er Dr. E.___ gegenüber an, durch den zwei Jahre zuvor von seiner damaligen Hausärztin vorgenommenen Wechsel vom Zoloft auf Efexor hätten sich seine Beschwerden verschlimmert (Urk. 7/128 S. 3), was für eine genaue Befolgung der damaligen ärztlichen Weisungen bei der Medikamenteneinnahme spricht.

    Obwohl der RAD-Arzt Dr. D.___ im RAD-Untersuchungsbericht vom 16. September 2011 die psychiatrische Behandlung durch Dr. C.___ als ungeeignet kritisiert hatte (Urk. 7/101 S. 6 f.), sah er davon ab, dem Beschwerdeführer eine pflichtwidrige Vereitelung der Therapieziele vorzuwerfen. Auch im Anschluss an den Abbruch der beruflichen Abklärung im Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen. Vielmehr bestätigte die Beschwerdegegnerin am 30. Januar 2012 die Rente und eröffnete dem Beschwerdeführer eine erneute Auferlegung der Schadenminderungspflicht (Urk. 7/115). Gegebenheiten, die sich vor dieser revisionsweisen Bestätigung der Rente ereignet haben, können nun entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 2, Urk. 17) nicht mehr zur Begründung der strittigen Renteneinstellung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht herangezogen werden. Es ist vielmehr in der Folge nach einem späteren pflichtwidrigen Verhalten des Beschwerdeführers zu suchen.

4.2    Als die erneute Auferlegung der Schadenminderungspflicht vom 30. Januar 2012 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, war er bereits bei Dr. E.___ in Behandlung. Den Berichten der neuen Psychiaterin lässt sich nicht entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer der psychiatrischen Behandlung in pflichtwidriger Weise nicht unterzogen hätte. Zwar gab Dr. E.___ an, dass der Beschwerdeführer sowohl die Arbeit im geschützten Rahmen als auch die Behandlung in einer Tagesklinik zwecks Reaktivierung und Ausbrechen aus der sozialen Isolation unter Hinweis auf den im Januar 2012 gescheiterten Arbeitsversuch abgelehnt habe. Jedoch führte sie zur Erklärung des Verhaltens des Beschwerdeführers eine infolge Chronifizierung der Beschwerden nur teilweise mobilisierbare Willenskraft an. Wiederum bestehen keine Hinweise auf eine ungenügende Medikamenten-Compliance. Insbesondere wurde die Medikamenteneinnahme von der Beschwerdegegnerin nicht laborchemisch überprüft. Die von Dr. E.___ attestierte minime Besserung der affektiven Lage nach dem Wechsel von Efexor auf Zoloft mit Erhöhung der Dosierung auf 100 mg (Urk. 7/128 S. 3), weist indessen auf eine mehr oder weniger korrekte Medikamenteneinnahme hin. Aus den Angaben von Dr. E.___ lässt sich somit kein pflichtwidriges Verhalten des Beschwerdeführers ableiten.

4.3    Die vom 30. Januar 2012 datierte Auferlegung der Schadenminderungspflicht wies folgenden Inhalt auf (Urk. 7/115):

Anspruch auf eine IV-Rente:

Auferlegung der Schadenminderungspflicht

1Aufgrund der durchgeführten Rentenrevision haben wir die weitere Ausrichtung der halben Rente vorgesehen.

2Die medizinische Beurteilung hat ergeben, dass sich ihre Arbeitsfähigkeit durch kontinuierliche Weiterführung regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung verbessern könnte. Wir bitten Sie daher, die adäquate psychiatrische Therapie bei Ihrer Ärztin weiterzuführen.

Die gesetzlichen Bestimmungen bei einer solchen Sachlage lauten wie folgt:

(…)

Wir erwarten deshalb, dass Sie sich der oben erwähnten Massnahme der Behandlung unterziehen, und werden dies mit amtlicher Revision per März 2013 überprüfen.

(…)

    Die von der Beschwerdegegnerin gewählte Formulierung lässt der behandelnden Psychiaterin bei der konkreten Ausgestaltung der psychiatrischen Therapie  im Rahmen der Lex artis  einen grossen Handlungsspielraum. Dabei darf und soll auch eine ökonomische Kosten-Nutzen-Bewertung einfliessen. Bereits bei Dr. C.___ wurde der Konsultationsrhythmus im Behandlungsverlauf auf monatliche bis zweimonatliche Gespräche verringert (Urk. 7/97 S. 2). Die niederfrequente Ausgestaltung der Gesprächstherapie wurde von RAD-Arzt Dr. D.___ ausdrücklich beanstandet (Urk. 7/101 S. 6 f.). Im Rahmen der erneuten Auferlegung der Schadenminderungspflicht unterliess es die Beschwerdegegnerin dennoch, hinsichtlich des Konsultationsrhythmus klare Bedingungen zu stellen. Vielmehr bezeichnete sie die Therapie bei Dr. C.___ als „adäquat“. Unter diesen Umständen darf dem sich nun bei Dr. E.___ in Behandlung befindenden Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, sich erneut auf eine (nur) monatliche Sitzungsfrequenz eingelassen zu haben. Selbst wenn die Therapie bei Dr. E.___ mit monatlichen Konsultationen aus psychiatrischer Sicht nicht einer intensiv fachärztlich geleiteten Psychotherapie entsprechen sollte (vgl. Urk. 7/122 S. 4), darf damit keine dem Beschwerdeführer als medizinischem Laien anzulastende Pflichtverletzung begründet werden.

4.4    Zusammenfassend kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer aus medizinisch-psychiatrischer Sicht alle möglichen Behandlungsoptionen ausreichend wahrgenommen hat, denn es kann ihm keine Verletzung der am 30. Januar 2012 erteilten Weisung vorgeworfen werden. Eine Einstellung oder auch nur eine Kürzung der Rente darf daher nicht mit der in Art. 21 Abs. 4 ATSG enthaltenen Säumnisfolge begründet werden. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde.


5.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der prozessuale Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


7.

7.1    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem unentgeltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

7.2    Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird  auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung  namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

7.3    Der von Rechtsanwalt Wyss mit Eingabe vom 13. Mai 2014 geltend gemachte Aufwand von 15 Stunden und 48 Minuten (Urk. 23) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht mehr angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von 9,5 Stunden für die Replik als überhöht.

    Angesichts der zu studierenden gut zwanzig Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der zweiseitigen Beschwerdeantwort, der angefallenen Barauslagen, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und der nachträglich erfolgten Beiladung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Wyss bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200. (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2500. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. September 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500. (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Wyss, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 zur Kenntnisnahme

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 zur Kenntnisnahme

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Swisscanto, Sammelstiftung der Kantonalbanken, Postfach 3855, 4002 Basel (Personlavorsorge-Vertrag Nr. 44943 / Police Nr. 57)

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner