Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00983




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 9. Februar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch die Firma Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1952, ist seit 9. September 1991 bei der Firma Y.___ als Kalkulator tätig (Urk. 8/9). Am 1. März 2012 meldete er sich wegen Schwindelanfällen und Atemproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/27-34) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 24. September 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. September 2012 zu (Urk. 8/40; Urk. 8/36 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 24. September 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. Oktober 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprache einer höheren Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von über 60 % (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2013 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

    a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

    b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

    c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.

2.2    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Unterlagen davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 23. August 2011 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Er könne zwar aus medizinischer Sicht seine angestammte Tätigkeit als Kalkulator noch ausführen, sei aber zu 50 % eingeschränkt. Demgemäss betrage sein Invalideneinkommen 50 % seines Valideneinkommens, woraus sich der Invaliditätsgrad von 50 % ergebe (Urk. 8/36/3; Urk. 7).

2.3    Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Arbeitsleistung sei nicht mehr die gleiche wie vor seiner Erkrankung. Er arbeite zwar halbtags in einem Pensum von 50 %, jedoch mit einer massiv geringeren Arbeitsleistung. Dies ergebe eine Invalidität von über 60 % (Urk. 1/1).


3.

3.1    Vom 3. bis 22. Oktober 2011 befand sich der Beschwerdeführer zur stationären Behandlung in der Klinik Z.___ (Urk. 8/7/5). Mit Austrittsbericht vom 9. November 2011 (Urk. 8/8/6-9) führten die Ärztinnen aus, der Beschwerdeführer habe sich am 16. September 2011 bei schwerer Mitralklappeninsuffizienz einer Herzoperation unterzogen. Er sei in geschwächtem Allgemeinzustand in die stationäre kardiologische Rehabilitation gekommen. Es sei eine stufenweise Arbeitswiederaufnahme zu 50 % ab Anfang Dezember 2011 und ab Januar 2012 zu 100 % vorgesehen (S. 2 f.).

3.2    Vom 21. bis 29. November 2011 war der Beschwerdeführer im Spital A.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 1. Dezember 2011 (Urk. 8/8/12-17) wurden im Wesentlichen die folgenden Diagnosen gestellt (S. 1):

- rezidivierende embolische zerebrale Mikroinfarkte

- valvuläre, hypertensive und koronare Herzkrankheit

- benigne Prostatahyperplasie

- Schlafapnoe-Syndrom

Bei deutlich progredientem Schwindel bis zur Präsynkope sei eine notfallmässige Rettungszuweisung erfolgt. Postoperativ habe der Beschwerdeführer an einem unklar deliranten Zustandsbild gelitten. Bereits seit der Operation habe ein Drehschwindel sowie initial eine Wortfindungsstörung bestanden. Bei Eintritt seien keine fokalneurologischen Ausfälle und insbesondere kein Nystagismus ausmachbar gewesen.

Mit Bericht vom 16. Februar 2012 (Urk. 8/8/18-19) wurde festgehalten, dass von kardialer Seite ein sehr gutes Resultat bestehe. Eine weitere Kontrolle solle in zwei Jahren erfolgen (S. 2).

3.3    Mit Bericht vom 21. März 2012 (Urk. 8/8/1-5) stellte Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- valvuläre, koronare und hypertensive Herzkrankheit

- Status nach Herzoperation

- Status nach rezidivierenden embolischen zerebralen Mikroinfarkten mit Schwindelattacken

- Status nach tachykardem Vorhofflimmern

In der angestammten Tätigkeit als Kalkulator sei der Beschwerdeführer seit 9. Januar 2012 zu 50 % arbeitsfähig. Die Beeinträchtigung bestehe in rascher Ermüdbarkeit mit Schwindelattacken, Verlangsamung und Anstrengungsdyspnoe (Ziff. 1.6 - 1.7). Mittelfristig sei mit einer Verbesserung des Zustandes zu rechnen (Ziff. 1.11).

3.4    Mit Bericht vom 16. August 2012 (vgl. Urk. 8/26/3 oben) stellte Dr. C.___, Medizinische Klinik/Kardiologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Status nach Mitralklappenrekonstruktion September 2011

- Status nach zweifachem aorto-koronarem Bypass bei koronarer Herzkrankheit

- rezidivierende embolische zerebrale Mikroinfarkte

Als Kalkulator sei der Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht ab 1. Januar 2012 zu 50 % arbeitsfähig. Eine rein sitzende Tätigkeit sei ihm zu 100 % zumutbar (Ziff. 1.7, Ziff. 1.9).

3.5    Mit Bericht vom 18. Dezember 2012 (Urk. 8/22/5-10) stellten die Fachleute des Instituts für Neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung Hinweise auf sprachdominantseitige Beeinträchtigungen exekutiver Funktionen sowie leichte Beeinträchtigungen der psychomotorischen Verarbeitungsgeschwindigkeit fest (S. 1). Bei einer Inzidenz der durch herzchirurgische Eingriffe verursachten kognitiven Dysfunktionen von 52 % sei mit erhöhter Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der qualitativ hohe Arbeitsstandard des Beschwerdeführers nur mit erhöhter Anstrengung aufrechterhalten werden könne, was, über die motorische Verlangsamung hinaus, mit einer rascheren Ermüdbarkeit verbunden sei. Zusammenfassend habe die neuropsychologische Untersuchung leicht- bis mittelgradig ausgeprägte sprachdominantseitige frontolaterale und cerebelläre Dysfunktionen (exekutive Minderleistungen sowie psychomotorische Verlangsamung) ergeben. Das neuropsychologische Ausfallmuster korrespondiere mit den Läsionen infolge des Infarktes (S. 5).

3.6    Dr. med. D.___, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, hielt mit Bericht vom 20. Dezember 2012 (Urk. 8/22/11-12) fest, es bestehe ein sehr schönes Resultat. Nachweisen lasse sich lediglich eine minime residuelle Mitralklappeninsuffizienz. Die Anstrengungsdyspnoe lasse sich kardial nicht erklären. Eine Rolle spiele sicherlich der Trainingsmangel. Eine kardiologische Kontrolle erscheine in zwei Jahren angezeigt, eine Veränderung der Situation vorbehalten (S. 2).

3.7    Dr. B.___ diagnostizierte mit Bericht vom 18. Februar 2013 (Urk. 8/22/1-4) einen Status nach Mitralklappenrekonstruktion und zweifachem aorto-koronarem Bypass mit embolischen cerebralen Mikroinfarkten im Verlauf sowie leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen (Ziff. 1.1). Als Kalkulator sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6).

3.8    Dr. med. E.___, Fachärztin Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 7. März 2013 fest, der Beschwerdeführer sei kardial weiterhin stabil, jedoch lägen leichte bis mittelschwere neuropsychologische Defizite nach einem ischämischen Insult vor. Diese begründeten überwiegend die andauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die bisherige, rein sitzende Tätigkeit sei behinderungsangepasst (Urk. 8/26/2-4).


4.

4.1    Den vorliegenden Arztberichten ist übereinstimmend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Kalkulator noch zu 50 % arbeitsfähig ist. Diese Tätigkeit ist nach Einschätzung der RAD-Ärztin gleichzeitig als behinderungsangepasst anzusehen (vgl. vorstehend E. 3.8). Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ist insbesondere auf die verbleibenden neuropsychologischen Defizite zurückzuführen, denn aus kardialer Sicht (vgl. vorstehend E. 3.6) ist mindestens im hier massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung von einem stabilen Resultat auszugehen. Sämtliche beteiligten Ärzte attestieren dem Beschwerdeführer eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. vorstehend E. 3.3, 3.4, E. 3.7), wobei Dr. C.___ in einer rein sitzenden Tätigkeit sogar eine vollschichtige Tätigkeit als zumutbar erachtete (vgl. vorstehend E. 3.4). Der verbleibenden Beeinträchtigung in Form von neuropsychologischen Defiziten wird mit der Teilarbeitsfähigkeit Rechnung getragen. Bei dieser klaren medizinischen Sachlage bleibt für die Annahme einer höheren Arbeitsunfähigkeit und dementsprechend eines höheren Invaliditätsgrades kein Raum.

4.2    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Arbeitsleistung sei massiv geringer als das geleistete Pensum von 50 %, ist er darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist (vgl. vorstehend E. 1.4). Einer allfälligen nach Verfügungserlass eingetretenen, medizinisch ausgewiesenen Verschlechterung wäre im Rahmen des Revisionsverfahrens Rechnung zu tragen.

4.3    Nachdem auch die Berechnung des Invaliditätsgrades (Urk. 8/36/2) zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Firma Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard