Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00994 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 4. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, Mutter von zwei Kindern (geboren 2003 und 2005), absolvierte eine kaufmännische Lehre und war ab Januar 2002 als Account-Managerin für die Y.___ AG tätig (Urk. 8/2/2, Urk. 8/2/4, Urk. 8/7, Urk. 8/62/1). Am 11. Februar 2005 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Diskushernie und eine Fibromyalgie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2, Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-116). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht und wies das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 18. August 2005 ab (Urk. 8/17), wogegen diese am 5. September 2005 (Urk. 8/18) Einsprache erhob, welche sie am 5. Oktober 2005 ergänzend begründen liess (Urk. 8/22). Mit Entscheid vom 11. April 2006 wurde die Einsprache von X.___ gutgeheissen und die neue Prüfung des Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht gestellt (Urk. 8/37). Die IV-Stelle veranlasste bei der MEDAS Z.___ das Gutachten vom 9. Januar 2007 (Urk. 9/50). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/66-76) sprach die IVStelle X.___ mit Verfügungen vom 18. Januar und 25. März 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 85 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2004 eine ganze Rente zu (Urk. 8/77-78, Urk. 8/83). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Mit Fragebogen „Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung“ vom 27. Januar 2010 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/96). Im Zuge ihrer Abklärungen gab sie beim Begutachtungsinstitut A.___ das Gutachten vom 28. Februar 2011 in Auftrag (nachfolgend: A.___-Gutachten vom 28. Februar 2011, Urk. 8/115). Am 23. August 2011 erging der Vorbescheid, mit welchem der Versicherten die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung angezeigt wurde (Urk. 8/123). Dagegen liess X.___ am 16. September 2011 Einwand erheben (Urk. 8/126), welchen sie am 20. Oktober 2011 ergänzend begründen liess (Urk. 8/130). Die A.___-Gutachter nahmen am 21. November 2011 zum Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. September 2011 (Urk. 8/129) Stellung (Urk. 8/134). In der Folge prüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch der Versicherten im Hinblick auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 (6. IV.-Revision, erstes Massnahmepaket; nachfolgend: Schlussbestimmungen IVG) [Urk. 8/151/5-9] und erliess am 29. November 2012 einen neuen Vorbescheid, womit sie X.___ die Aufhebung der Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung ankündigte (Urk. 8/152). Dagegen erhob die Versicherte am 7. Januar 2013 Einwand (Urk. 8/155, mit ergänzender Einwandbegründung vom 7. Februar 2013, Urk. 8/158). Nach der Prüfung des Einwandes hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 wie vorbeschieden auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 1. November 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbes. die Invalidenrente weiterhin auszurichten, evtl. Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-166). Am 9. Dezember 2013 verfügte die Referentin, dass kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde. Der Beschwerdeführerin wurde das Doppel der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2013 (Urk. 7) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe am 23. August 2011 einen Vorbescheid, mit welchem die Reduzierung der Invalidenrente auf 40 % angezeigt worden sei, erlassen. Dieses Vorbescheidsverfahren sei nicht abgeschlossen worden (Urk. 1 S. 6).
1.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin am 29. November 2012 einen neuen Vorbescheid erlassen hat, denn einem Vorbescheid kommt nicht die verfahrensmässige Wirkung einer Verfügung zu und er kann ohne die Voraussetzungen einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) abgeändert werden (SVR 2008 IV Nr. 43 S. 145; Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf, S. 475).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch nach dem 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2.2 In der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2013 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, im A.___-Gutachten vom 28. Februar 2011 würden die Diagnosen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, eines chronischen panvertrebralen Schmerzsyndroms ohne fassbare radikuläre Symptomatik sowie von chronischen Leistenschmerzen gestellt. Unter Berücksichtigung der im Gutachten der MEDAS Z.___ vom 9. Januar 2007 gestellten Diagnosen (anhaltende somatoforme Schmerzstörung, mittelschwere depressive Episode, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom) sei keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes anzunehmen. Vielmehr sei bei der unterschiedlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den beiden Gutachten von einer anderen Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhaltes auszugehen (Urk. 2 S. 3).
Es sei von einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage auszugehen, welches zur Zusprache der laufenden Rente geführt habe und heute noch unverändert vorliege. Im Zeitpunkt der Zusprache sei die ausnahmsweise Überwindbarkeit dieser Leiden und damit die sogenannten Foerster-Kriterien als Rechtsfrage durch den Rechtsanwender nicht geprüft worden. Die Zusprache der Rente sei nach dem 1. Januar 2008 erfolgt. Weil jedoch mangels zweifelloser Unrichtigkeit des Entscheides kein Wiedererwägungsgrund vorliege, komme subsidiär die Schlussbestimmung IVG zur Anwendung (Urk. 2 S. 3). Aus dem A.___-Gutachten vom 28. Februar 2011 sei ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich körperliche Begleiterkrankungen ohne Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit und demnach auch ohne Auswirkung auf die Überwindbarkeit der pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage hätten diagnostiziert werden können. Mit Blick auf die teilzeitliche Erwerbstätigkeit sowie die von ihr angegebenen sozialen Kontakte könne nicht von einem ausgewiesenen schwerwiegenden sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens ausgegangen werden. Für einen primären Krankheitsgewinn bestünden keine Hinweise (Urk. 2 S. 4).
2.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Schlussbestimmung IVG nicht erfüllt seien (Urk. 1 S. 4). Unter diese sollten gemäss der Botschaft des Bundesrates nur Renten fallen, welche vor dem 1. Januar 2008 zugesprochen worden seien. Die Schlussbestimmungen IVG hätten die Anwendung der Kriterien der jüngeren Praxis auf Rentenrechtsverhältnisse sicherstellen wollen, die damals noch nicht nach den Foerster-Kriterien hätten beurteilt werden können (Urk. 1 S. 5). Die Rente stütze sich auf das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 9. Januar 2007. Der Beschwerdegegnerin und den Gutachtern sei die Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung bekannt gewesen (Urk. 1 S. 4). Die Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung, welche bereits angewendet worden sei, könne nicht zur Aufhebung der Rente unter der Schlussbestimmung IVG führen (Urk. 1 S. 5). Zusätzlich habe eine somatische Diagnose – das lumbospondylogene Syndrom (Urk. 1 S. 4) – zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf geführt (Urk. 1 S. 5).
Eine rechtsgenügliche Überprüfung der Foerster-Kriterien durch die Beschwerdegegnerin werde aus deren Feststellungsblatt vom 29. November 2012 nicht ersichtlich. Das Feststellungsblatt enthalte keinen Bezug zu den Gutachten 2007 und 2011. Selbst gemäss dem A.___-Gutachten vom 28. Februar 2011 bestehe aufgrund der diagnostizierten Depression mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eine Komorbidität. Die Komorbidität sei im Gutachten der MEDAS Z.___ behandelt und bejaht worden. Das A.___-Gutachten sei sowieso nicht beweiswertig, weil auch eine differenzierte Auseinandersetzung mit der Persönlichkeitsdiagnostik fehle und hinsichtlich Depression ohne Auseinandersetzung mit den Akten eine geringere Verbesserung einfach behauptet werde (Urk. 1 S. 8).
3.
3.1 Die Überprüfung nach lit. a Abs. 1 Schlussbestimmung IVG ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf vor 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber schon in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum mehr für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung IVG (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 2.2.2). Die Schlussbestimmung soll nicht Hand bieten für eine nochmalige Überprüfung unter denselben Vorzeichen. Eine solche ist einer allfälligen Wiedererwägung mit den Voraussetzungen der zweifellosen Unrichtigkeit und der erheblichen Bedeutung der Berichtigung vorbehalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 2.2.1.3).
3.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
3.3 Weder in der Begründung der rentenzusprechenden Verfügungen vom 18. Januar und 25. März 2008 (Urk. 8/77-78, Urk. 8/83) noch dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli (Urk. 8/65) und 28. Dezember 2007 (Urk. 8/74) äusserte sich die Beschwerdegegnerin dazu, ob der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage rechtsanwendend geprüft wurde. Die Beschwerdeführerin stellte den Gutachtern der MEDAS Z.___ allerdings auch Fragen, welche auf die durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur somatoformen Schmerzstörung abzielen (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 16. Juli 2007, Urk. 8/65/2). Dazu führten die Gutachter der MEDAS Z.___ aus, dass neben der somatoformen Schmerzstörung eine schwerwiegende psychische Störung in der Form der mittelgradigen Depression bestehe (Urk. 8/50/30), und der Gutachter Dr. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FHM, hielt explizit fest, dass die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin, wonach bei der Beschwerdeführerin nur IV-fremde Faktoren und keine somatoforme Schmerzstörung mit einer relevanten Komorbidität vorliegen würde, aufgrund seiner Untersuchungsbefunde nicht geteilt werden könne (Urk. 8/50/46-47). Der RAD stellte in der Folge auf das Gutachten der MEDAS Z.___ ab und übernahm die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 16. Juli 2007, Urk. 8/65/4). Die Überprüfung des Rentenanspruches gestützt auf lit. a Abs. 1 Schlussbestimmung IVG käme somit einer nochmaligen Überprüfung unter denselben Vorzeichen gleich, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings nicht Sinn und Zweck dieser Schlussbestimmung ist (E. 3.1). Nicht erfüllt sind ferner die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 18. Januar und 25. März 2008 (Urk. 8/77-78, Urk. 8/83) gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG. Wie ausgeführt, diagnostizierten die Gutachter der MEDAS Z.___ neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auch eine mittelschwere depressive Episode (Urk. 8/50/21). Das Bundesgericht erwog in E. 3.3.1 des Urteils 9C_429/2012 vom 19. September 2012, dass es im Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 12. Februar 2008 aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht völlig klar gewesen sei, ob eine mittelgradige depressive Episode eine psychische Komorbidiät begründen könne. Demnach kann auch im vorliegenden Fall nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügungen gesprochen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2012 vom 19. September 2012 E. 3.4).
Zu prüfen bleibt, ob sich seit der rechtskräftigen Verfügung vom 18. Januar und 25. März 2008 (Urk. 8/77-78, Urk. 8/83), womit der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Mai 2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, und der jetzt angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2013 (Urk. 2) deren Gesundheitszustand und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen derart wesentlich verändert haben, dass ihr ab 1. Dezember 2013 keine ganze Invalidenrente mehr zusteht, wie im Vorbescheid vom 23. August 2011 postuliert.
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
4.4
4.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
4.4.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
4.5
4.5.1 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
4.5.2 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und –ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3 a/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_706/2009 vom 30. März 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
5.
5.1 Grundlage für die Zusprache der ganzen Invalidenrente mit Verfügungen vom 18. Januar und 25. März 2008 (Urk. 8/77-78, Urk. 8/83) war das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 9. Januar 2007 (Urk. 8/50):
5.2
5.2.1 Am Gutachten der MEDAS Z.___ vom 9. Januar 2007 (Urk. 8/50) waren die Dres. med. D.___, Innere Medizin FMH, Ärztlicher Leiter, E.___, Facharzt für Innere Medizin sowie Psychotherapeutische Medizin und Rehabilitationswesen, C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie F.___, Rheumatologie FMH, beteiligt (Urk. 8/50/33). Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 8/50/2-9), die internistische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 9. August 2006 sowie der fachärztlichen Untersuchungen vom 24. Oktober 2006 durch die Dres. C.___ und F.___ (Urk. 8/50/1) stellten die Gutachter der MEDAS Z.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F32.11) sowie ein lumbospondylogenes Syndrom (ICD-10: M54.5). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie eine Diskopathie L4/5 mit medialer Protrusion (ICD-10: M51.2) und – MRI-befundlich – eine abgelaufene Iliosakralgelenk(ISG)-Arthritis, linksbetont (ICD-10: M46.1) [Urk. 8/50/21].
5.2.2 Die Gutachter der MEDAS Z.___ führten in ihrer Beurteilung aus, bei der allgemein-internistischen Untersuchung seien ausser den im rheumatologischen Teilgutachten detailliert dargestellten Befunden am Bewegungsapparat keine Auffälligkeiten festzustellen gewesen. Pulmonal, gastro-intestinal, kardio-vaskulär sei die Beschwerdeführerin ohne Befund gewesen. Bei der neurologischen Untersuchung sei eine Abschwächung des Patellarsehnenreflex (PSR) links bei einem Pseudolasègue beidseits aufgefallen (Urk. 8/50/23).
Bei der rheumatologischen Untersuchung sei, wie bei früheren Untersuchungen vorbeschrieben, ein lumbospondylogenes Syndrom festgestellt worden. Für eine radikuläre Symptomatik hätten sich dabei keine Hinweise gefunden. Die seit 2003 bekannte mediale Diskusprotrusion/-herniation auf dem Segment L4/5 sei asymptomatisch. Des Weiteren sei das bereits früher beschriebene generalisierte Weichteilschmerzsyndrom diagnostiziert worden, das isoliert gesehen auch einem Fibromyalgiesyndrom entspreche. Auffällig seien zusätzlich an beiden ISG, linksbetont, Veränderungen, die mit einer ISG-Arthritis vereinbar seien. Die entzündliche Aktivität zum Zeitpunkt der MRI-Untersuchung (2006) sei als gering einzuschätzen, so dass von abgelaufenen Arthritiden auszugehen sei. Die anamnestischen Angaben und die Einschätzung der klinischen Symptomatik würden eher auf eine Weichteilsymptomatik ohne kausalen Zusammenhang mit der postulierten entzündlichen Reaktion des Achsenskeletts hindeuten. Die Befunde am Bewegungsapparat würden, selbst wenn eine Spondylitis ankylosans vorliegen würde, eine zumutbare Arbeitsfähigkeit für die sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit der Wechselhaltung (z. B. administrative Bürotätigkeit) von 68 Stunden täglich ergeben, was mit dem beruflichen Bereich der Beschwerdeführerin (kaufmännische Angestellte) vereinbar sei (Urk. 8/50/23-24).
Das unabhängig von einer rheumatischen Systemerkrankung und auch von dem lokalen Lumbalsyndrom zu sehende Weichteilschmerzsyndrom sei auch vereinbar mit einer anhaltenen somatoformen Schmerzstörung. Es bestehe eine Divergenz der somatischen Befunde und der subjektiven Schmerzzustände. Aus psychiatrischer Sicht dürften die Veränderung des Selbstverständnisses der Beschwerdeführerin während und nach den Schwangerschaften und den damit verbundenen Veränderungen der Lebensumstände und der Rollenzuteilung seelische Konflikte entstanden sein, respektive sich aktualisiert haben. Die jähe Veränderung des Lebens der Beschwerdeführerin durch die Anforderung, die sie als Mutter und Hausfrau habe bewältigen müssen (bei disponierenden akzentuierten Persönlichkeitszügen), könnten zu einem unlösbar scheinenden Konflikt zwischen äusserem Wunschdenken und innerer Abwehr der damit verbundenen Konsequenzen geführt haben. Dafür spreche der zeitliche Ablauf des Auftretens und des Persistierens der Beschwerden während und nach der ersten Schwangerschaft, die Zunahme während und nach ihrer zweiten Schwangerschaft (Urk. 8/50/24-25). Zudem bestehe eindeutig eine Komorbidität mit der chronischen Depression, die zeitweise schwere Ausmasse gehabt habe und aktuell als mittelschwer einzustufen sei. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin neben der Beeinträchtigung durch die Schmerzsymptomatik in ihrem Antrieb, in ihrem Denken und weiteren kognitiven Funktionen und ihrer emotionalen Belastbarkeit stark reduziert sei und dadurch nicht nur berufliche, sondern auch familiäre und private Aktivitäten kaum mehr oder nur in geringem Umfang wahrnehmen könne. Während die somatischen (rheumatologischen) Befunde der Beschwerdeführerin eine Berufstätigkeit entsprechend ihrer Qualifikation und Berufserfahrung erlauben würden, sei dies aufgrund der psychischen Erkrankung und des überwiegend somatoformen Charakters der Schmerzstörung nur sehr begrenzt möglich (Urk. 8/50/25).
5.2.3 Bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielten die Gutachter der MEDAS Z.___ fest, diese könne aufgrund der jetzigen somatischen Untersuchungsergebnisse nur noch körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, überwiegend sitzende Tätigkeiten (z.B. administrative Büroarbeit) ausüben. Aufgrund der psychiatrischen Befunde und Einschätzungen sei auch eine solche Tätigkeit nur auf etwa drei Stunden täglich begrenzt möglich und es müsse von einer Leistungsminderung von etwa 25 % ausgegangen werden (Urk. 8/50/26). Die Gutachter der MEDAS Z.___ beantworteten am 13. November 2007 Ergänzungsfragen der IV-Stelle (Urk. 8/72). Sie führten aus, dass die letzte Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Innendienst ihres früheren Betriebs, so wie sie die Beschwerdeführerin beschrieben habe, aus medizinischer Sicht als behinderungsangepasst zu werten sei. Insofern gelte sowohl für die zuletzt ausgeübte, wie für jede andere behinderungsangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von gesamthaft 30 % (Urk. 8/72/2).
5.3 Im Zuge des am 27. Oktober 2010 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 8/96) holte die IV-Stelle das A.___-Gutachten vom 28. Februar 2011 (Urk. 8/115) ein.
5.4
5.4.1 Am A.___-Gutachten vom 28. Februar 2011 wirkten die Dres. med. G.___, internistische/allgemeinmedizinische Fallführung, H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie I.___, FMH Orthopädische Chirurgie, mit (Urk. 8/115/23). Grundlagen für dieses Gutachten waren das IV-Dossier und die nachträglich eingegangenen Unterlagen, die internistische/allgemeinmedizinische, psychiatrische und orthopädische Untersuchung der Beschwerdeführerin durch die A.___-Gutachter sowie die Schlussfolgerungen ihres multidisziplinären Konsensus (Urk. 8/115/2). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die A.___-Gutachter (1) eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/32.1), (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), (3) ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik (ICD-10: M54.80) sowie (4) chronische Leistenschmerzen links (ICD-10: M24.85). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit werden im A.___-Gutachten (1) eine distale Kolitis ulzerosa (ICD-10: K51.9), (2) eine chronische Hepatitis B, gemäss Unterlagen (ICD-10: D16.9), (3) chronischer Nikotinkonsum, ca. 10 packyears (ICD10: F17.1) sowie (4) rezidivierende Migränekopfschmerzen genannt [Urk. 8/115/20].
5.4.2 Bei ihrer Untersuchung der Beschwerdeführerin erhoben die A.___-Gutachter am 2. Februar 2011 einen im Wesentlichen unauffälligen internistischen/allgemeinmedizinischen Status (Urk. 8/115/9).
In seiner orthopädischen Beurteilung führte Dr. I.___ aus, dass sich die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden im Sinne der rechtsseitigen Lumboischialgie aufgrund des Ansprechens auf periradikuläre Infiltrationen L5 rechts vor wenigen Wochen nachvollziehen liessen, desgleichen die an der linken Hüfte angegebenen Beschwerden. Die völlig diffusen Schmerzen in den übrigen Bereichen des Bewegungsapparates, deutliche Inkonsistenzen sowie das fehlende Ansprechen auf noch vor wenigen Monaten durchgeführte konservative Therapiemassnahmen würden jedoch einen klaren Hinweis für eine nicht-organische Beschwerdekomponente darstellen (Urk. 8/115/18).
Der psychiatrischen Beurteilung von Dr. H.___ ist zu entnehmen, dass bei der Untersuchung eine ausgeweitete Schmerzsyptomatik im Bewegungsapparat sowie eine leichte bis mittelgradige depressive Symptomatik mit depressiven Verstimmungen, erhöhter Ermüdbarkeit, subjektiven Konzentrationsstörungen, Antriebsstörung, Schlafstörungen mit Morgentiefs und vermindertem Selbstwert bei erhaltener Selbstwertregulation bestanden. Die Schmerzen würden sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren lassen, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Die psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren seien deutlich ausgeprägt und würden sich durch den dadurch hervorgerufenen unangenehmen Affekt, der abgewehrt werde, in den Schmerzen ausdrücken. Diagnostisch handle es sich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Zusätzlich bestehe diagnostisch eine leichte bis mittelgradige depressive Episode. Die Prognose sei aufgrund des Verlaufs bei einer deutlich ausgeprägten Krankheitsüberzeugung ungünstig (Urk. 8/115/12).
5.4.3 Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit und in anderen Tätigkeiten hielten die A.___-Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der leichten bis mittelgradigen depressiven Episode und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 %. Eine schwere psychische Störung bestehe nicht. Der Beschwerdeführerin könne es aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um einer ihrer körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 60 % nachgehen zu können. Im idealsten Fall könnte es sich dabei auch um ein ganztätiges Pensum mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen handeln, aufgrund der durch die psychische Störung bedingten erhöhten Ermüdbarkeit (Urk. 8/115/21).
Für die angestammte Tätigkeit, ebenso wie für jede andere körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit und Wechselbelastung, bestehe aus orthopädischer Sicht eine zeitliche und leistungsmässige uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, selten 15 kg, sollte dabei vermieden werden. Auch für Haushaltstätigkeiten könne keine zeitliche oder leistungsmässige Einschränkung attestiert werden. Aufgrund der Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule und im linken Hüftgelenk seien lediglich körperlich schwere Tätigkeiten ungeeignet und sollten der Beschwerdeführerin nicht mehr zugemutet werden. Den allgemeininternistischen Diagnosen kämen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 8/115/21).
Aus polydisziplinärer Sicht könne somit eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit und in jeder anderen körperlich leichten bis selten mittelschwer belastenden Tätigkeit festgestellt werden. Für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe aufgrund der Einschränkungen am Bewegungsapparat eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/115/21). Die Arbeitsfähigkeit im Haushalt sei nicht eingeschränkt (Urk. 8/115/22).
6.
6.1 Die A.___-Gutachter erstellten ihr Gutachten vom 28. Februar 2011 in Kenntnis der Vorakten (insbes. Urk. 8/115/4-7) und nahmen insbesondere zu den früheren psychiatrischen Einschätzungen Stellung (Urk. 8/115/13). Das A.___-Gutachten stützt sich weiter auf internistische/allgemeinmedizinische, psychiatrische und orthopädische Untersuchungen der Beschwerdeführerin (Urk. 8/115/2). Die A.___-Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden (insbes. Urk. 8/115/79, Urk. 8/115/14-15) und setzen sich namentlich in ihrer Stellungnahme zur Selbsteinschätzung und zu Inkonsistenzen mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander (Urk. 8/115/13). Das A.___-Gutachten erweist sich als für die Beantwortung der medizinischen Fragen als umfassend und ist schlüssig und überzeugend.
6.2 Gemäss den Gutachtern der MEDAS Z.___ war die Beschwerdeführerin aufgrund der somatischen (rheumatologischen) Befunde in ihrer bisherigen Tätigkeit nicht eingeschränkt (E. 5.2.3). Dem A.___-Gutachten vom 28. Februar 2011 ist nicht zu entnehmen, dass seither somatische Beschwerden, welche eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten, hinzugekommen sind (E. 5.4.3, vgl. Urk. 8/115/19).
6.3 Die Gutachter der MEDAS Z.___ diagnostizierten neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine mittelschwere depressive Episode (E. 5.2.1), wobei der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ diese als reaktiven Prozess auf die ungelöste Konfliktlage – Dr. C.___ erhob einen tiefen, unlösbar scheinenden, im Widerspruch zum äusserlichen Wunschdenken und der innerlichen Abwehr der damit verbundenen Konsequenzen, Mutter zu werden, stehenden seelischen Konflikt (Urk. 8/50/46) – einerseits und die zunehmende Überforderung (Erschöpfung) durch das Beschwerdebild anderseits beurteilte (Urk. 8/50/48). Aufgrund dieser Beurteilung von Dr. C.___ kann nicht gesagt werden, dass die mittelschwere depressive Episode im vorliegenden Fall nur eine Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung und nicht eine selbständige, vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität war (vgl. SVR 2008 IV Nr. 1 S. 1; Urteil des Bundesgerichts 9C_214/2007 vom 29. Januar 2008 E. 4.2). Während die Gutachter der MEDAS Z.___ der Beschwerdeführerin aufgrund deren psychischen Einschränkungen noch eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten (E. 5.2.3), gehen die A.___-Gutachter nunmehr von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit aus (E. 5.4.3). Letztere führten aus, dass es – in psychischer Hinsicht – seit der Begutachtung in der MEDAS Z.___ im Jahre 2007 zu Adaptionsvorgängen und einer Besserung der Depression unter der Behandlung und dem natürlichen Verlauf gekommen sei (Urk. 8/115/13). Bei einer stark ermessensgeprägten Einschätzung, die weniger auf Messung als auf interpretationsbedürftigen Befunden beruht, kann eine Auseinandersetzung mit der Genese des Gesundheitsschadens, den das Krankheitsgeschehen unterhaltenden Faktoren, für den Nachweis einer tatsächlichen Veränderung besondere Bedeutung erlangen (Urteile des Bundesgericht 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.4 und 8C_747/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.2.2). Der psychiatrischen Beurteilung von Dr. C.___ ist zu entnehmen, dass es mit der (zweiten) Schwangerschaft, den körperlichen Veränderungen (Gewichtszunahme von 25 kg) und der klassischen Rollenverschiebung (Mutter, Hausfrau, Ehemann extern arbeitend) zu einer jähen Veränderung im Leben der Beschwerdeführerin gekommen sei, stark kontrastierend zu ihrer früheren Lebensführung und ihren psychischen Grundstrukturen, woraus sich ein seelischer Konflikt entwickelt habe (Urk. 8/50/46). Es liegt nahe, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit zunehmendem zeitlichem Abstand zu diesen Ereignissen – ihr zweites Kind ist im Jahre 2005 geboren (Urk. 8/62) – gebessert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.2.2). Kommt hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin laut den A.___-Gutachtern zwar in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet, vor allem von medikamentöser Seite her die therapeutischen Möglichkeiten aber nicht ausgeschöpft würden (Urk. 8/115/13, Urk. 8/115/23). Die A.___-Gutachter führten aus, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, unter Konzentrationsschwierigkeiten zu leiden, sich im Untersuchungsgespräch trotz der Schmerzen aber gut habe konzentrieren können. Sie habe auch Lebensdaten gut und richtig angeben können. Reisen seien ihr trotz subjektiv starken Beschwerden mit Schmerzen möglich (Urk. 8/115/13). Die A.___-Gutachter stellten zwar einen deutlichen sozialen Rückzug fest, die Beschwerdeführerin verfüge aber durchaus über einen kleinen Freundeskreis (Urk. 8/115/13). Die A.___-Gutachter konnten sich für ihre Beurteilung, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht gesteigert habe, somit auf fassbare Befunde abstützen, die eine Zustandsverbesserung belegten. Daran vermag auch das Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom 26. September 2011 nichts zu ändern (Urk. 8/129).
6.4 Damit ist nichts dargetan, was erhebliche Zweifel am Beweiswert des A.___-Gutachtens aufkommen lässt. Es ist auf das A.___-Gutachten vom 28. Februar 2011 abzustellen und bei der Beschwerdeführerin von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (E. 5.2.3).
7.
7.1 In erwerblicher Hinsicht ist bezüglich des Valideneinkommens von demjenigen gemäss der Verfügungen vom 18. Januar und 25. März 2008 (Urk. 8/77-78, Urk. 8/83), mithin von Fr. 100‘533.60, auszugehen, womit unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauenlöhne (2006: 2417; 2012: 2630, Bundesamt für Statistik Tabelle T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2012, Die Volkswirtschaft 12-2013, Tabelle B10.3, S. 91) ein Valideneinkommen 2012 von Fr. 109‘393.-- resultiert.
7.2 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Die Beschwerdeführerin, welche eine Lehre als kaufmännische Angestellte absolvierte und sich zur Produkte-Managerin weiterbildete (Urk. 8/115/11), arbeitete – vor Eintritt des Gesundheitsschadens – für ihre frühere, in der Computerbranche tätige (Urk. 8/50/10) Arbeitgeberin als Account-Managerin zu 10 % im Innendienst und zu 90 % im Aussendienst (Urk. 8/7/1, Urk. 8/7/4). Zu ihren Aufgaben gehörten Arbeiten im Zusammenhang mit Kundenevents, Kundenbetreuung, Produktepräsentationen, Verträge und Messen (Urk. 8/7/4). Für diese Tätigkeit wurde ihr seit 1. Januar 2003 ein Lohn von Fr. 7‘500.-- pro Monat ausgerichtet (Urk. 8/7/2). Es rechtfertigt sich, von dem in der LSE 2010 (S. 27, Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) im Sektor 3 Dienstleistungen/Information und Kommunikation Ziff. 58-63 angegebenen Bruttomonatslohn für Frauen von Fr. 7‘719.-- auszugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Unter Berücksichtigung der im Jahr 2010 (wie auch 2012) im Sektor 3 Dienstleistungen/Information und Kommunikation geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2013, Tabelle B9.2, S. 90) sowie der Nominallohnentwicklung für Frauenlöhne (2010: 2579; 2012: 2630, Die Volkswirtschaft 12-2013, Tabelle B10.3, S. 91) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 96‘821.-- im Jahr 2012. Bei einem 60%igen Pensum entspricht dies einem jährlichen hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 58‘092.--. Hinweise auf Umstände, die einen behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn (vgl. hierzu BGE 126 V 75) zuliessen, finden sich nicht.
7.3 Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen: Fr. 109‘393.--; Invalideneinkommen: Fr. 58‘092.--) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 51‘301.--, bzw. ein Invaliditätsgrad von gerundet 47 (46,8) %, womit Anspruch auf eine Viertelsrente besteht (E. 4.2). Die Herabsetzung oder Aufhebung bei Revision einer Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), womit vorliegend – die angefochtene Verfügung datiert vom 4. Oktober 2013 (Urk. 2) – die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 auf eine Viertelsrente herabzusetzen ist.
Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Oktober 2013 aufgehoben, und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher