Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00987 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 30. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, lic. iur. Y.___
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, arbeitete vom 23. Juni 1986 bis zum 31. Januar 2013 (Urk. 11/36 oder laut Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 2 bis zum 31. Mai 2013) bei der Z.___ AG in A.___ als Management Support Officer (Urk. 11/1). Am 13. Juli 2010 (Urk. 11/1) meldete sie sich zum Bezug einer Invalidenrente an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/5), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/6) und verschiedene medizinische Berichte (Urk. 11/7-8, Urk. 11/11) ein und klärte die berufliche Situation ab (Urk. 11/9). In der Folge veranlasste sie eine Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; psychiatrischer Untersuchungsbericht vom 25. Mai 2011 [Urk. 11/19]) sowie eine polydisziplinäre medizinische Abklärung durch das B.___ (B.___-Gutachten vom 27. September 2012 [Urk. 11/34/2-35)]. Mit Vorbescheiden vom 21. Januar 2013 (Urk. 11/44-45) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung der Leistungsbegehren (Rente, berufliche Massnahmen) in Aussicht, wogegen die Versicherte verschiedene Einwände erhob (Urk. 11/48, Urk. 11/51, Urk. 11/54-55). Mit Verfügungen vom 22. Oktober 2013 (Urk. 11/63) bejahte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf Arbeitsvermittlung und verneinte einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 30. Oktober 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2013 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab 1. Januar 2011 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zur Vervollständigung des Sachverhaltes weitere medizinische Abklärungen über den Gesundheitszustand vorzunehmen oder zu veranlassen. Am 20. November 2013 (Urk. 6) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und legte weitere medizinische Unterlagen auf (Urk. 7/3-5). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2013 (Urk. 10) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 5. Dezember 2013 (Urk. 12) teilte die IV-Stelle zudem mit, dass sie auf eine Ergänzung der Vernehmlassung verzichte. Die beiden Schreiben vom 2. respektive 5. Dezember 2013 wurden der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2013 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht.
Mit Eingaben vom 9. Dezember 2013 (Urk. 14) legte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 15) auf. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 13. Januar 2014 (Urk. 20) auf eine diesbezügliche Stellungnahme, was der Beschwerdeführerin wiederum zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 21). Mit Eingabe vom 7. Januar 2014 (Urk. 18) legte die Beschwerdeführerin abermals einen medizinischen Bericht (Urk. 19) auf. Am 3. Februar 2014 (Urk. 24) teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine diesbezügliche Stellungnahme mit, was der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2014 (Urk. 25) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Verfügung vom 22. Oktober 2013 (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt und ihr die bisherige Tätigkeit gestützt auf das B.___-Gutachten vom 27. September 2012 noch zu 80 % zumutbar sei. Mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches errechnete sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 %.
In der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2013 (Urk. 10) hielt sie ergänzend fest, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente bereits deshalb zu verneinen sei, weil sie nie mehr als 20 % arbeitsunfähig gewesen sei.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1, vgl. dazu auch Urk. 6, Urk. 14, Urk. 18), dass sie zu 80 % arbeitsunfähig sei (S. 4 Ziff. 3) und auf das B.___-Gutachten nicht abgestellt werden könne, da insbesondere ihre eigentlichen psychischen Beschwerden verkannt würden (S. 5). Ferner bemängelte sie die Berechnung des Invaliditätsgrades (S. 3 Ziff. 2, S. 5 Ziff. 4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
3.1 Im Kurzaustrittsbericht der Notfallstation Medizin vom 22. Juli 2010 (Urk. 11/7/9-10, vgl. dazu auch Urk. 11/7/7-8) nannten die Ärzte des C.___ als Diagnose eine Migräne mit einer aktuellen akuten Exazerbation.
3.2 Dr. D.___, Chiropraktor SCG/EGU, Schmerzanalytik und Chiropraktik, nannte in seinem Bericht vom 11. September 2010 (Urk. 11/8) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hüftfunktionsstörung rechts seit mehr als 20 Jahren, eine Bandlaxität (genetisch), eine Instabilität des oberen Sprunggelenks und eine Chondropathia patellae rechts seit zehn Jahren, eine Instabilität des Iliosakralgelenks beidseits und eine lumbale Facettengelenksarthrose seit mehr als 20 Jahren, eine Periarthropathia humeroscapularis rechts seit einem Jahr sowie eine Fibromyalgie und attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vom 10. September 2009 bis heute eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas. Einschränkungen bestünden in Form von körperlichen, belastungsabhängigen Beschwerden. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch für zwei bis vier Stunden zumutbar. Eine wechselbelastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin ebenfalls noch zu zwei bis vier Stunden (50 %) zumutbar. Die Prognose sei schlecht, da auch eine Erschöpfungsdepression festzustellen sei.
3.3 Am 9./13. September 2010 (Urk. 11/7/1-6) diagnostizierte die behandelnde Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, eine Erschöpfungsdepression und eine Migräne und attestierte der Beschwerdeführerin folgende Arbeitsunfähigkeiten: 25 % vom 1. bis 7. Februar 2010, 100 % vom 8. Februar bis 7. März 2010, 60 % vom 8. März 2010 bis 31. Mai 2010, 50 % vom 1. bis 30. Juni 2010, 40 % vom 1. Juli bis 31. August 2010 sowie 50 % vom 1. September 2010 bis auf weiteres.
Dr. E.___ führte aus, dass seit Jahren eine Migräne bestehe, die auch über Tage anhalten könne und immer wieder zu Arbeitsausfällen führe. Seit einem Jahr seien nun noch starke Schmerzen lumbal und in den Hüften dazugekommen, die zum Beispiel das Treppensteigen behinderten. Die Beschwerdeführerin klage auch über eine extreme Müdigkeit. Es gebe Wochenenden, an denen sie die Wohnung nicht verlassen könne. Aufgrund der Müdigkeit könne sie die Leistungen an ihrem Arbeitsplatz nicht mehr voll erbringen und sie brauche sehr viele Pausen. Die Situation scheine etwas festgefahren zu sein, weshalb eine Prognose schwierig sei. Prinzipiell denke sie aber, dass es möglich sein sollte, wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zu erreichen. In welchem Zeitrahmen dies geschehen solle, sei jedoch nicht absehbar.
3.4 Im Bericht vom 14. Dezember 2010 (Urk. 11/11) hielt Dr. E.___ unveränderte Diagnosen fest und attestierte ab 1. Dezember 2010 bis auf weiteres eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit. In Bezug auf die Erschöpfungsdepression habe sich die Symptomatik verbessert und die Beschwerdeführerin sei wieder leistungsfähiger, sie habe auch mehr Energie, um Dinge zu erledigen. Die Migräne und die chronische Schmerzsymptomatik seien aber unverändert.
3.5 Im psychiatrisch-neurologischen Untersuchungsbericht vom 25. Mai 2011 (Urk. 11/19) nannte Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, einen (Status nach) Anpassungsstörung seit 2010 (ICD-10 F43.2) und einen Verdacht auf eine Somatisierungsstörung.
Dr. F.___ hielt fest, dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten diversen rheumatologischen Beschwerden ein dringender Verdacht auf eine Somatisierungsstörung bestehe. Weil noch keine fachärztliche Abklärung der Beschwerden stattgefunden habe, sei eine endgültige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich und eine polydisziplinäre MEDAS-Begutachtung zu veranlassen.
3.6 Die B.___-Gutachter nannten am 27. September 2012 (Urk. 11/34/2-35) nach stationären Untersuchungen vom 7. bis 11. Mai 2012 in internistischer, orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2930) eine Somatisierungsstörung, akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen und hypochondrischen Anteilen, langjährige Migräne ohne Aura neben Kopfschmerzen vom Spannungstyp, ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit beginnenden degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) und präsacraler Discopathie (leicht progredient). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Periarthropathia der rechten Schulter bei regredienter Weichteilverkalkung, ein klinisch schmerzhaftes Lipödem am rechten Oberschenkel bei einem Status nach einer Kontusion vor vielen Jahren und eine Adipositas (Bodymassindex von 25 [richtig: 35; vgl. S.10).
Die B.___-Gutachter hielten fest (S. 30 Ziff. 9), bei der Beschwerdeführerin sei seit ihrer Jugend eine Migräne bekannt. Laut ihren Angaben habe sie zudem in ihrer Jugend an rezidivierenden Anginen gelitten, was heute nicht mehr der Fall sei. Ferner habe sie rezidivierende Schmerzen am rechten Oberschenkel beklagt, die nach einer Kontusion vor vielen Jahren aufgetreten seien. Dazu beklage sie Rückenschmerzen sowie einen chronischen Erschöpfungszustand, Müdigkeit und schlechte Konzentration.
In somatischer Hinsicht hätten sie eine chronische Migräne ohne Aura diagnostiziert. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass die Anfallsfrequenz etwa ein Anfall pro sechs Wochen betrage und die Beschwerdeführerin die dafür notwendigen Medikamente habe. Zurzeit werde keine Basistherapie durchgeführt. Hinzu kämen Spannungskopfschmerzen.
Im rheumatologisch-orthopädischen Bereich hätten sie ein chronifiziertes panvertebrales Schmerzsyndrom mit beginnenden degenerativen Veränderungen der HWS und eine präsacrale Discopathie diagnostiziert. Daneben bestehe eine Pathologie der rechten Schulter, wobei die Weichteilverkalkungen regredient seien. Am Oberschenkel sei, abgesehen von einem Lipödem, kein pathologischer Befund zu erheben gewesen. Weiter bestehe eine Adipositas mit einem Bodymassindex von 35.
In psychiatrischer Hinsicht hätten sie sowohl eine Somatisierungsstörung als auch akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostiziert.
Im somatischen Bereich bestehe nur eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Kopfschmerzen (S. 31 Ziff. 10). Wie erwähnt bestünden einerseits Spannungskopfschmerzen als auch eine sporadisch auftretende Migräne. Nur während der Migräneanfälle sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Im weiteren somatischen Bereich könnten sie - mit Ausnahme von schweren körperlichen Tätigkeiten - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren.
Im psychiatrischen Bereich bestünden offensichtlich diverse Leiden. Es sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin auch mit ihrer psychiatrischen Erkrankung bis etwa 2010 eine volle Leistung habe erbringen können. Es sei anzunehmen, dass es bei erhöhtem Druck von Seiten des Arbeitgebers zu einer leichten Zunahme der Beschwerden gekommen sei, sodass sie ihr Arbeitspensum reduziert habe. Aufgrund der diagnostizierten psychiatrischen Erkrankungen bestehe nur eine geringfügige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Insgesamt schätzten sie die Arbeitsfähigkeit als Management Support Officer auf 80 %. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beruhe sowohl auf den psychiatrischen Erkrankungen als auch auf der Migräne.
In einer adaptieren Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin ebenfalls zu 80 % arbeitsfähig. Es seien ihr sämtliche Bürotätigkeiten mit der gleichen Einschränkung zumutbar (S. 31 Ziff. 11).
Die Prognose bezüglich der Arbeitsaufnahme sei gut, die Beschwerdeführerin werde laut ihren Angaben im Juli 2012 einen neuen Arbeitsvertrag mit der Z.___ unterschreiben (S. 32 Ziff. 13).
3.7 Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im zu Handen des Rechtsvertreters verfassten Bericht vom 1. Juli 2013 (Urk. 11/55) einen rezidivierenden depressiven Zustand. Als Differentialdiagnose nannte er eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0). Die vorgenannten Diagnosen bestünden seit mindestens dem 3. April 2013.
Praktisch im Einklang mit den Zeugnissen des behandelnden Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH, attestierte Dr. G.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %. In einer angepassten Tätigkeit (leichte wechselbelastende Arbeit im Büro) wäre in Zukunft eine 30%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Die Diagnosen hätten insofern einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, als es wegen erhöhter Müdigkeit und Unkonzentriertheit zu einer erhöhten Fehlerquote komme, die wiederum das Unfallrisiko erhöhe. Ferner sei eine extreme Verlangsamung zu beobachten und es müsse auch mit Unterbrechungen des Arbeitsablaufes gerechnet werden. Das führe zu ungenügenden Leistungen und ungenügender Ausdauer bei der adynamischen und unter Antriebsstörungen leidenden Beschwerdeführerin. Das führe aufgrund ungenügender Frustrationstoleranz zum Risiko vermehrter Absenzen.
Ergänzend hielt er am 3. Juli 2013 (Urk. 11/55/3) fest, die Beschwerdeführerin habe aktuell eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig eine mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11), mit somatischem Syndrom. Eine Hypochondrie oder eine histrionische Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 liege nicht vor (vgl. dazu auch Bericht vom 19. November 2013 [Urk. 7.3]).
3.8 Am 18. November 2013 (Urk. 7/5) erwähnte der Radiologe Dr. I.___ gestützt auf eine Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule eine mehrsegmentäre Discuspathologie. Die grösste Hernie sei im Segment LWK4/5 medio-rechtsseitig mit Kontakt und Beeinträchtigung der Wurzel L5 im Recessus und Kontakt zur Wurzel L4. Ferner zeigten sich eine kleine Chondrose medio-linksseitig im Segment LWK3/4 mit Kontakt zur Wurzel L3 auf dem Niveau des Neuroforamens sowie eine mediane Diskushernie im LWK2/3 ohne Neurokompression. Weiter wurden Facettenarthrosen vor allem im LWK4/5 und LWK5/S1 erwähnt.
3.9 Am 5. Dezember 2013 (Urk. 15) hielt Dr. med. J.___, Facharzt für Radiologie, K.___, gestützt auf die gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographie der HWS nativ in seiner Beurteilung deutliche degenerative Veränderungen in C5 bis C7 mit begleitenden breitbasigen kleinvolumigen Diskushernien fest. Zusammen mit den ossären degenerativen Veränderungen komme es zu einer bilateralen neuroforaminalen Einengung in C5/6, rechts akzentuiert mit möglicher Irritation der abgehenden Nervenwurzel C6 rechts. Im Niveau C6/7 werde vor allem das linke Neuroforamen mässig eingeengt. Eine Myelonkompression oder Myelopathie liege nicht vor.
3.10 Am 17. Dezember 2013 (Urk. 19) hielt Dr. I.___, gestützt auf die gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographie des Oberschenkels (nativ und mit Kontrastmittel) rechts fest, dass im Bereich der von der Beschwerdeführerin angegebenen dolenten Stelle, vollumfänglich im subcutanen Fettgewebe gelegen, eine Strukturalteration von 3 x 3 cm Durchmesser mit inhomogenem Parenchym und stellenweise T2-gewichteten hyperintensen Binnenstrukturen zu erkennen sei, wahrscheinlich handle es sich dabei um eine kleine vasculäre Malformation beziehungsweise um ein kleines Hämangiom. Ein diffuses Weichteilödem sei nicht nachzuweisen. Hinweise für eine Mitbeteiligung der tiefen Oberschenkelmuskulatur gebe es keine.
4.
4.1 Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sowohl an somatischen als auch psychischen Beeinträchtigungen leidet. Für die Frage, ob beziehungsweise inwieweit die Beschwerdeführerin deswegen in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt ist, kann auf das polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 27. September 2012 (E. 3.6) abgestellt werden. Es entspricht den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (E. 1.4). Das vorliegende Gutachten basiert auf allseitigen Untersuchungen in internistischer, orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht, berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S. 9 Ziff. 3.6, S. 11 Ziff. 4.2.2, S. 16 Ziff. 4.3.2, S. 23 Ziff. 4.4.2) und setzt sich mit diesen sowie mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Auch wurde es in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 4 Ziff. 2.1) und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Die Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der psychischen und somatischen Einschränkungen sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Management Support Officer als auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei, ist nachvollziehbar begründet. Die B.___-Gutachter zeigten insbesondere auf, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Migräne sowie die psychiatrischen Erkrankungen (Rendementverminderung von 20 %) begründet ist (S. 28 Ziff. 4.3.6, S. 11 Ziff. 10).
Das B.___-Gutachten bestätigte denn auch den vom RAD-Arzt Dr. F.___ geäusserten Verdacht einer Somatisierungsstörung (E. 3.5) und die mehrfach erwähnte Migräne (E. 3.1, E. 3.3-4).
4.2 Die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. G.___ vom 1. und 3. Juli 2013 und 19. November 2013 (E. 3.7) und der behandelnden Hausärztin Dr. E.___ (E. 3.3-4) vermögen gegen die Einschätzung der Fachpersonen des B.___ nicht aufzukommen:
Was die psychiatrischen Berichte von Dr. G.___ anbelangt, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1) seit mindestens dem 3. April 2013 in bisheriger Tätigkeit zu 80 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit in Zukunft zu 30 % arbeitsfähig sein soll, ist festzuhalten, dass den Berichten kein psychopathologische Befund zu entnehmen ist, der die gestellte Diagnose stützen würde. Jedenfalls kann vom psychopathologischen Befund, der durch B.___-Gutachter Dr. med. L.___ erhoben wurde (Urk. 11/34 S. 24 f.), nicht auf die von Dr. G.___ genannte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F 33.1) geschlossen werden.
Bezüglich der Berichte der behandelnden Dr. E.___ (E. 3.3-4) ist festzuhalten, dass ihre Einschätzung in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge aufgrund der geschilderten diskreten Befunde ebenfalls nicht nachvollzogen werden kann. Hinzu kommt, dass sie in den letzten Monaten selbst aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig gewesen ist und ihre Angaben lediglich auf die Einträge in der Krankengeschichte stützte (Urk. 11/7). Abgesehen davon betreffen die gestellten Diagnosen nicht ihr angestammtes Fachgebiet.
Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
4.3 Was die radiologischen Berichte (E. 3.810) anbelangt, so ist zum einen festzuhalten, dass diesen keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind und zum anderen die in den Magnetresonanztomographien erhobenen Befunde im Wesentlichen bereits durch die von den B.___-Gutachtern genannten Diagnose eines chronischen panvertebralen Schmerzsyndroms mit beginnenden degenerativen Veränderungen in der HWS und präsacraler Discopathie in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere der Evaluation des Belastungsprofils, Eingang fanden (vgl. dazu Urk. 11/34 S. 14 Ziff. 4.2.5). Im Übrigen gilt darauf hinzuweisen, dass sämtliche Magnetresonanztomographien erst nach Erlass der Verfügung am 22. Oktober 2013 durchgeführt worden sind. Jedenfalls finden sich darin keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht aufgrund der erhobenen Befunde eine wechselbelastende Bürotätigkeit nicht mehr zu 80 % zumutbar sein soll.
4.4 Der Bericht vom 11. September 2010 (E. 3.2) des behandelnden Chiropraktors Dr. D.___, der seine Diagnosen nicht mit Befunden untermauerte, vermag den Beweiswert des B.___-Gutachtens ebenso wenig zu entkräften.
4.5 Schliesslich vermögen auch die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Einwände den Beweiswert des B.___-Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
Soweit die Beschwerdeführerin mit Dr. G.___ (vgl. dazu auch Urk. 7/3, E. 3.7, Urk. 11/55) geltend macht, dass die von den B.___-Gutachtern gestellten Diagnosen einer histrionischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) sowie einer hypochondrischen Störung (ICD-10 F45.2) nicht korrekt seien, ist richtigzustellen, dass die B.___-Gutachter keine Persönlichkeitsstörung, sondern lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen und hypochondrischen Anteilen (ICD-10 Z73.1) diagnositizierten (Urk. 11/34 S. 25 Ziff. 4.4.4). Insofern ist auf die von Dr. G.___ tabellarisch aufgeführte Kritik (Urk. 7/3) nicht näher einzugehen.
Und selbst wenn der von Dr. G.___ gestellten Diagnose zu folgen wäre, bleibt zu bemerken, dass einer mittelgradigen depressiven Störung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allein vom Schweregrad der Depression her regelmässig keine invalidisierende Beeinträchtigung beigemessen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.2). Den Attesten von Dr. G.___ sind keine Hinweise zu entnehmen, weshalb hier von diesem Grundsatz abzuweichen wäre. Im Gegenteil geht aus dem B.___Gutachten wie auch dem Gutachten von Dr. F.___ hervor, dass die Beschwerdeführerin zwar relativ zurückgezogen lebt, aber ihre Hobbys (lesen, malen, handarbeiten) wie auch Verwandten- und Kollegenkontakte trotz der psychischen Beschwerden aktiv pflegt (Urk. 11/19 S. 1, Urk. 11/34 S. 8 und S. 22), was auf deren nicht invalidisierenden Charakter hindeutet. Im Weiteren prüfte Dr. L.___ die Überwindbarkeitskriterien (Urk. 11/34 S. 28), was Dr. G.___ unterlassen hat.
4.6 Nach dem Gesagten ist gestützt auf das B.___-Gutachten vom 27. September 2012 von einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit von 20 % auszugehen.
Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von ergänzenden Beweismassnahmen und insbesondere der Anordnung einer weiteren medizinischen Begutachtung sind - entgegen dem diesbezüglichen Eventualantrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) – keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, BGE 122 V 162 E. 1d mit Hinweis).
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt.
Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht nur in einer Verweistätigkeit, sondern auch in ihrer angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist, lässt schon ein Prozentvergleich auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad schliessen.
Nichts anderes ergibt der Einkommensvergleich.
5.2 Für die Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2011, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Auszugehen ist dabei vom letzten Verdienst der Beschwerdeführerin als Management Support Officer. Laut Arbeitgeberfragebogen vom 4. August 2010 (Urk. 11/6) würde sie im Jahre 2010 ohne den Gesundheitsschaden ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 100‘845.20 (inklusive Bonus von Fr. 8‘000.--) pro Jahr erzielen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von Frauen ergäbe das für das Jahr 2011 ein Jahreseinkommen von Fr. 101‘822.75 (Fr. 100‘845.20 / 2579 x 2604, vgl. dazu Die Volkswirtschaft 62014, S. 85, Tabelle B 10.3).
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Nachdem der Beschwerdeführerin ihre Stelle als Management Support Officer per 31. Januar 2013 (Urk. 11/36, beziehungsweise laut Urk. 1 S. 3 Ziff. 2 per Ende Mai 2013), mithin noch vor Erlass der Verfügung am 22. Oktober 2013 (Urk. 2), gekündigt worden ist, sind zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss LSE heranzuziehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist aber nicht vom Tabellenlohn für Tätigkeiten im Anforderungsniveau 3 auszugehen, welches Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin über einen Universitätsabschluss (lic. phil. I, Germanistik, Geschichte und Englisch [Urk. 11/1 Ziff. 5.2]) und über eine langjährige Berufserfahrung im Bankenbereich verfügt, ist sie durchaus in der Lage, Aufgaben, die dem Anforderungsniveau 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) entsprechen, auszuführen. Ausgehend vom Tabellenlohn für Frauen im Anforderungsniveau 2 im gesamten privaten Sektor von monatlich Fr. 6‘671.-- (LSE 2010 Tabelle TA1, Neuchâtel 2012, S. 26), ergibt sich umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 6-2014, S. 84, Tabelle B 9.2) und angepasst an die Nominallohnentwicklung für Frauen (vgl. vorstehende E. 5.2) für ein der Beschwerdeführerin zumutbares 80%-Pensum ein Jahreseinkommen von Fr. 67‘410.55 (Fr. 6‘671.-- x 12 : 40 x 41.7 / 2579 x 2604 x 0.8).
5.4 Aus der Gegenüberstellung von Validen- (2011: Fr. 101‘822.75 [100%-Pensum]) und Invalideneinkommen (2011: Fr. 67‘410.55 [80%-Pensum]) resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 34 %.
5.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 15 % zu gewähren (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 4), ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass ihre Einschränkung bereits im Rahmen der Leistungsverminderung berücksichtigt wurde. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin wirkt sich bei Frauen die Teilzeitarbeit nicht lohnhindernd aus.
Demnach ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubDietrich