Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00985


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Buchter

Urteil vom 6. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    Dem 1958 geborenen X.___ wurde mit Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. März 2004 ab 1. Juli 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen, wobei diese mit Verfügungen vom 24. April 2006 zufolge Anrechnung türkischer Versicherungszeiten rückwirkend ab Beginn der Anspruchsberechtigung betragsmässig erhöht wurde (vgl. Urk. 8/85 S. 2 Ziff. 1.1).

    Wegen einer Meldepflichtverletzung im Zusammenhang mit der rückwirkenden Erhöhung des monatlichen Rentenbetreffnisses verpflichtete die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, X.___ mit Verfügung vom 20. November 2007 (Urk. 8/146/3-4) zur Rückerstattung von im Zeitraum vom 1. August 2003 bis 30. April 2007 zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 14'152.--. Diese Verfügung blieb unangefochten.

    Am 16. September 2010 (Urk. 8/139) verfügte die IV-Stelle, dass die damals noch offene Rückforderung der Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, in der Höhe von Fr. 6'596.-- ab November 2010 in monatlichen Teilbeträgen von Fr. 400.-- mit der laufenden Invalidenrente verrechnet und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werde. Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 30. April 2012 (Urk. 8/85) in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie das betreibungsrechtliche Existenzminimum neu berechne und anschliessend über die Verrechnung neu verfüge.

    Mit Wirkung ab 1. Juni 2012 wurde die ganze Rente des Versicherten revisionsweise auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 29. März 2012 [Urk. 8/91], Verfügungsteil 2 [Urk. 8/97]; Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. August 2013 [Urk. 8/31]).

    Am 24. Oktober 2013 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle eine Verrechnung der Rückforderung der Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, im Betrag von Fr. 100.-- pro Monat mit der laufenden Invalidenrente und stellte fest, dass die Schuld von Fr. 6'596.-- bereits getilgt und damit die Verrechnung vollzogen sei.


2.    Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 30. Oktober 2013 Beschwerde (Urk. 1) und ersuchte sinngemäss um Erbringung der gesetzlichen Leistungen. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2013 (Urk. 7) Nichteintreten auf die Beschwerde, was X.___ mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 (Urk. 11) unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurde. Er liess sich in der Folge nicht vernehmen. Dies wurde der IV-Stelle am 17. Februar 2014 (Urk. 13) mitgeteilt.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) enthält keine allgemeine Verrechnungsnorm. Nach Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) können in sinngemässer Anwendung von Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung mit fälligen Invalidenrenten verrechnet werden (vgl. auch Art. 27 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]). Sind die Voraussetzungen für eine Verrechnung erfüllt, so ist die zuständige Behörde infolge des zwingenden Charakters von Art. 20 Abs. 2 AHVG verpflichtet, eine solche vorzunehmen (BGE 115 V 341 E. 2a). Nach der Rechtsprechung darf eine Verrechnung grundsätzlich jedoch nur insoweit erfolgen, als dadurch das betreibungsrechtliche Existenzminimum der versicherten Person nicht tangiert wird (BGE 136 V 286 E. 6.1, 131 V 249 E. 1.2 und E. 3.3; vgl. auch BGE 138 V 402).


2.    Vorwegzuschicken ist, dass die Verfügung der Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 20. November 2007 (Urk. 8/146/3-4), mit welcher der Beschwerdeführer zur Rückerstattung von im Zeitraum vom 1. August 2003 bis 30. April 2007 zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 14'152.-- verpflichtet wurde, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Soweit sich die Beschwerde gegen diese Rückerstattungsverfügung richtet, kann deshalb darauf nicht eingetreten werden.


3.    

3.1    Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Zulässigkeit der am 24. Oktober 2013 (Urk. 2) verfügten Verrechnung der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Zusatzleistungen mit der laufenden Invalidenrente.

3.2    Die IV-Stelle begründete ihren Antrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde damit, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. Oktober 2013 mit keinem Wort zur angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2013 Stellung genommen und auch nicht erklärt habe, er sei mit der Verrechnung in der Höhe von Fr. 100.-- nicht einverstanden (Urk. 7 S. 2 oben).

    Diesem Standpunkt ist entgegenzuhalten, dass die angefochtene Verrechnungsverfügung (Urk. 2) insbesondere keine Ausführungen hinsichtlich der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums enthält und mithin fraglich ist, ob dem nicht anwaltlich oder anderweitig vertretenen Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung überhaupt möglich war. Jedenfalls machte er geltend, die IV-Stelle habe ihm während sechzehn Monaten Fr. 400.-- und im siebzehnten Monat Fr. 196.--, mithin den Gesamtbetrag von Fr. 6'596.--, zu Unrecht vorenthalten (Urk. 1).

    Wie es sich damit verhält, kann hier offenbleiben. Denn rechtsprechungsgemäss kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung (im Sinne einer "Heilung" des Mangels) abgesehen werden, wenn und soweit diese zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Nach der am 28. Februar 2013 (Urk. 8/50) von der IV-Stelle in Nachachtung des Rückweisungsentscheids des hiesigen Gerichts vom 30. April 2012 (Urk. 8/85) vorgenommenen Berechnung überschreitet der betreibungsrechtliche Existenzbedarf des Beschwerdeführers (Fr. 32'376.--) dessen verfügbare Mittel (Fr. 27'819.--), weshalb sich die Verrechnung als unzulässig erweist. Es ist denn auch aktenkundig (vgl. Urk. 8/39 S. 1 Ziff. 3.1), dass der Beschwerdeführer mittlerweile von der Sozialbehörde der Stadt Y.___ finanziell unterstützt wird. Folglich ist die angefochtene Verrechnungsverfügung der IV-Stelle vom 24. Oktober 2013 (Urk. 2) aufzuheben.

    

4.    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Oktober 2013 aufgehoben wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




GräubBuchter