Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00980 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 27. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, ist ohne Berufsabschluss. Nach einer langjährigen Anstellung bei Y.___ (1986 bis 1990) war er ab 1990 als Monteur bei der Z.___ angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte die Arbeitgeberin auf Ende Oktober 2004. Am 18. Januar 2005 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1-2, Urk. 8/8). Nach Prüfung der gesundheitlichen und der erwerblichen Verhältnisse (Urk. 8/7-8, Urk. 8/10, Urk. 8/15, Urk. 8/17, Urk. 8/20-21, Urk. 8/23, Urk. 8/34) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 16. Juni 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2005, den Anspruch des Versicherten sowohl auf Eingliederungsmassnahmen als auch auf eine Rente (Urk. 8/22, Urk. 8/36). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. Dezember 2006 ab (Urk. 8/46).
1.2 Am 28. März 2008 stellte der Versicherte erneut ein Leistungsgesuch (Urk. 8/53). Die IV-Stelle trat auf das Gesuch ein und prüfte den Anspruch auf eine Rente (Urk. 8/55-59, Urk. 8/66-67, Urk. 8/76, Urk. 8/84, Urk. 8/91). Mit Verfügung vom 5. November 2009 wies sie das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/92). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
1.3 Ein weiteres Leistungsgesuch stellte der Versicherte am 23. Juni 2012 (Urk. 8/93). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. September 2012 vorerst mit, sie werde auf das Leistungsbegehren nicht eintreten (Urk. 8/99). Nachdem der Versicherte dagegen Einwände erhoben und Arztberichte eingereicht hatte (Urk. 8/103-4, Urk. 8/107), ordnete die IV-Stelle eine rheumatologische und eine psychiatrische Begutachtung an (Urk. 8/114/12-27, Urk. 8/115). Am 30. Juli 2013 erliess sie den Vorbescheid, mit dem sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht stellte (Urk. 8/120). Dagegen erhob dieser am 13. August 2013 Einwände (Urk. 8/121). Mit Verfügung vom 30. September 2013 hielt die IV-Stelle an der Abweisung des Leistungsgesuches fest (Urk. 2 = Urk. 8/124).
2. Gegen die Verfügung vom 30. September 2013 erhob der Versicherte am 27. Oktober 2013, ergänzt am 13. November 2013, Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1, Urk. 5). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Bei dieser Prüfung ist zu berücksichtigen, ob seit der ersten Rentenverfügung eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
2.
2.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aus, die ärztliche Begutachtung habe ergeben, dass aus rheumatologischer Sicht keine die erwerbliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Erkrankung vorliege. Die geklagten Beschwerden könnten bei entsprechender Motivation überwunden werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe lediglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 15 %, wobei verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren vorlägen, die invalidenversicherungsrechtlich nicht beachtlich seien. Zusammenfassend sei ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 1 f.). In der Beschwerdeantwort verwies die Beschwerdegegnerin auf diese Ausführungen (Urk. 7).
2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, das Gutachten, auf dem der Entscheid der Beschwerdegegnerin basiere, enthalte falsche und widersprüchliche Feststellungen. Die behandelnden Ärzte seien zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Die erfolgte Abklärung sei ungenügend. Effektiv sei er nicht in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Urk. 5).
3. Im Urteil vom 18. Dezember 2006, das unangefochten geblieben ist, hatte das hiesige Gericht gestützt auf die Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 27. April 2005, und Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, vom 7. Februar 2005 (Urk. 8/10, Urk. 8/15) erkannt, dass dem Beschwerdeführer als Folge seines Rückenleidens (lumbovertebrales Syndrom mit degenerativen Veränderungen) eine körperlich anspruchsvolle und schwere Tätigkeit nicht zumutbar sei. Hingegen sei ihm aufgrund übereinstimmender ärztlicher Beurteilung eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit grundsätzlich vollumfänglich zumutbar. Da Anhaltspunkte für eine invalidisierende psychische Erkrankung fehlten, bestehe kein weiterer Abklärungsbedarf. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit lasse sich ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, weswegen kein Rentenanspruch ausgewiesen sei (Urk. 8/46/5-8 E. 3-4).
4.
4.1 In der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 5. November 2009 war die Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen, die Abklärungen hätten ergeben, dass es ab Mitte Februar bis und mit Ende Dezember 2007 zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Ab Januar 2008 bestehe aber wie bis anhin wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer nicht belastenden Tätigkeit. Es bestehe demnach kein Rentenanspruch (Urk. 8/92/1-2).
4.2 Dem Entscheid der Beschwerdegegnerin lagen folgende ärztliche Beurteilungen zu Grunde:
Dr. med. C.___, Chef Rehabilitation des D.___, hatte am 15. Dezember 2008 berichtet, das lumbovertebrale Schmerzsyndrom mit schwerer muskulärer Dysbalance und sekundärer Generalisierung und fortgeschrittenen Osteochondrosen und Diskusprotrusionen im Bereich der Lendenwirbelsäule habe sich durch keine der ergriffenen medizinischen Massnahmen befriedigend unter Kontrolle bringen lassen. Neurologische Ausfälle seien keine zu verzeichnen, hingegen eine erhebliche muskuläre Dysbalance. Überlegenswert sei die Durchführung einer stationären Rehabilitation. Eine Arbeitsintegration sei aufgrund der gegenwärtigen Schmerzsituation wenig aussichtsreich. Medizinisch-theoretisch sei eine körperlich nicht belastende Tätigkeit ohne repetitives Heben von Gewichten über 10 kg zumutbar (Urk. 8/76/2-3).
In den Berichten vom 7. April 2008 und 19. Dezember 2008 hatte Dr. A.___ festgehalten, in Bezug auf das chronifizierte lumbovertebrale Syndrom mit Chondrosen und muskulärer Dysbalance sei der Zustand stationär. Aus rheumatlogischer Sicht bestehe für eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Tragen von Einzellasten über 8 kg und regelmässigem Bewältigen von Gewichten bis 5 kg eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Gleichzeitig müsse am Arbeitsplatz für viel Wechselbelastung gesorgt werden. Bei sitzender Tätigkeit müsse der Beschwerdeführer mindestens einmal pro Stunde aufstehen können. Von einer vollen Arbeitsfähigkeit für nicht belastende Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Lasten gehe auch Dr. C.___ aus (Urk. 8/55/6-9, Urk. 8/77/1).
Dr. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte am 18. April 2008 und 17. Juli 2009 berichtet, der Beschwerdeführer leide an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 61.0), einer Schmerzverarbeitungsstörung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Ab Mitte Februar bis Ende Dezember 2007 habe vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestanden (Urk. 8/55/5, Urk. 8/66). Seither sei der Beschwerdeführer aber wieder arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer sei auf seine Rückenschmerzen fixiert und sei deswegen bei Dr. A.___ in Behandlung. Der Zustand sei stationär. Es sei ein von der F.___ angebotenes Arbeitsprogramm eingeleitet worden, jedoch sei der Beschwerdeführer dafür nicht motiviert gewesen (Urk. 8/57/7-8, Urk. 8/84/1-2).
4.3 Die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) fassten die aus den eingegangenen Berichten gewonnenen Erkenntnisse am 28. Juli 2008 und am 13. Oktober 2009 zusammen. Betreffend die somatischen Befunde habe sich im Vergleich zu 2005 keine gravierende Änderung ergeben. In einer der körperlichen Leistungsfähigkeit angepassten Tätigkeit bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Auch aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt, mit Ausnahme der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von Mitte Februar bis Ende Dezember 2007 (Urk. 8/67/4-5, 8/91/4).
5.
5.1 Im Vorbescheidverfahren im Anschluss an das erneute Leistungsgesuch vom 23. Juni 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, seit Juli 2012 sei er wegen einer depressiven Störung mit ungünstiger Prognose in ärztlicher Behandlung (Urk. 8/110/2-3).
In der Folge ordnete die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung (Rheumatologie, Psychiatrie) an (Urk. 8/113). Der psychiatrische Experte, Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Gutachten vom 20. Juni 2013 als Diagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine Dysthymie seit Frühjahr 2009 (ICD-10 F45.4 und F34.1). Als Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen, nannte er finanzielle Probleme und familiäre Schwierigkeiten (ICD-10 Z59 und Z63; Urk. 8/114/18).
Zur gestellten Diagnose führte Dr. G.___ aus, Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers seien unauffällig verlaufen. Leider habe er keine berufliche Ausbildung absolviert. In der Folge habe er Hilfsarbeiten verrichtet. Zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Jahr 2004 hätten die Rückenbeschwerden geführt. Auf diese sei der Beschwerdeführer mittlerweile fixiert. Die Schmerzen bildeten den Hauptfokus des Beschwerdeführers, verbunden mit äusserst hypochondrischen Befürchtungen. Hinzu komme, dass Lebensprobleme jeweils zu einer Verstärkung der Schmerzproblematik führten. Diese Systematik entspreche einer somatoformen Schmerzstörung. Durch den Verlust der Arbeitsstelle habe der Beschwerdeführer seine Arbeitskollegen verloren und leide unter finanziellen Schwierigkeiten. Als Folge davon sei eine depressive Störung aufgetreten. Nach wie vor sei der Beschwerdeführer aber in der Lage, sich eine Tagesstruktur zu geben, und er verfüge auch über einen sozialen Rückhalt (Kollegenkontakte, Familie). Da insgesamt ein mildes depressives Bild vorliege, sei von einer Dysthymie auszugehen. Eine Dysthymie könne nicht als schwere psychische Begleiterkrankung einer somatformen Schmerzstörung eingestuft werden. Da ferner auch keine chronische körperliche Begleiterkrankung, kein sozialer Rückzug und keine prämorbide Persönlichkeitsstruktur, sondern einzig ein chronischer und progredienter Schmerzverlauf festzustellen sei, könne keine über 15 % hinausgehende Einschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit attestiert werden. Im Übrigen sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, die bestehenden Beschwerden mittels geeigneter medizinischer Massnahmen (psychiatrische Behandlung und Massnahmen zur körperlichen Rekonditionierung) zu überwinden (Urk. 8/114/19-27).
5.2 Der rheumatologische Experte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, nannte als Diagnosen ein somatisch nicht ausreichend abstützbares chronisches und generalisiertes Schmerzsyndrom, ein chronisches lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung, eine Adipositas (Body Mass Index 31,9 kg/m2), eine gestörte Gluconeogenese, eine arterielle Hypertonie sowie ein Reizmagen-Syndrom (Urk. 8/115/8) und führte aus, aus rheumatologischer Sicht liessen sich die geklagten Beschwerden mit den objektiven Untersuchungsbefunden nur partiell in Einklang bringen. Aktuelle bildgebende Untersuchungen zeigten im Bereich der Wirbelsäule nach wie vor nur altersentsprechend einzustufende Osteochondrosen im lumbosakralen Bewegungsbereich. Eine ebenfalls beginnende Skoliose sei nur sehr diskret ausgeprägt. Der Blick in die Vorakten zeige, dass es sich in der Vergangenheit nicht anders verhalten habe. Schon damals hätten sich die seit den Jahren 2003/2004 geklagten und zunehmend generalisierten Beschwerden nicht mit den objektiven Befunden in Einklang bringen lassen. Aus somatisch-rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für die vom Beschwerdeführer bisher ausgeübten Tätigkeiten nicht anhaltend eingeschränkt. Auch Haushaltarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig belastenden Arbeitsprofil seien weiterhin zumutbar. Mit geeigneten Massnahmen (u.a. medikamentöse Schmerzbehandlung, Gewichtsreduktion, Bewegungstherapie) könnten die Beschwerden günstig beeinflusst werden. Die Prognose aus somatisch-rheumatologischer Sicht sei gut. Ungünstig auf eine erfolgreiche Eingliederung würden sich krankheitsfremde Faktoren wie längere Arbeitsabstinenz, fehlende Berufsausbildung, Alter und eine limitierte Motivation auswirken (Urk. 8/115/817).
6.
6.1 Gegen die Begutachtung durch die Drs. G.___ und H.___ wandte der Beschwerdeführer ein, die beiden Experten hätten ihn ungenügend untersucht und deren Beurteilung sei falsch, da sie den Feststellungen seiner behandelnden Ärzte widerspreche (Urk. 5).
6.2 Ein ärztliches Gutachten hat rechtsprechungsgemäss folgende Anforderungen zu erfüllen: Entscheidend ist, ob es auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
6.3 Sowohl Dr. G.___ als auch Dr. H.___ untersuchten den Beschwerdeführer persönlich entsprechend dem von der Beschwerdegegnerin erteilten Auftrag in ihrem jeweiligen Fachgebiet (vgl. Urk. 8/108). Sie erhoben die Anamnese sowie die Befunde und sie berücksichtigten sowohl die geklagten Beschwerden als auch die vorhandenen Vorakten (Urk. 8/114/13-18, Urk. 8/115/1-7). Eine ungenügende Untersuchung lag mithin nicht vor. Auf den diesbezüglichen Vorwurf des Beschwerdeführers ist somit nicht weiter einzugehen, zumal der Beschwerdeführer seinen Einwand nicht näher substantiierte.
6.4 Nicht näher substantiiert ist auch der Einwand, die Beurteilungen der Experten seien falsch und stünden im Widerspruch zu denjenigen der behandelnden Ärzte. Die bis zum Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden Berichte anderer Ärzte berücksichtigten die Gutachter (vgl. Urk. 8/114/13-15, Urk. 8/115/5-7). Andere Berichte behandelnder Ärzte reichte der Beschwerdeführer weder im Vorbescheid- noch im Beschwerdeverfahren ein, so dass nicht überprüfbar ist, inwiefern die Schlussfolgerungen der Dres. G.___ und H.___ von der Beurteilung behandelnder Ärzte abweichen.
Festhalten lässt sich indessen, dass die Schlussfolgerungen von Dr. G.___ und H.___ nachvollziehbar begründet sind. Beide Ärzte erläuterten ihre Beurteilung nachvollziehbar unter Bezugnahme auf die erhobenen Befunde und unter ausführlicher Berücksichtigung der geklagten Beschwerden. Sodann setzten die Experten ihre Erkenntnisse auch in Bezug zu den bereits vorliegenden ärztlichen Berichten. Dass aus rheumatologischer Sicht für die angestammte und alle anderen leicht- bis mittelschweren Tätigkeiten keine und aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 15 % gegeben ist, leuchtet gestützt auf die Darlegungen von Dr. H.___ und Dr. G.___ ein.
6.5 Im Vergleich zu den früheren Anspruchsbeurteilungen wurde dem Beschwerdeführer im laufenden Revisionsverfahren aus psychischen Gründen eine Verminderung der erwerblichen Leistungsfähigkeit um 15 % attestiert. Diese Einschränkung betrifft die bisherigen und alle anderen geeigneten Tätigkeiten.
Als psychiatrische Hauptdiagnose wurde eine somatoforme Schmerzstörung genannt. Dieses Leiden vermag nur ausnahmsweise eine langdauernde, zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 4 Rz. 99, mit Hinweisen).
Die Prüfung der Überwindbarkeit der Folgen dieses Leidens (Art. 7 Abs. 2 ATSG) kann vorliegend aber unterbleiben. Ist von einer Erwerbseinbusse von nicht mehr als 15 % auszugehen, besteht im vornherein kein Anspruch auf eine Rente. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWilhelm