Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00968




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Fischer

Urteil vom 8. Dezember 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1956 geborene X.___ meldete sich am 12. Februar 2010 zum Bezug von Leistungen (Rente) des Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin erwerbliche, berufliche und medizinische Abklärungen. Nachdem sie der Versicherten am 29. April 2010 mitgeteilt hatte, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien (Urk. 8/12), holte sie am 26. August 2010 einen Haushaltsabklärungsbericht ein (Urk. 8/20) und liess sie am 26. Oktober 2010 von den Ärzten des Y.___ orthopädisch und psychiatrisch untersuchen (vgl. Expertise vom 18. November 2010, Urk. 8/17). In Bestätigung ihres Vorbescheids vom 30. März 2011 (Urk. 8/23) verfügte die IV-Stelle in der Folge – unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 11 % - am 26. Mai 2011 die Abweisung des Rentengesuchs (Urk. 8/24). Am 22. September 2011 erteilte sie Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 8/32).

1.2    Am 8. März 2013 stellte X.___ erneut ein Rentenbegehren (Urk. 8/43). Die IV-Stelle liess die Versicherte daraufhin am 16. Mai von Ärzten des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV psychiatrisch und orthopädisch/rheumatologisch untersuchen (Urk. 8/48 f.). In der Folge teilte sie ihr mit Vorbescheid vom 15. Juli 2013 (Urk. 8/52) mit, dass sie nach wie vor einen Invaliditätsgrad von 11 % aufweise und demnach weiterhin keinen Rentenanspruch habe. Daran hielt sie auf Einwand der Versicherten (Urk. 8/59) hin am 26. September 2013 fest (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 23. Oktober 2013 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 1):

„Es sei die angefochtene Verfügung abzuändern und der Beschwerdeführerin die ganze IV-Rente zuzusprechen.

Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung (betreffend Gerichtskosten) zu bewilligen.“

    Die IV-Stelle schloss am 28. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.5    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die IV-Stelle begründete die erneute Rentenverweigerung – unter Hinweis auf das Ergebnis der psychiatrischen und orthopädisch/rheumatologischen Untersuchung vom 16. Mai 2013 durch die Ärzte des RAD (Urk. 8/48 f.) damit, dass sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 26. Mai 2011 (Urk. 8/24) nicht wesentlich verschlechtert habe (Urk. 7). Im – mit 27 % zu wertenden Erwerbsbereich sei die Beschwerdeführerin weiterhin in der Lage, ohne zeitliche Einschränkung einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen und dabei ein den Validenlohn übersteigendes Einkommen zu erzielen. Unter Berücksichtigung der im Haushaltsbereich bestehenden 15%igen Einschränkung resultiere ein (rentenausschliessender) Invaliditätsgrad von 11 % (Urk. 2 S. 2, Urk. 7 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie leide seit Jahren an diversen chronifizierten physischen und psychischen Gesundheitsstörungen, wobei sich letztere noch verschlechtert hätten. Insbesondere aus psychischen Gründen sie leide nun an einer schweren Depression sei sie in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 2 f.). Angesichts der divergierenden Einschätzungen der Ärzte des RAD einerseits und der behandelnden Ärzte andererseits sei zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine Abklärung in einer Eingliederungsstätte indiziert (Urk. 1 S. 3 f.).


3.

3.1

3.1.1    Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der am 26. Mai 2011 verfügten Rentenverweigerung (Urk. 8/24) geht aus den medizinischen Akten Folgendes hervor:

    Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Psychosomatik und Psychosoziale Medizin APPM, stellte am 23. April 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/11 S. 6):

- Chronisches zervikospondylogenes Syndrom bei Fehlhaltung und ausgeprägten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS)

- Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Haltungsinsuffizienz

- Fibromyalgiesyndrom

- Chronische Tinnitusbeschwerden

- Rezidivierende depressive Episoden

    Seit dem 30. April 2009 bestehe eine bleibende 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

3.1.2    Gestützt auf die Ergebnisse ihrer am 26. Oktober 2010 durchgeführten psychiatrischen und orthopädischen Untersuchung stellten die Ärzte des Y.___ in ihrem Gutachten vom 18. November 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/17 S. 21 f.):

- Deutliche Osteochondrose C4 bis 7 mit grenzwertiger Einengung des Spinalkanals zwischen C4 und 6

- Osteochondrose und Diskushernie L4/5 mit leichter Einengung des lateralen Rezessus und eventueller Reizung der Nervenwurzeln L5 sowie Diskushernie L5/S1 rechts mediolateral mit Einengung des lateralen Rezessus und Kompression der Nervenwurzel S1 rechts

- Deutliche Acromioclaviculargelenksarthrose mit Impingement der Supraspinatussehne und Teilruptur rechts

- Präadipositas

- Chronische depressive Verstimmung (Dysthymie), ICD-10 F34.1, bestehend seit Jahren

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4, bestehend seit Jahren

    Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen (Urk. 8/17 S. 22):

- Fragliches Impingement der linken Schulter bei initialer Acromioclaviculargelenksarthrose

- Vermehrte Kyphose der Brustwirbelsäule

- Arterielle Hypertonie

- Dyslipidämie

    In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Putzfrau bestehe eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin zu 30 % beziehungsweise – unter Berücksichtigung der Mithilfe ihrer Familienangehörigen – zu 15 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 8/17 S. 22). In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine 90%ige Arbeitsfähigkeit (10%ige Leistungseinbusse bei voller Stundenpräsenz; Urk. 8/17 S. 23).

3.2

3.2.1    Im Zeitpunkt der am 26. September 2013 verfügten Abweisung des zweiten Rentengesuchs (Urk. 2) präsentierte sich die medizinische Situation wie folgt:

    Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, stellte am 12. September 2011 folgende Diagnosen (Urk. 8/31 S. 3):

- Zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom

- Lumbovertebrales Syndrom bei Hyperlordose mit Sacrum arcuatum

- Chondropathia patellae links

- Senk- und Spreizfüsse beidseits

- Haltungsinsuffizienz

- Muskuläre Dysbalance

    Die Prognose sei gut (Urk. 8/31 S. 4).

3.2.2    Die Ärzte des B.___ stellten am 5. Juli 2012 folgende Diagnosen (Urk. 8/42 S. 2):

- Chronisches zervikospondylogenes Syndrom (Diagnose Dr. Z.___ vom 23. April 2010)

- deutliche Osteochondrose und kyphotische Fehlstellung C4-C7, weniger C3/4; grenzwertige Einengung des Spinalkanals C4-C6 (Upright MRI der HWS vom 1. November 2010; Diagnose Y.___ vom 18. November 2010)

- Chronisches Lumbovertebralsyndrom (Diagnose Dr. Z.___ vom 23. April 2010)

- Osteochondrose und kyphotische Fehlstellung sowie Diskushernie L4/5 mit leichter Einengung des lateralen Rezessus und eventueller Reizung der Nervenwurzel L5; flache Diskushernie L5/S1 rechts mediolateral mit Einengung des lateralen Rezessus und Kompression der Nervenwurzel S1 rechts (Upright MRI der Lendenwirbelsäule [LWS] vom 1. November 2010; Diagnose Y.___ vom 18. November 2010)

- Schulterschmerzen links mit/bei

- deutlicher Arthrose des Akromioclavikulargelenks und dadurch Impingement der Supraspinatussehne mit Teilriss (Upright MRI rechte Schulter; Diagnose Y.___ vom 18. November 2010)

- Fibromyalgiesyndrom (Diagnose Dr. Z.___ vom 23. April 2010)

- Mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4

- Tinnitus

    Die Beschwerdeführerin, die noch zirka 30 Minuten lang gehen, sitzen und stehen könne, ohne dass die Schmerzen zu stark würden, den Haushalt (Putzen, Waschen, Kochen, Einkaufen, Bügeln) aber nicht mehr zu besorgen in der Lage sei, sei aufgrund dieser Leistungseinschränkungen und der Depression in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/42 S. 6 und S. 7).

3.2.3    Dr. Z.___ berichtete am 25. Januar 2013 über eine im Sommer 2011 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Diese leide an stärkeren, therapieresistenten Schmerzen vor allem im Bereich von Nacken, Hinterkopf, Oberarm (linksbetont) und des Kreuzes; aufgrund der genannten Beschwerden sei die Einschränkung im Alltag, im Haushalt und bei längerem Gehen ausser Haus nun stärker als noch vor anderthalb bis zwei Jahren. Zusätzlich bestünden – im Rahmen einer depressiven Störung zu interpretierende - generalisierte Schmerzen (Fibromyalgiesyndrom), Müdigkeit, eine Freud- und Interessenlosigkeit, eine depressive Stimmung und Schlafstörungen. Insgesamt sei eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung vorhanden, die keine Arbeitsleistung mehr zulasse (Urk. 8/42 S. 1).

3.2.4    Nachdem sie die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2013 untersucht hatte, stellte RAD-Ärztin med. pract. C.___, Fachärztin FMH für Orthopädie und Traumatologie, in ihrem Bericht vom 8. Juli 2013 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/48 S. 8):

- Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der HWS und der LWS

- mit Schmerzausstrahlung in die gesamte linke Körperhälfte (kein Dermatom-Bezug)

- bei bekannten Osteochondrosen der HWS und der LWS

    Aufgrund der Laborbefunde sei ein entzündlich-rheumatisches Geschehen auszuschliessen. Das angegebene Schmerzmittel habe – anders als die verordneten Psychopharmaka – nicht nachgewiesen werden können. Der Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung durch das Y.___ im Herbst 2010 nicht wesentlich verändert. In der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe weiterhin eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/48 S. 8) und eine leidensangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar (Urk. 8/48 S. 9).

3.2.5    Med. pract. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD-Arzt, stellte in seinem Untersuchungsbericht vom 11. Juli 2013 folgende Diagnosen (Urk. 8/49 S. 10):

- Dysthymie, ICD-10 F34.1

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4

    Die Beschwerdeführerin zeige ein teilweise sehr demonstratives und theatralisches Verhalten, welches weit über Verdeutlichungstendenzen hinaus gehe und Inkonsistenzen aufweise. Es seien deutliche Aggravationstendenzen und gar ein Simulationsverhalten feststellbar (Urk. 8/49 S. 7). Aus psychiatrischer Sicht sei sie nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 8/49 S. 11).

3.2.6    In ihrem Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 12. April 2013 stellten die Ärzte des B.___ folgende Diagnosen (Urk. 3/4 S. 3):

- Mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4

- Tinnitus, ICD-10 H93.1

- Chronisches zervikospondylogenes Syndrom (Diagnose Dr. Z.___ vom 23. April 2010)

- deutliche Osteochondrose und kyphotische Fehlstellung C4-C7, weniger C3/4, grenzwertige Einengung des Spinalkanals C4-C6 (Upright MRI der LWS vom 1. November 2011; Diagnose Y.___ vom 18. November 2010)

- Chronisches Lumbovertebralsyndrom (Diagnose Dr. Z.___ vom 23. April 2010)

- Osteochondrose und kyphotische Fehlstellung sowie Diskushernie L4/5 mit leichter Einengung des lateralen Rezessus und eventueller Reizung der Nervenwurzel L5, flache Diskushernie L5/S1 rechts mediolateral mit Einengung des lateralen Rezessus und Kompression der Nervenwurzel S1 rechts (Upright MRI der LWS vom 1. November 2011; Diagnose Y.___ vom 18. November 2010)

- Schulterschmerzen links mit/bei

- Fibromyalgiesyndrom (Diagnose Dr. Z.___ vom 23. April 2010)

    Seit der Begutachtung durch die Ärzte des Y.___ sei es zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen. Die Beschwerdeführerin leide nun nicht mehr an einer Dysthymie, sondern an einer mittelgradigen depressiven Episode (Urk. 3/4 S. 3) beziehungsweise einer schweren Depression (Urk. 3/4 S. 2). Aufgrund der Depression sowie des positiven (Sitzen zirka 30 Minuten ohne zu viel Schmerzen, 30 Minuten Gehen, 5 kg Heben) und des negativen Leistungsbildes (keine Haushalttätigkeiten möglich, kein Putzen, Waschen, Kochen, Einkaufen, Bügeln [Schwiegertöchter helfen]) bestehe auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/4 S. 3).

3.2.7    Am 23. September 2013 hielten die Ärzte des B.___ fest, die Gutachten der RAD-Ärzte med. pract. C.___ vom 8. Juli 2013 (Urk. 8/48) und med. pract. D.___ vom 11. Juli 2013 (Urk. 8/49) wiesen diverse Fehler auf und seien daher nicht beweistauglich (Urk. 3/5).


4.

4.1    In physischer Hinsicht hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Lage der Akten seit der ursprünglichen (unangefochten in Rechtskraft erwachsenen) leistungsabweisenden Verfügung vom 26. Mai 2011 (Urk. 8/24) nicht erheblich verschlechtert. So entsprechen die in den seither ergangenen medizinischen Berichten dokumentierten Diagnosen und organisch objektivierbaren Befunde betreffend den Wirbelsäulen– und Schulterbereich den bereits im Zeitpunkt der ersten Rentenverweigerung bestandenen Beeinträchtigungen. Die Ärzte des B.___ verwiesen denn bezüglich sämtlicher somatischer Diagnosen auch explizit auf den bereits am 23. April 2010 verfassten Bericht von Dr. Z.___ vom 23. April 2010 (Urk. 8/11 S. 6) sowie das Gutachten des Y.___ vom 18. November 2010 (Urk. 8/17) beziehungsweise die Befunde der diesem zugrunde liegenden bildgebenden Untersuchungen (vgl. Urk. 8/42 S. 2 und Urk. 3/4 S. 3) und berichteten explizit (und ausschliesslich) über eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes (vgl. Bericht vom 12. April 2013, Urk. 3/4 S. 3). RAD-Ärztin med. pract. C.___ hielt am 8. Juli 2013 ausdrücklich fest, dass die somatische Untersuchung keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der orthopädischen Untersuchung durch das Y.___ am 18. November 2010 ergeben habe (Urk. 8/48 S. 8). Auf eine erhebliche Verschlimmerung der körperlichen Beeinträchtigungen lässt auch die Beurteilung des Hausarztes Dr. Z.___, der bereits im Zeitpunkt der ersten Leistungsverweigerung von einer bleibenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen war (vgl. Bericht vom 23. April 2010, Urk. 8/11 S. 6), nicht schliessen, begründete dieser die angeblich seit Sommer 2011 anhaltende Verschlechterung in physischer Hinsicht doch ausschliesslich mit den Schmerzangaben der Beschwerdeführerin und nicht etwa mit objektiven Befunden (vgl. Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2013, Urk. 8/42 S. 1).

4.2    Was den psychischen Gesundheitszustand anbelangt, gingen der RAD-Psychiater med. pract. D.___ und die Ärzte des B.___ übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leidet. Eine wesentliche Verschlimmerung dieser – am 18. November 2010 bereits von den Gutachtern des Y.___ diagnostizierten (Ur. 8/17 S. 22) – Störung seit der Verfügung der IVStelle vom 26. Mai 2011 (Urk. 8/24) wurde weder von den Ärzten des B.___ noch von med. pract. D.___ festgestellt (vgl. Urk. 3/1, Urk. 3/4 f., Urk. 8/49). Die überdies vorhandene depressive Symptomatik subsumierte letztgenannter Arzt – wie bereits die Ärzte des Y.___, auf deren Expertise vom 18. November 2010 (Urk. 8/17) die von der IVStelle am 26. Mai 2011 verfügte erste Leistungsverweigerung (Urk. 8/24) basierte – unter die Diagnose einer Dysthymie (Urk. 8/49 S. 10). Dies ist angesichts der im Rahmen der fundierten, unter Beizug einer Dolmetscherin durchgeführten (Urk. 8/49 S. 1) Untersuchung erhobenen Befunde (Urk. 8/49 S. 5 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (Urk. 8/49 S. 2 ff.), der teilweise in sich widersprüchlichen Angaben und der massiven Divergenzen zwischen den geltend gemachten funktionellen Einschränkungen und dem effektiv gezeigten Leistungsvermögen (Urk. 8/49 S. 3 und S. 5-10) ohne Weiteres nachvollziehbar.

    Die überzeugende Einschätzung des RAD-Psychiaters med. pract. D.___ wird durch die Beurteilungen der Ärzte des B.___ nicht in Frage gestellt. Diese beruhen im Wesentlichen auf den Angaben einerseits der praktisch über keine Deutschkenntnisse verfügenden (Urk. 8/17 S. 4 und S. 10, Urk. 8/20 S. 1, Urk. 8/48 S. 1, Urk. 8/49 S. 8), aktenkundig aggravierenden und teilweise zur Simulation tendierenden (Urk. 8/48 S. 3 f., S. 6 und S. 8 sowie insbesondere Urk. 8/49 S. 3 und S. 5-10; vgl. auch Urk. 8/17 S. 16 und S. 37) - Beschwerdeführerin selbst und andererseits auf den Schilderungen ihres Ehemanns (Urk. 3/1 S. 3 und Urk. 3/4 S. 3). Auf den Bericht der Ärzte des B.___ vom 12. April 2013 kann im Übrigen schon deshalb nicht abgestellt werden, weil diese einerseits – unter Hinweis (einzig) auf die aktuell geklagten Beschwerden - darlegten, dass die Kriterien für die Diagnose einer schweren Depression nun erfüllt seien (Urk. 3/4 S. 2), andererseits dann aber (in sich widersprüchlich) unter den „richtigen Diagnosen“ nicht diese Störung, sondern eine mittelgradige depressive Episode anführten und dies mit den „klaren Symptomen einer mittelgradigen Depression gemäss ICD-10“ begründeten (Urk. 3/4 S. 3).

4.3    Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der physische und psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der am 26. Mai 2011 verfügten Abweisung ihres ersten Leistungsgesuchs (Urk. 8/24) nicht in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. Dass weitere Untersuchungen beziehungsweise eine arbeitspraktische und medizinische Abklärung in einer beruflichen Abklärungsstätte (Urk. 1 S. 4) zu einem anderen Ergebnis führen würden, ist nicht anzunehmen, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). Da sich die erneute Rentenverweigerung demnach als rechtens erweist, ist die Beschwerde abzuweisen.


5.

5.1    Weil die Beschwerdeführerin bedürftig ist (vgl. Unterstützungsbestätigung der Wohnsitzgemeinde vom 14. November 2013, Urk. 10) und der Prozess nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, ist ihr - antragsgemäss (Urk. 1 S. 1, Urk. 9) – gestützt auf § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

5.2    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer aufmerksam gemacht.


Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 23. Oktober 2013 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,

und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFischer