Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2013.00972 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Disler
Urteil vom 23. Juni 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, ist gelernte Zahnarztgehilfin (vgl. Urk. 6/14 Ziff. 5.2) und erlitt am 9. Dezember 1984 als Beifahrerin einen Schleuderunfall, wobei sie den Kopf an der Autokarosserie anschlug (Urk. 6/3/1). Am 12. September 1996 meldete sich die Versicherte wegen eines Schleudertraumas bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente, Umschulung) an (Urk. 6/14 Ziff. 6.2, Ziff. 6.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht (Urk. 6/22), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/20) und Arbeitgeberberichte (Urk. 6/21, Urk. 6/27) ein. Mit Verfügung vom 29. April 1997 sprach die IV-Stelle der Versicherten berufliche Massnahmen (Urk. 6/38) und mit Verfügung vom 4. August 1997 für die Dauer der beruflichen Massnahmen vom 8. September 1997 bis Juli 1999 ein Taggeld zu (Urk. 6/39 = Urk. 6/70/5).
Die IV-Stelle holte einen weiteren Arbeitgeberbericht (Urk. 6/56) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/52, Urk. 6/62) holte sie einen weiteren Arztbericht (Urk. 6/91) und IK-Auszug (Urk. 6/95) ein. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2000 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Dezember 1998 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/104) und mit Verfügung vom 16. Januar 2001 eine halbe Invalidenrente vom 1. Juli 1996 bis 30. September 1997 (Urk. 6/107).
1.2 Im Rahmen eines im Oktober 2002 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/116) holte die IV-Stelle einen Arztbericht (Urk. 6/118), Arbeitgeberberichte (Urk. 6/119, Urk. 6/126), Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/121) und einen IK-Auszug (Urk. 6/124) sowie einen Verlaufsbericht (Urk. 6/125) ein. Mit Schreiben vom 26. Mai 2003 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sich der Invaliditätsgrad nicht geändert habe und deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente bestehe (Urk. 6/128).
1.3 Die IV-Stelle holte im Rahmen eines im Juli 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/131) erneut einen IK-Auszug (Urk. 6/132), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/133) und einen Verlaufsbericht (Urk. 6/134) ein. Die IV-Stelle teilte der Versicherten in der Folge mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 mit, dass sich der Invaliditätsgrad nicht geändert habe und deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente bestehe (Urk. 6/138).
1.4 Im November 2011 führte die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren durch (Urk. 6/140). Sie holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/141) und IK-Auszug (Urk. 6/142) ein. Zusätzlich zog sie das vom Unfallversicherer in Auftrag gegebene Gutachten bei (Urk. 6/149) und veranlasste zudem ein bidisziplinäres Gutachten, welches am 27. September 2012 (Urk. 6/170; vgl. auch Urk. 6/162/2-49) erstattet wurde.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/174, Urk. 6/179) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. September 2013 die Rente wiedererwägungsweise auf (Urk. 6/182 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 27. September 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 25. Oktober 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die halbe Invalidenrente auszurichten, da sich an ihrem Gesundheitszustand nichts geändert habe (S. 1 unten). Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2013 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 14. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Anpassung einer zugesprochenen Leistung ist unter zwei Titeln zulässig, entweder der Revision (nachstehend E. 3.2) oder der Wiedererwägung (nachstehend E. 3.3).
2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.3 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. Y.___ vom 12. Juni 2012 (vgl. Urk. 6/162/2-49) davon aus, dass mit diesem Gutachten die seit Jahren bestehenden medizinischen Widersprüche beseitigt würden. Das Gutachten setze sich mit der gesamten medizinischen Aktenlage detailliert auseinander und berücksichtige bei der Beurteilung die geklagten Beschwerden und vorliegenden Befunde. Es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % in angestammter Tätigkeit rückwirkend bis ins Jahr 1984 und von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (S. 6 Mitte).
3.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem Unfall im Jahr 1984 nicht geändert. Ihre Einwände gegen den Vorbescheid seien von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden (S. 1). Das Gutachten von Dr. Y.___ sei zweifelhaft, widersprüchlich, enthalte falsche Interpretationen, ein falsches Bildnis und Verleumdungen (S. 2 oben).
3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob - wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig ist. Sofern dies zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand in rentenrelevanter Weise verändert hat.
4.
4.1 Der ursprünglichen Rentenzusprache lagen im Wesentlichen folgende Berichte zugrunde:
Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, nannte in seinem Bericht vom 5. Januar 1996 (Urk. 6/12/2-3 = Urk. 6/22/9-10) folgende Diagnose (S. 1):
- chronische und weitgehende therapieresistente Cervico-Cephalgie bei Status nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) am 9. Dezember 1984
Er führte aus, bei der Beschwerdeführerin habe sich bis heute weitgehend ein chronifiziertes Beschwerdebild nach dem Schleudertrauma der Halswirbelsäule eingestellt, mit vor allem unter Belastung auftretenden Nacken- und Kopfschmerzen (S. 2 oben). In den beigelegten Untersuchungsberichten würde sich mehrmals der Hinweis auf eine Fehlhaltung der HWS mit Knickbildung auf Höhe C6/C7 und somit auf den Verdacht des Vorliegens einer Instabilität auf dieser Höhe finden. Ein Zusammenhang dieses Befundes mit dem erlittenen Unfall vom Dezember 1984 könne als wahrscheinlich eingestuft werden, so dass die noch vorhandenen Beschwerden damit im Zusammenhang stehen dürften (S. 2 Mitte).
4.2 Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 6. Juni 1996 (Urk. 6/8 = Urk. 6/9) aus, es handle sich bei den Beschwerden um Folgeerscheinungen eines Schleudertraumas der HWS, welche die Beschwerdeführerin bei einem Autounfall am 9. Dezember 1984 erlitten habe. Sie habe ihren Beruf als Zahnarztgehilfin reduzieren und schliesslich aufgeben müssen, da die Körperhaltung in diesem Beruf zu immer wiederkehrenden starken Schmerzen und Verspannungen sowie Kopfweh führten, welche immer wieder längere Behandlungsepisoden benötigten. Für die Beschwerdeführerin sei ein Beruf angemessen, der eine sitzende Tätigkeit beinhalte, jedoch verbunden mit ausreichenden Körpertätigkeiten, da längeres Sitzen zu Beschwerden führe. In diesem Sinne habe sich herausgestellt, dass eine 50%ige Tätigkeit als Buchhalterin als angemessen erscheine (S. 1 Mitte).
4.3 Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 26. September 1996 (Urk. 6/22) folgende Diagnose (Ziff. 3):
- Zustand nach Schleudertrauma der HWS mit rezidivierenden Verspannungen und cervicogenen Kopfschmerzen
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (Ziff. 1.4) und sie sei als Zahnarztgehilfin vom 9. Dezember 1984 bis 28. August 1985 und seit 1. Juni 1988 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.5). Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Ziff. 1.6). Zunächst sei die Beschwerdeführerin in ihrem Beruf als Zahnarztgehilfin wegen der Schmerzen nicht mehr arbeitsfähig, nach intensiver physikalischer Therapie aber 1985 wieder arbeitsfähig gewesen. Sie habe dann weiterhin als Zahnarztgehilfin gearbeitet, jedoch habe sie bei chirurgischen Eingriffen nicht assistieren können, da dann die Belastung für den Nacken und die Halswirbelsäule zu gross geworden sei. Die berufliche Belastung sei dann zu gross geworden, und sie habe im Juni 1988 ihren Beruf aufgeben müssen. In der Folge habe sie eine Tätigkeit als Büroangestellte gesucht. Diese Tätigkeit habe sie, sofern keine körperliche Belastung dazu gekommen sei, ganztags und zu 100 % erbringen können. Die Beschwerdeführerin habe am 3. Juli 1996 wieder eine schmerzhafte Episode erlebt und aus diesem Grund sei sie nur zu 50 % arbeitsfähig gewesen (Ziff. 4.1).
4.4 Dr. med. B.___, Innere Medizin spez. Rheumatologie FMH, nannte in seinem Bericht vom 6. Dezember 1996 (Urk. 6/3/2-11) folgende Diagnose (S. 6):
- rezidivierendes Cervicalsyndrom mit/bei
- wahrscheinlichen Rezidiv-Blockierungen, aktuell C2, C3 und C5/6 links und C7/Th1
- Status nach wahrscheinlichem HWS-Distorsionstrauma am 10. Dezember 1984 (richtig: 9. Dezember 1984)
Er führte aus, beurteilt nach der guten Funktion und den fehlenden degenerativen Veränderungen im Röntgenbild der HWS sowie seit 1984 bis dato auch längeren beschwerdearmen oder gar beschwerdefreien Intervallen stelle sich insgesamt eine gute Prognose, dies umso mehr, da sich mit einer anders ausgerichteten Therapie allenfalls noch zusätzliche therapeutische Effekte erzielen liessen (S. 7 Ziff. V lit. b). Aufgrund der normalen und auch schmerzlosen Beweglichkeit der HWS bei der jetzigen Untersuchung dürfe davon ausgegangen werden, dass die durch den Schmerzschub im Juli 1996 noch bestehende Restarbeitsunfähigkeit von 50 % nun wieder 0 % betragen dürfte (S. 7 Ziff. V lit. c). Die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrem letzten Beschwerdeschub im Juli 1996 zu 100 %, im Büro (50 %) und im Aussendienst (50 %), gearbeitet, seither nur noch die 50 % im Büro. Aufgrund der jetzigen Feststellungen dürfe auch die Arbeit im Aussendienst wieder als möglich und zumutbar erachtet werden, d.h. es bestehe generell eine Arbeitsunfähigkeit für diese Tätigkeiten von 0 %. Für die Beschwerdeführerin wäre eine ganztägige Tätigkeit im gleichen Betrieb, vorzugsweise stationär in einem Büro, welche auch vollumfänglich möglich und zumutbar sei, günstiger (S. 9 Ziff. 7.1). Die Tätigkeit als Zahnarztgehilfin sei ungünstig wegen den Assistenzarbeiten an den Zahnpatienten, bei welchen die Zahnarztgehilfin zeitweise eine ungünstige Körper- und Nacken-Kopfstellung einnehmen müsse. Diese beträfen aber eher einen geringen Anteil (20 % – 30 % geschätzt), wobei dies stark von den Tätigkeiten des Zahnarztes abhänge. Bei den übrigen anfallenden Tätigkeiten als Zahnarztgehilfin bestehe gegenüber einer Bürotätigkeit der Vorteil, dass vermehrt stehend und in immer wechselnden Körperstellungen gearbeitet werde. Eine generelle Verunmöglichung des angestammten Zahnarztgehilfinnen-Berufes könne vom Zustandsbild der Beschwerdeführerin nicht abgeleitet werden, lediglich die prozentual 20 – 30 % anfallenden reinen Assistenz-Arbeiten am Zahnpatienten. Bei einer Verlagerung der Arbeiten in den administrativen Bereich sei eine Arbeitstätigkeit zu 100 % möglich (S. 9 f. Ziff. 7.2).
4.5 Prof. Dr. med. C.___, Neurologie FMH, und Dr. med. D.___, Assistenzärztin Neurologie, Klinik E.___, nannten in ihrem Bericht vom 18. Dezember 1996 (Urk. 6/28) folgende Diagnose (S. 1):
- Status nach indirektem HWS-Trauma am 9. Dezember 1996 (richtig: 9. Dezember 1984)
Unter „jetziges Leiden” – und nicht unter ”Beurteilung und Procedere” – erwähnten sie eine seit Juli 1996 aufgrund von nuchalen Beschwerden bestehende Arbeitsfähigkeit in der Buchhaltung von 50 %. Anlässlich der Untersuchung weise die Beschwerdeführerin einen guten Allgemeinzustand auf. Bis auf den korrigierten Fernvisus sei sie unauffällig (S. 1 unten). Die Halswirbelsäule weise eine gute Beweglichkeit auf, paravertebral links bestehe eine Myogelose (S. 2 oben). Bei der Beschwerdeführerin liege anamnestisch ein Status nach indirektem HWS-Trauma ohne neurologische Ausfälle vor. Zur Zeit der Untersuchung seien ihnen keine radiologischen Untersuchungen vorgelegen (S. 2 unten).
4.6 Dr. med. F.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 1999 (Urk. 6/77) aus, dass kein psychiatrisches Gutachten oder eine MEDAS-Abklärung nötig sei. Es sei nie wirklich von einer psychischen Auffälligkeit die Rede gewesen. Vielmehr erscheine ihr die Beschwerdeführerin beruflich etwas orientierungslos zu sein, da sie die gewünschte Ausbildung nicht abgeschlossen habe. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig.
4.7 Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 22. Mai 2000 (Urk. 6/91) folgende
Diagnose (Ziff. 3):
- Zustand nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule mit rezidivierenden Verspannungen und zervikogenen Kopfschmerzen
Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit Ende 1996 (Ziff. 1.5). Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Halbtagsbeschäftigung in einem Treuhandbüro einerseits beruflich zufrieden gestellt, andererseits könne sie aber keiner weitergehenden Tätigkeit nachgehen. Sie habe an ihrer Arbeitsstelle einen sitzenden Job, könne aber immer wieder aufstehen, herumgehen und sich körperlich bewegen, was für ihre Muskulatur äusserst wichtig sei. Eine Beschäftigung mit dauerndem Sitzen wäre eine körperliche Überforderung und hätte vermehrte Dauerschmerzen zur Folge und damit auch erhöhte Ansprüche an physikalische Therapie und/oder Medikamente. Die übrige Tageszeit benötige die Beschwerdeführerin als Ruhephase und für einfache Gymnastikprogramme, sofern nicht ohnehin Physiotherapie angesagt sei. Die Beschwerdeführerin habe einen durchschnittlichen Arbeitsausstoss von 50 %. Ein höherer Prozentsatz sei nicht realistisch, wenn man den Verlauf der letzten Jahre kritisch betrachte. Eine vernünftige Umschulung auf eine anders geartete Tätigkeit erscheine unter diesen Umständen nicht sinnvoll. Somit erscheine, dass nach diesem langen Krankheitsverlauf doch nichts anderes übrig bleibe als eine 50%ige Rente (Ziff. 4.1). Die Beschwerdeführerin könne die angestammte Tätigkeit als Zahnarztgehilfin nicht mehr ausüben. Im derzeitigen Tätigkeitsfeld als Allround-Sekretärin, wo sie Haltung und Tätigkeit sowie auch die zeitlichen Belastungen selber wählen könne, sei ihr eine 50%ige Erwerbstätigkeit möglich (S. 3 lit. b). Entgegen seiner früheren Beurteilung erscheine eine 100%ige berufliche Tätigkeit nicht mehr möglich. Eine Arbeitsbelastung von 50 % sei ausreichend, mehr verschlechtere den Allgemeinzustand und verursache Schmerzen mit Verspannungen, Kopfweh etc.. Eine Tätigkeit von 50 % sei realistisch (S. 3 lit. c).
4.8 Die Anfrage des IV-Sachbearbeiters betreffend die Frage, ob trotz anderslautender Stellungnahme vom Oktober 1999 (vgl. vorstehende E. 4.6) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ab Juli 1996 ausgegangen werden könne, beantwortete der RAD am 19. September 2000 unbegründet mit „ja" (Urk. 6/100).
4.9 Daraufhin erging die ursprüngliche Zusprache einer halben Rente ab 1. Juli 1996, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 54 % (vgl. Urk. 6/103/3; Verfügungen vom 6. Dezember 2000 und 16. Januar 2001; Urk. 6/104 und Urk. 6/107).
5.
5.1 Anlässlich der im Oktober eingeleiteten Rentenrevision bezeichnete die Beschwerdeführerin ihren Gesundheitszustand als stationär (Urk. 6/117 Ziff. 1.1). In der Folge ergingen folgende Arztberichte:
5.2 Dr. B.___ nannte in seinem Zusatzgutachten vom 26. Oktober 2000 (Urk. 6/121/26-32) zuhanden des Unfallversicherers folgende Diagnose (S. 4 Ziff. IV):
- Status nach Kopfkontusion rechts und wahrscheinlichem HWS-Distorsionstrauma am 10. Dezember 1984 (richtig: 9. Dezember 1984) mit
- residuellen intermittierenden migräneformen Kopfschmerzen und Neigung zu muskulären Nackenverspannungen
Die Beschwerdeführerin zeige klinisch eine vollständig normale und schmerzfreie Beweglichkeit der HWS und der Kopfgelenke für alle Bewegungsrichtungen. Aufgrund dieser normalen Befunderhebung sei ein residuelles Cervicalsyndrom nicht mehr feststellbar und dementsprechend sehr unwahrscheinlich, dass sich trotzdem immer wiederkehrende Nacken-Kopfschmerzen hieraus generieren könnten. Radiologisch finde sich im Seitenbild der HWS eine noch immer bestehende Haltungsstörung mit Störung der physiologischen Lordosierung mit leichter angedeuteter Knickbildung auf der Höhe C5/C6. Die Ursache für die häufig im Vordergrund stehenden, intermittierenden Kopfschmerzen sei demzufolge unklar (S. 4 Ziff. V). Es könne aufgrund der klinisch verbesserten Situation an der Halswirbelsäule die Belastungstoleranz als zwischenzeitlich noch erhöht angenommen werden. Eine Rückbesinnung auf die alte Tätigkeit als Zahnarztgehilfin, in einer vielleicht nicht gerade operativ ausgerichteten Zahnarztpraxis, wäre zu 100 % beziehungsweise in vollem Rendement möglich und zumutbar, ebenso die jetzige ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte in einem Treuhandbüro oder ähnlichem. Zu vermeiden wären vorsichtshalber nach wie vor körperlich stärker belastende Tätigkeiten, welche jedoch bei einer üblichen, nicht speziell operativ ausgerichteten Zahnarztgehilfinnen-Tätigkeit oder insbesondere auch bei einer kaufmännischen Angestellten nicht zu erwarten seien (S. 6 Ziff. 7.1).
5.3 Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 26. November 2002 (Urk. 6/118) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- Zustand nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule
- episodische muskuläre Verspannungen von Schultergegend und Nackenbereich mit zervikogenen Kopfschmerzen
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (lit. A):
- Schlag auf den Kopf mit Commotio cerebri am 14. September 2002
Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit Mai 2000 in ihrer angestammten Tätigkeit als Zahnarztgehilfin und als Büroangestellte (lit. B). Der gesamte Zustand der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten zwei Jahren kaum geändert. Sie könne ihren Job als Zeitungsverträgerin am frühen Morgen ordentlich ausführen, bei schlechtem Wetter habe sie danach jeweils vermehrte und Physiotherapie bedürftige Verspannungen. Ihren Haushalt könne sie selbstständig besorgen, auch ihr kleines Kind. Die schweren Arbeiten wie Putzen und Staubsaugen oder Reinigen der Fenster bedürften aber einer männlichen Hilfe. Aufgrund der bisherigen Leistungsfähigkeit und des aktuellen Beschwerdebilds sei nicht an eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu denken (lit. D). Er führte weiter aus, dass die Restarbeitsfähigkeit nach wie vor auf höchstens 50 % angesetzt werden könne (S. 3).
5.4 Prof. Dr. med. C.___, Chefarzt Neurologie, und Prof. Dr. med. G.___, Leitender Arzt Schmerzzentrum, Klinik E.___, erstatteten am 9. Juli 2001 ihr Gutachten zuhanden des Unfallversicherers (Urk. 6/121/5-23 = Urk. 6/149/1-20). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin leide auch 17 Jahre nach dem Unfall an den Unfallfolgen bei Status nach indirekter HWS- und direkter Schädelverletzung mit persistierendem cervicocephalem Syndrom bei Verdacht auf Segmentlockerung C5/C6. Die heutige Symptomatik wäre dann auch im Rahmen der cervicalen Kopfschmerzen als Folge zu umschreiben (S. 16 unten). Aus Sicht der Neuropsychiatrie liessen sich keine Hinweise für Störungen der Krankheits- beziehungsweise Schmerzverarbeitung, keine besonderen Persönlichkeitsmerkmale sowie intermittierenden Aufmerksamkeitsstörungen postulieren (S. 17 oben). Zudem wäre der Verdachtsdiagnose einer segmentalen Instabilität C5/C6 nachzugehen. Dies sei im jetzigen Zeitpunkt allerdings nicht möglich, denn die Beschwerdeführerin sei im vierten Schwangerschaftsmonat, so dass diagnostische Massnahmen zum jetzigen Zeitpunkt der Beschwerdeführerin nicht zumutbar seien (S. 18 Ziff. 6.2). In der Annahme, dass der Verdacht der segmentalen Instabilität sich erhärten liesse, sei die Beschwerdeführerin als Zahnarztgehilfin zu 50 % und als kaufmännische Angestellte zu 30 % arbeitsunfähig (S. 19 Ziff. 6.2).
5.5 Dr. A.___ führte im Verlaufsbericht vom 30. April 2003 (Urk. 6/125) aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (Ziff. 1). Der Verlauf sei immer etwa gleich, sodass sich an der Arbeitsfähigkeit nichts geändert habe. Die Beschwerdeführerin habe sich von der am 14. September 2002 erlittenen Commotio cerebri wieder erholt. An objektiven Befunden sei nichts Neues zu berichten (Ziff. 3).
5.6 Gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ ging die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 26. Mai 2003 von einem unveränderten Invaliditätsgrad aus und sprach der Beschwerdeführerin weiterhin die bisherige halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/128).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der im Juli 2008 eingeleiteten Revision (Urk. 6/131) an, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlimmert (Ziff. 1.1). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin einen Verlaufsbericht bei Dr. A.___ ein.
In seinem Bericht vom 4. August 2008 (Urk. 6/134) führte Dr. A.___ aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (S. 1 Ziff. 1). Seit dem Umzug in die neue Wohnung im Januar sei eine Verschlechterung der Nackenverspannungen und der cervicogenen Kopfschmerzen aufgetreten, verbunden mit episodischen Schwindelerscheinungen sowie Lähmungssymptomen wie das Einschlafen der linken Gesichtshälfte und des linken Arms. Eine gezielte physikalische Therapie habe bis Oktober 2007 einige Halswirbel wieder ins Lot bringen können, so dass die Symptomatik in diesem Jahr eher wieder besser sei. Jedoch sei die Beschwerdeführerin von den Armen her noch immer weniger belastungsfähig; sie könne zum Beispiel die Einkaufstasche nicht auf der linken Seite tragen. Das eigene Geschäft der Beschwerdeführerin könne sie gut betreiben, da sie ihre Arbeitszeit sowie die körperliche Belastung entsprechend einteilen könne. Sie könne aber nur zwei Kundinnen pro Halbtag betreuen (S. 1 Ziff. 2). Die bisherige Berufstätigkeit sei ihr halbtags zumutbar (S. 3).
6.2 Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin gestützt auf diesen Verlaufsbericht mit Mitteilung vom 17. Oktober 2008 mit, dass sie aufgrund des unveränderten Invaliditätsgrades weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 6/138).
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin führte im Jahr 2011 erneut eine Rentenrevision durch (Urk. 6/140) und die Beschwerdeführerin gab an, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlimmert (Ziff. 1.1). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin folgendes Gutachten ein, nachdem sie vergeblich von Dr. med. H.___, dem Nachfolger von Dr. A.___ (vgl. Urk. 6/140 S. 1 Ziff. 1.3), einen Bericht angefordert hatte (vgl. Urk. 6/143) und Dr. med. I.___, der neue Hausarzt, keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgeben konnte (Urk. 6/145/2).
7.2 Dr. med. Y.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen FMH, Dr. med. J.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. K.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Klinik L.___, erstatteten am 27. September 2012 ihr bidisziplinäres Gutachten (Urk. 6/170/8-10) gestützt auf die Vorakten sowie die rheumatologische (Urk. 6/162/2-49) und die psychiatrische Untersuchung vom 21. Mai 2012 (vgl. Urk. 6/162/1) und 12. Juli 2012 (Urk. 6/170/1-8). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 9.1.1):
- cervikovertebrales bis cervikospondylogenes Syndrom links bei
- altersentsprechenden degenerativen Veränderungen der HWS mit leichter neuraforaminaler Stenose C5/C6 links und geringer auch C6/C7 links, mit leichter Kompression der Nervenwurzel C6 links im Neuroforamen C5/C6 links
- mit leichter Instabilität C5/C6 mit zunehmender Verbreiterung des Facettengelenkspaltes in der Reklination
Ferner nannten sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 9.1.2):
- Nikotinabusus (F17.1)
- Vitamin D-Mangel
- Hypercholesterinämie
- Status nach HWS-Distorsion am 9. Dezember 1984 mit
- kleinem Hämatom okzipital rechts
- paravertebralem Muskelhartspann der Nackenmuskulatur rechts
- Verdacht auch Commotio cerebri
Die Beschwerdeführerin sei für nichtadaptierte Tätigkeiten beziehungsweise nichtadaptierte Teilbereiche in der angestammten Tätigkeit einer Zahnarztgehilfin oder Kosmetikerin/Podologin nicht mehr arbeitsfähig. Der Beschwerdeführerin könne für nichtadaptierte Tätigkeiten seit Dezember 1984 aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen. In einer adaptierten Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsfähig. Aus rheumatologischer Sicht sei sie durch die eingeschränkte Funktion der HWS limitiert und könne Lasten bis 15 kg heben oder tragen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein Bedarf nach adaptierten Tätigkeiten (Ziff. 9.2).
Dr. Y.___ führte in ihrem rheumatologischen Teilgutachten vom 12. Juni 2012 (Urk. 6/162/2-49) aus, die Beschwerdeführerin sei durch die eingeschränkte Funktion der Halswirbelsäule limitiert. Rückenfunktionseinschränkungen könnten sich je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeit auswirken, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Bei HWS-Problemen seien oft zusätzliche Überkopfarbeiten sowie Vibrationen zu meiden. Das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung – ob stehend oder sitzend – sei zu vermeiden. Ebenso seien unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszuschliessen. Günstig seien eher wechselbelastende Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis zu 15 kg heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). Tätigkeiten, die dem oben angegebenen Profil entsprächen, könne sie zu 100 % ausüben. Die angestammten Büroarbeiten könne sie zu 100 % ausüben. Auch die Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiterin beziehungsweise als Zeitungsverträgerin könne sie uneingeschränkt ausüben. Bei der Tätigkeit als Zahnarztgehilfin beziehungsweise als Kosmetikerin/Podologin könne eine ungünstige, länger andauernde, vornüber geneigte Haltung des Rückens und des Kopfes auftreten. Dies könne die Beschwerdeführerin nicht mehr machen. Die Tätigkeit einer Kosmetikerin/Podologin sei aus rheumatologischer Sicht ungünstiger als die Tätigkeit einer Zahnarztgehilfin, da die Tätigkeit einer Zahnarztgehilfin deutlich wechselbelastender sei als diejenige einer Kosmetikerin/Podologin. Die Zahnarztgehilfin sei ja ausser mit der direkten Arztassistenz auch mit dem Empfang, Büroarbeiten, Telefonbedienung, Röntgen usw. beschäftigt, was in einem kleinen Kosmetiksalon in viel geringerem Ausmass auftrete (S. 44).
Die Beschwerdeführerin sei für adaptierte Tätigkeiten nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Für nicht adaptierte Tätigkeiten beziehungsweise nicht adaptierte Teilbereiche in den angestammten Tätigkeiten einer Zahnarztgehilfin oder Kosmetikerin/Podologin sei sie seit dem Unfall im Dezember 1984 nicht mehr arbeitsfähig. In einer adaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (S. 44 Ziff. 9.2, Ziff. 9.3). Die Beschwerdeführerin habe eine gute Prognose. Es sei wahrscheinlich, dass sie die angestammten adaptierten Tätigkeiten oder eine andere adaptierte Tätigkeit langfristig ausüben könne (S. 45 Ziff. 10.3).
Dr. J.___ und Dr. K.___ führten in ihrem psychiatrischen Teilgutachten vom 27. September 2012 (Urk. 6/170/1-8) aus, bei der Beschwerdeführerin könne keine psychiatrische Diagnose festgestellt werden (S. 7 Ziff. 5 und 6). Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für sämtliche Tätigkeiten des ersten allgemeinen Arbeitsmarktes (S. 8 Ziff. 7.1).
7.3 Gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ ging die Beschwerdegegnerin daraufhin von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache und einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten seit 1984 aus (vgl. Urk. 6/173/4-10).
8.
8.1 Die Wiedererwägung dient gemäss der Rechtsprechung der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung, unter Einschluss einer unrichtigen Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c). Grundlage der Wiedererwägung bildet also zwar der ursprüngliche Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Erlasses der ersten Verfügung bestand. Dass erst aufgrund späterer Abklärungen eine Unrichtigkeit festgestellt wird, schliesst eine Wiedererwägung praxisgemäss indes nicht aus. Denn bei der unrichtigen Würdigung des bei Erlass der ersten Verfügung bekannten Sachverhalts handelt es sich um eine der Wiedererwägung zugängliche ursprüngliche rechtliche Unrichtigkeit. So wurde die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit in der Praxis auch schon gestützt auf nach Verfügungserlass eingeholte Gutachten geschützt (BGE 110 V 291; Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2007 vom 5. August 2008 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil U 183/96 vom 16. Mai 1997 E. 3).
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Standpunkt damit, dass das Gutachten von Dr. Y.___ und ihre Schlussfolgerungen detailliert begründet seien. Zudem beseitige das Gutachten die seit Jahren bestehenden medizinischen Widersprüche und setze sich mit der gesamten medizinischen Aktenlage detailliert auseinander. Es könne rückwirkend bis ins Jahr 1984 von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % in angestammter und einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden (vgl. E. 3.1).
8.2 Zu prüfen ist, ob die Rentenaufhebung infolge einer zweifellosen Unrichtigkeit der früheren Rentenzusprache rechtens ist.
Aufgrund der medizinischen Akten ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin an den Folgen eines Schleudertraumas litt und leidet. Ebenfalls ausgewiesen ist, dass eine zumindest gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Zahnarztgehilfin bestand und immer noch besteht. Widersprüchlich erscheinen aber vor allem die medizinischen Angaben zur entscheidwesentlichen Frage, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhielt.
Im Zeitpunkt der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügungen lagen der Beschwerdegegnerin hauptsächlich die Berichte des behandelnden Hausarztes, Dr. A.___, sowie das Gutachten von Dr. B.___ und der Bericht der Klinik E.___ vor. Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt, Dr. A.___, sowie der Ärzte der Klinik E.___ hätte aber bei einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung nicht abgestellt werden dürfen. So nahm Dr. A.___ keine nachvollziehbar begründete, durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. Zuerst attestierte er der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Zahnarztgehilfin und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angepassten Tätigkeit als Sekretärin (vgl. E. 4.2 und 4.3), wobei er eine vollständige Arbeitsfähigkeit für möglich gehalten hat (vgl. Urk. 6/22/3). Später führte er in seinem Bericht vom Mai 2000 aus, die Beschwerdeführerin könne keine volle Arbeitsfähigkeit mehr erreichen (vgl. E. 4.7), wobei er dies nicht nachvollziehbar begründete und darlegte. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass Dr. A.___ kein Facharzt der Rheumatologie ist. Abgesehen davon rechtfertigt nicht zuletzt seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung seiner Beurteilung (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), erwähnte er doch auch ausdrücklich eine Rentenzusprache (vgl. E. 4.7). Ebenfalls auf den Bericht der Ärzte der Klinik E.___ hätte nicht abgestellt werden dürfen, denn sie nahmen offensichtlich keine eigene, nachvollziehbare, durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. Sie erwähnten einzig unter „jetziges Leiden“, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 1996 aufgrund von nuchalen Beschwerden nur noch zu 50 % in der Buchhaltung arbeitsfähig sei. Vor Juli 1996 habe sie zu 100 % gearbeitet (vgl. E. 4.5). Einzig darauf hätte entgegen der Ansicht des IV-Sachbearbeiters (vgl. Urk. 6/100) also nicht abgestellt werden dürfen.
Der Rheumatologe Dr. B.___ ging hingegen (vgl. E. 4.4) von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nach dem Schmerzschub im Juli 1996 aus. Er führte sodann nachvollziehbar aus, dass bei der Tätigkeit als Zahnarztgehilfin einzig die Assistenzsarbeiten am Patienten für die Beschwerdeführerin nicht mehr möglich seien, aber bei einer Verlagerung der Arbeiten in den administrativen Bereich mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne.
Der medizinische Dienst hat sodann die an ihn gerichtete Frage, ob trotz anderslautender Beurteilung durch diesen vom Oktober 1999 gestützt auf die Ärzte der Klinik E.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ab Juli 1996 ausgegangen werden könne (vgl. vorn E. 4.8), lediglich mit "ja" beantwortet, hat sich also weder mit der anderslautenden Beurteilung durch den Facharzt Dr. B.___ noch mit der eigenen divergierenden früheren Beurteilung auseinandergesetzt beziehungsweise dargestellt, weshalb nun lediglich eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit gegeben sein sollte. Dies genügt den Anforderungen an eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung nicht.
8.3 Auch im Rahmen der Rentenrevision im Jahr 2002 wurde der medizinische Sachverhalt durch die Beschwerdegegnerin zu wenig abgeklärt. Dr. B.___ beurteilte im Zusatzgutachten vom Oktober 2000 die klinische Situation an der Halswirbelsäule als verbessert. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit in der jetzigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte oder in einer ähnlichen Arbeit sowie auch in der angestammten Tätigkeit als Zahnarztgehilfin, wenn die Arbeit nicht speziell operativ ausgerichtet sei. Dr. A.___ wiederum ging von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angestammter und angepasster Tätigkeit aus (vgl. E. 5.3). Die untersuchenden Ärzte der Klinik E.___ erwähnten ihrerseits in ihrem Gutachten vom Juli 2001 (vgl. E. 5.4) die Verdachtsdiagnose einer segmentalen Instabilität von C5/C6 und attestierten der Beschwerdeführerin unter der Hypothese, dass sich die segmentale Instabilität erhärten liesse, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als Zahnarztgehilfin und eine solche von 70 % als kaufmännische Angestellte. Die Beschwerdegegnerin stützte sich jedoch einzig auf den Verlaufsbericht von Dr. A.___ und setzte sich mit den anderslautenden Beurteilungen von Dr. B.___ und der Ärzte der Klinik E.___ nicht auseinander. Obwohl die Ärzte der Klinik E.___ weitere Abklärungen vorschlugen und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf einer Hypothese beruhte, nahm die Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen vor.
8.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rentenrevision im Jahr 2008 einzig auf den Verlaufsbericht von Dr. A.___. Dieser erwähnte einerseits einen stationären Gesundheitszustand, sprach aber andererseits von einer Verschlechterung der Nackenverspannungen und der zervikogenen Kopfschmerzen. Weitere Abklärungen wurden keine getroffen.
8.5 Im Rahmen der Revision im Jahre 2011 wurde erstmals ein umfassendes Gutachten durch die Beschwerdegegnerin veranlasst. Das bidisziplinäre Gutachten erweist sich für die streitigen Belange als umfassend, beantwortet es doch die Frage der verbleibenden Arbeitsfähigkeit präzise, beruht auf den notwendigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Ärzte sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. E. 1.4). Die Gutachter führten detailliert und nachvollziehbar aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall im Jahr 1984 in ihrer angestammten Tätigkeit als Zahnarztgehilfin und Kosmetikerin/ Podologin zumindest in gewissen Teilbereichen nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer adaptierten Tätigkeit mit Lasten bis zu 15 kg sei die Beschwerdeführerin indes voll arbeitsfähig, wobei sie für adaptierte Tätigkeiten nie langfristig arbeitsunfähig gewesen sei.
8.6 Rückblickend erscheint es damit als ausgesprochen fraglich, ob der ursprüngliche Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen vom 6. Dezember 2000 und 16. Januar 2001 präsentierte, richtig gewürdigt und genügend abgeklärt worden ist. Wie dargelegt (vgl. E. 8.2) erscheinen vielmehr die Anforderungen an eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung nicht erfüllt gewesen zu sein. Dies gilt auch für die nachfolgenden Revisionen von 2002 und 2008. Die Leistungszusprache erscheint vor diesem Hintergrund in fehlerhafter Anwendung der massgeblichen Regeln ergangen zu sein, was sich auch angesichts des bidisziplinären Gutachtens vom September 2012 erhärtete, wonach für angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht und bestand, wovon auszugehen ist. Die ursprüngliche Rentenzusprache erweist sich damit als zweifellos unrichtig.
8.7 Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass (vgl. Urk. 6/172), so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
8.8 Da die Berichtigung einer Rente die Wiedererwägungsvoraussetzung der erheblichen Bedeutung erfüllt, ist die Rentenaufhebung rechtens, sofern die Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten ist.
9.
9.1 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Invalidenrente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Folglich muss sich die Verwaltung vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86).
Diese Praxis ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Invalidenrente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass versicherte Personen auf Grund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich - aber immerhin - zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf.
9.2 Die 1964 geborene Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 6/3/1) war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen rentenherabsetzenden Verfügung vom 27. September 2013 (Urk. 2) 49 Jahre alt und bezog seit dem 1. Juli 1996 (Urk. 6/104, Urk. 6/107) und damit seit 17 Jahren eine Invalidenrente. Damit fällt sie nach der erwähnten Rechtsprechung unter diejenigen Rentenbezüger und Rentenbezügerinnen, welchen im revisions- und wiedererwägungsrechtlichen Kontext eine Selbsteingliederung - von Ausnahmen abgesehen - infolge ihres fortgeschrittenen Alters beziehungsweise einer langen Rentenbezugsdauer grundsätzlich nicht mehr zuzumuten ist. Der Ausnahmetatbestand der Notwendigkeit (vorgängiger bzw. weiterer) befähigender beruflicher Massnahmen ist vorliegend indes auf Grund der Umstände, dass die Beschwerdeführerin nach zugesprochenen beruflichen Massnahmen (Umschulung in den kaufmännischen Bereich, vgl. Urk. 6/38) über Jahre hinweg immer wieder berufstätig war und verschiedene Tätigkeiten ausgeübt hat (wie kaufmännische Angestellte, Podologin, Kosmetikerin, Zeitungsverträgerin) sowie in der Freizeit verschiedene Aktivitäten ausübt (mit dem Hund täglich mehrere Stunden spazieren, Velo fahren, im Sommer schwimmen; vgl. Urk. 6/162/34), nicht erfüllt. Der Beschwerdeführerin ist es vielmehr zumutbar, eine dem Belastungsprofil angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zu finden und sich selbst einzugliedern.
9.3 Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 27. September 2013 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
10. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannDisler