Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00961




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Onyetube

Urteil vom 29. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng

Anwaltskanzlei Sankt Jakob

St. Jakob-Strasse 37, 9000 St. Gallen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. 1.    Die 1967 geborene X.___ meldete sich am 8. April 2005 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 9/2). Mit Verfügung vom 4. Juli 2007 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung ab dem 1. April 2005 zu (Urk. 9/50). Eine im August 2010 eingeleitete amtliche Revision (Urk. 9/53) ergab einen unveränderten Rentenanspruch (Mitteilung vom 8. Dezember 2010, Urk. 9/58). Am 29. August 2012 leitete die IV-Stelle ein erneutes Revisionsverfahren ein (Urk. 9/60). Da die eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/62, 9/65) zu wenig aussagekräftig waren, wurde am 18. Februar 2013 eine psychiatrische Begutachtung angeordnet (Urk. 9/66). Am 19. März 2013 wurde die Versicherte vom beauftragten Gutachter, Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersucht (Urk. 9/72 S. 1); in der Folge erstattete Dr. Y.___ sein Gutachten am 9. Juli 2013 (Urk. 9/72). Mit Verfügung vom 25. September 2013 hob die IV-Stelle – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - den Anspruch der Versicherten auf eine Dreiviertelsrente per 1. November 2013 auf (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr sei eine ganze Invalidenrente ab September 2012, allenfalls weiterhin über den 31. Oktober 2013 hinaus mindestens die bisherige Dreiviertelsrente zuzusprechen und zu entrichten, eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeergänzung vom 26. November 2013 stellte die Beschwerdeführerin den geänderten Antrag, ihr sei eine ganze Invalidenrente ab Januar 2013, allenfalls weiterhin über den 31. Oktober 2013 hinaus die bisherige Dreiviertelsrente zuzusprechen und zu entrichten (Urk. 5 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle über Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen.

    Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG zu bejahen, da eine von der IV-Stelle Zürich erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2011 vom 5. August 2011).

1.2    Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Danach ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat, wobei der Bundesrat die Zuständigkeit in Sonderfällen anordnet. Aus Art. 40 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ergibt sich, dass zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig ist, in deren tigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben. Laut Art. 40 Abs. 2quater IVV geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über, wenn eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt.

    Die Beschwerdeführerin hatte ihren Wohnsitz sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug am 8. April 2005 (Urk. 9/2) als auch im Zeitpunkt, als die IV-Stelle Zürich das letzte Revisionsverfahren einleitete (Urk. 9/60), in Z.___ im Kanton Zürich, weshalb die IV-Stelle Zürich örtlich zuständig war.

    Es ergibt sich jedoch aus den Akten und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach Einleitung des amtlichen Revisionsverfahrens ihren Wohnsitz von Z.___ nach A.___, verlegte (Urk. 1 S. 4). So erhielt die Beschwerdegegnerin am 27. März 2013 einen Telefonanruf von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit der Bitte um Aktenzustellung, da die Beschwerdeführerin eine neue Adresse in B.___ habe (Urk. 9/67). Mit Schreiben vom 23. April 2013 ersuchte die IVSTA zuständigkeitshalber um die Zustellung der vollständigen IV-Akten, weil die Beschwerdeführerin im Ausland wohne (Urk. 9/68). Am 10. Mai 2013 teilte die IV-Stelle Zürich der IVSTA mit, es sei momentan ein Revisionsverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen noch ein medizinisches Gutachten ausstehend sei (Urk. 9/69). Mit Erinnerungsschreiben vom 24. September 2013 gelangte die ISTVA unter Hinweis auf ihr Schreiben um Aktenüberweisung vom 23. April 2013 ein weiteres Mal an die IV-Stelle Zürich (Urk. 9/81).

    Da die Versicherte, nachdem sie am 19. März 2013 vom Gutachter untersucht worden war, die Schweiz Ende März 2013 verliess und sich in B.___ niederliess (vgl. Urk. 9/67, 9/68, 9/72 S. 14), war die IVStelle Zürich im September 2013 zur Beurteilung des Anspruches örtlich nicht mehr zuständig.

    Daher ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 25. September 2013 (Urk. 2) wegen örtlicher Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde aufzuheben ist und die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die zuständige ISTVA zu überweisen sind, damit diese die Sache entscheide.


2.

2.1    Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

2.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. September 2013 aufgehoben wird.

    Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecher Daniel Küng, unter Beilage des Doppels von Urk. 8

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an (nach Eintritt der Rechtskraft):

- Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Av. Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstOnyetube