Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00995 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 9. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, war seit März 2007 mit einem Teilzeitpensum bei der Y.___ in Z.___ als Reinigungsmitarbeiterin angestellt (Urk. 7/11 Ziff. 2.1, 2.7 und 2.9). Daneben war sie für die A.___ in Z.___ tätig (Urk. 7/10 S. 3). Am 21. Juli 2012 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/18) mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/38 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 1. November 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen; insbesondere sei eine Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, zwecks Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2013 eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen (Urk. 6). Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2014 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit einer Rückweisung einverstanden (Urk. 12 S. 2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989
S. 563 E. 2a; vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
Fehlt ein formeller Wiedererwägungsentscheid, so liegt seitens der Verwaltung ein Antrag vor, wie zu entscheiden sei. Eine Erledigung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit fällt ausser Betracht. Vielmehr ist materiell in der Sache zu entscheiden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2. Strittig ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin erklärte sich in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2014 mit einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen einverstanden (Urk. 12 S. 2).
3.
3.1 Bei der Beschwerdeführerin wurde am 9. Februar 2012 wegen eines Carpal-tunnelsyndroms beidseits eine Spaltung des Retinaculum flexorum links durch-geführt (Urk. 7/14/18).
Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, und Dr. med. C.___, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führten in einer Stellungnahme vom 24. Oktober 2012 (Urk. 7/16 S. 3) zu den medizinischen Akten aus, bei der Beschwerdeführerin liege ein relevanter Gesundheitsschaden vor. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei bei einem CRPS links und einem cervicocephalen Schmerzsyndrom in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft seit dem 9. Februar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % plausibel. Bezüglich einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit (ohne Kraft- und Beweglichkeitsbelastung der linken Hand, leichte und wechselbelastende Tätigkeit) sei medizinisch-theoretisch eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen (ebenso die Stellungnahme der RAD-Ärzte med. prakt. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. C.___ vom 26. August 2013, Urk. 7/37 S. 2).
3.2 Dr. med. E.___, Leitender Arzt, Spital F.___, stellte in einem Bericht vom 12. Dezember 2012 (Urk. 7/26/1-2) folgende Diagnosen (S. 1):
- Verdacht auf Pronator teres-Syndrom links (double-crush-Syndrom)
- Status nach Spaltung Retinaculum flexorum links am 9. Februar 2012
- postoperatives CRPS
- Tendovaginitis stenosans A1-Ringband Daumen links
- rezidivierende Beschwerden nach Infiltration
- Tendovaginitis stenosans de Quervain 1. Strecksehnenfach rechts
- rezidivierend nach zweimaliger Infiltration
- leichtes Carpaltunnelsyndrom rechts
- oligosymptomatisch
- Epicondylitis humeri radialis rechts
3.3 Dr. med. G.___, Leitender Arzt, Schmerz- und Komplementärmedizin, Spital F.___, diagnostizierte in einem Bericht vom 6. Mai 2013 zudem ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei chronischem cervico- und lumbospondylogenem Schmerzsyndrom, muskuläre Dysbalance und Haltungsinsuffizienz (Urk. 3/7).
3.4 Am 21. August 2013 erfolgte ein weiterer operativer Eingriff (Dekompression des Nervus medianus Vorderarm links und A1-Ringbandspaltung links, Urk. 3/11).
4.
4.1 Nach den medizinischen Akten ist für die angestammte Tätigkeit der Beschwer-deführerin als Reinigungskraft eine volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, was der RAD der Beschwerdegegnerin bestätigte (E. 3.1 hiervor). Hingegen kann die einzig vom RAD attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden. So gab etwa Dr. med.
H.___ in einem Bericht vom 21. Mai 2013 an, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsleistung deutlich eingeschränkt sei (Urk. 7/32/1). Ob und in welchem Umfang in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit besteht, ist daher weiter abzuklären.
4.2 Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit fachärztlich und unter Beizug eines Handspezialisten abkläre. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 400.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand von 11.2 Stunden zuzüglich Barauslagen (Urk. 12 S. 2) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Angesichts der zu studierenden rund 50 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der achtseitigen Rechtsschrift vom 1. November 2013 sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung in Anwendung des gerichts-üblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger