Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00996 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 17. April 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Advokaturbüro Leimbacher Sadeg
Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, war zuletzt im Jahr 2005 als Chauffeur tätig (Urk. 6/14 Ziff. 1 und 5). Am 4. April 2006 meldete er sich aufgrund von Unfallfolgen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/6). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 (Urk. 6/40) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch des Versicherten, was das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. Mai 2008 bestätigte (Prozess Nr. IV.2007.00114; Urk. 6/64).
1.2 Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten für die Folgen des am 21. Februar 2005 erlittenen Unfalls eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 18 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 2.5 % zu (Urk. 6/66).
1.3 Am 20. Juni 2012 meldete sich der Versicherte mit Hinweis auf eine schwere depressive Episode erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/73-75). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche (Urk. 6/79) und medizinische Abklärungen (Urk. 6/82; Urk. 6/85/1-33) und holte die SUVA-Akten ein (Urk. 6/81/1-158). Sodann veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten im Zentrum Y.___, dessen Gutachten am 3. März 2013 erstattet wurde (Urk. 6/96). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/99; Urk. 6/105) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 6/108).
2. Der Versicherte erhob am 4. November 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2013 (Urk. 2) mit dem Antrag auf deren Aufhebung und Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2013 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 7. Januar 2014 (Urk. 11) wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 4. April 2014 (Urk. 16) änderte der Versicherte seinen Antrag dahingehend, dass er nun die Rückweisung der Sache zur Ermittlung des Invaliditätsgrades und Ausrichtung einer Rente beantragte (S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 7. Dezember 2006 (Urk. 6/40) verschlechtert hat, und ob dies Einfluss auf seinen Invaliditätsgrad hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) in Anwendung der Foerster-Kriterien damit, dass dem Beschwerdeführer die Überwindung seiner Schmerzen aus objektiver Sicht zumutbar sei. Die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode sei weiterhin als Begleiterscheinung der Schmerzverarbeitungsstörung zu beurteilen. Ansonsten sei davon auszugehen, dass auch eine mittelgradige Episode an sich keine Invalidität begründen könne, da es sich um ein vorübergehendes Leiden handle. Da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner somatischen Beschwerden nicht verändert habe, sei weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 2 S. 2 f.).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass die diagnostizierte Schmerzverarbeitungsstörung ohne Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit sei, weshalb sich die Frage der Überwindbarkeit nicht stelle. Hingegen sei angesichts seiner Depression von einer eigenständigen psychischen Erkrankung auszugehen, bei der die Überwindbarkeitspraxis keine Anwendung finde (Urk. 1 S. 4). Er habe bereits seit März 2011 an einer schweren depressiven Symptomatik gelitten. An der Therapierbarkeit, die er konsequent anstrebe, bestünden erhebliche Zweifel, so dass er höchstens zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 16 S. 2 f.).
3.
3.1 Der ursprünglichen rentenverneinenden Verfügung vom 7. Dezember 2006 (Urk. 6/40) lagen im Wesentlichen folgende medizinischen Berichte zugrunde: Vom 16. März bis 6. April 2006 hielt sich der Beschwerdeführer stationär in der Rehaklinik Z.___ auf. Im Austrittsbericht vom 9. Mai 2006 (Urk. 6/18/5-12) lautete die Diagnose wie folgt (S. 1):
- anhaltende Handgelenksschmerzsymptomatik links unklarer Ursache mit Dysästhesien der Langfinger, adominante Seite
- zervikobrachiales und zervikookzipitales Schmerzsyndrom links
- unklare neurologische Situation
Am 6. April 2006 sei der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch entlassen worden. Infolge Selbstlimitierung und ungenügender Kooperation im Behandlungsprogramm hätten die zu erwartenden Verbesserungen der Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Aktuell sei bei noch ausstehender neurologischer Abklärung eine Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nicht zumutbar; der Beschwerdeführer sei ab 6. April 2006 zu 100 % arbeitsunfähig. Vorbehältlich neurologischer Befundänderungen müsse die Zumutbarkeit medizinisch-theoretisch geschätzt werden. In Anbetracht der bisher objektivierbaren Befunde halte man die angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur für zumutbar, sofern gewisse theoretisch geschätzte Limiten bezüglich Heben und Tragen von schweren Lasten eingehalten würden (Urk. 6/18/5 S. 2).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte mit Bericht vom 24. Mai 2006 (Urk. 6/51/5-6) ein ungeklärtes Hand-/Nackenschmerzsyndrom bei Status nach Quetschtrauma der linken Hand mit Fraktur Metacarpale IV und V (S. 1). Klinisch neurologisch lasse sich eine kleine Stelle über Metacarpale V dorsal mit einer Dysästhesie bestätigen. Diese Störung sei wahrscheinlich auf die Läsion eines kleinen Hautastes zurückzuführen, könne aber die gesamte Symptomatik nicht erklären. Im Weiteren liessen sich keine Hinweise auf eine neurale Störung oder einen Status nach einer Nervenverletzung finden. Das beklagte Schmerzsyndrom sei neurologisch und neurophysiologisch nicht nachvollziehbar. Es sei anzunehmen, dass es sich dabei um eine Symptomausweitung bei einer psychosomatischen Verarbeitungsstörung handle (S. 2).
3.3 Am 2. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf ein ambulantes interdisziplinäres Schmerzprogramm in der Rheumaklinik des Spitals B.___ untersucht (Urk. 6/56/10-11). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- unklare Handschmerzen links im Anschluss an das Unfallereignis vom 21. Februar 2005
- offene Reposition und Osteosynthese von Metacarpale IV und V Querfrakturen links am 2. März 2005
- Osteosynthesematerialentfernung am 4. Januar 2006
- Arthro-MRI linkes Handgelenk vom 27. Oktober 2005: Status nach Zerrung des volaren und Ruptur des dorsalen Anteils des scapholunären Bandes, wobei letzteres wahrscheinlich narbig verwachsen ist; arthrotische Veränderungen zwischen Os hamatum und Os capitatum, nebenbefundlich kleine Raumforderung im MC III Köpfchen, DD: Lipom, Enchondrom
- Skelettszintigraphie vom 10. November 2005: Keine Hinweise für ein CRPS oder Synovitis
- keine Hinweise für neurale Störung bzw. Status nach einer Nervenverletzung gemäss neurographischer Untersuchung vom 23. Juni 2006
- Verdacht auf zentrale Schmerzverarbeitungsstörung
- chronisches zervikozephales und spondylogenes Syndrom links
- muskuläre Dysbalance
- Tendenz zur Schmerzausweitung
Klinisch bestehe ein Verdacht auf eine zentrale Schmerzverarbeitungsstörung. Neben der Schmerzausweitungstendenz fänden sich anamnestisch neuropathische Schmerzen sowie bei der klinischen Untersuchung Allodynie-Areale. Insgesamt würde der Beschwerdeführer die Anforderungen für eine Teilnahme am ambulanten interdisziplinären Schmerzprogramm erfüllen, aufgrund des Sprachverständnisses sei jedoch eine differenzierte Teilnahme nicht möglich (S. 2).
3.4 Im November 2006 führten die Ärzte der Klinik C.___ eine Abklärung für das ambulante interdisziplinäre Schmerzprogramm in serbokroatischer Sprache durch. Im Bericht vom 9. November 2006 (Urk. 6/56/7-9) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 3):
- chronisches Schmerzsyndrom linke Hand im Anschluss an das Unfallereignis vom 21. Februar 2005
- Status nach offener Reposition und Osteosynthese Metacarpale IV- und V-Querfrakturen links am 2. März 2005, Status nach Metallentfernung 4. Januar 2006
- Arthro-MRI linkes Handgelenk 10/05: Status nach Zerrung des volaren und Ruptur des dorsalen Anteils des scapholunären Bandes, letzteres wahrscheinlich narbig verwachsen, arthrotische Veränderungen zwischen Os hamatum und Os capitatum
- skelettszintigraphisch 11/05 keine Hinweise für CRPS oder Synovitis
- neurographische Untersuchung 5/06 ohne Hinweise für neurale Störung bzw. Status nach Nervenverletzung
- Symptomausweitung mit hypochondrischer Verarbeitung
- chronisches zervikobrachiales und zervikozephales Schmerzsyndrom links
Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den subjektiv angegebenen Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Wie bereits in der Rehaklinik Z.___ festgestellt, liege eine Schmerzverarbeitungsstörung vor. Die Beschwerden hätten bisher weder auf Ergotherapie, Physiotherapie noch osteopathische Behandlung angesprochen. Eine medikamentöse Schmerzmodulation sei bereits versucht worden. Aus rheumatologischer Sicht könnten keine anderen Behandlungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Der Beschwerdeführer äussere ernsthafte, nicht auszuräumende Zweifel am psychotherapeutischen Ansatz des geplanten Schmerzprogramms. Er sehe seine Befindlichkeitseinschränkung lediglich in körperlichen Ursachen begründet und schliesse psychosoziale Anteile kategorisch aus, weshalb eine Teilnahme am Schmerzprogramm nicht sinnvoll sei (S. 3).
3.5 Der Beschwerdeführer wurde im Auftrag der SUVA im Sommer 2007 in der Rehaklinik Z.___ traumatologisch, neurologisch und psychiatrisch begutachtet (Urk. 6/56/12-23). Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 12):
- neurogener Schmerz im Bereich Ramus dorsalis, N. ulnaris links
- Bahnung nach proximal
- Hand- Arm- Schultersyndrom links (muskuloskelettal, keine motorischen Defizite)
Die ebenfalls diagnostizierte undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (S. 12).
Diagnostisch sei von einem schwer maladaptiven und teilweise intransparenten Bewältigungsverhalten mit Opferrolle vor dem Hintergrund einer wahrscheinlich histrionischen Persönlichkeit auszugehen. Eine psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit bestehe nicht. Es sei dem Beschwerdeführer angesichts des Fehlens einer schwereren psychischen Störung durchaus zuzumuten, sich hinsichtlich seiner dysfunktionalen Beschwerdebewältigung anders zu verhalten. Aufgrund der erhobenen Befunde und auch in Anbetracht der Gesamtsituation könne nicht argumentiert werden, der Versicherte sei psychiatrisch oder auch wegen einer Persönlichkeitsstörung schon dermassen eingeschränkt, dass ihm nicht ein Mehr an Flexibilität und innerer Umstellung zugemutet werden könne. Eine Somatisierungsstörung sei bezüglich Zumutbarkeit versicherungsmedizinisch wie eine somatoforme Schmerzstörung zu betrachten: Es bestehe beim Beschwerdeführer keine relevante depressive Komorbidität. Eine komorbide Persönlichkeitsstörung im Sinne der festgestellten histrionischen Tendenzen sei nicht dermassen ausgeprägt, dass sie relevant wäre, da der Beschwerdeführer mit dieser Persönlichkeitsstruktur bis anhin stets gearbeitet habe. Ferner sei der soziale Rückzug nicht dermassen langdauernd und auch nicht sicher ausgewiesen, dass er nach den praxisgemässen Kriterien in Betracht gezogen werden könne, und eine einschlägige psychosomatische Behandlung, an welcher der Beschwerdeführer ausreichend mitgewirkt hätte, habe nicht stattgefunden. Die Somatisierungsstörung sei also mit aller Wahrscheinlichkeit nicht invalidisierend (S. 11).
Neben den organisch feststellbaren Befunden gebe es Inkonsistenzen wie die fehlende Atrophie, die gute Kraft beim Händedruck links, die Heiserkeit bei Faustschluss (vgl. S.16 unten) und die zu den beklagten Einschränkungen nicht adäquate Emotionalität (S. 19).
Gemäss den Kategorien des DOT (Dictionary of Occupational Titles) seien dem Beschwerdeführer bis zu mittelschwere Arbeiten ganztags zumutbar. Nicht zumutbar sei ganztägiges repetitives Halten, Heben oder Tragen von mittelschweren Lasten. Eine Chauffeurtätigkeit sei ganztags zumutbar, sofern keine schweren Lasten gehoben, getragen oder gehalten werden müssten (S. 19).
3.6 Gestützt auf dieses Gutachten erachteten die Beschwerdegegnerin wie auch das hiesige Gericht den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 6/40; Urk. 6/64 S. 15 E. 4.7).
4.
4.1 Dem Revisionsgesuch vom 20. Juni 2012 (Urk. 6/73) lagen folgende Arztberichte zugrunde:
Vom 4. November 2008 bis 30. Januar 2009 unterzog sich der Beschwerdeführer einer teilstationären Therapie im Zentrum D.___. Mit Austrittsbericht vom 24. Februar 2009 (Urk. 6/85/20-25) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 4):
- Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) mit und bei
- Status nach Arbeitsunfall (Quetschtrauma/Fraktur) Metacarpale IV/V im Februar 2005
- schwieriger psychosozialer Situation
- Opiatabhängigkeit (Tramadol)
- somatische Diagnosen:
- kausalgiforme Schmerzbahnung mit und bei
- Verletzung des Ramus dorsalis Nervus ulnaris
- Atrophie des Musculus interosseus IV
- Status nach Osteosynthese Metacarpale IV und V unter Verlängerung
- Status nach Quetschtrauma/Fraktur Metacarpale IV/V mit persistierender intrinsic tightness, also Verkürzung und Vernarbung der Handbinnenmuskulatur
Der Beschwerdeführer sei ab Mitte Januar 2009 ohne ersichtlichen Grund nicht mehr regelmässig erschienen und habe selbst das Austrittsdatum auf den 30. Januar 2009 gelegt (S.4). Er sei während der gesamten Behandlungszeit auf seine Schmerzen fokussiert gewesen; eine aktive Auseinandersetzung mit der Schmerzsymptomatik habe er vermieden. Eine Erarbeitung von aktiven Bewältigungsstrategien oder eine Korrektur seines Selbstbildes seien nicht möglich gewesen (S. 5).
4.2 Mit Bericht vom 8. Mai 2012 (Urk. 6/73) diagnostizierte Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine schwere depressive Episode im Rahmen einer stark chronifizierten Depression als Folge einer somatischen Schmerzstörung (ICD-10 F33.2). Dr. E.___ hielt fest, der Beschwerdeführer stehe seit dem 14. März 2011 in ihrer Behandlung und sei aufgrund der Symptomatik auch für angepasste Tätigkeiten voll arbeitsunfähig.
Dr. E.___ wiederholte diese Diagnose in ihrem Bericht vom 8. August 2012 (Urk. 6/82) und hielt fest, dass im Zeitraum von 15 Monaten nach Wunsch des Patienten monatliche Sitzungen stattgefunden hätten. Unter der mit verschiedenen Medikamenten eingeleiteten antidepressiven medikamentösen Therapie und systemisch orientierten Gesprächstherapie habe leider keine signifikante Besserung seines psychischen Zustandes erreicht werden können. Es sei sehr schwierig gewesen, ihn von der somatischen Problematik abzulenken. Die Prognose sei eher ungünstig, das Leiden sei stark chronifiziert. Es bestehe ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens und ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten Konfliktbewältigung mit Flucht in die Krankheit (S. 1-3).
4.3 Dr. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Hausarzt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/74 Ziff. 6.5), diagnostizierte mit Bericht vom 11. Oktober 2012 (Urk. 6/85/1-7) eine schwere depressive Episode im Rahmen einer chronifizierten Depression als Folge einer somatischen Schmerzstörung (ICD-10 F33.2; Ziff. 1.1). Als Chauffeur sei der Beschwerdeführer seit 2005 voll arbeitsunfähig. In einem ungeschützten Rahmen sei keine Arbeitstätigkeit vorstellbar (Ziff. 1.6-1.7).
4.4 In ihrem nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchung am 3. März 2013 erstatteten Gutachten (Urk. 6/96) stellten die Gutachter des Zentrums Y.___ folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 57):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11)
Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- neuropathischer Schmerz im Bereich des Ramus dorsalis Nervus ulnaris links mit und bei
- Status nach Quetschtrauma der linken Hand mit Querfraktur der Ossa metacarpalia 4 und 5 links am 21. Februar 2005
- Status nach offener Reposition und Plattenosteosynthese der Frakturen mit je einer Miniplatte am 2. März 2005
- Läsion Ramus dorsalis Nervi ulnaris links und eines motorischen ulnaris Endastes zum Musculus interosseus dorsalis IV
- sekundärer Symptomausweitung im Sinne eines Schulter-Arm-Syndroms links mit dysfunktionalem Krankheitsverhalten im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F68.0)
- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen und histrionischen Anteilen
- Reinke-Ödem der Stimmbänder bei chronischem Nikotinabusus
Die allgemein-internistische Untersuchung habe keine pathologischen Befunde ergeben. Aus rein internistischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 63).
Bei der rheumatologischen Untersuchung könne als einziger pathologischer Befund eine Atrophie zwischen dem Metacarpale IV und V festgestellt werden. Am halben Finger IV links ulnarseits und am ganzen Finger V links sei das Gefühl herabgesetzt und bei Berührung zeigten sich elektrisierende Schmerzen gegen den Arm. Indes sei aber die rohe Kraft gut, der Faustschluss beidseits kräftig und die Beweglichkeit in beiden Handgelenken vollumfänglich normal und schmerzlos. Da auch radiologisch kein Korrelat habe gefunden werden können, welches die Beschwerden erklären würde, sei dem Beschwerdeführer aus rein rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als LKW-Fahrer zumutbar. Die Hypästhesie im Finger V und im halben Finger IV sei funktionell nicht einschränkend. Auch in Würdigung der Begutachtung durch die Rehaklinik Z.___ könne bei anamnestisch gleichen Klagen und klinisch mehr oder weniger gleichen Befunden von einer vollen Arbeitsfähigkeit als LKW-Fahrer ausgegangen werden.
In neurologischer Hinsicht (S. 63 unten f.). müsse teilweise von einer Symptomausweitung ausgegangen werden, denn die Sensibilitätsstörung der gesamten linken Körperhälfte mit Schmerzempfindung, belastungsabhängig im linken Rumpf und in beiden Beinen sowie die schmerzabhängige Heiserkeit mit vermehrtem Räusperbedarf sei organisch nicht erklärbar. Für den Beschwerdeführer stünden nach eigenen Angaben in neurologischer Hinsicht nicht die durch die organische Schädigung erklärbaren Beschwerden im Vordergrund, sondern die mehr oder weniger den gesamten Körper und insbesondere die Heiserkeit sowie die innerliche Wut betreffende, nicht fachneurologisch erklärbare Symptomatik im Vordergrund (S. 63 unten f.).
In psychiatrischer Hinsicht seien histrionische und narzisstische Persönlichkeitsanteile feststellbar, welche dem Beschwerdeführer den Umgang mit der aktuellen Situation erschwerten. Die Kränkung in Form des Führerscheinentzuges im Jahr 2011 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch verantwortlich für die psychische Dekompensation mit der depressiven Symptomatik, welche letztendlich die Aufnahme einer ambulanten Therapie veranlasst habe. Es sei davon auszugehen, dass eine dysfunktionale Schmerzverarbeitungsstörung vorliege, nicht jedoch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung; diese sei bisher nicht diagnostiziert worden. Es liege aber eine depressive Symptomatik vor, welche die Schmerzwahrnehmung des Beschwerdeführers verstärken könnte. Die depressive Symptomatik sei mittelgradig ausgeprägt. Der Beschwerdeführer berichte, dass ihm die jetzige antidepressive Medikation gut tue (S. 64 unten f.).
Seit der Verfügung vom 7. Dezember 2006 habe sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert. Hingegen sei es zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes gekommen, mit Entwicklung einer ausgewiesenen und arbeitsrelevanten depressiven Symptomatik, welche aktuell einer mittelgradigen depressiven Episode entspreche. Der Beginn der psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sei erst im Jahr 2012 (richtig: 2011; vgl. Urk. 6/73 S. 1) zurückzudatieren, als er sich in psychiatrische Behandlung begab. Zwar seien schon vorher psychiatrische Diagnosen gestellt worden, welche aber dazumal noch keine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen konnten. Die von Dr. E.___ diagnostizierte schwere depressive Episode ohne psychotische Symptomatik sei anhand ihres Berichtes nachvollziehbar, somit auch die postulierte volle Arbeitsunfähigkeit. Mittlerweile habe sich aber der psychische Zustand des Beschwerdeführers auch nach dessen eigenen Angaben gebessert, so dass nur noch eine mittelgradige depressive Episode vorliege und die Arbeitsfähigkeit dann auch dem verbesserten Zustandsbild angepasst werden müsse, so dass jetzt nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorliege (S. 67 unten f.). Diese Einschränkung sei einzig durch die psychiatrische Diagnose bedingt; psychosoziale und andere invaliditätsfremde Faktoren seien bei der Beurteilung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit bewusst ausser Acht gelassen worden. Diese gelte für alle Tätigkeitsbereiche (S. 68).
Obwohl der Beschwerdeführer berichte, dass die Medikation eine Besserung des psychischen Zustandsbildes mit sich gebracht habe, liege der Medikamentenspiegel unterhalb des therapeutischen Bereichs. Die Medikation sollte deshalb deutlich erhöht werden. Es sei damit zu rechnen, dass sich die depressive Symptomatik dann weiter bessere, was sich eventuell auch auf die Schmerzwahrnehmung positiv auswirke. Des weitern sollte die ambulante Gesprächstherapie engmaschiger erfolgen. Unter Voraussetzung dieser Massnahmen könne es durchaus sein, dass sich die Arbeitsfähigkeit noch verbessern könne, wobei die Prognose angesichts des bisherigen Verlaufs und der starken Fixierung auf die Schmerzen eher ungünstig sei. Trotzdem sei eine Wiederbegutachtung in einem Jahr zu empfehlen (S. 69).
4.5 RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, führte am 6. März 2013 (Urk. 6/98/5) aus, der MEDAS-Beurteilung könne vollumfänglich gefolgt werden. Es sei ab Behandlungsbeginn bei Dr. E.___ im März 2011 bis zur MEDAS-Begutachtung vom Dezember 2012 und Januar 2013 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Seit 9. Januar 2013 bestehe infolge der psychischen Beschwerden eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit. Unter Intensivierung der fachpsychiatrischen Therapie könnte eine Verbesserung möglich sein, weshalb eine Neubeurteilung in einem Jahr vorzunehmen sei.
5.
5.1 Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert hat. Der Beschwerdeführer machte denn auch eine Verschlechterung seines psychischen und nicht seines somatischen Zustandes geltend. In dieser Hinsicht wurden bereits früher entsprechende (Verdachts-)Diagnosen gestellt (vgl. vorstehend E. 3.2 ff.), ohne dass dadurch die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. Dies wohl nicht zuletzt, da damals auch der Beschwerdeführer selbst seine Einschränkungen einzig auf körperliche Ursachen zurückführte (vgl. vorstehend E. 3.4). Anlässlich der Begutachtung an der Rehaklinik Z.___ im Jahr 2007 wurde zudem ausdrücklich keine psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt (vgl. vorstehend E. 3.5).
5.2 Im weiteren Verlauf wurde auch im Rahmen der teilstationären psychiatrischen Behandlung im Winter 2008/2009 lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt, was aber möglicherweise auf die damalige fehlende Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers zurückzuführen war (vorstehend E. 4.1). Diese Situation änderte sich im März 2011, als der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen die Behandlung bei Dr. E.___ aufnahm. Dr. E.___ diagnostizierte ab diesem Zeitpunkt eine schwere depressive Episode mit voller Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit, was nach Einschätzung der MEDAS-Gutachter (dazu nachstehend E. 5.3) korrekt und nachvollziehbar gewesen ist. Im Herbst 2011 musste der Beschwerdeführer gar aus verkehrsmedizinischen (psychischen) Gründen seinen Führerausweis befristet abgeben (vgl. Urk. 6/73/3).
5.3 Das MEDAS-Gutachten vom 3. März 2013 erging unter Einhaltung aller erforderlichen Beweiskriterien (vgl. vorstehend E. 1.5). Die Gutachter kamen in überzeugender Weise zum Schluss, dass der Beschwerdeführer infolge einer mittelgradigen depressiven Episode in jeder Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei. Sie legten dar, dass die von Dr. E.___ gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode aufgrund der von ihr erhobenen Befunde (vgl. Urk. 6/82) nachvollziehbar und somit auch die postulierte volle Arbeitsunfähigkeit korrekt gewesen sei. Die aktuelle Begutachtung habe jedoch eine Verbesserung in dem Sinne ergeben, dass nun die Symptome einer lediglich mittelgradigen depressiven Episode feststellbar seien. Diese wurde als eigenständiges Leiden beschrieben und diagnostiziert und nicht als Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit. Die Gutachter wiesen weiter ausdrücklich darauf hin, dass psychosoziale und andere invaliditätsfremde Faktoren bei der Beurteilung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit weggelassen worden seien. Zudem wurde auf die Möglichkeit einer weiteren Verbesserung der Arbeitsfähigkeit hingewiesen, sofern der Beschwerdeführer sich einer höherfrequentigen Therapie unterzieht und die Medikation verstärkt wird. Die Gutachter empfahlen dementsprechend eine Neubeurteilung in einem Jahr.
5.4 Dieser Beurteilung schloss sich auch der RAD an und erkannte zutreffend, dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht, wie fälschlicherweise im Gutachten angenommen, im Anschluss an den Entzug des Führerscheins im Jahr 2012 (richtig: 2011) festzusetzen ist (vgl. S. 64 des Gutachtens), sondern auf den Beginn der Behandlung durch Dr. E.___ im März 2011 (vgl. vorstehend E. 4.5).
Entgegen der Beurteilung durch den Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/101) besteht kein Grund, von dieser Einschätzung abzuweichen: Die MEDAS-Gutachter vermerkten die Diagnosen einer Schmerzverarbeitungsstörung und von akzentuierten Persönlichkeitszügen als nicht arbeitsfähigkeitsbeeinflussend (vgl. S. 57 des Gutachtens), weshalb kein Anlass - bei den akzentuierten Persönlichkeitszügen ohnehin nicht - besteht, eine Überwindbarkeit anhand der Foerster-Kriterien zu prüfen. Dabei wurde insbesondere auch verkannt, dass durchaus ein gewisses organisches Korrelat für die Schmerzen besteht, denn die Diagnose lautete „neuropathischer Schmerz im Bereich des Ramus dorsalis Nervus ulnaris links mit und bei (….) sekundärer Symptomausweitung im Sinne eines Schulter-Arm-Syndroms links mit dysfunktionalem Krankheitsverhalten im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung“. Es liegt somit kein eigentliches pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage vor. Dass die mittelgradige depressive Episode mindestens im hier zu überprüfenden Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides aufgrund der allgemeinen, bei psychischen Gesundheitsschäden zu prüfenden Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) nicht „überwindbar“ ist, ergibt sich in überzeugender Weise aus der MEDAS-Beurteilung.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass im Vergleich zur rentenverneinenden Verfügung vom 7. Dezember 2006 eine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten ist. Der Beschwerdeführer war aufgrund einer schweren depressiven Episode ab März 2011 sowie nach Ablauf des Wartejahrs im Februar 2012 vollständig arbeitsunfähig. Ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen MEDAS-Begutachtung im Januar 2013 (vgl. Urk. 6/96/48) bestand eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit, was ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist (88a Abs. 1 IVV).
6.
6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
6.3 Die Beschwerdegegnerin ermittelte ausgehend vom letztmals erzielten Validenlohn ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 60‘049.--, was nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten ist. Dies gilt auch für das von ihr ermittelte hypothetische Invalideneinkommen in einem Pensum von 100 % von Fr. 63‘018.-- (vgl. Urk. 2 S. 2). Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % und unter Berücksichtigung des gewährten Abzuges von 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 28‘358.-- (Fr. 63‘018.-- x 0.5 x 0.9). Der Vergleich dieser Werte ergibt einen Invaliditätsgrad von gerundet 53 %.
6.4 Bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit und somit einem Invaliditätsgrad von 100 % hat der Beschwerdeführer von März bis Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Januar 2013 besteht bei einem Invaliditätsgrad von 53 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Der Beschwerdegegnerin steht es frei, dem Beschwerdeführer eine Schadenminderungspflicht bezüglich der zumutbaren Behandlung seiner Depression (engmaschigere Gesprächstherapie, Anpassung der Medikation) aufzuerlegen und seinen Gesundheitszustand innert Jahresfrist zu überprüfen.
7.
7.1 Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (ohne MWSt) für bis Ende 2014 erbrachte Leistungen auf Fr. 2‘100.-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) festzusetzen und dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Oktober 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März bis 31. Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Januar 2013 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard