Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00986 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 28. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Daniel Schilliger, Fürsprecher
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1959 geborene X.___ ist gelernter kaufmännischer Angestellter (Urk. 11/4/5) und leidet seit 1996 (Erstdiagnose) an Multipler Sklerose (Urk. 11/8). Seit dem 1. April 1999 bezieht er eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 11/2).
1.2 Am 6. April 2009 beantragte er eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (Urk. 11/52). Am 3. September 2009 (Urk. 11/66), versandt am 14. Oktober 2009 (vgl. Urk. 11/69/11), verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (IV-Stelle Zürich), die Abweisung des Gesuchs um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Dagegen liess der Versicherte am
23. Oktober 2009 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen (Urk. 11/69/3 ff.). Mit Urteil IV.2009.01028 vom 31. März 2011 (Urk. 11/137) wies das hiesige Gericht die Sache an die
IV-Stelle Zürich zurück, damit diese zur Beurteilung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung weitere Abklärungen vornehme.
1.3 Bereits am 7. September 2010 hatte der Versicherte erneut ein Gesuch um Hilflosenentschädigung aufgrund eines mittlerweile verschlechterten Gesundheitszustands gestellt (Urk. 11/109/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___, IV-Stelle (IV-Stelle Y.___) – der Versicherte war inzwischen im Kanton Y.___ wohnhaft - veranlasste eine Abklärung vor Ort, welche am 15. Februar 2011 durchgeführt wurde (Bericht vom 17. Februar 2011, Urk. 11/126). Nachdem die IV-Stelle Zürich die IV-Stelle Y.___ unter Beilage des Urteils IV.2009.01028 vom 31. März 2011 des hiesigen Gerichts darauf hingewiesen hatte, dass der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung für den gesamten in Frage kommenden Zeitraum abzuklären sei, verwies die Abklärerin der IV-Stelle Y.___ in einer Stellungnahme vom 5. August 2011 (Urk. 11/157) auf die Ergebnisse ihrer Abklärung vom 15. Februar 2011 und hielt fest, damit sei der Anspruch des Versicherten genügend abgeklärt worden. Da kein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung resultiert habe, sei davon auszugehen, dass ein solcher auch zu keinem früheren Zeitpunkt ausgewiesen gewesen sei.
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/160 ff.) holte die IV-Stelle Zürich die Stellungnahme der IV-Stelle Y.___ vom 27. Oktober 2011 (Urk. 11/167) ein. Mit Verfügung vom 6. Januar 2012 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 11/178). Dagegen liess der Versicherte am 8. Februar 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm rückwirkend mit Wirkung ab 1. März 2009 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und spätestens mit Wirkung ab 1. Mai 2010 eine mittleren Grades zuzusprechen (Urk. 11/181/3 ff.). Mit Urteil IV.2012.00174 vom 26. April 2012 (Urk. 11/185) wies das hiesige Gericht die Sache ein weiteres Mal an die IV-Stelle Zürich zurück, damit diese weitere Abklärungen vornehme.
1.4 In der Folge holte die IV-Stelle Zürich Angaben der Spitex Z.___ (Urk. 11/196-197), den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, vom 31. Dezember 2012 (Urk. 11/202) sowie den Austrittsbericht der B.___ vom 28. Dezember 2012 (Urk. 11/208) ein. Der Versicherte reichte zudem eine im August 2009 von seiner Ehefrau niedergeschriebene Darstellung betreffend Bewältigung verschiedener Alltagssituationen ein (Urk. 11/209). Mit Vorbescheid vom 24. April 2013 stellte die IV-Stelle Zürich dem Versicherten die Ausrichtung einer Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit mit Wirkung ab 1. Februar 2011 sowie einer Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 in Aussicht (Urk. 11/210). Mit gleichentags erstelltem Vorbescheid stellte sie ihm die Abweisung des Begehrens um eine Hilflosenentschädigung aufgrund von lebenspraktischer Begleitung in Aussicht (Urk. 11/212). Am 27. Mai 2013 liess der Versicherte gegen die beiden Vorbescheide vom 24. April 2013 Einwand erheben (Urk. 11/218). Mit Verfügung vom 3. Juli 2013 sprach die IV-Stelle Zürich dem Versicherten eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit mit Wirkung ab 1. Februar 2011 sowie eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 zu (Urk. 11/224, Urk. 11/220). Am 19. September 2013 nahm die Abklärungsperson zu den Einwänden gegen den Vorbescheid betreffend die Entschädigung für lebenspraktische Begleitung Stellung. Zusammen mit dieser Stellungnahme wurde auch ihr Bericht vom 11. April 2013 über die Abklärung vom 28. Februar 2013 zu den Akten genommen (Urk. 11/226). Mit Verfügung vom 26. September 2013 verneinte die IV-Stelle Zürich einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung und wies das entsprechende Leistungsbegehren ab (Urk. 11/227 = Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte am 30. Oktober 2013 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. März 2009 eine leichte und spätestens ab 1. Mai 2010 eine mittlere Hilflosenentschädigung zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1 und 2). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung von Fürsprecher Daniel Schilliger, Procap, Olten, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter (S. 2 Ziff. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Gerichtsverfügung vom 19. Dezember 2013 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Fürsprecher Daniel Schilliger ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Gleichzeitig wurde ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
· Ankleiden, Auskleiden;
· Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
· Essen;
· Körperpflege;
· Verrichtung der Notdurft;
· Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94
E. 3c, 125 V 297 E. 4a).
Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG).
1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist.
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450
E. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprak-tische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
2.
2.1 Einig sind sich die Parteien darüber, dass beim Beschwerdeführer ab Februar 2010 eine mittlere Hilflosigkeit vorliegt (Urk. 1 S. 5 Rz 8; Urk. 11/220/2, Urk. 11/226). Strittig ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum von März 2008 bis Ende Januar 2010 lebenspraktischer Begleitung bedurfte und deswegen mit Wirkung ab März 2009 Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades und ab Mai 2010 Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung im Wesentlichen gestützt auf den Bericht über die Abklärung vom 28. Februar 2013 (Urk. 11/226) damit, dass die lebenspraktische Begleitung unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht der Ehefrau die erforderliche Dauer von zwei Stunden pro Woche nicht erreiche (Urk. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer wies zur Begründung seiner Beschwerde insbesondere auf die rechtlichen Ausführungen in den rückweisenden Urteilen des hiesigen Gerichts vom 31. März 2011 und vom 26. April 2012 hin und stellte sich auf den Standpunkt, er sei in einem Umfang, der das Mass dessen überschritten habe, was seiner Ehefrau an schadenmindernder Mithilfe zumutbar gewesen sei, auf lebenspraktische Begleitung angewiesen gewesen.
3.
3.1 Dem Bericht des Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 13. Oktober 2008 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Gehstöcke benötigt, dass er bei den alltäglichen Lebensverrichtungen aber nicht auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist (Urk. 11/46/4).
3.2 Der Beschwerdeführer gab am 6. April 2009 an, sich in der Wohnung mit einer Gehhilfe fortbewegen zu können, im Freien seit März 2008 zusätzlich Betreuung zu benötigen und für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte seit März 2008 auf Transporte angewiesen zu sein (Urk. 11/52/3). Damit er selbständig wohnen könne, müsse ihm jemand die Mahlzeiten besorgen und zubereiten sowie fast alle Haushaltsaufgaben übernehmen. Seine Ehefrau D.___ leiste Dritthilfe im Umfang von 5,5 Stunden pro Woche (Urk. 11/52/5).
Dr. C.___ gab am 21. April 2009 ergänzend an, die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Fortbewegung würden mit seinen eigenen Feststellungen übereinstimmen (Urk. 11/55/1, Urk. 11/55/3).
3.3 Am 30. Juni 2009 wurden dem Beschwerdeführer ein Elektro-Scooter sowie eine Rampe abgegeben (Urk. 11/61-64). Am 11. August 2009 fand dann eine Abklärung bei ihm zuhause statt. Im Anschluss an diese hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer sei seit März 2008 bei der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte eingeschränkt. Innerhalb der Wohnung sowie auf ebenem Gelände bewege er sich unter Zuhilfenahme von zwei Gehstöcken frei und könne Strecken von bis zu 100 oder 200 Metern bewältigen. Fürs Treppensteigen benötige er Hilfe. Nur dank dem Scooter könne er aus dem Haus gehen und längere Distanzen zurücklegen. Den Haushalt erledige seine Ehefrau. Wenn sie nicht zuhause sei, wärme sich der Beschwerdeführer eine Mahlzeit im Mikrowellenherd oder esse etwas Kaltes. Arzttermine könne er selber mit dem Scooter oder dem Taxi wahrnehmen. Ebenso besuche er Restaurants und könne mit dem Scooter kleinere Einkäufe erledigen. Die administrativen Arbeiten erledige seine Ehefrau (Urk. 11/65/3-4).
3.4 Am 28. Februar 2013 erfolgte eine weitere Abklärung bezüglich der Hilflosigkeit. Sie wurde im E.___, wo der Beschwerdeführer seit Januar 2013 lebt, durchgeführt (Urk. 11/226/1).
Im entsprechenden Bericht wurde angemerkt, dass eine Einschränkung im Bereich der Fortbewegung seit März 2008 ausgewiesen sei (Urk. 11/226/1). Bezüglich der Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung ab März 2008 verwies die Abklärungsperson auf den Abklärungsbericht vom August 2009. Der Beschwerdeführer habe Unterstützung benötigt, jedoch sei es der damaligen Ehefrau zuzumuten gewesen, diese zu leisten. Bis er sich im März 2008 einen Oberschenkelhalsbruch zugezogen habe, habe der Beschwerdeführer den Abfall entsorgt, die Wohnung unregelmässig gesaugt, den Rasen gemäht und Einkäufe getätigt. Bei Abwesenheit seiner Ehefrau habe er für sich und zwischendurch auch für sie gekocht. Er sei regelmässig mit seinem Hund spazieren gegangen. Die Ehefrau habe sich zum grössten Teil um die Wohnungsreinigung und die Wäsche gekümmert sowie gekocht, wenn sie zuhause gewesen sei.
Die zum Zeitpunkt der Abklärung vom 28. Februar 2013 vom Beschwerdeführer geschiedene Ehefrau D.___ gab bei der Abklärung an, seit März 2008 sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, diese Aufgaben auszuüben. Des Weiteren habe er einen Schuldenberg von Fr. 40‘000.-- angehäuft, die Krankenkassenprämien nicht mehr bezahlt und die Arztrechnungen nicht an die Krankenkasse weitergeleitet. Sie habe Gespräche führen und die Rückzahlungen organisieren müssen. Ebenso habe sie die Steuererklärung ausfüllen und Bankangelegenheiten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Wohneigentum, erledigen müssen (Urk. 11/226/4-6).
Bezüglich der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen anerkannte die Abklärungsperson, dass die Ehefrau den Beschwerdeführer dreimal jährlich zum Orthopäden nach F.___ begleiten müsse, und rechnete dafür einen Aufwand von jeweils vier Stunden beziehungsweise von 14 Minuten pro Woche an. Ebenso benötige er alle fünf Jahre einmal Begleitung zum Augenarzt in G.___. Die Arzttermine in Z.___ habe er hingegen selbständig wahrnehmen können, bis 2009 mit dem Auto und nachher mit dem Elektro-Scooter (Urk. 11/226/6). Ebenso sei es mit den Treffen mit Freunden. Dass die Ehefrau ihn regelmässig zwei Stunden pro Woche zu seinen Freunden bringen müsse, werde bereits im Lebensbereich der Fortbewegung berücksichtigt (Urk. 11/226/7).
Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, dass der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung unter Berücksichtigung sowohl der ehelichen Beistands- als auch der sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht die Erheblichkeits- beziehungsweise Regelmässigkeitsschwelle von zwei Stunden wöchentlich nicht erreiche (Urk. 11/226/8).
4.
4.1 In den Urteilen des hiesigen Gerichts vom 31. März 2011 und vom 26. April 2012 wurde insbesondere dargelegt, dass die Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV) nicht mit den im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV (KSIH) genannten Tätigkeiten abgedeckt ist, sondern sich auch auf die Erledigung der gesamten Haushaltsarbeiten erstreckt (Urk. 11/137/10-12 E. 5.4 und 5.5; Urk. 11/185/9 E. 4.1).
Zudem wurde erläutert, dass zwecks Vermeidung einer doppelten Nicht-berücksichtigung keine Abgrenzung zwischen den Lebensverrichtungen und der lebenspraktischen Begleitung zu erfolgen habe, wenn es lediglich um eine Hilflosigkeit leichten Grades gehe (Urk. 11/185/10-12 E. 4.5).
Weiter wurde ausgeführt, dass zuerst der Umfang der benötigten Dritthilfe zu eruieren sei, wie wenn die versicherte Person auf sich allein gestellt wäre, und erst in einem zweiten Schritt zu prüfen sei, wie es mit der Schadenminderungspflicht aussehe (Urk. 11/185/7 E. 2.3 am Ende). Ob eine Dritthilfe gemäss
Art. 38 IVV notwendig sei, sei objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person, zu beurteilen. Grundsätzlich unerheblich sei die Umgebung, in welcher sie sich aufhalte. Es dürfe hinsichtlich der Bemessung der Hilflosigkeit - somit auch im Rahmen von Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV - keinen Unterschied machen, ob eine versicherte Person allein in der Familie, in einem Spital/Heim oder sonst wie in einer der heutzutage verbreiteten Wohnformen lebe. Versicherte, welche mit Familienangehörigen zusammenlebten, hätten sonst kaum je Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung. Eine solche Ein-schränkung könne Gesetz und Verordnung aber nicht entnommen werden (Urk. 11/185/7 E. 2.3 mit Hinweisen).
4.2 Diesen Grundsätzen wurde im erneuten Abklärungsbericht vom 11. April 2013 (Urk. 11/226) nicht Rechnung getragen. Die Abklärerin verwies bei den einzelnen zu leistenden Hilfestellungen oft direkt auf die Schadenminderungspflicht und rechnete diese Unterstützungsleistungen seitens der Ehefrau unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht beziehungsweise wegen ihrer Zumutbarkeit gar nicht an die zum Erreichen der Regelmässigkeit und Erheblichkeit erforderlichen zwei Stunden pro Woche an. So tat sie dies bei der Haushaltsführung und bei der Erledigung der finanziellen sowie der administrativen Belange (Urk. 11/226/5-6). Den grundsätzlichen Bedarf des Beschwerdeführers an Unterstützung bezweifelte sie jedoch nicht (Urk. 11/226/5). Konkret als gegeben anerkannte sie eine Einschränkung des Beschwerdeführers im Bereich der Fortbewegung seit März 2008 (Urk. 11/226/1 und Urk. 11/226/6). Angerechnet wurde der Zeitaufwand für die Begleitung nach F.___ zum Orthopäden sowie für jene nach G.___ zum Augenarzt (Urk. 11/226/6). Bereits aus dem früheren Abklärungsbericht ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer Treppen nicht mehr selbständig hinauf- und hinabsteigen konnte und mit seinen Gehstöcken auf ebenem Gelände nur noch kurze Distanzen von circa 100 oder 200 Metern bewältigen konnte (Urk. 11/65/3). Den Elektro-Scooter, welcher ihn ausser Haus wieder mobiler machte, erhielt er erst am 30. Juni 2009 (Urk. 11/61 und Urk. 11/64). Dass die Ehefrau den Beschwerdeführer zwei Stunden wöchentlich zu seinen Freunden bringen musste, stellte die Abklärungsperson nicht in Abrede, sondern verneinte die Anrechnung mit der Begründung, dass dies bereits bei der Lebensverrichtung der Fortbewegung berücksichtigt worden sei (Urk. 11/226/7). Diese Sichtweise ist, was bereits im Rückweisungsurteil vom 26. April 2012 dargelegt wurde, nicht zulässig. Eine Abgrenzung zwischen dem Hilfebedarf im Bereich der alltäglichen Lebensverrichtungen einerseits und dem Bedarf an lebenspraktischer Begleitung andererseits ist nur zu treffen, wenn eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades in Frage steht (vgl. Ur. 11/185/11 Erw. 4.5.2).
4.3 Obwohl der totale Zeitbedarf nicht ermittelt wurde, wird aus dem Abklärungsbericht vom 11. April 2013 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ab März 2008 nicht mehr ohne Begleitung einer Drittperson selbständig wohnen konnte, zumal er auch die elementarsten Haushaltsarbeiten wie Kochen und Waschen nicht mehr selber vornehmen konnte. Im Übrigen war er auch ausser Stande, die finanziellen und administrativen Belange zu erledigen, welche mit dem selbständigen Wohnen einhergehen. Kognitive Defizite führten sogar zur Ernennung einer Beiständin und dazu, dass dem Beschwerdeführer am
24. September 2013 die Handlungsfähigkeit hinsichtlich der Verwaltung seines Einkommens und seines Vermögens entzogen wurde (Urk. 6/1). Daneben war der Beschwerdeführer für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung zumindest teilweise auf die Begleitung durch eine Drittperson angewiesen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei dauerhaft notwendiger Begleitung für ausserhäusliche Verrichtungen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Weiteres ein Bedarf von zwei Stunden pro Woche gegeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2008 vom 21. Juli 2008, E. 3.4). Stehen stattdessen sämtliche notwendigen Verrichtungen zur Erledigung eines Haushalts in Frage, ist dies umso mehr der Fall (Urk. 11/137/12 E. 5.5). Da im massgebenden Zeitraum beinahe sämtliche Haushaltsarbeiten durch die Ehefrau verrichtet werden mussten und zusätzlich in weiteren Bereichen wie der Fortbewegung sowie den administrativen Belangen Dritthilfe erforderlich war, ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Aufwand durchschnittlich zwei Stunden pro Woche während des relevanten Zeitraums ohne Weiteres überstieg.
4.4 Damit in Übereinstimmung stehen auch die ersten Angaben des Beschwerdeführers sowie der Hilfe leistenden Ehefrau D.___, welche auch die Eingaben für den Beschwerdeführer verfasste (Urk. 11/58/2) und deren Aussagen ebenfalls zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Anlässlich der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung wurde angegeben, der Beschwerdeführer benötige für die Fortbewegung im Freien eine Begleitung und ebenso für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte (Urk. 11/52/3). Zudem müsse ihm das Essen besorgt und zubereitet werden sowie fast alle Haushaltsarbeiten müssten für ihn erledigt werden. Insgesamt leiste die Ehefrau Hilfe im Umfang von 5,5 Stunden pro Woche (Urk. 11/52/5).
In ihrem Schreiben vom 30. Mai 2009 führte die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers aus, letzterer könne seit März 2008 das Haus nicht mehr ohne Begleitung verlassen, im Haushalt auch keine kleineren Erledigungen mehr vornehmen, sich keine warme Mahlzeit zubereiten und weder putzen noch waschen noch einkaufen. Angesichts des Umfangs der von ihr zu leistenden Hilfe könne sie zurzeit nicht vollzeitlich arbeiten (Urk. 11/58/1).
Dass D.___ wegen der Krankheit ihres Ehemannes nicht zu 100 % arbeitete, ist glaubhaft, denn sie hat ihr Arbeitspensum nach dem Eintritt des Beschwerdeführers ins Heim auf 100 % erhöht (Urk. 11/205). Dies ist ebenfalls ein Indiz dafür, dass sie während mehr als zwei Stunden pro Woche Dritthilfe leistete. Im Übrigen ist es plausibel, dass der Beschwerdeführer, der für die Fortbewegung in der Wohnung zwei Gehstöcke benötigte, keine im Stehen oder Gehen zu verrichtenden Haushaltsarbeiten mehr erledigen konnte. Bei im Sitzen auszuübenden Haushaltsarbeiten war er sodann durch die motorischen Schwierigkeiten (Urk. 11/58/2) und die Sensibilitätsstörungen in den Fingern (Urk. 11/8/2) beeinträchtigt.
4.5 Zu prüfen bleibt, inwiefern es die Schadenminderungspflicht gebietet, sich die Mithilfe nächster Angehöriger, hier konkret der damaligen Ehefrau, anrechnen zu lassen. Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit sind durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht zwar weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung, jedoch darf den Familienangehörigen keine unverhältnismässige Belastung entstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010, E. 5.5 mit Hinweisen).
Vorliegend war die Ehefrau des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum erwerbstätig. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sich die Ehegatten die Haushaltsarbeiten im Gesundheitsfall in einem bestimmten Umfang aufgeteilt hätten. Der Ehefrau des Beschwerdeführers, die sowohl den Haushalt selber als auch die administrativen Belange praktisch alleine erledigen und den Beschwerdeführer daneben auch noch zu Arztterminen und gesellschaftlichen Treffen begleiten musste, fiel ein insgesamt erheblicher Mehraufwand an. Angesichts dessen, dass der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung auch bei mit Familienangehörigen zusammen lebenden Versicherten nicht generell zu verneinen ist und die erforderliche Regelmässigkeit schon dann erreicht ist, wenn über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche Hilfe benötigt wird, gehen die Hilfeleistungen der damaligen Ehefrau über das hinaus, was ihr im Rahmen der Schadenminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesgerichts I 1013/06 vom 9. November 2007, E. 7.3). Infolgedessen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung zu bejahen.
5. Der zeitliche Beginn des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung richtet sich entgegen dem Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Vielmehr gelangt weiterhin die Bestimmung zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente, also Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung (entspricht Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung), zur Anwendung (BGE 137 V 351, Regeste und E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2012 vom 4. März 2013, E. 6.3). Demnach entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung grundsätzlich nach Ablauf eines Wartejahres beziehungsweise im vorliegenden Fall, da der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung seit März 2008 bestand, mit Wirkung ab 1. März 2009.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer liess weiter beantragen, es sei ihm spätestens ab 1. Mai 2010 eine mittlere Hilflosenentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
6.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
6.3 Angefochten wurde in diesem Verfahren die Verfügung vom 26. September 2013 (vgl. Urk. 1 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1, S. 3 oben und S. 4 Rz 7), in welcher ausschliesslich der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund von lebenspraktischer Begleitung geprüft wurde (vgl. Urk. 2). Der Beginn des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades wurde hingegen mit Verfügung vom 3. Juli 2013 festgelegt. Diese sprach die Beschwerdegegnerin zu, weil der Beschwerdeführer seit Februar 2010 in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen, das heisst in den Bereichen An- und Ausziehen, Aufstehen und Abliegen sowie Körperpflege und Fortbewegung, in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen war (Urk. 11/220/2). Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV erfüllt. Unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung war der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades gar nicht zu prüfen. Der Frage der lebenspraktischen Begleitung kommt bei der mittleren Hilflosenentschädigung nur dann eine eigenständige Bedeutung zu, wenn lediglich eine Hilflosigkeit in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen vorliegt (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). Die Hilflosenentschädigung für die mittelschwere Hilflosigkeit wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2013 zugesprochen (Urk. 11/224). Die Beurteilung der diesbezüglichen Anspruchsvoraussetzungen gehört somit vorliegend nicht zum Anfechtungs- respektive Streitgegenstand, weswegen in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Daran ändert nichts, dass die Verfügung vom 3. Juli 2013 laut den Angaben des Beschwerdeführers unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Einen früheren Anspruchsbeginn bezüglich der mittleren Hilflosenentschädigung kann der Beschwerdeführer gegebenenfalls mittels Wiedererwägungsgesuch beantragen.
6.4 Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer somit für die nötige lebenspraktische Begleitung eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades mit Wirkung ab 1. März 2009 zuzusprechen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Bezüglich Zusprechung einer Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit ist auf die Beschwerde hingegen nicht einzutreten.
7.
7.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Infolge seines Obsiegens hat der vertretene Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Da ihm für das vorliegende Verfahren in der Person von Fürsprecher Daniel Schilliger, Procap, Olten, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde (Urk. 16), ist die Prozessentschädigung direkt an diesen zu entrichten. Mit auf das telefonische Einverlangen der Honorarnote folgendem Schreiben vom 20. Februar 2014 liess er das Gericht ersuchen, die Parteientschädigung nach eigenem Ermessen festzulegen (Urk. 18). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. September 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2009 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades hat. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Daniel Schilliger, Procap, Olten, eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer