Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00959




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 7. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld

Werdstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1966, Mutter dreier 1989, 1993 und 1998 geborenen Kinder und zuletzt vom 28. Februar 2000 bis 31. Januar 2003 als Küchenangestellte (Reinigungskraft) im Y.___ (Urk. 5/7 Ziff. 1, Ziff. 5) in einem Arbeitsverhältnis stehend, meldete sich wegen Depressionen am 9. Dezember 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 5/3 Ziff. 1.3, Ziff. 3.1, Ziff. 6.4).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr nach getätigten Abklärungen (Urk. 5/7-25) mit Verfügung vom 5. November 2003 bei einem in Anwendung der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 72 % und mit Wirkung ab 1. März 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 5/26).

1.2    Anlässlich zweier im August 2005 (Urk. 5/31) und September 2008 (Urk. 5/41) eingeleiteten Rentenrevisionen wurde mit Mitteilungen vom 22. September 2005 (Urk. 5/36) und 4. November 2008 (Urk. 5/46) der bisherige Rentenanspruch der Versicherten bei gleich bleibendem Invaliditätsgrad bestätigt.

1.3    Im Oktober 2011 wurde eine erneute Rentenrevision eingeleitet (Urk. 5/49), in deren Rahmen die IV-Stelle neue Arztberichte (Urk. 5/51, Urk. 5/54) und Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 5/52-53) einholte. Im Hinblick auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) unterbreitete die IV-Stelle die Akten am 12. April 2012 Dr. med. Z.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Gestützt auf deren Stellungnahme vom 22. Mai 2012 (Urk. 5/46/3) stellte die IV-Stelle nach einem persönlichen Gespräch mit der Versicherten (Urk. 5/56/3-4) mit Vorbescheid vom 25. Juni 2012 die Einstellung der Rente gestützt auf die Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 18. März 2011 in Aussicht (Urk. 5/58). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 5/59) holte die IV-Stelle eine weitere Stellungnahme des RAD und des Rechtsdienstes ein (Urk. 5/65) und stellte mit Vorbescheid vom 5. Februar 2013 die wiederwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 5. November 2003 in Aussicht (Urk. 5/67). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/71) hob die IV-Stelle daraufhin mit Verfügung vom 30. September 2013 die Verfügung vom 5. November 2003 sowie die Mitteilungen vom 22. September 2005 und 4. November 2008 wiedererwägungsweise auf und stellte ferner die Rente auf den ersten Tag des zweiten auf die Zustellung des Entscheids folgenden Monats hin ein (Urk. 5/78 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 30. September 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der ursprünglichen Rentenverfügung vom 5. November 2003 damit, dass die Rentenzusprache aufgrund einer mittelschweren bis schweren Erschöpfungsdepression mit Somatisierung erfolgt sei. Die damals gestellte Diagnose sei aber widersprüchlich und nicht nachvollziehbar und die überwiegenden psychosozialen Belastungsfaktoren seien in der Beurteilung nicht ausgeklammert worden. Eine zweifellose Unrichtigkeit und somit eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 5. November 2003 stehe somit ausser Frage (Urk. 2 S. 2 f.).

2.2    Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe nichts vorgebracht, was den Schluss erlauben würde, ihr seien zu Unrecht Leistungen zugesprochen worden, geschweige denn, dass sich ihr Gesundheitszustand zwischenzeitlich gebessert hätte (S. 5).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente zu Recht erfolgte.



3.

3.1    Medizinische Grundlage für die ursprüngliche Rentenzusprache war hauptsächlich der Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Januar 2003 (Urk. 5/9/3-6). Darin nannte der Arzt als Diagnose eine seit Anfang 2002 bestehende mittelschwere bis schwere Erschöpfungsdepression mit Somatisierung im Sinne von ICD-10 F33.11 bis F33.3 (lit. A). Er führte aus, die Beschwerdeführerin leide an einer Erschöpfungsdepression aufgrund der jahrelangen Überlastung als erwerbstätige Mutter, aufgrund der soziokulturellen Folgen der Migration und wegen chronischer - durch den Kulturwechsel mitbedingter - Eheprobleme (lit. A Ziff. 7). Die Beschwerdeführerin stehe seit dem 25. März 2002 bei ihm in Behandlung und habe nebenbei wöchentliche Gesprächstermine bei der Praxispsychologin. Seit zirka 10 Jahren fühle sie sich immer wieder so schlecht, dass sie am liebsten sterben möchte. Sie scheine mit der soziokulturellen Entwurzelung nicht zurechtzukommen. Seit vielen Jahren habe sie immer wieder depressive Stimmungsschwankungen, die sich im Jahre 2002 deutlich verschlechtert hätten. Auslösend für die aktuelle Verschlechterung sei der Unfalltod ihrer beiden Neffen gewesen (lit. D Ziff. 1-3). Aktuell klage sie über Energie- und Antriebslosigkeit, Ängste und Unruhe, Zittern, Schlafstörungen, kognitive Beschwerden und verschiedene Schmerzen, vor allem im Hals-Nackenbereich, weswegen sie auch durch den Hausarzt zu einem Rheumatologen in Behandlung geschickt worden sei (lit. D Ziff. 4, Ziff. 6). Körperlich sei die Beschwerdeführerin durch die rheumatologischen Beschwerden eingeschränkt und die Belastbarkeit sei sowohl körperlich als auch psychisch stark limitiert (S. 2). Als Küchengehilfin im Y.___ sei sie seit dem 25. März 2002 vollständig arbeitsunfähig (lit. B).

3.2    Anlässlich der 1. Rentenrevision diagnostizierte Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Verlaufsbericht vom 7. September 2005 (Urk. 5/34) eine schwere chronische Depression mit intermittierenden Wahnsymptomen und Somatisierungen (Ziff. 2). Sie berichtete, seit dem letzten Bericht vom 11. Januar 2003 habe sich der Zustand verschlechtert. Vor allem habe sich die Ehe in eine völlig zerrüttete Situation gesteigert. Symptomatologisch stehe die schwere Depression im Vordergrund mit maximaler depressiver Verstimmung, Klagen, wahnartigen Gedanken um Sterben und Tod, Gedankeneinengung und Affektstarre, chronischer Suizidalität und Muskelverspannungen im Nacken- und Rückenbereich (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % erwerbsunfähig. Ihre Restarbeitsfähigkeit im Haushalt betrage höchstens 25 %, welche allerdings anhand einer detaillierten Untersuchung vor Ort geprüft werden müsste (S. 2).

3.3    Anlässlich der 2. Rentenrevision ergingen die folgenden medizinischen Berichte:

3.3.1    DrB.___ berichtete am 18. Oktober 2008 (Urk. 5/43/5-6) über die Beschwerdeführerin und nannte als Diagnose eine schwere, chronifizierte Depression mit Somatisierungstendenz bestehend seit 2002 (S. 1 Ziff. 2). Sie hielt fest, seit dem letzten Bericht vom 7. September 2005 sei der Zustand mehr oder weniger unverändert geblieben, und die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit bleibe ungünstig (S. 1 Ziff. 3-4).

3.3.2    Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 23. Oktober 2008 (Urk. 5/44) als Diagnose eine mittelschwere bis schwere depressive Entwicklung mit sozialer Isolation, eine vermehrte Schmerzempfindlichkeit im Bewegungsapparat (Differentialdiagnose: Anpassungsstörung) seit 2002 und ein chronisches Panvertebralsyndrom mit chronischen Spannungskopfschmerzen, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung (Ziff. 1.1). Er berichtete, bei der körperlichen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin eine deutliche Abwehrhaltung der Muskulatur dorsal von zervikal bis lumbal sowie sofortige starke Verspannungen und Schmerzreaktionen ohne radikuläre Ausfälle gezeigt (Ziff. 3.5). Betreffend Arbeitsfähigkeit attestierte er der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2002 (Ziff. 2).

3.4    Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus folgenden Berichten:

3.4.1    DrB.___ stellte in ihrem Bericht vom 18. November 2011 (Urk. 5/51) die Diagnose eines chronifizierten depressiven Erschöpfungssyndroms mit Somatisierungstendenz (ICD-10 F.34.1) bestehend seit 2002 (Ziff. 1.1). Sie hielt fest, es bestehe ein anhaltend erschöpft-depressives Zustandsbild, die Beschwerdeführerin zeige fehlenden Antrieb und Lebensfreude. Dazu bestünden ein anhaltender Paarkonflikt und Belastung sowie (berechtigte) Sorgen um die drei Kinder (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Ziff. 1.4, Ziff. 1.6-7).

3.4.2    Mit Bericht vom 27. Dezember 2011 (Urk. 5/54) attestierte auch DrC.___ der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6) bei einem diagnostizierten chronischen Panvertebral-Syndrom, einer muskulären Dekonditionierung sowie einer mittelschweren Depression mit sozialem Rückzug (Ziff. 1.1).

3.4.3    Am 3. Juli 2012 (Urk. 5/59) brachte Dr. B.___ vor, die psychiatrische Diagnose eines ausgeprägten, chronifizierten depressiven Erschöpfungssyndroms mit Somatisierungstendenz (am ehesten im Sinne von ICD-10 F34.1) stehe nach ihrer Einschätzung im Vordergrund. Dieses Zustandsbild habe sich über mehr als ein Jahrzehnt aus wiederkehrenden depressiven Episoden entwickelt, die zeitweise ein psychotisches Ausmass angenommen hätten. Vermutlich habe sich dies entwickelt aus einer jahrelangen Überlastung als berufstätige Mutter dreier Kinder, aufgrund der Folgen der Migration mit soziokultureller Entwurzelung sowie wegen chronischen Eheproblemen. Sie halte die Beschwerdeführerin weiterhin, voraussichtlich auch mittel- und längerfristig, für nicht arbeitsfähig (S. 1).

3.4.4    Nachdem Dr. med. Z.___ vom RAD in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2012 die von den behandelnden Ärzten gestellte Diagnose bei den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage verortet hatte (Urk. 5/56/3), hielt sie in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2012 (Urk. 5/65 S. 1-3) fest, es liege derselbe Gesundheitsschaden wie im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache vor. Für die Invalidenversicherung irrelevante psychosoziale Belastungsfaktoren würden im Geschehen überwiegen, es handle sich um ein unspezifisches Leiden. Eine koexistierende, von Schmerzen losgelöste, schwerwiegende psychische Störung sei nicht beschrieben und eine chronische körperliche Begleiterkrankung liege nicht vor. Ebenso wenig sei ein sozialer Rückzug ausgewiesen oder die Therapie ausgeschöpft (S. 2 f.).


4.

4.1    Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass der Entscheid unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprache aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden.

    Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3 mit Hinweisen).

4.2    Die Beschwerdeführerin erhielt seit März 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 72 % eine ganze Invalidenrente, wobei die Beschwerdegegnerin die Angaben von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) sowie den Haushaltabklärungsbericht vom 1. Juli 2003 (Urk. 5/15) für ausschlaggebend hielt (Urk. 5/18). Zwar basierte die Rentenzusprache auf bloss einem medizinischen Bericht des behandelnden Arztes, welcher eine als solche nicht kodifizierte Erschöpfungsdepression mit Somatisierung im Sinne von ICD10 F33.11 bis 33.3 diagnostizierte und unter anderem ungünstige psychosoziale Belastungsfaktoren aufführte. Dies lässt jedoch – entgegen der Auffassung der IV-Stelle – den Schluss nicht zu, der ursprüngliche Rentenentscheid sei nicht nachvollziehbar und daher offensichtlich unrichtig. Denn im genannten Bericht wurden nebst der Diagnose, die dieser zugrunde liegenden Befunde, die Einschränkungen und die Schlussfolgerungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. So erhob Dr. A.___ als Befunde ein ausgeprägtes depressives Syndrom, Ängste und zum Teil Wahngedanken. Die Beschwerdeführerin leide unter Energie und Antriebslosigkeit, Ängsten und Unruhe, Zittern und Schlafstörungen, sowie kognitiven Beschwerden. Sie sei durch die Depression kognitiv deutlich eingeschränkt (Urk. 5/9 S. 4). Sodann lässt die Diagnose der „Erschöpfungsdepression“ die medizinische Beurteilung angesichts der erwähnten Befunde und dem Hinweis auf ICD10 F33.11 bis 33.3 nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen. Denn es geht daraus klar hervor, dass ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes depressives Geschehen von mittel- bis schwergradiger Ausprägung vorlag. Obschon Dr. A.___ im Weiteren auf psychosoziale Faktoren verwies, standen diese einer Rente ebenfalls nicht entgegen, da das Beschwerdebild nicht allein darin bestand, sondern sie zu einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychischen Erkrankung beziehungsweise psychiatrischen Diagnose führten (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Vorliegend ortete der Psychiater ausserdem den Tod der Neffen als Auslöser der sich verschlechternden psychischen Erkrankung, was durchaus nachvollziehbar ist (vgl. auch Urk. 5/44 S. 3). Der Bericht von Dr. A.___ ist daher – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – nicht derart widersprüchlich und unklar, dass nicht darauf hätte abgestellt werden dürfen. Die mit Mitteilungen vom 22. September 2005 und 4. November 2008 bestätigten Weiterausrichtungen der bisherigen Rente basierten ebenfalls auf in ausreichendem Ausmass aussagekräftigen medizinischen Beurteilungen durch Dr. B.___ und DrC.___ (vgl. vorstehend E. 3.2 und 3.3). Auch diesbezüglich kann somit nicht von einer offensichtlich unrichtigen Ausrichtung der Invalidenrente ausgegangen werden.

    Ferner steht die von DrB.___ im November 2011 beziehungsweise im Dezember 2012 erstmals gestellte Diagnose einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) dem nicht entgegen. Denn aus den Ausführungen der behandelnden Ärztin (vgl. vorstehend E. 3.4.1, E. 3.4.3) darf geschlossen werden, dass sich das Leiden im Verlauf der Jahre zu einer Dysthymie entwickelt hat. Dies spiegelt sich auch darin, dass Dr. B.___ die diagnostizierte Depression in den Jahren 2011/2012 nicht mehr als „schwer“ oder „mittelgradig“ bezeichnete. Dass in der Vergangenheit aber schwere oder mittelschwere Ausprägungen vorhanden waren, ergibt sich jedoch aus den damaligen Arztberichten und den zu jener Zeit erhobenen Befunden (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.3.1-2). Entsprechend weist die Ärztin darauf hin, dass die depressiven Episoden zeitweise ein psychotisches Ausmass angenommen hätten (vgl. vorstehend E. 3.4.3), was mit den früheren Berichten übereinstimmt (vgl. E. 3.2). Jedenfalls lässt die in den Jahren 2011 und 2012 gestellte Diagnose der Dysthymie zusammen mit den Erklärungen nicht darauf schliessen, dass die ursprüngliche medizinische Einschätzung und das Abstellen darauf offensichtlich unrichtig waren.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt eine Rentenaufhebung gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG, und damit die Frage, ob es zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen ist, zumal Dr. B.___ nunmehr eine Dysthymie diagnostizierte. Diese Prüfung lässt die vorliegende Aktenlage nicht zu. Insbesondere kann nicht ohne Weiteres auf die Einschätzung Dr. B.___ abgestellt werden, wonach nach wie vor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die gegenteilige Schlussfolgerung kann jedoch ebenfalls nicht gezogen werden, da keinem der Berichte entnommen werden kann, ob der allenfalls veränderte Gesundheitszustand unter Berücksichtigung allfälliger somatischer Beschwerden eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bewirkt. Insbesondere ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer rheumatologischen Beschwerden einem Facharzt zugewiesen wurde (vgl. vorstehend E. 3.1) und Hausarzt Dr. C.___ ein chronisches Panvertebral-Syndrom mit muskulärer Dekonditionierung diagnostiziert hat (vgl. vorstehend E. 3.3.2, E. 3.4.2). Allfällige Berichte des behandelnden Rheumatologen fehlen gänzlich und auch weitere aussagekräftige Berichte liegen nicht vor, weshalb der entscheidrelevante Sachverhalt nicht genügend abgeklärt ist. Dies hat umso mehr zu gelten, als im ursprünglichen Rentenentscheid die Beschwerdeführerin als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig qualifiziert wurde (vgl. Urk. 5/18/2) und sich ihre familiären Verhältnisse durch die Veränderung der Kinderbetreuung im Laufe der Zeit allenfalls geändert haben (dies im Lichte des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin anlässlich der 2. Rentenrevision ohne genaue Abklärung und Mitteilung als zu 100 % erwerbstätig erachtete; vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 4. November 2008, Urk. 5/45/1). Eine Prüfung der Qualifikation der Beschwerdeführerin und allenfalls eine Durchführung einer Haushaltabklärung, welche DrB.___ bereits anlässlich der ersten Rentenrevision angeregt hatte (vgl. vorstehend E. 3.2), wären somit unter Umständen ebenfalls angezeigt. Somit ist die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht genügend nachgekommen.

5.2    Zusammenfassend erweist sich die Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der Revisionsvoraussetzungen als unzulänglich. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in geeigneter Weise korrekt abkläre und anschliessend über den weiteren Rentenanspruch neu verfüge.

5.3    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. September 2013 aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.


6.

6.1    Betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gilt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung bei der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente im Falle einer Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung – unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - auch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung andauert (Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2010 vom 11. November 2010, E. 2 mit Hinweisen auf BGE 106 V 18 und BGE 129 V 370). Eine Aufhebung des von der Verwaltung angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung ist demnach in Ausnahmefällen zulässig. Die Frage nach der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entscheidet sich dabei anhand einer Interessenabwägung, bei welcher zu beurteilen ist, ob die Gründe für eine vorläufige Weiterzahlung der Leistungen oder diejenigen, die für die Einstellung dieser Leistung sprechen, überwiegen (vgl. BGE 124 V 88 f. E. 6a, 117 V 191 E. 2b; SVR 2001 KV Nr. 12 S. 31, Urteil des Bundesgerichts U 190/06 vom 13. Juni 2006 E. 2). Dabei gewichtet die Rechtsprechung das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von versicherten Personen, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, regelmässig als vorrangig.

6.2    Die Beschwerdegegnerin hat mit Mitteilung vom 4. November 2008 zuletzt den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin überprüft (Urk. 5/46) und im Feststellungsblatt für den Beschluss die nächste ordentliche Rentenrevision auf den 1. Oktober 2011 angesetzt (Urk. 5/45 S. 2). Diese hat sie mit Verfügung vom 30. September 2013 abgeschlossen, in dem sie die Invalidenrente aufhob und den Entzug der aufschiebenden Wirkung verfügte. Angesichts dieser konkreten Umstände kann bei einem rund zwei Jahre dauernden Revisionsverfahren mit Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt (wenn auch vorliegend ungenügend) nicht gesagt werden, die Verwaltung habe in missbräuchlicher Weise einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt provoziert. Ebenfalls rechtfertigt das folgende Abklärungsverfahren nicht die einstweilige Weiterausrichtung der Rentenleistungen. Schliesslich ist das Interesse der Beschwerdeführerin, nicht in eine finanzielle Notlage zu geraten, nicht höher zu gewichten, als jenes der Verwaltung, Rückforderungen zu vermeiden, die nicht mehr erhältlich sind. Praxisgemäss würde selbst die Notwendigkeit des Bezugs von Sozialhilfe kein überwiegendes Interesse der versicherten Person an der (Weiter-) Ausrichtung von Leistungen zu begründen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008, E. 2.3).

    Demnach ist das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abzuweisen.


7.

7.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsiegen gleichgestellt, womit der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zusteht, die beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach neu verfüge .

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Ausfeld

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler