Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00974 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 20. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Aids-Hilfe Schweiz
Mlaw Y.___
Konradstrasse 20, Postfach 1118, 8031 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, absolvierte von 1984 bis 1988 eine Lehre als Maschinenmechaniker bei Z.___ sowie von 1990 bis 1991 eine weitere Ausbildung im Bereich Flugzeugmechanik und war von August 2008 bis 2009 bei der A.___ als Servicetechniker tätig (Urk. 8/5). Am 17. Dezember 2009 (Urk. 8/5) meldete er sich wegen eines verschobenen Wirbels, einer Bewegungsbeschränkung im linken Fussgelenk nach einem Unfall sowie einer Erblindung des linken Auges durch einen Virus bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische und berufliche Abklärungen (Urk. 8/14-15). Am 25. Mai 2010 (Urk. 8/16) teilte sie dem Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund der unklaren medizinischen Sachlage derzeit nicht sinnvoll seien und der Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rente geprüft würden, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorlägen. Am 20. August 2010 (Urk. 8/17) forderte die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf Art. 43 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf, eine Kopie des Arbeitsvertrages der letzten Arbeitgeberin sowie eine Kopie des Lohnausweises vom Jahr 2009 bis spätestens 20. September 2010 zuzustellen.
Sodann holte die IV-Stelle einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 8/19) ein und lud den Versicherten am 1. Dezember für den 14. Dezember 2010 (Urk. 8/21), am 14. Dezember für den 23. Dezember 2010 (Urk. 8/22) sowie am 23. Dezember 2010 für den 13. Januar 2011 (Urk. 8/24) zu einem persönlichen Gespräch ein; zu sämtlichen Terminen erschien der Versicherte nicht, die eingeschriebene Sendung vom 23. Dezember 2010 (Urk. 8/24-25) holte er nicht ab (Urk. 8/32 S. 1). Am 15. Juli 2011 (Urk. 8/30) lud die IV-Stelle den Versicherten erneut zu einem persönlichen Gespräch für den 2. August 2011 ein, an welches der Versicherte wiederum nicht erschien (Urk. 8/31). Am 26. August 2011 (Urk. 8/32) führte die IV-Stelle ein Standortgespräch durch, welches ergab, dass der Versicherte bereits in Eigeninitiative eine Technikerschule begonnen hat. Am 25. Oktober 2011 (Urk. 8/33) forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, eine Kostenaufstellung der Ausbildungskosten bis 15. November 2011 zu erstellen, damit sie die Kostenübernahme prüfen könne. Am 25. November 2011 (Urk. 8/34) teilte sie dem Versicherten mit, dass das Leistungsbegehren (berufliche Massnahmen) wegen Nichteinreichens der Unterlagen abgewiesen werde. Mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2011 (Urk. 8/38) stellte sie dem Versicherten zudem die Abweisung eines Anspruches auf eine Rente der Invalidenversicherung in Aussicht. Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 (Urk. 8/39) verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 1 % einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung.
1.3 Am 16. Januar 2013 (Urk. 8/40) meldete sich X.___ unter Hinweis auf seine Blindheit auf dem linken Auge erneut zum Leistungsbezug an. Am 5. Februar 2013 (Urk. 8/41) forderte die IV-Stelle den Versicherten zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf, woraufhin dieser mit Schreiben vom 8. März 2013 (Urk. 8/43) seine Situation darlegte. Am 14. März 2013 (Urk. 8/45) lud die IV-Stelle den Versicherten zu einem persönlichen Gespräch für den 20. März 2013 ein. Bei diesem und den nachfolgenden Gesprächen ergab sich, dass der Versicherte sich zum medizinischen Masseur umschulen lassen wollte (vgl. etwa Verlaufsprotokoll Berufsberatung/Folgegespräche vom 10. Juli 2013, Urk. 8/59 S. 2 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. dazu Urk. 8/56, Urk. 8/60, Urk. 8/63-64) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. September 2013 (Urk. 2) einen Anspruch auf berufliche Massnahme (Kostengutsprache für Umschulung zum medizinischen Masseur).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 24. Oktober 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und sein Anspruch auf berufliche Massnahmen neu zu prüfen und die Finanzierung der Umschulung zum medizinischen Masseur gutzuheissen.
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2013 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2013 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem Massnahmen beruflicher Art wie die Umschulung (Art. 8 Abs. 3 lit. B IVG).
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.3.2 Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 f. E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der strittigen Verfügung vom 23. September 2013 (Urk. 2 S. 2) dafür, dass aus ärztlicher Sicht nur eine begrenzte Eignung für eine Umschulung zum medizinischen Masseur bestehe, da ein allfällig drohender invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden bei längerer Ausübung des Berufs mit anzunehmend häufiger monoton nach vorn gebeugter Rumpfhaltung durch das bekannte chronische Rückenleiden nicht ausgeschlossen werden könne.
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe seine gesundheitliche Situation nur ungenau abgeklärt und sich bei ihrer Beurteilung auf veraltete Arztberichte gestützt (Urk. 1 S. 3 ff.). Ferner habe sie das aktuelle ärztliche Zeugnis von Dr. Dr. B.___, Chiropraktor, welcher keine fehlende Eignung für den Beruf des medizinischen Masseurs habe feststellen können, nicht berücksichtigt. Es sei nicht korrekt, dass die Tätigkeit als medizinischer Masseur häufig monoton repetitive nach vorn gebeugte Rumpfvorhaltung beinhalte, vielmehr sei die Tätigkeit eines medizinischen Masseurs sehr vielseitig und beinhalte wechselnd belastende leichte Tätigkeiten im Sitzen und Stehen. Diese Tätigkeit könne auch bei eingeschränkter Sehtüchtigkeit problemlos ausgeübt werden, was für eine erfolgreiche berufliche Wiedereingliederung von besonderer Bedeutung sei. Zudem sei er hoch motiviert, den Beruf als medizinischer Masseur auszuüben.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Kostengutsprache für eine Umschulung zum medizinischen Masseur zu Recht verneint hat.
3.
3.1 Vorab gilt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die HIV-Erkrankung des Beschwerdeführers aufgrund des aktuellen Berichtes von Dr. med. C.___ vom 11. September 2013 (Urk. 8/63/4) zu Recht nicht mehr als Grund dafür aufgeführt hat, weshalb eine Umschulung zum medizinische Masseur des Beschwerdeführers nicht geeignet sein soll.
3.2
3.2.1 Zutreffend ist, dass die IV-Stelle keine medizinischen Abklärungen getätigt hat, obwohl sie auf das Gesuch des Beschwerdeführers für eine Kostengutsprache für eine Umschulung eingetreten ist. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte sie sich einzig auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 10. Juli 2013 (Urk. 8/58), welcher wiederum auf die Stellungnahme des RAD vom 2. November 2011 verwies und eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem höheren Mass als die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als möglich erachtete (vgl. dazu Belastungs- und Ressourcenprofil, Urk. 8/58 S. 2). Insbesondere hielt Dr. med. D.___, Vertrauensarzt, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Manuelle Medizin FMH, RAD, in seiner Stellungnahme vom 4. respektive 29. April 2013 (Urk. 8/58 S. 2) hinsichtlich der Rückenproblematik fest, dass die Tätigkeit als medizinischer Masseur auch häufige Tätigkeiten in anhaltend nach vorn gebeugter Körperhaltung beinhalte, die dem Belastungsprofil des Beschwerdeführers nicht adäquat entsprächen.
3.2.2 Demgegenüber hielt Dr. B.___ in seinem ärztlichen Zeugnis vom 10. September 2013 (Urk. 8/63/24) fest, dass er den Beschwerdeführer am 10. September 2013 in seiner Sprechstunde gesehen und untersucht habe. Er hielt dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund der anamnestischen Angaben sowie der aktuellen Untersuchungsbefunde in der Lage sein sollte, die Ausbildung zum medizinischen Masseur zu absolvieren.
Ferner hielt die behandelnde Ärztin im Zusammenhang mit der HIV-Infektion, Dr. C.___, Assistenzärztin, E.___, Klinik für Infektiologie und Spitalhygiene, im Schreiben vom 21. Oktober 2013 (Urk. 3/10) fest, dass der Beschwerdeführer ihr bezüglich des chronischen rezidivierenden lumbo-vertebralen Schmerzsyndroms bei Spondylose und Spondylolisthesis L5/S1 und L3/L4 glaubhaft berichtet habe, beschwerdefrei zu sein und keine Analgetika zu benötigen. Eine klinische Untersuchung habe anlässlich dieser Konsultation nicht stattfinden können. Eine fachspezifische Kontrolle bezüglich des Rückenleidens habe ihrem Wissen nach letztmals im Juli 2010 an der Rheumaklinik des E.___ stattgefunden. Die Ablehnung der Revision sei zu evaluieren und nötigenfalls eine rheumatologische Untersuchung der Wirbelsäule durchzuführen.
3.2.3 Der jüngste medizinische Bericht, welcher im Rahmen der rentenablehnenden Verfügung vom 15. Februar 2012 (Urk. 8/39) erging und auch rheumatologische Diagnosen enthielt, datiert vom 27. Oktober 2010 (Urk. 8/19/6-8). Darin diagnostizierten PD Dr. med. F.___, Leitender Arzt, und Dr. med. G.___, Assistenzärztin, E.___, Departement für Innere Medizin, Klinik für Infektiologie und Spitalhygiene, eine HIV-Infektion CDC-Stadium C3 (Erstdiagnose Mai/2009), einen Status nach akuter retinaler Nekrose mit Amotio links am 29. Mai 2009, einen Status nach Pneumozystis jirovecii-Pneumonie im Juli 2009, ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, Spondylolyse und Spondylolisthesis L5/S1 und L3/L4, eine Diskushernie C5/C6 lateral rechts mit Einengung des Neuroforamens beziehungsweise Kompression der Nervenwurzel C6 foraminal, wenig breitbasige Diskusvorwölbung in der oberen Brustwirbelsäule ohne Wurzelkompression (Magnetresonanztomographie der Halswirbel- und Brustwirbelsäule vom 12. August 2010) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ein Belastungsprofil bezüglich der Rückenproblematik ist diesem Bericht nicht zu entnehmen. Ein Belastungsprofil in behinderungsangepasster Tätigkeit ist einzig dem Bericht von Dr. med. H.___, Oberärztin, und Dr. G.___, Assistenzärztin, vom 4. März 2010 (Urk. 8/14) zu entnehmen (kein Bücken, keine Über-Kopf-Arbeit, kein Kauern, Knien, Gewichtslimite 15 kg; vgl. dazu Urk. 8/14 S. 2).
3.4 Angesichts der Umstände, dass die jüngsten Berichte, welche rheumatologische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit enthalten, aus dem Jahr 2010 stammen (vgl. dazu Urk. 8/14 und Urk. 8/19), die behandelnden Ärzte sich nicht im Detail mit dem Rückenleiden auseinandergesetzt haben und nicht von rheumatologischen Fachärzten verfasst wurden, kein aktueller rheumatologischer Bericht vorliegt und zudem Anhaltspunkte vorliegen, die für eine verbesserte gesundheitliche Situation hinsichtlich des Rückenleidens sprechen (vgl. dazu E. 3.2.2, Urk. 8/14, Urk. 8/19/6-8 S. 2), sieht das Gericht sich ausser Stande, eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorzunehmen.
Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende medizinische Abklärungen einleite und den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des Visusverlustes links sowie der weiteren Beschwerden des Beschwerdeführers insbesondere in rheumatologischer Hinsicht unter Evaluierung eines Belastungsprofils abkläre. Dabei hat sie insbesondere zu ermitteln, ob die Tätigkeit als medizinischer Masseur mit dem Belastungsprofil des Beschwerdeführers vereinbar ist.
Im Übrigen wird sie auch vorfrageweise darüber zu befinden haben, ob die Voraussetzungen für eine Umschulung im Allgemeinen erfüllt sind (vgl. E. 1.2 und 1.3.1-1.3.2 hievor).
Hernach wird sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfügen.
4.
4.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien ist die Prozessentschädigung bei einem Stundenansatz von Fr. 170.-- (zuzüglich MWSt) ermessensweise auf Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Aids-Hilfe Schweiz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubDietrich