Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00966




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 25. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Nino Miloni

Law & More GmbH

Falkenstrasse 21, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1957, meldete sich am 9. August 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 = Urk. 3/3); als Leiden nannte sie eine Depression (Ziff. 7.2), bestehend seit 17. August 1999 (Ziff. 7.3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht (Urk. 7/5 = Urk. 3/4) und einen Haushaltabklärungsbericht (Urk. 7/9 = Urk. 3/6) ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 9. Juli 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 67 % eine ganze Rente ab August 2000 zu (Urk. 7/13 = Urk. 3/8).

    Mit Verfügungen vom 6. August 2004 (Urk. 7/19 = Urk. 3/11) und vom 10. November 2005 (Urk. 7/22 = Urk. 3/21) sprach sie der Versicherten eine Dreiviertelsrente (ab März 2004) zu.

    Am 7. Februar 2007 teilte sie der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/28 = Urk. 3/24).

1.2    Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 26. März 2012 (Urk. 7/31 = Urk. 3/25) holte die IV-Stelle einen Arztbericht (Urk. 7/32 = Urk. 3/26), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/34) und einen Haushaltabklärungsbericht (Urk. 7/42 = Urk. 3/31) ein und veranlasste Untersuchungen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), über welche am 16. November 2012 berichtet wurde (Urk. 7/39-40 = Urk. 3/29-30).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/46 = Urk. 3/33, Urk. 7/55/1-11 = Urk. 7/56/1-11 = Urk. 3/28) stellte sie die bisher ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 20. September 2013 (Urk. 7/65 = Urk. 2) ein.


2.    Die Versicherte erhob am 24. Oktober 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. September 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und  zur Hauptsache - es sei ihr rückwirkend neu eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2013 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Diese reichte am 10. November 2014 (Urk. 9) einen weiteren Arztbericht (Urk. 10) ein, welcher der Beschwerdegegnerin am 12. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).     


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3).     Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

1.3    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.5    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gemäss der Haushaltabklärung sei die Beschwerdeführerin beim Verrichten der Haushaltarbeiten nur noch zu 31 % eingeschränkt, weshalb bei einem Invaliditätsgrad von ebenfalls 31 % kein Rentenanspruch mehr bestehe (S. 2). In medizinischer Hinsicht sei nicht auf den Bericht der Ärzte des Y.___, sondern auf die RAD-Beurteilung abzustellen (S. 2 Mitte).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der Beweiswert des Haushaltabklärungsberichts sei - aus näher dargelegten Gründen (S. 9 f. Ziff. 30 ff.) - gering (S. 10 Ziff. 35). Einzelne Arztberichte widersprächen sich, was insbesondere die RAD-Beurteilung in Frage stelle (S. 11 f. Ziff. 38 ff.). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe sich im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache ihr Gesundheitszustand wie auch ihre Arbeitsfähigkeit im Haushalt verschlechtert (S. 12 Ziff. 42), weshalb ihr rückwirkend neu eine ganze Rente zuzusprechen sei (S. 12 Ziff. 43).

2.3    Strittig sind Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (September 2013), dies insbesondere im Vergleich zum Sachverhalt, welcher der Rentenzusprache im Jahr 2002 zugrunde lag. Strittig ist auch, ob auf die vorhandenen Beurteilungen (und gegebenenfalls welche) abgestellt werden kann.

    Nicht strittig ist der Status der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 27).


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 22. Dezember 2001 der Beschwerdegegnerin einen Bericht (Urk. 7/5). Er führte aus, dass er die Beschwerdeführerin seit Oktober 2000 behandle (lit. D.1). Er nannte folgende, seit August 1999 bestehenden, Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):

- posttraumatische Belastungsstörung ICD-10 F43.1

- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion

    Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau müsse abgeklärt werden (lit. B).

    Zur Anamnese führte er aus: Als die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie am 17. August 1999 in der A.___ den ersten Abend in einem eben geerbten Haus weilte, ereignete sich ein Erdbeben, bei dem ihre beiden Töchter ums Leben kamen; die Beschwerdeführerin selber und ihr Ehemann blieben unverletzt (lit. D.3).

    Die Prognose sei stationär (lit. D.7).

3.2    Am 30. April 2002 wurde über die am 19. April 2002 erfolgte Abklärung im Haushalt berichtet (Urk. 7/9 = Urk. 3/6). Die Beschwerdeführerin wurde als Hausfrau qualifiziert (S. 2 Ziff. 2.5), die Einschränkung im Haushalt wurde mit 67.4 % beziffert (S. 6 Ziff. 8).

3.3    Entsprechend dem Invaliditätsgrad von 67 % wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Juli 2002 eine ganze Rente ab August 2000 zugesprochen (Urk. 7/13 = Urk. 3/8), sowie mit Verfügung vom 6. August 2004 eine Dreiviertelsrente ab Oktober 2004 (Urk. 7/19 = Urk. 3/11) und mit Verfügung vom 10. November 2005 ebenfalls eine Dreiviertelsrente ab März 2004 (Urk. 7/22 = Urk. 3/21).

3.4    Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) nannte in seinem Bericht vom 1. Februar 2007 (Urk. 7/26 = Urk. 3/23) als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung ICD-10 F43.1 (lit. A), machte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit (lit. B) und führte aus, der Zustand habe sich nicht verbessert, die Versicherte sei nach wie vor weinerlich, depressiv und traurig (lit. D.6).

    Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin sodann am 7. Februar 2007 mit, der Invaliditätsgrad (67 %) und ihr Rentenanspruch seien unverändert (Urk. 7/28 = Urk. 3/24).


4.

4.1    Dr. med. B.___ (vgl. Urk. 7/32/1 oben rechts und Urk. 7/37/3 unten), Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erstattete am 8. April 2012 einen Bericht (Urk. 7/32 = Urk. 3/26). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- depressive Verstimmung, schon 2005 Sterbewunsch aktenkundig

- chronische Kopfschmerzen

- chronisches lumbovertebragenes Syndrom; Physiotherapie 2007 und 2008

- chronischer Eisenmangel mit Anämien 2000 und 2006 unklarer Ursache

    Er führte unter anderem aus, nach Behandlungen in den Jahren 1996-98 wegen banaler Probleme habe ihn die Beschwerdeführerin erstmals wieder am 31. Mai 2005 konsultiert und den in der Diagnose erwähnten Sterbewunsch geäussert; seit zirka Anfang 2007 komme sie regelmässig zur Konsultation und nehme auch die verordneten Medikamente (Ziff. 1.4 Absatz 2).

    Zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit könne er keine Angaben machen (Ziff. 1.6).

4.2    Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) teilte der Beschwerdegegnerin am 15. Juni 2012 auf Anfrage mit, er habe die Beschwerdeführerin letztmals 2009 gesehen (Urk. 7/36).

4.3    Dipl. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, RAD, berichtete am 6. November 2012 über die am 26. Oktober 2012 erfolgte Untersuchung (Urk. 7/39 = Urk. 3/29).

    Zur aktuellen Lebenssituation führte er unter anderem aus, die Beschwerdeführerin wohne mit ihrem Ehemann, der seit Jahren wegen Rückenbeschwerden ebenfalls eine Rente beziehe, zusammen. Sohn und Schwiegertochter wohnten in der Nähe und kämen täglich vorbei. Die Schwiegertochter bringe auch das Enkelkind vorbei, welches die Beschwerdeführerin einige Stunden am Tag hüte. Kontakt habe sie derzeit zu Geschwistern, die in der A.___ lebten, und zu befreundeten Familien (S. 1 Ziff. 2).

    Zu den geschilderten Beschwerden (S. 1 f. Ziff. 3) wurde unter anderem ausgeführt, sie sei in den Jahren nach dem Erdbeben sehr schreckhaft gewesen, dies habe sich mittlerweile gebessert. Sie vermeide es, zum Platz zu gehen, an welchem das Haus gestanden habe. Seit einigen Jahren weile sie jedoch wieder zwei bis drei Mal pro Jahr in der A.___. Vor allem nachts habe sie noch das Gefühl, dass zeitweise etwas Schlimmes passieren könnte. Freude könne sie am Enkelkind empfinden, das sei ihr Glücksquell. Insgesamt fühle sie sich nicht gut, ziehe sich teilweise, auch bei den Verwandten in der A.___, auch zurück. Ausserdem habe sie häufig Kopfschmerzen (S. 2 oben).

    Zum Tagesablauf wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin mache tagsüber Spaziergänge, koche leichtere Sachen und gehe auch zeitweise kleinere Dinge einkaufen. Sohn und Schwiegertochter unterstützten sie im Haushalt; in der A.___ würden ihr ihre Schwestern bei der Haushaltung helfen. Bei den Reinigungsarbeiten gehe ihr ihre Schwiegertochter zur Hand, den Grosseinkauf erledige der Sohn (S. 2 Ziff. 4).

    Gemäss ihren eigenen Angaben sei die Beschwerdeführerin noch immer bei einem türkischstämmigen Psychiater in Behandlung, bei dem sie zirka einmal pro Monat vorbeigehe (S. 2 Ziff. 5).

    Als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 3 Ziff. 9):

- Dysthymia (ICD-10 F43.1)

- Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, derzeit nur noch subsyndromal bestehend

    In seiner Beurteilung führte der RAD-Arzt aus, es bestehe eine Dysthymia, also sei eine leichte depressive Störung weiter ausgewiesen. Die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung seien nicht mehr vollständig erfüllt, somit sei eine Besserung eingetreten (S. 4 Ziff. 11). Die funktionellen Einschränkungen wie reduzierte Belastbarkeit und erhöhte Erschöpfbarkeit infolge der Schlafstörungen liessen eine Einschränkung im Haushalt vermuten, dies müsste jedoch im Rahmen einer Abklärung verifiziert werden (S. 5 oben).

4.4    Dr. med. D.___, praktischer Arzt, RAD, berichtete am 6. November 2012 über seine am 26. Oktober 2012 erfolgte Untersuchung (Urk. 7/40 = Urk. 3/30). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 8):

- dringender Verdacht auf Psoriasis Arthritis mit / bei arthritischer Deformierung der Finger-Mittel- und End-Gelenke und eingeschränkter Kraft

- dringender Verdacht auf Gonarthrose beidseits

- lumbospondylogenes Syndrom mit zeitweise ischialgiformen Beschwerden

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas per magna (S. 5 Ziff. 8).    

    Nach ihren Beschwerden gefragt, habe die Beschwerdeführerin zuerst das Leiden an den Händen angeführt, als weitere Beeinträchtigung eine Vergesslichkeit sowie ein Ameisenlaufen in den Unterschenkeln, beispielsweise bei Flugreisen (S. 1 f. Ziff. 1).

    In seiner Beurteilung führte er aus, körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Leichte Tätigkeiten seien, bei freier Zeiteinteilung, zu 60 % zumutbar. Welche Auswirkungen dies auf die Tätigkeiten im Haushalt habe, sollte im Rahmen der Haushaltabklärung festgelegt werden (S. 5 Ziff. 9).

4.5    Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 7/46, Urk. 7/55/1-11) nahmen med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. klin. psych. F.___, Y.___, am 28. August 2013 zur psychiatrischen Begutachtung durch dipl. med. C.___ (vorstehend E. 4.3) Stellung (Urk. 7/63 = Urk. 3/38).

    Sie führten aus, subjektiv gehe es der Patientin mit einem BMI von heute 49 schlechter als 2002. Aus psychiatrischer Sicht sei wohl, obwohl im Gutachten nicht explizit genannt, eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % anzunehmen (S. 1 unten Ziff. 1).

    Sodann äusserten sie sich zu einzelnen Tätigkeiten im Haushalt (S. 2 Ziff. 2) und nannten - ihres Erachtens von dipl. med. C.___ zu Unrecht nicht erwähnte - Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (S. 2 Ziff. 3). Sie führten weiter aus, die „richtigen“ Diagnosen seien (unter anderem) eine posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, F33.11 (S. 2 Ziff. 6, Punkt 1 und 2). Die Diagnose einer Dysthymia sowie die Ignorierung der posttraumatischen Belastungsstörung „könnte daher nicht unrichtiger sein“. Die Patientin leide deutlich, was auch gut nachvollziehbar sei. Eine oberflächliche Negierung von flash backs und der deutlichen Depression zeuge „von einer Missachtung jeglichen gesunden Menschenverstandes“ (S. 3 oben).

4.6    Dipl. med. C.___ (vorstehend E. 4.3) nahm am 9. September 2013 zur Kritik gemäss Y.___-Stellungnahme (vorstehend E. 4.5) Stellung (Urk. 7/64 S. 4 oben) und führte aus, eine posttraumatische Belastungsstörung werde nicht ignoriert, sondern es finde sich, wie im Gutachten dargelegt, nur noch ein Beschwerdebild, welches die ICD-10-Kriterien nur noch teilweise erfülle. Für das Vorliegen einer ausgeprägten depressiven Störung hätten sich im Rahmen der Begutachtung keine Hinweise gefunden, insbesondere keine durchgehende Freudlosigkeit, Antriebslosigkeit und Interesselosigkeit.

4.7    Am 23. September 2014 berichteten, nebst den schon erwähnten med. pract. E.___ und Dr. F.___ (vorstehend E. 3.5), verschiedene Ärzte des Y.___ über den Verlauf (Urk. 10). Ob es sich dabei um einen Behandlungsverlauf handelte oder eine Standortbestimmung, wird aus dem Text nicht abschliessend klar: Es ist kein Behandlungszeitraum erwähnt, und unter dem Titel „Durchgeführte Behandlungen“ findet sich lediglich der folgende Eintrag: Durchgeführte psychosomatische Interventionen (E.___, Psychiater): Spazieren ist noch zirka 5 Minuten möglich, TV, Lesen (S. 6 oben). Unter dem Titel „Verlauf und Procedere“ finden sich keine Hinweise auf eine Behandlung im Y.___, ausgenommen „psychosomatisch aus psychiatrischer Sicht (E.___): Einzeltherapie bisher ohne genügenden Erfolg“ (S. 6).

    Genannt wurden die bereits im August 2013 aufgeführten Diagnosen (S. 1), gefolgt von einer nach Fachdisziplinen aufgeteilten Nennung aktueller Beschwerden (S. 2 f.), sodann Angaben zu Tagesablauf, Vorgeschichte, Biografie, Medikamenten und Befunden (S. 3 f.), sodann wieder nach Fachdisziplinen noch einmal Befunde (S. 4 ff.). Die Arbeitsfähigkeit wurde aus Sicht der Teildisziplinen unterschiedlich beurteilt (S. 6 f.) und gesamthaft auf 0 % veranschlagt (S. 7 Mitte).

4.8    Am 23. April 2013 wurde über die am Vortag erfolgte Haushaltabklärung berichtet (Urk. 7/42 = Urk. 3/31). Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung von gesamthaft 30.5 % (S. 6 Ziff. 6.8).

    Am 16. September 2013 nahm die Abklärungsperson zu den nach Erlass des Vorbescheids erhobenen Einwänden Stellung und hielt an der Einschätzung gemäss Abklärungsbericht fest (Urk. 7/64 S. 5 f.).


5.

5.1    Bezüglich der gesundheitlichen Situation in psychischer Hinsicht wurde in der Beschwerde (Urk. 1) geltend gemacht, Dr. Z.___ sowie med. pract. E.___ und Dr. F.___ vom Y.___ könnten diese weit besser beurteilen als der RAD-Gutachter, dies insbesondere, weil die Beschwerdeführerin Dr. Z.___ zirka einmal pro Monat aufsuche (S. 11 Ziff. 39).

    Nun trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der RAD-Untersuchung eine solche Angabe gemacht hat und diese denn auch vom Gutachter berichtet wurde. Allerdings kontrastiert damit empfindlich, dass Dr. Z.___ - von der Beschwerdegegnerin nach Eingang des Revisionsfragebogens (Urk. 7/31) im April 2012 (Urk. 7/33) und Mai 2012 (Urk. 7/35) um einen Bericht angegangen - im Juni 2012 mitteilte, er habe die Beschwerdeführerin letztmals 2009 gesehen (vorstehend E. 4.2).

5.2    Med. pract. E.___ und Dr. F.___ haben sich in ihrer Stellungnahme im August 2013 (vorstehend E. 4.5) ausgesprochen herabsetzend gegenüber dem RAD-Gutachten vernehmen lassen, wie die Wendung „könnte daher nicht unrichtiger sein“ deutlich macht. Zur Begründung ihres eigenen Standpunkts führten sie aus, die Patientin leide deutlich, was gut nachvollziehbar sei, und die Frage, ob flash backs und eine Depression vorlägen, qualifizierten sie als eine solche des gesunden Menschenverstandes. Die von den beiden abgegebene Beurteilung erscheint als offensichtlich voreingenommen, und sie entbehrt der nötigen fachlich qualifizierten Begründung. Darauf kann angesichts solch gravierender Mängel nicht abgestellt werden.

5.3    Sodann wurden in der Beschwerde einzelne Aspekte der RAD-Beurteilung bemängelt, nämlich (S. 11 f. Ziff. 4):

    Es sei zu Unrecht ein Rückgang des Vermeidungsverhaltens festgestellt worden. Unbestritten blieb jedoch, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile wieder mehrmals pro Jahr in der alten Heimat weilt; darin besteht der Rückgang des Vermeidungsverhaltens. Dass sie dort das Grab der verstorbenen Töchter weiterhin nicht aufsucht, ändert daran nichts.

    Es sei zu Unrecht ein Rückgang der Schreckhaftigkeit angenommen worden, werde doch im Untersuchungsbericht (Ziff. 3) sogar ausgeführt, dass sie „nachts regelmässig aus Albträumen“ aufschrecke. Dies trifft so nicht zu. In der genannten Ziffer findet sich lediglich die Angabe, vor allem nachts habe sie noch das Gefühl, dass zeitweise etwas Schlimmes passieren könnte. Alpträume werden zwar bei den Befunden (Ziff. 8) erwähnt, jedoch mit der Formulierung, anamnestisch werde über Alpträume (und anderes) berichtet; insgesamt sei es jedoch deutlich besser als vor einigen Jahren.

    Es würden zu Unrecht Intrusionen und Flashbacks verneint. Die Darstellung, es träten keine solchen mehr auf, erscheine „wenig plausibel“, zumal die Beschwerdeführerin nachts aus Albträumen aufschrecke. Nachdem geklärt ist, dass die berichteten Alpträume der Vergangenheit, nicht der Gegenwart, angehören, dürfte die Feststellung des Gutachters um einiges plausibler sein.

5.4    Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die gegen die RAD-Beurteilung erhobenen Einwände nicht stichhaltig sind, sondern dass diese alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich erfüllt, womit auf sie abzustellen ist.

    Aus psychiatrischer Sicht lassen somit bestimmte funktionelle Einschränkungen eine Einschränkung im Haushalt vermuten, in einem durch die Haushaltabklärung zu konkretisierenden Umfang (vorstehend E. 4.3).

5.5    Aus somatischer Perspektive attestierte der RAD-Arzt Dr. D.___ im November 2012 für leichte Tätigkeiten bei freier Zeiteinteilung eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 60 %; welche Auswirkungen dies auf die Tätigkeiten im Haushalt habe, sollte im Rahmen der Haushaltabklärung festgelegt werden (vorstehend E. 4.4).

    Die Beschwerdeführerin veranlasste daraufhin eine Beurteilung durch Ärzte des Y.___ (vorstehend E. 4.7). Die angefochtene Verfügung erging im September 2013; die Y.___-Ärzte führten in ihrer im September 2014 erstatteten Stellungnahme aus, sie berichteten „über den Verlauf“. Selbst wenn ihrer Beurteilung inhaltlich zu folgen wäre, liesse sich damit noch keine Aussage über die Verhältnisse im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung treffen, und noch weniger wäre sie geeignet, die frühere RAD-Beurteilung in Frage zu stellen.

    Die Y.___-Stellungnahme bietet jedoch schon aus weiteren Gründen keine verwertbare Entscheidungshilfe. Es ist ihr nicht zu entnehmen, ob die Beschwerdeführerin im Y.___ untersucht oder auch (über psychosomatisch-psychiatrische Einzeltherapie mit bisher ungenügendem Erfolg hinaus) behandelt wurde, welche der berichtenden Ärzte sie wann untersucht haben, und welches die einleitend erwähnten „gesamten IV-/Unfall-Haftpflichtakten“ (S. 1 Mitte) gewesen sein sollen. Trotz (oder wegen) der gewählten Gliederung erweist sich der vermittelte Inhalt als kaum nachvollziehbar, so dass insbesondere der postulierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit das Begründungsfundament fehlt.

    Aus diesen Gründen ist der medizinische Sachverhalt in somatischer Hinsicht dahingehend erstellt, dass auf die RAD-Beurteilung abzustellen ist.

5.6    Betreffend Haushaltabklärung wurde in der Beschwerde angeführt, die Abklärungsperson habe nicht alle Diagnosen - insbesondere die im Mai 2013 bildgebend dokumentierten entzündlichen Gelenksversänderungen (vgl. Urk. 7/52) - gekannt (S. 9 f. Ziff. 31). Der Einwand geht fehl: Gleichzeitig mit der genannten Bildgebung wurde die Psoriasisarthritis diagnostiziert (die für die Gelenksveränderungen verantwortlich ist), und diese Diagnose war schon im RAD-Untersuchungsbericht genannt, der Abklärungsperson also bekannt.

    Sodann wurde bemängelt, die Abklärungsperson sei zu Unrecht von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % ausgegangen, denn diese habe nur die somatische Seite betroffen. Die nach wie vor vorhandenen psychischen Beeinträchtigungen begründeten gemäss med. pract. E.___ und Dr. F.___ (Y.___) eine Arbeitsunfähigkeit von sicherlich 70 %; selbst dipl. med. C.___ sei von leichten Einschränkungen im Haushaltbereich ausgegangen (S. 10 Ziff. 32). Auf die Y.___-Beurteilung ist aus bereits genannten Gründen nicht abzustellen (vorstehend E. 5.2), während dipl. med. C.___ den Umfang der postulierten leichten Einschränkung ausdrücklich der Beurteilung durch die Haushaltabklärung überliess.

    Schliesslich wurde eingewendet, die Mitwirkungspflichten der Familienangehörigen seien zu hoch veranschlagt worden (S. 10 Ziff. 33). Dies vermag schon deshalb nicht einzuleuchten, weil die schliesslich ermittelte Einschränkung von rund 30 % in der gleichen Grössenordnung liegt wie die ärztliche attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 %, entsprechend einer Einschränkung von 40 %. Drei Viertel dieser Einschränkung wurden der Beschwerdeführerin als Invaliditätsgrad zugerechnet, womit auf das Konto der familiären Schadenminderungspflicht lediglich ein Viertel von 40 % entfällt, was durch die im Abklärungsbericht (Urk. 7/42) spezifizierten Hilfeleistungen, beim Kochen und der Küchenreinigung durch die Schwiegertochter und den Ehemann (S. 4 f. Ziff. 6.2), bei der Wohnungspflege die Schwiegertochter, den Sohn und auch den Ehemann (S. 5 Ziff. 6.3), grösseren Einkäufen den Sohn (S. 5 Ziff. 6.4) und teilweise der Wäsche den Ehemann (S. 6 Ziff. 6.5), hinreichend substantiiert ist.

5.7    Andere Einwände gegenüber dem Abklärungsbericht sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Er erfüllt alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass darauf abzustellen ist.

5.8    Demnach ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass im Haushaltbereich eine Einschränkung von 30.50 % besteht, was einen Invaliditätsgrad von 31 % ergibt.

    Dies ist im Vergleich zu 2002 eine revisionsrelevante Veränderung (vorstehend E. 1.2), so dass der Rentenanspruch neu zu bestimmen ist.

    Der genannte Invaliditätsgrad verleiht, da weniger als 40 % betragend, keinen Rentenanspruch mehr.

    Die angefochtene Verfügung, mit welcher die bisherige Rente eingestellt wurde, erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


6.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Nino Miloni

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher