Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00971




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Oertli

Urteil vom 31. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, zuletzt bis 31. Juli 2011 stundenweise in der Reinigungsbranche tätig (Urk. 6/4/2, Urk. 6/5 und Urk. 6/20), meldete sich am 11. Oktober 2011 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Früherfassung an unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung auf Grund von Kriegserlebnissen (Urk. 6/5). Unterstützt wurde sie dabei vom Sozialdienst Bezirk O.___ (Urk. 6/3 und Urk. 6/11). Die Versicherte war im Jahr 1997 mit ihren drei Kindern (Jahrgang 1990, 1992 und 1995) aus Z.___ in die Schweiz eingereist und verfügt über einen Status F als Asylbewerberin (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, empfahl nach der Früherfassung (Urk. 6/7-8) eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 6/9 und Urk. 6/13), welche die Versicherte am 22. Dezember 2011 vornahm (Urk. 6/16). In der Anmeldung wies X.___ darauf hin, die psychischen Beschwerden beeinträchtigten die Integration in die Arbeitswelt stark.

    Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/20) erstellen und holte Arztberichte ein (Urk. 6/21, Urk. 6/25 und Urk. 6/28). Zudem veranlasste sie eine psychiatrische Expertise durch die A.___ (Urk. 6/30), die am 2. Juli 2013 erstattet wurde (Urk. 6/47/1-28). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/51) wies die IV-Stelle das Begehren um Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 24. September 2013 ab (Urk. 2).


2.    Gegen die anspruchsverneinende Verfügung vom 24. September 2013 erhob die Versicherte am 24. Oktober 2013 Beschwerde mit dem Antrag, ihr seien Umschulungs beziehungsweise Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin hat den Invaliditätsbegriff (Art. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.

1.2    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100  % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis).

1.3    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.     diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.     die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).

    Laut Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderem aus Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2013 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, aufgrund der medizinischen Akten liege kein Hinweis für einen IV-relevanten Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke. In ruhiger sowie konfliktarmer Umgebung bestünden keine Einschränkungen, dies gelte sowohl für die angestammte Tätigkeit als Reinigerin als auch für eine angepasste Tätigkeit. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin somit weiterhin zu 100 % leistungsfähig.

2.2    Die Beschwerdeführerin hielt dagegen, sie leide unter psychischen Beeinträchtigungen und habe eine Depression, weshalb es ihr nicht möglich sei, einer Arbeitstätigkeit im Bereich Reinigung nachzugehen. Es sei auch nicht so, dass in einer ruhigen, konfliktarmen Umgebung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Sie benötige eine vollständig andere berufliche Umgebung und angemessene Umschulungs- beziehungsweise Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1).

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf Massnahmen beruflicher Art.


3.    

3.1    Dr. med. B.___, Facharzt für allgemeine Medizin FMH, berichtete der Beschwerdegegnerin am 24. Januar 2012 (Urk. 6/21). Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei intelligenzmässig eingeschränkt, daneben sei sie durch die Kriegserlebnisse in Z.___ traumatisiert. Wegen der psychischen Schwierigkeiten sei sie derzeit in psychiatrischer Behandlung. Dr. B.___ erachtete eine kleinere Teilarbeitsfähigkeit als gegeben und fügte an, eine normale Arbeitsfähigkeit sei nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerin könne allerdings im Haushalt doch arbeiten, habe aber eine schwierige Situation innerhalb der Familie. Dr. B.___ empfahl, bei der behandelnden psychiatrischen Instanz nachzufragen, die besser Bescheid geben könne.

3.2    Am 10. August 2012 berichtete Dr. med. C.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Beschwerdeführerin seit dem 22. Februar 2012 behandelte (Urk. 6/28), mit dem Hinweis, diese sei zuvor während 10 Jahren bei Dr. med. D.___, Psychiaterin, die vor zwei Jahren verstorben sei, in Behandlung gewesen. Sie diagnostizierte eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) und als Folge einer seit zirka 16 Jahren bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Sie wies auf die Tötung des Ehemannes und zweier Brüder durch E.___ im Jahr 1995, den Tod des Vaters im Krieg und den Umstand hin, dass die Beschwerdeführerin selber mit drei kleinen Kindern in Gefahr gewesen sei, umgebracht zu werden. Des Weiteren diagnostizierte Dr. C.___ eine verlängerte Trauerreaktion sowie eine Minderintelligenz. Dr. C.___ führte aus, die Asylbewerberin und allein erziehende Mutter von drei Kindern (21-jähriger Sohn, 19-jährige Tochter und 16-jähriger Sohn), wovon zwei ebenfalls minderintelligent seien, sei verzweifelt. Innerhalb der Familie gebe es viel Streit und der älteste Sohn, der auch psychisch krank sei und sehr daran leide, dass sein Vater von E.___ im Krieg umgebracht worden sei, weigere sich zu arbeiten, liege auf dem Sofa und schlage seine Mutter. Dr. C.___ schilderte zudem gescheiterte Kontaktaufnahmen mit der Patientin und dass diese beim ersten Termin mit 30 Minuten Verspätung in Begleitung eines Betreuers vom Sozialdienst Y.___ erschienen sei. Es sei deshalb nur noch Zeit für das Nötigste (Personalien, Vorstellung, ein paar Worte über die jetzige Situation und den Grund der Erkrankung) vorhanden gewesen. Beim zweiten Termin, zu dem die Versicherte ebenfalls mit 30-minütiger Verspätung und in Begleitung ihres 21-jährigen Sohnes und dessen Freundin erschienen sei, habe sie versucht, mit zirkulierenden Fragen den Sohn und die Mutter zum ruhigen Familienleben zu motivieren. Wegen der knappen Zeit habe keine genaue Abklärung der Arbeitsfähigkeit stattfinden können. Zu den beiden nächsten Terminen sei die Beschwerdeführerin nicht erschienen.

    Dr. C.___ erklärte, es sei ihr nicht möglich einzuschätzen, in welchem Ausmass die Versicherte in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit und in der Erledigung des Haushalts eingeschränkt sei, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, zu ihr nach F.___ zur Abklärung zu kommen. Sie bat um Beurteilung durch einen IV-Arzt. Die Prognose sei wegen der stark chronifizierten psychischen Störung und Minderintelligenz eher schlecht.

    DrC.___ erhob den Psychostatus einer wachen, zeitlich und örtlich unscharf orientierten Person in gutem Allgemeinzustand. Sie führte aus, Aufmerksamkeit und Konzentration seien eingeschränkt. Es bestünden eine Minderintelligenz und eine Wesensveränderung durch Kriegstrauma und dadurch viele Probleme in der Familie. Das formale Denken sei kohärent und der Gedankengang geordnet. Es gebe keinen Anhalt für eine psychotische Symptomatik. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin deprimiert, gut schwingungsfähig und mitteilungsbedürftig. Sie leide unter Schlafstörungen in Form von Einschlaf- und Durchschlafstörungen und habe Albträume aus dem Krieg. Ferner sei die Versicherte schreckhaft und habe eine niedrige Frustrationstoleranz. Suizidalität werde glaubhaft verneint.

    Am 28. Januar 2013 (Urk. 6/47/29-30) berichtete Dr. C.___ dem Gutachter Dr. med. G.___, Oberarzt der A.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, seit dem Bericht vom 10. August 2012 hätten bis jetzt nur noch zwei Gespräche am 5. September 2012 und am 18. Januar 2013 stattgefunden. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin habe über tägliche Kopfschmerzen im oberen Teil des Kopfes und Schwindel geklagt und angegeben, sie trinke nur ein Glas Wasser pro Tag; sie habe Optifen 400mg Tabletten gegen Schmerzen in Reserve gewollt. Dr. C.___ gab sodann dieselben Diagnosen und denselben Psychostatus wie im Bericht vom 10. August 2012 wieder. Sie erachtete die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die folgenden Störungen als sehr eingeschränkt: emotionale Instabilität, Schlafstörungen, Energielosigkeit und Antriebsverminderung, Verminderung der Ausdauer, Minderung des Selbstvertrauens, Reduktion der Aufmerksamkeit, psychomotorische Verlangsamung, traurig-depressive Stimmung, phasenweise Defizite bei der Einsichtsfähigkeit (vor allem psychische Krankheitseinsicht), gestörtes Zeitmanagement, gestörtes Organisationsvermögen, eingeschränkte kognitive Flexibilität.

3.3    Dr. med. H.___, Allgemeinmedizin FMH, berichtete dem Gutachter Dr. G.___ am 28. Januar 2013 (Urk. 6/47/31-32). Sie führte aus, sie habe folgende Diagnoseliste zusammengetragen: Depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit somatischem Syndrom mit/bei Bauchschmerzen lokalisiert und möglicher subsyndromaler posttraumatischer Belastungsreaktion, menstruationsassoziierte Kopfschmerzen sowie IIIP/IVG mit Mirena in situ (Faden nicht sichtbar). An Nebendiagnosen nannte sie eine Hyperopie mit Korrektur, einen Status nach Trichomoonadenkolpitis sowie eine cervikale Myogelose und unspezifische Heiserkeit.

    Unter der Überschrift Anamnese berichtete Dr. H.___, es gebe familiäre Probleme. Der älteste Sohn sei leicht behindert, gehe in eine Spezialschule und habe ein Alkoholproblem mit Aggressivität. Sie wies zudem auf die psychiatrische Behandlung bei Dr. C.___ hin.

3.4    Am 2. Juli 2013 erstattete Dr. G.___, A.___, seine Expertise (Urk. 6/47/1-28) nach vier Explorationsgesprächen unter Beizug einer Dolmetscherin sowie zwei neuropsychologischen Untersuchungen durch lic. phil. I.___, Neuropsychologe, Psychologe FSP, und fremdanamnestischen Angaben. DrG.___ stellte die Diagnosen (S. 21) einer zumindest leichten Minderintelligenz (ICD-10 F70) sowie einer nur leicht bis mässig ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1).

    Er führte dazu aus, für zumindest eine leichte Minderintelligenz seien verlässliche fremdanamnestische Angaben vorhanden, die insbesondere sehr ausgeprägte Anpassungsstörungen beschrieben mit Unfähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zielführend zu benutzen. Diese Minderintelligenz solle laut Angaben der Beschwerdeführerin familiär bedingt sein. Im Gespräch habe sie durch eine äusserst einfache Denkweise, Auffassungsstörungen, einfache Schlussfolgerungen und einfaches, am Konkreten verhaftetes Denken sowie Unfähigkeit, komplexe Zusammenhänge zu verstehen und darauf zu antworten, imponiert. Im Alltag seien aber auch Ressourcen, praktische Fähigkeiten, ersichtlich, so das Grossziehen von – teilweise ebenfalls behinderten – Kindern, die eigenständige Verwaltung eines Teils der Sozialhilfe, die Erledigung des Haushalts sowie das Aufbauen einer Liebesbeziehung trotz sehr belastender (Kriegs-)Vergangenheit. In Anbetracht dieser Ressourcen gehe er mit der Einschätzung im neuropsychologischen Bereich überein, dass mindestens eine leichte Minderintelligenz vorliege (S. 21 f.). Die Minderintelligenz sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angeboren, wohl vererbt, und habe damit bereits vor ihrer Einwanderung in die Schweiz 1997 bestanden (S. 23).

    Zur posttraumatischen Belastungsstörung führte Dr. G.___ aus, es bestehe am Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen nach ICD-10 – das Durchleben schwerer Traumata in Z.___ – kein vernünftiger Zweifel. Das Interview „CAPS“ habe ergeben, dass die Kriterien für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit mässiger Ausprägung erreicht seien. Die Validität dieser Diagnose werde unterstützt durch die unbestrittenen Extremerlebnisse der Beschwerdeführerin in Z.___. Die Beschwerdeführerin habe von regelmässigen, Angst machenden Albträumen berichtet, die sich zwischenzeitlich „szenisch weiterentwickelt“ hätten – was ein Zeichen für Authentizität sei –, verbunden mit Schlafstörungen und der Unfähigkeit, in der Nacht alleine zu sein. Ferner habe sie Erinnerungen angegeben, die jedoch nur fraglich intrusiven Charakter hätten. Es bestehe ein nur im Ansatz vorhandenes, in der Exploration aber bemerkbares Vermeidungsverhalten; psychopathologisch habe sich eine verminderte Bandbreite des Affekts mit Affektstarrheit gezeigt. Es sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin im Ansatz die Gespräche über das Erlebte vermieden habe und wenn sie davon gesprochen habe, in der Sprache leicht gestockt habe und sich wie innerlich einen Ruck habe geben müssen, um weiter darüber sprechen zu können. Bezüglich der Vergewaltigung sei es ihr sichtlich schwer gefallen, auch nur im Ansatz darüber zu sprechen. Diese klinischen Kriterien würden für die Authentizität der Angaben sprechen. Dr. G.___ gab zu bedenken, er sei sich dessen bewusst, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung stark auf die Angaben der Betroffenen abstütze und auch häufig zu Unrecht gestellt werde. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien jedoch konsistent mit objektivierbaren Befunden, die in der Literatur als Hinweise für authentische Beschwerdedarstellungen gelten würden (S. 22). Die Traumatisierungen hätten vor der Einreise in die Schweiz stattgefunden. Inwiefern die Beschwerdeführerin bereits vor der Einreise die beschriebenen Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung gehabt habe, lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beantworten (S. 23 f.).

    DrG.___ berichtete weiter, Hinweise für ein depressives Syndrom hätten sich keine gefunden. Dasselbe gelte für die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, wie sie Dr. C.___ im Bericht vom 28. Januar 2013 formuliert habe. Er führte dazu aus, die Eingangsvoraussetzung (Extrembelastungen) für eine solche Persönlichkeitsänderung wäre zwar gegeben, die weiteren Symptome (andauernde feindliche oder misstrauische Haltung, sozialer Rückzug, andauerndes Gefühl von Leere und Hoffnungslosigkeit, von Bedrohung und Entfremdung) seien aber nicht erfüllt. Auch besitze die Beschwerdeführerin keine deutliche Störung ihrer alltäglichen Funktionsfähigkeit. Sie könne den Haushalt trotz schwieriger Rahmenbedingungen (schwere Verhaltensauffälligkeiten bei geistig behindertem Sohn) selbst bewältigen und das Leben sowie ihre neue Partnerschaft auch geniessen. Dr. G.___ prüfte in der Folge, ob die von der Beschwerdeführerin angegebenen körperlichen Beschwerden Ausdruck einer somatoformen Schmerzstörung seien, und verneinte dies (S. 22 f.).

    DrG.___ schloss, insgesamt sei der Verlauf bei der anlagebedingt minderintelligenten, schwer traumatisierten Migrantin mit zwei ebenfalls behinderten Söhnen nicht ungünstig. Es sei ihr gelungen, ihre Kinder grosszuziehen, ihre Angelegenheiten zumindest im Haushalt weitgehend zu erledigen, eine Partnerschaft aufzubauen, sich bei unbefriedigendem Verlauf zu trennen und eine neue, offensichtlich befriedigende Partnerschaft einzugehen. Sichtlich und nachvollziehbar überfordert sei sie im Umgang mit ihrem geistig behinderten und zur Gewalt neigenden ältesten Sohn, der als Erwachsener immer noch zu Hause lebe. Die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht mehr sehr ausgeprägt und erfüllten nur noch knapp die Kriterien für diese Diagnose. Am quälendsten dürften hierbei ihre Albträume mit Aufwachen sowie ihre Übererregbarkeit sein, weswegen sie es in einem lauten Umfeld im Rahmen ihrer externen Reinigungstätigkeit (man sei laut gewesen, es habe viel Streit gegeben) nicht ausgehalten habe. Auch dürfte die Beschwerdeführerin durch das gewalttätige Verhalten ihres Sohnes ständig retraumatisiert werden. Bei Wegfall dieser Belastung, einer geeigneten, kontrollierten Medikation zur Reduktion der Albträume und unter wenig belastenden Arbeitsbedingungen, wie weiter unten beschrieben, sei die Prognose in Bezug auf ihre Arbeitsfähigkeit und allgemeine Funktionsfähigkeit im Alltag sehr gut (S. 24).

    Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zog Dr. G.___ die Systematik der International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF), adaptiert nach Lind und Baron („Mini-ICF“), sowie die Beurteilungskriterien von Oliveri heran und kam zum Schluss, in konfliktarmer Umgebung ohne Zeitdruck sei keine Einschränkung bei der angestammten Reinigungstätigkeit zu erwarten. Bei einer Eingliederung sei ein schrittweiser Einstieg sinnvoll. Aus gutachterlicher Sicht wäre unter den obgenannten Rahmenbedingungen ohne die psychosoziale Belastungssituation eine volle Arbeitsfähigkeit bald nach der Einreise, nach der ersten Akklimatisierung gegeben gewesen. In Frage kämen neben der angestammten Reinigungstätigkeit alle einfachen praktischen Alltagsaktivitäten unter den obgenannten Rahmenbedingungen (S. 26).

    Dr. G.___ führte sodann aus, Hauptgründe, die nach Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Ärztin – nachvollziehbar und konsistent – zu ihrer Überbelastung und Einschränkung der Leistungsfähigkeit beitragen würden, seien die Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen mit ihrem verhaltensgestörten, zur Gewalt neigenden geistig behinderten ältesten Sohn, wobei der andere Sohn ebenfalls unter einer geistigen Behinderung leiden solle. Bei diesen ihre Leistungsfähigkeit einschränkenden Belastungen handle es sich um psychosoziale Faktoren. Am besten wäre es, wenn der Sohn – wie von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen – fremdplatziert werden könnte, dies würde ihre Leistungsfähigkeit mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit massiv erhöhen, ja wieder herstellen. Diese medizinalfremden „psychosozialen“ Fakten seien aus gutachterlicher Sicht weit überwiegend für die aktuelle Verminderung ihrer Leistungsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit verantwortlich (S. 27). Ohne Fremdplatzierung des ältesten Sohnes seien Eingliederungsversuche mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Scheitern verurteilt (S. 25).

    An beruflichen Massnahmen wäre nach Einschätzung von Dr. G.___ eine Begleitung durch eine Case Managerin wichtig, bis die Beschwerdeführerin im Berufsleben wieder Fuss gefasst habe; dies sei gerade in Anbetracht ihrer Behinderung mit Anpassungsstörung und Problemen bei der Benutzung des öffentlichen Verkehrs wesentlich. Bei einer Eingliederung sei ein schrittweiser Einstieg in einer ruhigen Umgebung, vorerst ohne Zeitdruck aus gutachterlicher Sicht zu empfehlen (S. 25).

3.5    Am 9. Juli 2013 (Urk. 6/49 S. 3) führte dipl. med. J.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin aus, das Gutachten der A.___ erfülle die formalen Qualitätsanforderungen, sei nachvollziehbar und medizinisch in seinen Schlussfolgerungen plausibel. Eine Schadenminderungspflicht sei nicht aufzuerlegen, berufliche Massnahmen würden im Gutachten der A.___ nur bei gleichzeitiger Lösung der psychosozialen Belastungen empfohlen.


4.    Das Gutachten der A.___, auf das die Beschwerdegegnerin ihre leistungsverweigernde Verfügung gestützt hat, erfüllt die von der Rechtsprechung an eine ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.4) vollumfänglich. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf umfangreichen psychiatrischen Untersuchungen mit vier mehrstündigen Explorationsgesprächen sowie zwei neurologischen Untersuchungen und interdisziplinären Besprechungen. Die Expertise erging sodann unter Beizug der Vorakten, bei der derzeitigen Hausärztin Dr. med. H.___ sowie der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ eingeholter Berichte (vgl. E. 3.2 und E. 3.3) und einer telefonischen Auskunft von Frau K.___ vom Sozialdienst (Urk. 6/47/1-28 S. 19). Dr. G.___ berücksichtigte die geklagten Beschwerden und die Angaben der Beschwerdeführerin. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchten ein. Die Schlussfolgerung, wonach trotz Bejahung einer posttraumatischen Belastungsstörung mässiger Ausprägung und zumindest leichter Minderintelligenz in ruhiger konfliktarmer Umgebung ohne Zeitdruck keine Einschränkung in der angestammten Reinigungstätigkeit zu erwarten sei und für die aktuelle Verminderung der Leistungsfähigkeit überwiegend psychosoziale Faktoren, namentlich das Zusammenleben mit dem verhaltensgestörten, zu Gewalt neigenden geistig behinderten ältesten Sohn verantwortlich seien, ist begründet und plausibel. Die Abweichungen zur Einschätzung der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___  namentlich das Verneinen einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und die attestierte volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bei geeignetem Arbeitsumfeld  werden im Gutachten nachvollziehbar begründet. Sodann ist zu berücksichtigen, dass Dr. C.___, welche die Beschwerdeführerin vor der Berichterstattung erst wenige Male konsultiert hatte, die bescheinigte Einschränkung der Leistungsfähigkeit umfangmässig nicht bestimmte und keine Ausführungen dazu machte, inwiefern sich die beschriebenen psychosozialen, invaliditätsfremden Belastungsfaktoren, die auch nach ihrer Einschätzung eine erhebliche Rolle spielen, auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ruhiger, konfliktarmer Umgebung ohne Zeitdruck in der angestammten Reinigungstätigkeit sowie in einfachen praktischen Alltagsaktivitäten – so auch im Haushalt – vollumfänglich arbeitsfähig ist.


5.    

5.1    Nicht gefolgt werden kann der Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, wonach kein Gesundheitsschaden vorliege (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6/49 S. 3). Es trifft zwar zu, dass laut dem Gutachten der A.___ ein grosser Teil der aktuellen Verminderung der Leistungsfähigkeit auf psychosozialen Faktoren gründet. Ebenso zutreffend ist, dass der Gutachter zum Schluss kam, in ruhiger, konfliktarmer Umgebung ohne Zeitdruck seien bei den angestammten Reinigungstätigkeiten keine Einschränkung zu erwarten. Die vom Gutachter formulierten Anforderungen an einen geeigneten Arbeitsplatz ergeben sich indessen aus der Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 6/47 S. 26) und stellen Einschränkungen dar, die sich auf den Lohn auswirken und aufgrund eines Gesundheitsschadens einen Erwerbsausfall nach sich ziehen. Damit ist das Vorliegen einer Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bejahen.

5.2    Was die konkreten erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens betrifft, geht aus dem IK-Auszug (Urk. 6/20) der 1997 als Flüchtling in die Schweiz eingereisten, ungelernten Beschwerdeführerin (Urk. 6/16) hervor, dass sie in der Schweiz nie ein namhaftes Einkommen erzielt hat. Sie war einzig von 2007 bis 2011 in Kleinstpensen in der Reinigung tätig. Validen- und Invalideneinkommen sind somit ausgehend von demselben Tabellenlohn (dem Mittelwert von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten) zu bestimmen; angezeigt ist ein Prozentvergleich (vgl. E. 1.2). Damit steht aber auch fest, dass angesichts der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in geeigneter Umgebung selbst unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin deren jüngstes Kind im Zeitpunkt der Begutachtung 17 Jahre alt war bei voller Gesundheit zu 100 % erwerbstig wäre, kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad von 40 % erreicht würde. Eine Lohneinbusse ergibt sich einzig aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin wegen der im Gutachten formulierten Anforderungen an den Arbeitsplatz ihre Arbeitskraft nur mit unterdurchschnittlichem wirtschaftlichen Erfolg verwerten kann (vgl. BGE 126 V 75). Der Invaliditätsgrad entspricht damit dem Abzug vom Tabellenlohn, welcher 25 % nicht übersteigen kann (BGE 126 V 75). Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, was sie in ihrer Beschwerde auch nicht behauptete.

5.3    Dagegen ist beim ausgewiesenen Gesundheitsschaden ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung oder andere Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art nicht auszuschliessen. Berufliche Massnahmen wurden denn auch im Gutachten der A.___ empfohlen (Urk. 6/47/1-28 S. 25). Der Umstand, dass der Gutachter ohne Fremdplatzierung des ältesten Sohnes der Beschwerdeführerin Eingliederungsversuche als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Scheitern verurteilt erachtete, entbindet die Beschwerdegegnerin nicht, berufliche Massnahmen gegebenenfalls unter Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 2 ATSG) zu prüfen.

Zusammenfassend ist somit ein Rentenanspruch zu verneinen und diesbezüglich die Beschwerde abzuweisen. In Bezug auf den Anspruch auf berufliche Massnahmen ist die Beschwerde hingegen gutzuheissen und die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als damit das Vorliegen eines Gesundheitsschadens und einer Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG verneint wurde. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art ist zu bejahen, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, welche die Beschwerdegegnerin noch nicht geprüft hat, erfüllt sind.


6.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 700.-- festzulegen. Da sich die Beschwerde laut Begründung gegen die Abweisung von Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art richtete ist von einem vollständigen Obsiegen auszugehen und sind die Verfahrenskosten gänzlich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. September 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin invalid ist und Anspruch auf berufliche Massnahmen hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. In Bezug auf den Rentenanspruch wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubOertli