Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00969




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 19. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___

Beigeladene


Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1955, war seit 2002 bei der Z.___ AG, A.___, tätig (Urk. 8/8), zuletzt als Schichtleiter Fracht (vgl. Urk. 8/10/2 Ziff. 7.2). Am 7. November 2008 meldete er sich wegen Kreislauf- und Herzproblemen sowie einem Burn-out bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 8/8; Urk. 8/10) und medizinische Abklärungen (Urk. 8/9; Urk. 8/14; Urk. 8/18; Urk. 8/24; Urk. 8/61) und führte eine Abklärung der beruflichen Eingliederung durch (Urk. 8/12-13). Per 31. Dezember 2009 verlor der Versicherte seine Anstellung (Urk. 8/28/4).

Die IV-Stelle erteilte am 26. Januar 2010 Kostengutsprache für ein berufliches Aufbautraining (Urk. 8/30), welches der Versicherte erfolgreich absolvierte (vgl. Urk. 8/53). Mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2010 wurde dem Versicherten die Zusprache einer vom 1. August 2008 bis 31. Oktober 2010 befristeten ganzen Rente in Aussicht gestellt (Urk. 8/65). Aufgrund der erneuten Erkrankung des Versicherten (vgl. Urk. 8/76) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 8/8081; Urk. 8/86; Urk. 8/91; Urk. 8/101) ein und veranlasste eine Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 8/93-94). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 (Urk. 8/106) wurde dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht (psychotherapeutische Behandlung) auferlegt.

1.2    Mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2011 (Urk. 8/108) nahm die IV-Stelle die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. September 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 8/111; Urk. 8/133). Es ergingen weitere Arztberichte (Urk. 8/121; Urk. 8/131; Urk. 8/136). Die IV-Stelle erliess einen weiteren Vorbescheid vom 15. Mai 2012 (Urk. 8/140), wogegen der Versicherte wiederum Einwände erhob (Urk. 8/145; Urk. 8/151). Nach Eingang weiterer Arztberichte (Urk. 8/150; Urk. 8/151/12; Urk. 8/152) erliess die IV-Stelle am 5. August 2013 (Urk. 8/168) einen weiteren Vorbescheid, womit sie die Verneinung eines Rentenanspruches in Aussicht stellte. Auch dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 8/170; Urk. 8/173; Urk. 8/179) und es ergingen weitere Arztberichte (Urk. 8/169; Urk. 8/177-178). Mit Verfügung vom 24. September 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/180 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 24. September 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 24. Oktober 2013 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, dem Rechtsvertreter die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Einwandverfahren gegen den Vorbescheid vom 5. August 2013 zu entschädigen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2014 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 29. Januar 2014 (Urk. 9) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Mit Replik vom 24. Februar 2014 (Urk. 10) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 13). Mit Gerichtsverfügung vom 8. April 2014 wurde die Y.___ beigeladen (Urk. 14). Diese verzichtete auf Stellungnahme, was den Parteien am 3. Juni 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung damit, dass nach der geltenden Rechtsprechung keinem der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Leiden invalidisierender Charakter zukomme und dementsprechend dadurch keine Arbeitsunfähigkeit begründet werde. Aus somatischer Sicht sei keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich. Auf die neueren Arztberichte könne nicht abgestellt werden (Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, die somatische Erkrankung sei zu berücksichtigen; es sei von einem Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. November 2010, auf eine ganze Rente ab 1. Januar 2011 und auf eine Viertelsrente ab 1. Juni 2011 auszugehen. Was die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren angehe, so werde diesbezüglich eine separate Verfügung ergehen (Urk. 7).

2.2    Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, gemäss ärztlicher Einschätzung aus somatischen Gründen vollständig arbeitsunfähig zu sein und an schweren Depressionen zu leiden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dies nicht invalidisierend sei. Auf die RAD-Beurteilungen könne nicht abgestellt werden. Zudem sei die angefochtene Verfügung ungenügend begründet und das Vorbescheidverfahren widersprüchlich und verfahrensverzögernd gewesen. Auch habe es die Beschwerdegegnerin in Verletzung des rechtlichen Gehörs versäumt, über das Gesuch der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu entscheiden (Urk. 1 S. 4 ff.; Urk. 10).

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.

    Hinsichtlich des Anspruchs des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren fehlt es vorliegend an einem Anfechtungsobjekt. Die Beschwerdegegnerin wird eine entsprechende Verfügung erlassen (Urk. 7 S. 3). Auf den Antrag auf Zusprache einer Prozessentschädigung für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Einwandverfahren ist daher nicht einzutreten.


3.

3.1    Mit Bericht vom 19. August 2008 (Urk. 8/9/6-7) stellte PD Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, folgende Diagnosen (S. 1):

- koronare Herzkrankheit

- Status nach inferiorem Myokardinfarkt 2001

- Risikofaktoren: Hypertonie, Nikotinkonsum

- aktuell: atypische Thoraxschmerzen, negative Ergometrie

- psychosoziale Belastungssituation

Wegen eines ungünstigen Risikofaktorenprofils habe der Beschwerdeführer ein hohes Risiko, in den nächsten Jahren ein erneutes kardiales Ereignis zu erleiden. Es sei eine kardiologische Verlaufskontrolle in zwei Jahren zu empfehlen.

3.2    Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, Hausarzt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/2 Ziff. 6.7), diagnostizierte mit Bericht vom 10. Dezember 2008 (Urk. 8/9/8-9) einen akuten Erschöpfungszustand bei Status nach Herzinfarkt 2001. Vom 11. August bis etwa Ende Dezember 2008 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer insofern nicht gewachsen, als er die Arbeitsbedingungen und das Umfeld nicht mehr ertrage. Mit einer Wiederaufnahme zu 50 % sei ab 1. Januar 2009 zu rechnen.

3.3    Vom 3. November bis 3. Dezember 2008 war der Beschwerdeführer in ambulanter Rehabilitationsbehandlung in der Klinik D.___. Mit Austrittsbericht vom 11. Dezember 2008 (Urk. 8/18/3-5) diagnostizierte Dr. med. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, eine Anpassungsstörung im Sinne eines Burnout-Syndroms (ICD-10 F43.2, Z73.0). Im Laufe der Rehabilitationsbehandlung habe sich eine deutliche Rückläufigkeit des Erschöpfungszustandes und eine verbesserte Antriebs- und Affektlage gezeigt. Der Beschwerdeführer habe in deutlich gebessertem Zustand aus der Rehabilitationsbehandlung entlassen werden können. Bis 31. Dezember 2008 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 1. Januar 2009 von voraussichtlich 50 %. Eine Steigerung auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % sei auf innert etwa vier Wochen geplant.

3.4    Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 13. April 2009 (Urk. 8/14) eine Anpassungsstörung (ICD10 F43.21; Urk. 8/18/2). Seit 11. August 2008 bis auf weiteres bestehe gemäss Hausarzt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die noch bestehende Tätigkeit (Ziff. 1.6). Aufgrund des Verlaufs ab Februar 2009 sei die Prognose eher günstig (Ziff. 1.4). Bei eingeschränkter Belastbarkeit sei eine schrittweise Steigerung des Arbeitspensums mit einem nicht allzu hohen Stressniveau am Arbeitsplatz sinnvoll (Urk. 8/14/3).

3.5    Dr. C.___ hielt mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 (Urk. 8/24) fest, er erachte den Beschwerdeführer als in einer angepassten Tätigkeit ab Februar 2010 zu 50 % arbeitsfähig, was im besten Fall eventuell auf 100 % gesteigert werden könne.

3.6    Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, RAD, untersuchte den Beschwerdeführer am 2. September 2010 und berichtete am 28. September 2010 (Urk. 8/61-62). Der Beschwerdeführer halte fest, er sei guten Mutes, die neu gefundene Tätigkeit ab 15. September 2010 aufnehmen zu können. Er befürchte aber eine erneute Herzerkrankung, da er bei Anstrengung präkordiale Schmerzen habe. Weitere Abklärungen seien vorgesehen. Zudem sei eine Arterienverkalkung im linken Bein entdeckt worden. Aktuell sei er lediglich in hausärztlicher Behandlung; die Psychotherapie sei im Mai 2010 gestoppt worden (Urk. 8/62 S. 1).

Dr. G.___ stellte als Hauptdiagnose diejenige einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Als Nebendiagnose nannte er die folgenden (S. 2 unten):

- periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium II

- koronare Herzkrankheit bei Status nach Myokardinfarkt 2001

- aktuell Verdacht auf medikamentös kompensierte Angina pectoris

Für die bisherige Tätigkeit als Projektkoordinator sei von August 2008 bis Januar 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Zwischen Februar und Juli 2010 sei ein Aufbautraining erfolgt. Ab August 2010 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen Tätigkeit auszugehen. Als angepasste Tätigkeit komme höchstens eine körperlich leichte Tätigkeit in Frage (S. 3). Die Arbeitsfähigkeit von 80 % gelte für die angestammte wie auch für eine angepasste Tätigkeit (vgl. Urk. 8/63/4 unten).

3.7    Dr. C.___ führte mit Schreiben vom 23. Februar 2011 (Urk. 8/86) aus, der Beschwerdeführer habe sich am 24. November 2010 und am 20. Januar 2011 einer Koronarangiographie unterziehen müssen. Er sei deshalb seit 20. September 2010 arbeitsunfähig. Wegen Verschlimmerung der Beschwerden habe er seither keine Arbeit aufnehmen können. Es sei zu hoffen, dass er gelegentlich in einem Pensum von 50 % als kaufmännischer Angestellter tätig sein könne; ein höheres Pensum sei kaum möglich.

3.8    PD Dr. B.___ (vorstehend E. 3.1) stellte mit Bericht vom 29. März 2011 (Urk. 8/91 = Urk. 8/101/7-9) folgende Diagnosen (S. 1):

- koronare Herzkrankheit

- Status nach inferiorem Myokardinfarkt 2001

- Rezidiv Angina pectoris

- Dilatation eines grossen ersten Diagonalastes am 20. Januar 2011

- chronischer Verschluss RIVP und RIVA

- Re-Koronarangiographie vom 20. Januar 2011

- peripher arterielle Verschlusskrankheit

- 75%ige Stenose der Arteria femoralis superficialis links

- arterielle Hypertonie

- Status nach Nikotinkonsum bis Mai 2010

- psychosoziale Belastungssituation

Die vorbestehenden Angina pectoris - Beschwerden seien nicht mehr aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe jedoch das Gefühl, in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt zu sein. Eine ergometrische Stressechokardiographie habe 90 % des Solls ergeben. Aufgrund der aktuellen Befunde sei ein konservatives Vorgehen indiziert. Obwohl die körperliche Leistungsfähigkeit nur mässig eingeschränkt sei, fühle sich der Beschwerdeführer dadurch eingeschränkt. Ein kardiovaskuläres Aufbauprogramm könnte die Leistungsfähigkeit verbessern. Aus kardiologischer Sicht betrage die Leistungsfähigkeit noch für zwei Monate 50 %. Es sei zu berücksichtigen, dass neben der kardiovaskulären Arbeitsunfähigkeit noch eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen Situation bestehen könne (S. 2 unten f.).

3.9    Am 6. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer vom RAD bidisziplinär (psychiatrisch/internistisch) untersucht (Urk. 8/93-94). Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 8. Juni 2011 eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht (ICD-10 F33.0; Urk. 8/93 S. 4). Der Beschwerdeführer sei durch seine Ängste eingeschränkt, eine verantwortungsvolle Führungsposition zu übernehmen oder auch in einer Tätigkeit mit viel Druck oder Stress zu arbeiten. Solche Situationen verstärkten bei ihm die auch sonst vorhandenen Ängste, die Belastbarkeit sei nicht mehr gegeben. Solange die Angst so sehr im Zentrum seines Erlebens stehe, sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, einen ganzen Arbeitstag durchzustehen. Ihm sei eine Präsenzzeit von etwa fünf Stunden täglich zumutbar. Aus rein psychiatrischer Sicht sei für die bisherige Tätigkeit seit Januar 2011 (dem Zeitpunkt der gescheiterten Herzoperation) keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. In einer reizarmen Umgebung ohne übermässige Verantwortung sei er zu 60 % arbeitsfähig. Eine psychiatrische Behandlung solle als Schadenminderungspflicht auferlegt werden, da durch die Behandlung der Angst die Arbeitsfähigkeit innerhalb von sechs Monaten gesteigert werden könne. Eine volle Arbeitsfähigkeit sei realistisch. Es sei jedoch fraglich, ob der Beschwerdeführer in Zukunft je wieder eine Führungsposition werde einnehmen können (S. 4-5).

Dr. G.___ (vorstehend E. 3.6) diagnostizierte mit gleichentags verfasstem Bericht (Urk. 8/94) eine koronare Herzkrankheit mit Status nach inferiorem Myokardinfarkt im Jahr 2001 und Rezidiv einer Angina pectoris im September 2010 (S. 3). Im September 2010 sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit als zumutbar erachtet worden. Seither sei aus somatischer Sicht eine leichte Verschlechterung plausibel. Die persistierende Anstrengungsdyspnoe und der schon bei geringen physischen und psychischen Belastungen auftretende präkordiale Druck schränkten die Arbeitsfähigkeit um weitere 10 % ein. Diese Einschätzung stimme auch mit der Einschätzung des Kardiologen überein, der ab März 2011 noch für zwei Monate von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und anschliessend wieder von einer Steigerung ausgehe. Für die Dauer des akuten kardialen Ereignisses und die anschliessenden Therapien, also von Anfang Oktober 2010 bis Ende Februar 2011, sei eine erneute vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Ab März 2011 sei aus somatischer Sicht von einer 70%igen Leistungsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit auszugehen, wobei die Präsenzmöglichkeit etwas höher sein dürfte. Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei auf den entsprechenden Bericht zu verweisen (S. 3 f.).

Zusammenfassend sei ab Ende September 2010 eine Verschlechterung ausgewiesen, welche ab Ende Januar 2011 wieder weitgehend regredient gewesen sei. Aus somatischer Sicht werde eine leichte Verschlechterung mit einer Arbeitsfähigkeit von 70 % für leichte körperliche Tätigkeiten angenommen (vorher 80 %). Aus psychiatrischer Sicht sei davon auszugehen, dass für die bisherige verantwortungsvolle Führungsposition keine Arbeitsfähigkeit mehr, hingegen für eine Tätigkeit in reizarmer Umgebung ohne übermässige Verantwortung eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestehe. Für eine verantwortungsvolle Führungstätigkeit bestehe ab Mitte Januar 2011 weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/105/3).

RAD-Arzt Dr. med. Dr. rer. pol. I.___, Facharzt für Innere Medizin, führte am 30. August 2011 aus, es sei für den Zeitraum von Januar bis März 2011 für eine adaptierte Tätigkeit vorübergehend eine 50%ige Arbeitsfähigkeit plausibel. Ab April 2011 gelte wieder die Einschätzung der bidisziplinären Untersuchung (Urk. 8/105/4).

3.10    Dr. C.___ stellte mit Bericht vom 4. Oktober 2011 (Urk. 8/101/5-6) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

- koronare Herzkrankheit bei Hypertonie seit 1989, Infarkt 2001, Status nach PTCA und Stent 2010, Versuch eines Re-Stenting 2011

- peripher arterielle Verschlusskrankheit mit 50%iger Stenose der Arteria femoralis superficialis links

Als kaufmännischer Angestellter sei der Beschwerdeführer seit 20. September 2010 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Diese Tätigkeit sei ihm weiterhin zumutbar, aber nur zu 50 %. Seine Leistungsfähigkeit habe deutlich nachgelassen. Nach geringer Anstrengung fühle er sich erschöpft und müsse sich setzen oder hinlegen. Eine Arbeitsleistung über 50 % sei ihm nicht mehr möglich (Ziff. 1.7).

3.11    Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit Bericht vom 20. März 2012 (Urk. 8/136) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):

- rekurrente Depression, gegenwärtig schwergradige Episode, ICD-10 F.32.1

- internistisch-kardiologisches Beschwerdebild mit koronarer Herzkrankheit; Bericht Dr. B.___

Aufgrund des psychiatrischen Leidens sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit vom 20. Januar bis 8. November 2011 zu 80 % arbeitsunfähig gewesen, dies gestützt auf die anamnestischen Angaben. Seit 9. November 2011 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, dies gestützt auf die Ergebnisse der aktuellen Untersuchung.

Nach dem ersten Herzinfarkt im Mai 2001 hätten die Intensität und Frequenz der zuvor schon seit etwa zwei Jahren erlebten jeweils mehrwöchigen Episoden der depressiven Phasen deutlich zugenommen. Der Befund habe eine massiv depressive Stimmung, Hoffnungslosigkeit, massives Ruminieren, schwache Konzentration, Einschlafstörungen, Existenzängste und einen schweren Verlust des Lebensinteresses ergeben. Wegen der schwierigen internistisch-kardiologischen Situation erfolge vorläufig noch keine antidepressive Medikation. Die Therapiefrequenz umfasse wöchentliche Sitzungen mit zusätzlichen Konsultationen sowie psychiatrischer Krisenintervention. Es sei ein Einsatz der Psychiatrie-Spitex geplant (S. 2).

Dr. J.___ diagnostizierte in einem weiteren Bericht vom 13. Juni 2012 (Urk. 8/150) eine rekurrente Depression, leicht gebessert seit letztem Bericht, noch knapp schwergradige Episode. Unter Verweis auf die Vorberichte attestierte Dr. J.___ in der angestammten Tätigkeit vom 9. November 2011 bis 13. Juni 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit und ab 14. Juni 2012 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %, wobei eine Neuevaluation in etwa sechs bis neun Monaten zu empfehlen sei (S. 1 unten f.). Der Beschwerdeführer sei derzeit noch knapp schwergradig depressiv und leide an Energiemangel, schweren therapierestistenten Ein- und Durchschlafstörungen und erheblichen Konzentrationsstörungen. Es bestehe ein umfangreiches somatisches Beschwerdebild und der Beschwerdeführer sei schnell ermüdbar und latent suizidal. Es werde ein intensives Behandlungsprogramm mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Konsultationen, Medikation und Krisenintervention durchgeführt. Wegen der Schwere des Beschwerdebildes werde zusätzlich eine hochfrequente psychiatrische Spitex-Betreuung geleistet. Mittelfristig erscheine eine Arbeitsfähigkeit von etwa 30 bis 40 % als realistisch, wobei wegen des rekurrenten Verlaufs abgewartet werden müsse, ob dieses Ziel wirklich erreicht werden könne (S. 2).

3.12    Dr. med. K.___, Praktische Ärztin, führte mit Schreiben vom 21. Juni 2012 (Urk. 8/151/2) aus, der Beschwerdeführer leide an einer lebensbedrohenden progredienten Erkrankung, bei der eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unmöglich sei. Die medizinischen Massnahmen versuchten den Krankheitsverlauf zu verlangsamen, könnten aber keine Besserung bringen. Er sei zur Zeit nicht arbeitsfähig (Urk. 8/152/3; Urk. 8/159).

3.13    Dr. J.___ (vorstehend E. 3.11) berichtete am 7. August 2013 (Urk. 8/169 = Urk. 177) erneut und diagnostizierte eine rekurrente Depression, gegenwärtig schwergradige Episode ICD-10 F32.2). Als Kaufmann sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht vom 20. März bis 15. Mai 2012 zu 100 %, vom 16. Mai 2012 bis 7. August 2013 zu 60 % und seit 8. August 2013 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die intensive Behandlung sei fortgesetzt worden und es habe eine leichte Verbesserung erzielt werden können. Wegen des wellenförmigen Verlaufes mit etwa alle zwei bis drei Monate auftretenden akuten mehrwöchigen Verschlechterungen, eingehend mit Suizidalität, finde eine kontinuierliche Betreuung durch die psychiatrische Spitex statt. Die enge Begleitung durch die Praxis habe bisher geholfen, eine Hospitalisation zu vermeiden. Die letzte Untersuchung habe eine akute erneute depressive Episode, deutliche Antriebsschwäche, depressive Stimmung, Konzentrationsschwächen, Ein- und Durchschlafstörungen, eine maximale Schlafdauer von drei Stunden und Angstattacken ergeben. Es bestehe ein deutlicher Verlust des Lebensinteresses. Der weitere Verlauf sei in etwa vier bis sechs Monaten zu erfragen. Auch bei sehr günstigem Verlauf sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mehr als 30-40 % nicht vor Mitte 2015 zu erwarten (S. 12).


4.

4.1    Hausarzt Dr. C.___ erachtete den Beschwerdeführer aufgrund eines Erschöpfungszustandes als vom 11. August bis 31. Dezember 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. Mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit zu 50 % sei ab 1. Januar 2009 zu rechnen (vgl. vorstehend E. 3.2). Nachdem der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum noch als Schichtleiter Fracht angestellt gewesen war, beziehen sich diese Angaben auf die angestammte Tätigkeit. Diese Arbeitsunfähigkeit wurde auch von Dr. E.___ bestätigt, welcher eine Anpassungsstörung im Sinne eines Burnout-Syndroms diagnostizierte und ebenfalls von einer angestammten Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1. Januar 2009 ausging, welche er als innert vier Wochen auf 100 % steigerbar schätzte (vgl. vorstehend E. 3.3). Dr. F.___ diagnostizierte ebenfalls eine Anpassungsstörung und verwies bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf die Einschätzung des Hausarztes (vgl. vorstehend E. 3.4 und Urk. 8/19). Dieser ging mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 von einer behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Februar 2010 aus (vgl. vorstehend E. 3.5). Daraus ergibt sich, dass seit August 2008 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % (vgl. vorstehend E. 1.1) bestand. Das Wartejahr lief somit im August 2009 ab.

4.2    Im September 2009 litt der Beschwerdeführer nach Lage der Akten weiterhin einzig an einer Anpassungsstörung im Sinne eines Burnout-Syndroms. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass ihm dadurch die anspruchsvolle angestammte Tätigkeit als Frachtspezialist einer Fluggesellschaft erheblich erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht wurde, ist aus versicherungsrechtlicher Sicht nach Ablauf des Wartejahrs ab September 2009 von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen: Die Diagnose einer Anpassungsstörung vermag keine Invalidität im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn zu begründen, denn sie gilt rechtsprechungsgemäss als vorübergehendes und damit nicht invalidisierendes psychisches Leiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 mit Hinweisen). Dies gilt auch für ein Burnout-Syndrom, welches unter ICD-10 Z.73.0 und damit in der Kategorie "Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung" aufgeführt ist, mithin zu den Faktoren gehört, die zwar den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten führen (ICD-10 Z.00-/99), denen jedoch kein versicherungsmedizinischer Krankheitswert zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 15. November 2010, E. 5.2.4). In Übereinstimmung damit erachteten die behandelnden Ärzte denn auch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit als realistisch. Die Beschwerdegegnerin ging jedoch nach Lage der Akten weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus und gewährte deshalb ein Aufbautraining von Februar bis April 2010 mit entsprechendem Taggeld (vgl. Urk. 8/30-31; Art. 22 Abs. 1 IVG). Nach dem Gesagten galt der Beschwerdeführer aus versicherungsrechtlicher Sicht ab September 2009 aber als nicht invalid, weshalb nach Ablauf des Wartejahres im August 2009 kein Rentenanspruch entstand (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG).

4.3    Nachdem der Beschwerdeführer das Aufbautraining im Juli 2010 erfolgreich abschliessen konnte, erreichte er ab August 2010 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und fand ab September 2010 eine Anstellung in diesem Umfang (vgl. Urk. 8/62 Ziff. 1). Die Untersuchung durch den RAD im September 2010 (vgl. vorstehend E. 3.6) ergab als Hauptdiagnose eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. RAD-Arzt Dr. G.___ ging von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Zeitraum von August 2008 bis Januar 2010 aus, was nach dem vorstehend Gesagten nicht korrekt ist. Ab August 2010 bestand gemäss Dr. G.___ eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit, wobei Dr. G.___ die verbleibende Beeinträchtigung auf die somatischen Probleme (arterielle Verschlusskrankheit, koronare Herzkrankheit und Verdacht auf Angina pectoris) zurückführte (vgl. Urk. 8/62/2 Ziff. 7).

4.4    In der Folge verschlechterte sich der somatische Zustand des Beschwerdeführers und er verlor seine neue Stelle noch in der Probezeit (vgl. Urk. 8/74). Er musste sich im November 2010 und im Januar 2011 einer Herzoperation unterziehen. Dr. C.___ hielt fest, der Beschwerdeführer sei deshalb seit 20. September 2010 arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E. 3.7). Mit Bericht vom 29. März 2011 führte PD Dr. B.___ aus, es bestehe noch für zwei Monate eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, wobei auch eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen könne (vgl. vorstehend E. 3.8). Die bidisziplinäre Untersuchung durch den RAD im Juni 2011 ergab - bei der Diagnose einer generalisierten Angststörung und rezidivierender gegenwärtig leichter depressiver Episode sowie in somatischer Hinsicht einer koronaren Herzkrankheit und Rezidiv einer Angina pectoris - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von September 2010 bis Februar 2011. Die bisherige Tätigkeit sei ab Mitte Januar 2011 aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zumutbar. Für eine Tätigkeit in reizarmer Umgebung ohne übermässige Verantwortung bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. vorstehend E. 3.9; Urk. 8/105/3 unten). Diese Beurteilung erging unter Durchführung eigener Untersuchungen sowie ausführlicher Beschreibung der Anamnese und der Befunde und steht im Einklang mit den praxisgemässen Anforderungen an einen beweiswertigen Arztbericht (vgl. vorstehend E 1.4). Dr. I.___ ergänzte dies dahingehend, dass infolge der zweiten Herzoperation im Zeitraum Januar bis März 2011 eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % und anschliessend von 60 % bestand.

4.5    Mit der ab 20. September 2010 attestierten Arbeitsunfähigkeit von (mehr als) 40 % begann ein neues Wartejahr zu laufen. Ein neues Wartejahr zu bestehen galt es, da dem Wartejahr von August 2008 bis August 2009 im Wesentlichen eine Anpassungsstörung beziehungsweise ein Burnout-Syndrom zugrunde lag. Zwar war eine Herzerkrankung auch 2008 erwähnt worden (vgl. E. 3.1). Diese führte in Zeitraum von August 2008 bis August 2009 jedoch nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit. Erst ab September 2010 wurde aufgrund der Herzprobleme eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die ab September 2010 bestehende Arbeitsunfähigkeit war somit auf einen anderen Gesundheitsschaden als die ab August 2008 bestehende Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen, weshalb ein neues Wartejahr zu bestehen war (vgl. Art. 29bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

    Nach Ablauf der Wartefrist im September 2011 lag damit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit vor. Auf den nachfolgenden Bericht von Dr. C.___ vom 4. Oktober 2011 (vgl. vorstehend E. 3.10), wonach der Beschwerdeführer lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei, kann nicht abgestellt werden, da Dr. C.___ die psychische Erkrankung nicht mitberücksichtigte.

4.6    In Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht (Urk. 8/106) begab sich der Beschwerdeführer ab 9. November 2011 in psychotherapeutische Behandlung bei Dr. J.___. Dieser stellte zunächst eine mittel- bis schwergradige depressive Episode fest (vgl. Urk. 8/131). Mit Bericht vom 20. März 2012 diagnostizierte Dr. J.___ eine bei Behandlungsbeginn festgestellte rekurrente Depression gegenwärtig schwerer Ausprägung, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab Behandlungsbeginn bis auf weiteres verursache.

    Dass dieser Bericht von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 8/138/1 und Urk. 8/151/5 lit. c), verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Dr. J.___ hat darin als Facharzt für Psychiatrie unter Berücksichtigung aller beweisrelevanter Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) eine volle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers dargelegt. Dies auch in seinem weiteren Bericht vom 13. Juni 2012 (vgl. vorstehend E. 3.11), wo er bei guter Compliance des Beschwerdeführers eine leichte Verbesserung beschrieb und deshalb von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit ab 14. Juni 2012 ausging. Auch dies erfolgte unter genauer Beschreibung der Befunde und mit nachvollziehbarer Begründung. Es ist davon auszugehen, dass diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit Geltung hat, auch wenn im Formular der Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich danach gefragt wurde (vgl. Urk. 8/150/2).

Im weiteren Verlauf trat keine Besserung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ein. In somatischer Hinsicht wies Dr. K.___ auf die Beeinträchtigung durch die Herzkrankheit hin (vgl. vorstehend E. 3.12). Dr. J.___ berichtete am 7. August 2013 von einer weiterhin schweren depressiven Episode mit wellenförmig auftretenden akuten mehrwöchigen Verschlechterungen und Suizidalität. Der Befund ergab eine deutliche Antriebsschwäche, depressive Stimmung, Konzentrationsschwächen, Ein- und Durchschlafstörungen, eine maximale Schlafdauer von drei Stunden und Angstattacken. Die engmaschige Begleitung habe bisher eine Hospitalisation des Beschwerdeführers verhindern können. Trotz intensiver Therapiebemühungen und guter Compliance des Beschwerdeführers liess sich somit keine Verbesserung seines Zustandes und seiner Arbeitsfähigkeit erreichen. Weshalb nach Ansicht der Beschwerdegegnerin eine solche fachärztlich schlüssig und sorgfältig festgestellte Beeinträchtigung nicht invalidisierend sein soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere lässt die Beschwerdegegnerin - nebst dem Umstand, dass sie in der angefochtenen Verfügung trotz dreimaligem Erlass eines ausführlich begründeten Vorbescheides nur noch äusserst rudimentäre Überlegungen anstellte - jeglichen Nachweis für die ihrer Ansicht nach geltende Rechtsprechung zum pauschal fehlenden invalidisierenden Charakter einer schweren Depression vermissen (vgl. Urk. 2 S. 2). Im Übrigen macht es wenig Sinn, dem Beschwerdeführer eine Schadenminderungspflicht in Form von Psychotherapie aufzuerlegen, wenn die Beschwerdegegnerin seine psychische Erkrankung sinngemäss als nicht invalidisierend betrachtet.

4.7    Ausgehend von der Beurteilung durch Dr. J.___ besteht somit seit 9. November 2011 eine volle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers, was aufgrund der Schwere der psychischen Beeinträchtigung auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit Geltung hat. Vorübergehende leichte Verbesserungen im Sinne einer Reduktion der Arbeitsunfähigkeit auf 80 und 60 % (vgl. vorstehend E. 3.11 und 3.13) erwiesen sich nicht als nachhaltig. Die volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ist somit ab 9. Februar 2012 zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 2 IVV). Damit kann offenbleiben, wie stark sich die somatische Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.


5.

5.1    Für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 31. Januar 2012 ist nach dem Gesagten ausgehend von einer behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit von 60 % der Invaliditätsgrad zu berechnen.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.2    Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. E. 3b).

5.3    Der Beschwerdeführer übte seine angestammte Tätigkeit seit 2002 aus (vgl. Urk. 8/10/8). Nach Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers hätte er im Jahr 2008 - dem Jahr des Eintritts des Gesundheitsschadens - ohne Gesundheitsschaden Fr. 80‘314.-- verdient (Fr. 6‘178.-- x 13; vgl. Urk. 8/10/3 Ziff. 2.10-11). Gemäss IK-Auszug verdiente er jedoch vor Eintritt des Gesundheitsschadens in den Jahren 2004 bis 2007 durchschnittlich Fr. 84‘563.--(Urk. 8/96/3; vgl. auch Urk. 8/10/13-15). Dieser Wert bildet das Valideneinkommen. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung im Bereich Verkehr in den Jahren 2008 bis 2011 von 1.9 %, 2.2 %, 0.7 % und 0.6 % (Die Volkswirtschaft, Tabelle B10.2) ergibt sich für das Jahr 2011 ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 89‘214.-- (Fr. 84‘563.-- x 1.019 x 1.022 x 1.007 x 1.006).

5.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

5.5    Der im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Männern in einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Lohn betrug im Jahr 2010 Fr. 4‘901.-- pro Monat (LSE 2010, Tab. TA 1, Total, Niveau 4) und somit Fr. 58‘812.-- pro Jahr (Fr. 4‘901.-- x 12). Angepasst an die seit 2008 übliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (www.bfs.ch) und an die allgemeine Lohnentwicklung im Jahr 2011 in Höhe von 1 % ergibt sich ein Jahreslohn von rund Fr. 61'776.-- (Fr. 58‘812.-- : 40 x 41.6 x 1.01). Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % sind dies rund Fr. 37‘065.-- (Fr. 61'776.-- x 0.6).

5.6    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

5.7    Da der Beschwerdeführer gemäss Beurteilung des RAD eine reizarme Umgebung ohne Verantwortung benötigt und bereits geringe physische und psychische Belastung Herzbeschwerden verursachen kann (vgl. vorstehend E. 3.9) sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich Teilzeitarbeit bei Männern erfahrungsgemäss lohnmindernd auswirkt, rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 %. Damit beträgt das hypothetische Invalideneinkommen rund Fr. 33‘358.-- (Fr. 37‘065.-- x 0.9).

5.8    Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 89‘214.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 33‘358.-- ergibt eine Einbusse von Fr. 55‘856.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 62.6 % oder gerundet 63 %. Der Beschwerdeführer hat vom 1. September 2011 bis 31. Januar 2012 deshalb Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Bei einer seither vollständigen Arbeitsunfähigkeit und damit einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Februar 2012 besteht ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine ganze Rente.

Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Der vollständig obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) sowie beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich MWSt) auf Fr. 3‘000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.

Die mit Gerichtsverfügung vom 29. Januar 2014 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 9) ist damit gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. September 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. Februar 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Soweit die Zusprache einer Prozessentschädigung für Aufwendungen betreffend das Einwandverfahren beantragt wurde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt David Husmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard