Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00967




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 28. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt O.___, Soziale Dienste, Team Sozialversicherungen

Rechtsanwältin Katja Bleichenbacher, Verwaltungszentrum P.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 27. September 2013 X.___, geboren 1980, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 eine ganze Invalidenrente und basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 % ab dem 1. Januar 2009 eine Viertelsrente zugesprochen hat (Urk. 2, Urk. 8/69, Urk. 8/75-99),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. Oktober 2013, mit welcher der Beschwerdeführer durch die Sozialen Dienste der Stadt O.___ die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 2008 beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2013 (Urk. 8),


in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 (Urk. 9) darauf hingewiesen worden ist, dass das Gericht in Erwägung zieht, im Sinne des Antrages der Beschwerdegegnerin die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an diese zurückzuweisen, was unter Umständen zu einer Änderung der angefochtenen Verfügung zu seinen Ungunsten führen könnte,

dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt worden ist, seine Beschwerde zurückzuziehen, um eine mögliche Schlechterstellung zu vermeiden, er mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 (Urk. 11) jedoch ausdrücklich an seiner Beschwerde hat festhalten lassen,

dass dem Beschwerdeführer im Gutachten der Rheumaklinik des Y.___ vom 4. April 2007 (Urk. 8/17) aus rheumatologischer Sicht in einer angepassten körperlichen Tätigkeit, die einen häufigen Positionswechsel erlaubt und vorwiegend in sitzender Position ausgeübt werden kann, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert wurde,

dass der Beschwerdeführer laut dem polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 26. Mai 2011 (Urk. 8/41) aus rheumatologischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist (Urk. 8/41/24),

dass die Ärzte des Z.___ ausserdem festgehalten haben, der Beschwerdeführer sei infolge der somatischen Erkrankung als Komplikationen seiner Sucht von Januar 2003 bis zum Eintritt ins Massnahmenzentrum A.___ im Jahre 2004 zu 100 % arbeitsunfähig für jegliche Tätigkeit gewesen und die geschützte Umgebung habe zu einem kontinuierlichen Erlangen der Arbeitsfähigkeit geführt, so dass ab dem Jahre 2009 (Bezug einer eigenen Wohnung) theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht erreicht worden sei, wobei der Beschwerdeführer aber Umschulungs- und Integrationsmassnahmen benötige, um wieder im ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen zu können,

dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 27. November 2013 (Urk. 7) zu Recht darauf hingewiesen hat, dass Suchterkrankungen für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründen können, sondern invalidenversicherungsrechtlich erst relevant sind, wenn sie einen die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden zur Folge haben oder wenn sie selbst Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert sind,

dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2008 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat, weil sie davon ausgegangen ist, dass er bis zum Bezug einer eigenen Wohnung im Jahre 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist (vgl. Urk. 8/43/5, Urk. 8/69),

dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis ins Jahr 2008 durch die Akten demgegenüber nicht rechtsgenüglich ausgewiesen ist,

dass laut dem Gutachten des Z.___ eine kontinuierliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab dem Eintritt ins Massnahmenzentrum A.___ im Jahr 2004 bis zum Bezug einer eigenen Wohnung im Jahr 2008 vorliegt (Urk. 8/41/23), woraus zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht schon weit vor dem Bezug einer eigenen Wohnung in erheblichem Masse arbeitsfähig gewesen ist,

dass der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht der Stadt O.___, Suchtbehandlung B.___, vom 19. März 2008 (Urk. 8/25) aufgrund seiner Leistungen per 1. August 2007 eine Praktikumsanstellung in einem Zürcher Tierheim, verbunden mit der Aussicht auf eine Lehrstelle als Tierpfleger ab 2008 erhalten hatte, wobei die Arbeit dem Beschwerdeführer Freude gemacht habe, das 100%-Pensum für ihn aber auf Dauer nicht zu leisten gewesen sei, weil er unter stärker werdenden Schmerzen gelitten habe, sich der Beschwerdeführer daher um eine Reduktion auf 80 % bemüht, die Arbeitgeberin aber kein Entgegenkommen signalisiert habe, weshalb das Praktikumsverhältnis schliesslich aufgelöst worden sei,

dass aus dem Bericht der Suchtbehandlung B.___ nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer während seines dortigen Aufenthaltes ab dem 13. April 2007 aus psychiatrischer Sicht an einer erheblichen Einschränkung seiner Arbeitshigkeit gelitten hätte, sondern diese primär somatisch bedingt war,

dass der Beschwerdeführer laut dem Gutachten der Rheumaklinik des Y.___ vom 4. April 2007 (Urk. 8/17) im Massnahmenzentrum A.___ seit 1 ½ Jahren ca. 6 Stunden pro Tag in einer Werkstatt in vorwiegend sitzender Haltung Schleifarbeiten an Möbeln verrichtet hatte und er für eine solche Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig eingeschätzt worden war,

dass der Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht gemäss dem Gutachten des Z.___ unklar ist, haben die Ärzte die von ihnen attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gegenüber der Beurteilung durch die Rheumaklinik des Y.___ doch im rheumatologischen Teilgutachten vom 11. April 2011 (Urk. 8/41/52) auf den chirurgischen Eingriff vom 14. Juli 2008 zurückgeführt, während sie in der ergänzenden Stellungnahme vom 1. März 2012 (Urk. 8/57) festgehalten haben, der Beschwerdeführer sei in einer gesundheitsadaptierten Tätigkeit seit Dezember 2006 zu 70 % arbeitsfähig,

dass unter diesen Umständen zusätzliche Abklärungen über die Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf seit 2004 sowohl aus psychiatrischer als auch aus rheumatologischer Sicht notwendig sind,

dass die angefochtenen Verfügungen vom 27. September 2013 (Urk. 2) somit aufzuheben sind und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge,

dass gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung abweichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt werden, vorliegend auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,




erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 27. September 2013 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt O.___ Soziale Dienste, Team Sozialversicherungen

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger