Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00977 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 21. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger
Advokaturbureau Bertschinger Isler Wiesendanger
Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, war seit dem 11. März 1985 bei der Y.___, Z.___, als Maurer tätig (Urk. 7/1 Ziff. 5.3.1, Urk. 7/4 Ziff. 1, Ziff. 4-5), als er am 28. November 1995 bei einen Arbeitsunfall eine Corneaperforation erlitt (Unfallmeldung vom 29. November 1995; Urk. 7/31/143).
Am 26. Mai 1997 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit dem Unfall bestehende psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 6.2-3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den medizinischen (Urk. 7/3, Urk. 7/5, Urk. 7/7-8, Urk. 7/10) und den beruflich-erwerblichen (Urk. 7/4) Sachverhalt ab und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 4. November 1998 eine ganze Rente rückwirkend ab 1. November 1996 zu (Urk. 7/15).
1.2 Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hatte dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Oktober 1998 (Urk. 7/14) eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 25 % sowie eine Abfindungssumme zugesprochen.
1.3 Im Rahmen einer im Dezember 1999 veranlassten Rentenrevision (Urk. 7/29) holte die IV-Stelle einen medizinischen Bericht (Urk. 7/30) und Unterlagen des Unfallversicherers (Urk. 7/31) ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, welches am 8. Juni 2000 erstattet wurde (Urk. 7/36). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/39, Urk. 7/42) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 9. November 2000 mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente habe (Urk. 7/45).
Die Überprüfung des Invaliditätsgrades ergab gemäss Mitteilungen vom 20. Januar 2003, vom 23. März 2006 und vom 5. Mai 2008 jeweils keine rentenbeeinflussende Änderung, so dass der Rentenanspruch jedes Mal bestätigt wurde (Urk. 7/56, Urk. 7/68, Urk. 7/83).
1.4 Anlässlich der im Mai 2011 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/92) holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 7/95, Urk. 7/101) und einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/94) ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, welches am 7. Mai 2012 erstattet wurde (Urk. 7/106). Am 21. November 2012 (Urk. 7/116) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht betreffend Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen. In der Folge nahm der Versicherte an einer Integrationspotentialabklärung (IPAK) am A.___ teil, worüber am 10. Juni 2013 Bericht erstattet wurde (Urk. 7/139). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/144, Urk. 7/147) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. September 2013 (Urk. 7/150 = Urk. 2) die Verfügung vom 4. November 1998 und die Mitteilung vom 9. November 2000 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein.
2. Der Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 25. September 2013 (Urk. 2) am 28. Oktober 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die weitere Ausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2013 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 12. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).
1.2 Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig sei, ist vom Rechtszustand auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag aber kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass die Verfügung vom 4. November 1998 vor dem Hintergrund der zu diesem Zeitpunkt massgebenden Rechtsprechung zur reaktiven Depression als zweifellos unrichtig zu betrachten sei. Auch im folgenden Revisionsverfahren habe man sich auf eine nicht nachvollziehbare, auf subjektiven Angaben und invaliditätsfremden Faktoren basierende, medizinische Beurteilung gestützt (S. 2 oben).
Das psychiatrische Gutachten vom Mai 2012 besage, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei und eine vollständige Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten vorliege (S. 2 Mitte). Bei den ausgewiesenen Diagnosen handle es sich um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit heute anders beurteilt würden (S. 2 unten).
Aufgrund der geringen Wieder-Integrationswahrscheinlichkeit seien keine weiteren Integrationsmassnahmen respektive Eingliederungsmassnahmen angezeigt gewesen (S. 2 Mitte).
2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, die Verfügung vom 4. November 1998 könne nicht als zweifellos unrichtig qualifiziert werden, weshalb deren wiedererwägungsweise Aufhebung unzulässig sei. Die pauschale Aussage der Beschwerdegegnerin, dass eine reaktive Depression keinen Gesundheitsschaden darstelle, der eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit und damit eine Invalidität auszulösen vermöge, halte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht stand (S. 3 ff. Ziff. 3-4).
Sofern sein Beschwerdebild nicht unter die pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage subsumiert werde (S. 8 ff. Ziff. 5), sei die Renteneinstellung zumindest unter dem Aspekt der Eingliederungsmassnahmen nicht zulässig, da er seit mehr als 15 Jahren eine ganze Invalidenrente beziehe, keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe und gemäss der IPAK des A.___ eine nachhaltige Integration kaum wahrscheinlich sei (S. 10 ff. Ziff. 6).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig ist und wie es sich mit allfälligen zu gewährenden Eingliederungsmassnahmen verhält.
3.
3.1 Der am 4. November 1998 rückwirkend ab November 1996 verfügten Rentenzusprache (Urk. 7/15) lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde:
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 26. Juni 1997 (Urk. 7/3 = Urk. 3/10) folgende Diagnosen (Ziff. 3):
- mittel- bis schwergradige depressive Reaktion nach traumatischer Corneaperforation durch Berufsunfall am 28. November 1995
- Fremdkörperextraktion am 28. November 1995, konsekutive Kataraktextraktio und Implantation einer Hinterkammerlinse am 1. Dezember 1995
- persistierende Visusverminderung bei parazentraler Hornhautnarbe
Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei in seinem bisherigen Beruf als Bauarbeiter seit dem 28. November 1995 bis möglicherweise dauernd arbeitsunfähig (Ziff. 1.5). Sämtliche medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit seien bisher fehlgeschlagen. Auch in einem anderen Beruf dürften die Beschwerden genau gleich sein (Ziff. 1.6).
Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe im Anschluss an den Arbeitsunfall eine depressive Verstimmung entwickelt und leide an ausgesprochenen Kopfschmerzen. Soweit er dies beurteilen könne, scheine der Beschwerdeführer tatsächlich zu leiden, und die Arbeit könne er nicht aufnehmen, da dann sofort noch viel stärkere Kopfschmerzen aufträten. Die Prognose sei mit grösster Vorsicht zu stellen und die Gefahr, dass der Beschwerdeführer dauernd arbeitsunfähig werde, sei gross (Ziff. 4.1). Ergänzend führte Dr. B.___ aus, eine berufliche Umstellung sei wahrscheinlich nicht sinnvoll. Mittelfristig könne vielleicht eine geschützte Werkstätte Linderung bringen. Es sollte sich dabei um eine psychisch wenig belastende Tätigkeit handeln (S. 3).
3.2 Die Ärzte des Sozialpsychiatrischen Dienstes der C.___, stellten in ihrem Bericht vom 1. Juli 1997 (Urk. 7/5 = Urk. 7/31/78-79) folgende Diagnosen (Ziff. 3):
- längere mittel- bis schwergradige depressive Reaktion nach Berufsunfall mit traumatischer Corneaperforation November 1995 (ICD-10 F43.21)
- posttraumatisches Spannungskopfweh mit Übergang in Migräne ohne Aura
Die Ärzte führten aus, seit dem Arbeitsunfall vom 28. November 1995 betrage die Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer 0 %. Er befinde sich seit Ende November 1996 in ihrer ambulanten psychiatrischen Behandlung. Seit April 1997 sei ein Rehabilitationsprogramm (ambulante Ergotherapie/Physiotherapie) aufgebaut worden, dessen Verlauf auf längere Sicht eine vorsichtig positive Prognose bezüglich eines Wiedereinstiegs in der bisherigen Erwerbstätigkeit stellen lasse. Eventuell sei auch ein Wiederbeginn im ursprünglich gelernten Beruf als Radio-TV-Techniker zu prüfen. Berufliche Massnahmen seien ab Herbst 1997 als sinnvoll zu betrachten (Ziff. 1.1). Die Beschreibung einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei angesichts der langsamen Rückbildung des Beschwerdebildes noch nicht möglich (Ziff. 1.6). Aktuell bestehe eine leichtgradig depressive Grundstimmung bei erhaltener affektiver Ansprechbarkeit. Es seien keine Suizidalität oder Fremdgefährdung vorhanden. Der Antrieb sei gebessert. Er leide an leichten Durchschlafstörungen und habe mehrmals täglich Spannungskopfschmerzen mit einzelnen schmerzfreien Tagen (Ziff. 4.3).
3.3 Dr. med. D.___, Oberarzt, und Dr. med. E.___, Leitender Arzt, Psychosomatische Abteilung der F.___, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 10. März 1998 (Urk. 7/8 = Urk. 7/31/49-51 = Urk. 7/101/26-28) eine mittelgradige depressive Störung mit somatischen Symptomen, ICD-10 F32.11 (S. 1).
Die Ärzte führten aus, während der Phase ihres Behandlungsversuches habe sich das Bild einer allenfalls mittelgradigen depressiven Verstimmung mit Schwerpunkt auf einer unveränderbaren Schmerzsymptomatik gezeigt, die im Anschluss an eine traumatische Bulbusperforation des linken Auges 1995 aufgetreten sei. Hinweise auf vorbestehende psychische Auffälligkeiten hätten sich nicht entdecken lassen.
Es müsse leider festgestellt werden, dass auch ein stationärer, interdisziplinärer Behandlungsansatz zu keiner Verbesserung geführt habe, wobei allerdings aus terminlichen Gründen eine Teilnahme an der Mal- und Musiktherapie nicht möglich gewesen sei (S. 3).
3.4 Die Ärzte des Ärztlichen Dienstes der F.___ stellten in ihrem nach Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 11. Februar bis 11. März 1998 erstellten Austrittsbericht vom 17. März 1998 (Urk. 7/7 = Urk. 7/31/52-57 = Urk. 7/101/7-12 = Urk. 3/9) folgende Diagnosen (S. 1):
- Unfall vom 28. November 1995, traumatische corneale Bulbusperforation links, traumatisches Katarakt
- 28. November 1995 Fremdkörperextraktion links
- 1. Dezember 1995 Kataraktoperation mit Implantation einer Hinterkammerlinse links bei traumatischem Katarakt
- 24. Juni 1996 YAG-Capsulotomie bei Fibrose der hinteren Kapsel
- Visusminderung links, parazentrale Hornhautnarbe
- längere, mittel- bis schwergradige depressive Reaktion
- chronischer posttraumatischer Spannungskopfschmerz mit Übergang in Migräne
Die Ärzte der F.___ führten aus, auch bei ihnen habe eine mittelgradige depressive Störung mit Schmerzproblematik, aufgetreten im Anschluss an die traumatische Bulbusperforation, im Vordergrund gestanden. Die Symptomatik habe sich keinerlei Therapie zugänglich gezeigt, und eine Weichteilproblematik des Nacken- oder Schulterbereiches als mögliche Kopfschmerzursache bestehe nicht. Der Beschwerdeführer weise eine geringe psychophysische Belastbarkeit und eine Lärmempfindlichkeit auf (S. 2 unten).
Der Beschwerdeführer habe nach Absetzen der Medikation keine Veränderung des Zustandsbildes gezeigt. Er sei in den physikalischen Therapien bemüht und kooperativ gewesen, habe aber durchwegs einen leidenden und introvertierten Eindruck gemacht. Die Belastungssteigerung sei aufgrund verstärkter Kopfschmerzen und Schwindelerscheinungen nicht möglich gewesen.
In der berufsorientierten Ergotherapie, wo der Beschwerdeführer mit einer Holzarbeit beschäftigt gewesen sei, hätten für ihn die Kopfschmerzen, die Sehminderung und die Lärmempfindlichkeit im Vordergrund gestanden. Er habe Angst vor Maschinen gehabt und alles mit der Hand ausgesägt, wobei er sich manuell als recht geschickt gezeigt habe. Auch hier habe er einen bedrückt-dysphorischen Eindruck gemacht und keinen Kontakt zu Mitpatienten aufgenommen. Er habe zuletzt immerhin eineinhalb Stunden durchgehalten und seine Holzarbeit fertigstellen können (S. 2 Mitte).
Der Beschwerdeführer sei in seinem Beruf nicht arbeitsfähig, weshalb ein Fallabschluss und eine IV-Anmeldung empfohlen werde (S. 2 unten). Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die hausärztliche Weiterbetreuung sei weiterzuführen. Physiotherapie oder ambulante Ergotherapie seien nicht vorgesehen. Die Motivation des Beschwerdeführers vorausgesetzt, erfolge eine ambulante psychiatrische Weiterbetreuung im C.___ (S. 3 oben).
Bei Austritt habe der Beschwerdeführer angegeben, dass ihm der Aufenthalt keinerlei Besserung gebracht habe. Er habe nach wie vor jeden Tag Kopfschmerzen, Nackenschmerzen wie Feuer und Schwindel. So könne er nicht arbeiten. Er wolle gesund werden, sei jedoch ratlos wie. Am besten hätten ihm die Kälteanwendungen geholfen und das einfache Wandern. Am Schlimmsten seien hier die Wassertherapie und die Ergotherapie wegen des Lärms gewesen. Sein ganzes Denken sei vom Schmerz beherrscht (S. 6).
3.5 Die Ärzte des Sozialpsychiatrischen Dienstes der C.___, führten in ihrem Bericht vom 21. April 1998 (Urk. 7/10 = Urk. 7/31/61-62 = Urk. 3/8) bei gleich gebliebenen Diagnosen (S. 1 Ziff. 2) aus, es fänden regelmässig zweiwöchentliche stützende Gespräche und eine medikamentöse antidepressive Behandlung statt. Seit dem 28. November 1995 bestehe in der angestammten Tätigkeit als gelernter Radio-TV-Techniker und angelernter Maurer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Ziff. 4-5). Zum aktuellen Zeitpunkt erscheine eine berufliche Abklärung nicht sinnvoll. Der Beschwerdeführer sei derzeit nicht in der Lage, vier Stunden konzentriert an allfälligen Kursen und an praktischen Übungen teilzunehmen (S. 1 Ziff. 1). Er komme regelmässig zu Gesprächen, wobei versucht werde, die Auseinandersetzung mit dem Unfall und die Bearbeitung von Zukunftsperspektiven zu fördern, was nur in begrenztem Rahmen, auch wegen bestehender Sprachprobleme, möglich sei (S. 1 Ziff. 3). Therapieversuche mit verschiedenen Antidepressiva sowie neuroleptisch mit Risperdal seien nicht sehr erfolgreich. Der Beschwerdeführer leide schnell unter Nebenwirkungen und setze die Medikamentation oft ohne Rücksprache selbst ab. Er klage vor allem über chronische Kopf- und Nackenschmerzen, leide unter Schlafstörungen und sei sehr lärm- und lichtempfindlich. Versuche einer Wiedereingliederung durch den Besuch der ambulanten Ergotherapie, als erster Schritt einer Tagesstrukturierung, seien nur begrenzt nützlich gewesen, und die Behandlung sei eigenständig vom Beschwerdeführer beendet worden. Vom 1. Februar bis 11. März 1998 sei er in der F.___ hospitalisiert gewesen, wobei auch dieser stationäre, interdisziplinäre Behandlungsansatz zu keiner Verbesserung geführt habe. Der Beschwerdeführer stehe nun seither wieder in ihrer ambulanten Betreuung, wobei weiterhin versucht werde, das deutlich depressive Zustandsbild mit Hilfe von medikamentöser Behandlung zu verbessern (S. 2 Ziff. 3).
4.
4.1 Die Mitteilung vom 9. November 2000 (Urk. 7/45) basierte auf folgenden - zum Teil vom Unfallversicherer beigezogenen - Unterlagen:
Die Ärzte der Augenklinik des G.___ stellten in ihrem Bericht vom 6. September 1996 (Urk. 7/31/115-116 = Urk. 7/101/55-56) folgende Diagnosen (S. 1):
- ophthalmologischer Status (OS): Pseudophakie bei Status nach kornealer Bulbusperforation mit intraokularem Fremdkörper und Cataracta traumatica bei
- Status nach Fremdkörper-Extraktion und Kataraktoperation
- Status nach YAG-Kapsulotomie bei Fibrose der hinteren Kapsel
- parazentrale Hornhautnarbe
- chronische Kopfschmerzen mit Schmerzmittelabusus
Die Ärzte führten aus, es seien ergänzende Untersuchungen zwecks exakter Refraktion und Beurteilung des Binokularsehens durchgeführt worden. Am linken Auge sei trotz optimaler Refraktion nur eine kleine Verbesserung zu erzielen gewesen. Die beschriebene parazentrale Hornhautnarbe sei sicher zur Zeit für den reduzierten Visus verantwortlich (S. 1 unten). Die Laser-Kapsulotomie, welche am 24. Juni 1996 durchgeführt worden sei, habe nicht zu der erhoffen Visusverbesserung geführt. In den orthoptischen Untersuchungen habe sich deutlich herausgestellt, dass sogar ohne Brillenkorrektur eine volle Binokularität und Stereopsis vorhanden sei. Zusammenfassend könne man sagen, dass bezüglich der ausgeprägten Kopfschmerzsymptomatik keine okuläre Ursache zu finden sei. Aus ophthalmologischer Sicht sei der Beschwerdeführer deshalb als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsfähig zu betrachten (S. 2).
4.2 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Ophthalmologie, führte in seinem Bericht vom 25. September 1998 zu Handen des Unfallversicherers (Urk. 7/31/29-30) aus, dem Bericht der Augenklinik vom 11. September 1997 (vgl. Urk. 7/31/73) sei zu entnehmen, dass das vom Unfall nicht verletzte rechte Auge normal sei und einen vollen Visus habe. Das linke, verletzte Auge habe einen verminderten Visus, welcher korrigiert 0,4 betrage. Im Weiteren bestehe eine normale Binokularität. Das Gesichtsfeld sei ebenfalls beidseits praktisch normal (S. 1 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall als angelernter Mauerer gearbeitet. Für die Ausführung dieser Tätigkeit sei die vorhandene Sehschärfe genügend. Da der Beschwerdeführer mit dem rechten Auge normal sehe, bestehe in der Praxis ein gutes Sehen. Ebenfalls habe er noch ein Stereosehen, welches eingeschränkt sei. Es sei jedoch sicher ausreichend für die Tätigkeit als Maurer. Im Weiteren müsse beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer Gefahrensituation erkennen könne. Dafür sei vorliegend das Gesichtsfeld verantwortlich. Da dieses normal sei, bestehe diesbezüglich keine Einschränkung. Der Beschwerdeführer dürfe also ohne Einschränkungen Gerüste besteigen und auch schwere Baumaschinen bedienen (S. 1 Ziff. 3). Aus diesen Gründen bestehe aus ophthalmologischer Sicht praktisch eine normale Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als angelernter Maurer. Diese Tätigkeit sei aus ophthalmologischer Sicht ganztags zumutbar (S. 2 Ziff. 4).
4.3 Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 23. Dezember 1999 (Urk. 7/30 = Urk. 3/12) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 28. November 1995 zu 100 % arbeitsunfähig als Bauarbeiter. Der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 1.2-5). Soweit er dies beurteilen könne, brächten weitere aktive Behandlungen keinen Nutzen mehr. Deshalb habe er die medizinische Behandlung möglichst minimiert. Der Beschwerdeführer wünsche zweimonatliche Konsultationsintervalle, welche er ziemlich exakt einhalte. In kurzen Gesprächen werde jeweils festgestellt, dass sich nichts geändert habe, und dann gebe er dem Beschwerdeführer Schmerzmittel. Glücklicherweise sei der Verbrauch nicht übermässig.
Dr. B.___ führte aus, er glaube nicht mehr, dass eine nennenswerte Verbesserung des Zustandes erwartet werden könne. Entsprechend erwarte er auch keine Fähigkeit zur Erwerbstätigkeit, womit sich berufliche Massnahmen erübrigten (Ziff. 4.1).
4.4 Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Gutachten vom 8. Juni 2000 (Urk. 7/36 = Urk. 3/18) als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1 (S. 5 Mitte).
Dr. I.___ führte aus, beim Versicherten hätten sich die Symptome einer Depression (depressive Stimmung, Verlust von Freude und Interesse, erhöhte Ermüdbarkeit, Appetitverlust, Rückgang der Libido, pessimistische Zukunftsperspektive) feststellen lassen. Diese Symptome stünden in direktem Zusammenhang mit den subjektiv so intensiven Schmerzen, für welche es allerdings weder eine somatische noch eine psychiatrische Erklärung gebe (S. 4 unten). Anscheinend seien Depression und Schmerzen gleichzeitig nach dem Unfall aufgetreten und unterhielten sich gegenseitig. Dass längerdauernde Schmerzen sekundär zu Deprimiertheit führten, sei nicht ungewöhnlich. Der Verlust an Lebensqualität trage sicherlich auch zur Stimmungsabsenkung bei.
Da eine depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) nach ICD nicht länger als zwei Jahre daure, sei eine mittelgradige depressive Episode zu diagnostizieren. Natürlich falle die Diskrepanz zwischen den somatischen Befunden sowie den davon zu erwartenden Beschwerden und den vom Beschwerdeführer erlebten Beschwerden auf, und man denke schnell an eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die ICD fordere jedoch, dass der Schmerz mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auftrete, die schwerwiegend genug sein sollten, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten. Die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers und seine Lebenssituation zur Zeit des Unfalles hätten jedoch keine schlüssigen Hinweise dafür geboten (S. 5 oben).
Dr. I.___ führte aus, die Arbeitsfähigkeit werde in erster Linie vom Schmerzsyndrom beeinflusst. Gäbe es dieses nicht, so sei anzunehmen, dass sich die depressive Verstimmung zurückbilden würde. Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der erwähnten Symptomatik zu etwa 50 % beeinträchtigt. So könne gemäss ICD-10 ein Patient mit einer mittelgradigen Depression nur unter eheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen.
Die Beeinträchtigung durch das Schmerzsyndrom sei schwerer zu beurteilen, da der Schmerz eine subjektive Erlebnisgrösse sei, die zudem situativ variiere. Erfahrungsgemäss könne vom Schmerz abgelenkt werden, unter anderem durch Arbeit und das Fehlen einer solchen könne dazu führen, dass man sich so sehr von seinen Schmerzen gefangen lasse, dass sich das Leben darum zentriere. Dr. I.___ führte aus, Letzteres sei mit dem Beschwerdeführer passiert. Die zumutbare Willensanspannung, die für die Überwindung der Schmerzen geleistet werden müsse, sei beim Beschwerdeführer allerdings als gering einzuschätzen. Nach fünf Jahren 100%iger Arbeitsunfähigkeit und frustraner Therapieversuche scheine die Invalidisierung fixiert zu sein (S. 5 Mitte).
5.
5.1 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung - ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundegerichts I 276/04 vom 28. Juli 2005 E. 5.1).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1).
Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2).
Entscheidend ist nicht, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichtigung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3).
5.2 Im Weiteren ist daher zu prüfen, ob die Annahme der vollständigen Arbeitsunfähigkeit und die daraus folgende Zusprache einer ganzen Rente im November 1998 rückwirkend per November 1996 (Urk. 7/15) und die nachfolgende Bestätigung des Anspruches auf eine ganze Invalidenrente mit Mitteilung vom 9. November 2000 (Urk. 7/45) als zweifellos unrichtig einzustufen sind.
Die Beschwerdegegnerin betrachtete die Rentenzusprache insbesondere vor dem Hintergrund der damaligen Rechtsprechung zur reaktiven Depression als zweifellos unrichtig und verwies auch auf das psychiatrischen Gutachten von Dr. J.___ vom Mai 2012 (vorstehend E. 5.2), wonach beim Beschwerdeführe kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege und nie vorgelegen habe (vorstehend E. 2.1).
5.3 Den Berichten der behandelnden Psychiater des Sozialpsychiatrischen Dienstes der C.___ (vorstehend E. 3.2 und E. 3.5) und auch den Berichten der F.___ (vorstehend E. 3.3-4) waren vorwiegend subjektive Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen. Aus keinem der Berichte ging in nachvollziehbarer Weise hervor, inwiefern die festgestellten Befunde - soweit überhaupt welche festgestellt wurden und nicht lediglich auf subjektive Schmerzen verwiesen wurde - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit hätten bewirken sollen. Auch der Hausarzt Dr. B.___ stützte sich sowohl in seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vom Juni 1997 (vorstehend E. 3.1) als auch in den folgenden Berichten (vorstehend E. 4.3 und E. 5.1) lediglich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ab. In ihrem Bericht vom Juli 1997 (vorstehend E. 3.2) sprachen die Ärzte des Sozialpsychiatrischen Dienstes der C.___ denn auch bloss vom Vorliegen einer leichtgradig depressiven Grundstimmung, stellten aber dennoch die Diagnose einer mittel- bis sogar schwergradigen depressiven Reaktion nach Berufsunfall, was so nicht nachvollziehbar ist und keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag.
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, wurde schon in der damaligen Rechtsprechung betreffend reaktive Depressionen festgehalten, dass diese in der Regel nicht die für die Entstehung des Rentenanspruchs erforderliche Dauer, und Intensität in der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erreichten, dies auf Grund der medizinischen Erfahrungstatsache, dass sie im Allgemeinen relativ rasch wieder abklängen (vgl. BGE 127 V 294 vom 5. Oktober 2001 E. 4a und E. 4b zur Praxis betreffend reaktive Depressionen).
Die SUVA wies in ihrer Verfügung vom 5. Oktober 1998 (Urk. 7/14 = Urk. 7/31/18-20) betreffend Integritätsentschädigung darauf hin, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als angelernter Maurer weiterhin ganztags zumutbar sei. So hätten bereits am 6. September 1996 die verantwortlichen Ärzte der Augenklinik des G.___ (vorstehend E. 4.1) den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsfähig betrachtet (S. 2 oben). Diese schlossen im Übrigen eine okuläre Ursache für die Kopfschmerzsymptomatik aus. Auch Dr. H.___ bestätigte im September 1998 (vorstehend E. 4.2) aus ophthalmologischer Sicht eine praktisch normale Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als angelernter Maurer.
Die von den behandelnden Ärzten angenommene volle Arbeitsunfähigkeit weckte denn auch - allerdings erst nachträglich im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens - bei Dr. med. K.___ von der IV-Stelle erhebliche, aufgrund der verfügbaren Akten nicht auszuräumende Zweifel an deren Richtigkeit und veranlassten ihn, eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. I.___ in Auftrag zu geben (Aktennotiz vom 14. Februar 2000; Urk. 7/33).
Auch das psychiatrische Gutachten von Dr. I.___ vom Juni 2000 (vorstehend E. 4.4) genügte aber den praxisgemässen Anforderungen (vorstehend E. 1.3) nicht.
Abgesehen davon, dass er seiner Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit nicht nur die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode zu Grunde legte, sondern auch ein nicht unter den Diagnosen genanntes Schmerzsyndrom mit einbezog, begründete er auch seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht näher; das heisst er legte nicht dar, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aus welchen Gründen und in welchem Umfang nicht zumutbar gewesen sein sollten und für welche Tätigkeiten nach wie vor Arbeitsfähigkeit bestand. Insbesondere führte er auch nicht weiter aus, warum dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, nicht eine Arbeitstätigkeit in einem höheren als einem 50%-Pensum zumutbar gewesen sein sollte, zumal das Mass des Forderbaren dabei weitgehend objektiv zu bestimmen war (BGE 102 V 165). Gestützt auf das Gutachten von Dr. I.___ stand somit nicht fest, dass im massgebenden Zeitpunkt des Abschlusses des Revisionsverfahrens ein psychisches Leiden mit Krankheitswert im Sinne von Art. 4 IVG anzunehmen war. Aber selbst wenn auf das Gutachten von Dr. I.___ und auf seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hätte abgestellt werden können, ist auf jeden Fall die Bestätigung eines Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente (bei einem unverändertem Invaliditätsgrad von 100 %) mit Blick auf die von Dr. I.___ immerhin attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit als zweifellos unrichtig einzustufen. Bezeichnenderweise war die IV-Stelle im Vorbescheidverfahren noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und einem entsprechenden Invaliditätsgrad ausgegangen (Urk. 7/39).
5.4 Die Zusprechung einer ganzen Rente im Jahre 1998 wie auch deren Bestätigung im Jahr 2000 erfolgten damit nicht nur in offenkundiger Verletzung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatzes im Sinne mangelhafter Sachverhaltsabklärung (vgl. BGE 115 V 314 E. 4a/cc), sondern – zumindest was die Bestätigung des Rentenanspruchs betrifft - auch in unrichtiger Anwendung der für die konkrete Invaliditätsbemessung einschlägigen Rechtsregeln; namentlich bewegte sich die damalige Bejahung einer vollen Invalidität nicht mehr im Bereich vertretbarer Ermessensausübung (welche die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ausscheiden liesse). Die Zusprechung einer ganzen Rente gemäss ursprünglicher Verfügung vom 4. November 1998 und deren Bestätigung mit Mitteilung vom 9. November 2000 sind damit als zweifellos unrichtig einzustufen. Da deren Berichtigung angesichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Bedeutung ist, war die Verwaltung unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurückzukommen.
6.
6.1 Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro geprüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_960/2008 vom 6. März 2009 E. 1.2 mit Hinweisen und 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 3.1).
6.2 Im Rahmen des im Mai 2011 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/92) gingen folgende medizinische Berichte ein:
Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 13. Juli 2011 (Urk. 7/95 = Urk. 3/16) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 11. Oktober 1993 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 7. Juni 2011 erfolgt (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer gebe an, durch die Veränderung der Seh-Art (Cornea-Narbe, Hinterkammerlinse) und Visusverminderung derart gestört zu sein, dass es bei jeglicher (psychischer) Anstrengung, wie sie bei der Arbeit vorkomme, zu heftigen Kopfschmerzen komme. Die Schmerzen bestünden aber, wie aus dem Medikamentenkonsum zu schliessen sei, auch in Ruhe. Der Zustand des Beschwerdeführers werde sich kaum noch bessern (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit dem 28. November 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die heftigen Kopfschmerzen, die bei der Arbeit aufträten, verhinderten eine weitere Arbeit. Der Beschwerdeführer werde wohl kaum mehr fähig sein, eine Erwerbsarbeit auszuführen (Ziff. 1.6-7). Dr. B.___ führte betreffend die Empfehlung für die zukünftige Therapie aus, es sei möglichst keine Aufruhr zu verursachen und konsequent so weiterzugehen, um eine Eskalation zu vermeiden (Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sei der Meinung, er könne keinesfalls Erwerbarbeit ausführen, auch nicht seit Mai 2008. Ob dem so sei, auch in einer angepassten Tätigkeit, müsste getestet werden, wobei bekannt sei, dass solches fast immer zum Scheitern verurteilt sei, wenn der Patient der Meinung sei, es sei zum Scheitern verurteilt (Ziff. 1.11).
6.3 Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Gutachten vom 7. Mai 2012 (Urk. 7/106 = Urk. 3/19) als Diagnose eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), bei Unfall am 28. November 1995 (S. 10 Ziff. 4).
Der Beschwerdeführer erfülle die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht ausreichend. Es sei stattdessen von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 auszugehen. Diese werde auch in den Akten bereits früh im Verlauf beschrieben (S. 13 unten).
Die Ausprägung der Störung sei beim Beschwerdeführer im Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern als objektiv leicht einzustufen (beispielsweise Mitarbeit im Haushalt, Teilnahme am sozialen Leben, Geburt eines Kindes 1999). Die geklagten Defizite verblieben im rein Subjektiven. Diese Einschätzung sei aus psychiatrischer-psychotherapeutischer Sicht unter Beachtung der vorliegenden Akten unverändert ab 1995 anzunehmen (S. 14 Mitte).
Der Beschwerdeführer und die Akten hätten zudem depressive Symptome genannt. Die diesbezüglichen Postulate seien in den Akten meist nur qualitativ knapp nachvollziehbar. Dabei werde weit überwiegend auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und nicht auf tatsächlich objektivierbare Defizite abgestellt. Die depressiven Symptome seien konsequent als Folge oder Teil des genannten Schmerzsyndroms eingeordnet worden.
Anlässlich der aktuellen Untersuchung bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen der subjektiven Wahrnehmung und den objektivierbaren depressiven Befunden. Die ICD-10 Kriterien einer eigenständigen depressiven Episode seien aktuell und bis dato aufgrund der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt gewesen (S. 14 Mitte).
So habe der Schweregrad nicht das notwendige Ausmass erreicht. Beim Beschwerdeführer hätten weder zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung noch in der Vergangenheit Symptome in ausreichender Schwere bzw. in ausreichender Länge bestanden, um eine lang dauernde depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Die dysthyme Verstimmung erkläre sich vollständig als Folge respektive als Teil des Schmerzsyndroms und psychosozialer Faktoren wie unter anderem finanzielle Sorgen, Schulden, minimale schulische-berufliche Bildung und Erwerbslosigkeit und begründe alleine nicht ausreichend eine eigenständige depressive Episode gemäss ICD-10 (S. 15 oben).
An dieser Stelle sei - wegen der vom Beschwerdeführer genannten körperlichen Missempfindungen - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäss ICD-10 unter einem „somatischen Syndrom“ gerade nicht körperliche, psychosomatische oder ähnliche Befindlichkeitsstörungen gemeint seien, sondern: Interessenverlust oder Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmungen, Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtsverlust und Libidoverlust. Das Vorliegen eines tatsächlichen „somatischen Syndroms“ im Sinne der ICD-10 könnte allenfalls eine besondere Schwere eines depressiven Syndroms belegen, da damit gemeinte Symptome dem theoretischen Konstrukt einer ehemals „Melancholie“ oder „endogenen Depression“ genannten Störung zugeordnet würden. Dabei würden jedoch möglichst alle oder zumindest viele und oder einzelne aussergewöhnlich schwere Symptome gefordert, um die zusätzliche Diagnose eines „somatischen Syndroms“ stellen zu können. Beim Beschwerdeführer sei kein „somatisches Syndrom“ im genannten Sinne zu erkennen (S. 15 Mitte).
Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) führe beim Beschwerdeführer aufgrund der vor allem subjektiv erlebten und kaum objektivierbaren Defizite aus rein medizinischer Sicht nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung betreffe sowohl die angestammte wie auch eine körperlich angepasste Tätigkeit und Haushaltsarbeiten. Eine Willensanstrenung zur Überwindung der Defizite sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar und tatsächlich möglich, was auch aus den Angaben zur Mitarbeit im Haushalt, zur Pflege der sozialen Kontakte, zur Reiseaktivität und zur Geburt eines Kindes 1999 hervorgehe (S. 18. Ziff. 6).
Zum zeitlichen Ablauf führte Dr. J.___ aus, eine wesentliche Veränderung (Verbesserung/Verschlechterung) des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Vergleich zum Beginn der Störung im Jahr 1995, zum Gutachten vom 8. Juni 2000 von Dr. I.___ und zum Gesundheitszustand gemäss Akten, insbesondere im Jahr 2008, könne aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht aufgrund der Akten und der aktuellen Untersuchungsergebnisse vom Februar 2012 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Es handle sich heute um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anders beurteilt würden (S. 18 Ziff. 7, S. 26 f. Ziff. 13-14).
Dr. J.___ führte weiter aus, aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht seien berufliche Massnahmen oder Integrationsmassnahmen zumutbar und könnten auch den therapeutischen Prozess positiv beeinflussen. Jedoch würden diese zum jetzigen Zeitpunkt auf einen nicht motivierten Beschwerdeführer treffen. Die genannten vielfältigen psychosozialen Faktoren wirkten deutlich gegen eine Motivation zur beruflichen Reintegration und zur zumutbaren Überwindung des dysthymen Syndroms bei körperlichen Missempfindungen (S. 19 Ziff. 9, S. 26 Ziff. 11).
Eine Willensanstrengung zur Überwindung der Defizite sei dem Beschwerdeführer aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar. Dies auch unter Hinweis auf die Angaben zur Mitarbeit im Haushalt, zur Pflege der sozialen Kontakte, zur Reiseaktivität, und zur Geburt eines Kindes 1999.
Die ängstlich-depressiven/dysthymen Verstimmungszustände seien nicht von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung. Sie erklärten sich vollständig durch das chronische Schmerzsyndrom, die körperlichen Missempfindungen und die psychosozialen Faktoren (S. 28 oben). Der Beschwerdeführer nehme, wenn auch subjektiv eingeschränkt, regelmässig am sozialen Leben teil. Ein therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer Konfliktbewältigung könne aus fachärztlicher Sicht nicht vermutet werden, nachdem keine entsprechende angemessene fachärztliche Behandlung nach 1998 dokumentiert sei (S. 28 unten).
7.
7.1 Gestützt auf das die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.3) erfüllende Gutachten von Dr. J.___ vom 7. Mai 2012 steht fest, dass dem Beschwerdeführer aus rein medizinischer Sicht die Ausübung der angestammten beziehungsweise einer körperlich angepassten Tätigkeit im Umfang eines Vollzeitpensums zumutbar ist (Urk. 7/106 S. 18 oben). Zu prüfen ist im Folgenden, ob die dem Beschwerdeführer attestierte Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt verwertbar ist.
7.2 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).
7.3 Da der Beschwerdeführer seit November 1996, somit während rund 17 Jahren, eine Invalidenrente bezogen hat, ist grundsätzlich nicht von der sofortigen Verwertbarkeit der medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Wege der Selbsteingliederung auszugehen (vgl. vorstehend E. 7.1 und auch Urteil des Bundesgericht 9C_68/2011 vom 6. Mai 2011 E. 3.3). Er fällt damit unter den besonders geschützten Bezügerkreis.
Der Beschwerdeführer unterzog sich nach Auferlegung der Schadenminderungspflicht am 21. November 2012 (Urk. 7/116) im Juni 2013 der IPAK im A.___ (Urk. 7/139). Nach einem viertägigen Assessement und Gesprächen führte die Abklärungsperson zusammenfassend zur Integrationsfähigkeit aus, der Beschwerdeführer verfüge über ein tiefes kognitives Leistungsniveau. Potential für eine Weiterqualifizierung habe kaum ausgemacht werden können, insbesondere da die Deutschkenntnisse gering seien. Aufgrund der ausgeführten behinderungsangepassten Arbeitsproben liege die gezeigte Leistung des Beschwerdeführers bei einer durchschnittlichen Tagespräsenz von 5.5 Stunden bei 51 %. Die zumutbare Leistung sei nicht höher einzuschätzen (S. 3 Ziff. 5.1, S. 4 Ziff. 4.4). Hinsichtlich des Integrationswillens habe der Beschwerdeführer was die Wieder-Integration anbelange, völlig resigniert. Persönlich, intellektuell und kulturell verfüge er praktisch über keine Bewältigungsstrategien für seine Schmerzsituation (S. 4 Ziff. 5.2). Abschliessend führte die Abklärungsperson aus, auch Integrationsmassnahmen (Aufbau- und Belastbarkeitstraining) würden seine Chancen für eine Wiederintegration nicht mehr erhöhen. Die lange Phase der Nicht-Erwerbstätigkeit habe zu einer starken Chronifizierung der Beschwerden geführt, aus der sich der Beschwerdeführer mit seinen geringen Ressourcen kaum mehr herausbewegen könne. Einem Arbeitgeber sei dieser in seinen Schmerzen gefangene Mann nicht mehr zumutbar (S. 4 Ziff. 5.3).
7.4 Dem IPAK-Bericht vom A.___ vom 10. Juni 2013 (Urk. 7/139) kann zwar entnommen werden, dass die Reintegrationsfähigkeit vor allem auch aufgrund des eingeschränkten Integrationswillens entscheidend geschmälert ist. Dass die Motivation ein Problem ist, zeigte schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer ursprünglich nicht an den Eingliederungsmassnahmen teilnehmen wollte (vgl. Urk. 7/140 S. 3 f.). Auch Dr. J.___ führte im Mai 2012 (vorstehend E. 5.2) aus, dass vielfältige psychosoziale Faktoren deutlich gegen eine Motivation zur beruflichen Reintegration wirkten.
In der Folge erachtete die Beschwerdegegnerin aufgrund der geringen Wieder-Integrationswahrscheinlichkeit keine weiteren Integrationsmassnahmen respektive Eingliederungsmassnahmen für angezeigt (vorstehend E. 2.1, Urk. 7/140/2 oben).
Die mangelnde Motivation des Beschwerdeführers respektive der subjektive Eingliederungswille allein sind jedoch vorliegend nicht als ausschlaggebend zu betrachten. Vielmehr erweist sich mit Blick auf den IPAK-Bericht vom A.___ vom 10. Juni 2013 (Urk. 7/139) die Annahme, der Beschwerdeführer könne ohne weiteres wieder ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen, nach der Aktenlage nicht als gesichert und lässt die besonderen Umstände und psychischen Auswirkungen von langjähriger Chronifizierung und Arbeitsabstinenz (17jähriger Rentenbezug) sowie das tiefe kognitive Leistungsniveau im Falle des Beschwerdeführers zu Unrecht ausser Betracht.
Zum massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses im September 2013 war demnach die erwerbliche Verwertbarkeit des Leistungsvermögens von 100 % auf dem für den Beschwerdeführer in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht ausgewiesen.
Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer das prinzipiell gegebene Potential für eine erwerblich verwertbare Leistung nur mit entsprechenden Eingliederungsmassnahmen (Art. 15 ff. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) ausgeschöpft werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2007 vom 28. April 2008 E. 4.2).
7.5 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer auch bei einer attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat.
Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit prüft und die sich nach den konkreten Umständen als unerlässlich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen gewährt, sofern und soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind. Anschliessend ist über den Rentenanspruch (pro futuro) neu zu verfügen.
8.
8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird - mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat - in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan