Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00997




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 17. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

Advokaturbüro Leimbacher Sadeg

Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1965 geborene und von ihrem Ehemann getrennt lebende X.___ ist Mutter von drei Kindern (geboren 1984, 1989 und 1993). Seit 1988 war sie, mit Ausnahme weniger Monate (Urk. 8/8, Urk. 8/108), ausschliesslich mit der Haushaltführung und der Erziehung der Kinder beschäftigt. Am 1. Oktober 1999 stürzte die Versicherte auf der Treppe und zog sich Frakturen an beiden Ellbogen zu. Nach zunächst befriedigendem Operationsergebnis entwickelten sich nach sechs Monaten belastungsabhängige Schmerzen sowie ab Mai 2001 konstante Schmerzen im linken Ellbogen und unveränderte Belastungsschmerzen in beiden Ellbogen sowie beiden Handgelenken (Urk. 8/5/3-4 S. 1). Unter Hinweis auf die Beschwerden an den Ellbogen meldete sich die Versicherte am 24. September 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2).

    Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse sowie Durchführung einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 26. Juli 2002 rückwirkend ab 1. Oktober 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzüglich Kinderrenten zu (Urk. 8/17-18). Gegen diese Verfügung gelangte die Versicherte am 28. August 2002 an das Sozialversicherungsgericht (Verfahren IV.2002.00433), welches die Beschwerde  unter dem Hinweis, dass der Invaliditätsgrad entgegen den Feststellungen der IVStelle nicht 54 %, sondern 65 % beträgt - mit Urteil vom 23. Oktober 2003 abwies (Urk. 8/22). Die gegen diesen Entscheid seitens der Versicherten erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (Verfahren I 784/03) wurde mit Urteil vom 31. August 2004 abgewiesen (Urk. 8/24).

    Mit Verfügung vom 26. Oktober 2004 (Urk. 8/28) sprach die IV-Stelle der Versicherten infolge der neu in Kraft getretenen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von 65 % rückwirkend ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzüglich entsprechender Kinderrenten zu, welche mit Mitteilung vom 2. Juni 2008 bestätigt wurde (Urk. 8/84). Auf ein Revisionsbegehren der Versicherten wurde am 17. September 2008 nicht eingetreten (Urk. 8/90).

1.2    Im Mai 2012 leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege (Urk. 8/107 S. 1-2), holte neue Berichte des behandelnden Arztes (Urk. 8/107 S. 3, Urk. 8/109) ein und veranlasste die Begutachtung der Versicherten in internistisch-rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht (Urk. 8/113, Urk. 8/119, Urk. 8/121). Am 2. Mai 2013 führte die IVStelle in der Wohnung der Versicherten zudem eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 8/123) durch. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/127, Urk. 8/130-131) hob die IVStelle mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 (Urk. 2) die bisherige Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % per Ende November 2013 auf.


2.    Gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 4. November 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und ihr weiterhin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2013 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Am 13. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung betreffend Unterstützung bei der Haushaltsführung ein (Urk. 13-14), welche der Beschwerdegegnerin am 19. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).    Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

    Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren. Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 113 V 273 E. 1a, 105 V 29 mit Hinweisen), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich (Art. 5 Abs. 1 und 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits einander ablösen (BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 110 V 284 E. 1a, 104 V 148 E. 2 mit Hinweisen).

1.5    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 3. Oktober 2013 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde und im Haushalt seit März 2011 zudem keine Einschränkung mehr vorliege. Die Beschwerdeführerin sei überdies in einer angepassten Tätigkeit (adaptierte Ellbogen-schonende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne repetitive Umwendbewegungen) zu 100 % arbeitsfähig. Im Rahmen des Einkommensvergleichs resultiere unter Berücksichtigung eines im Hinblick auf das behinderungsbedingt eingeschränkte Tätigkeitsspektrum gewährten Abzugs von 20 % ein Invaliditätsgrad von 20 %, weshalb der Beschwerdeführerin kein Rentenanspruch mehr zustehe (S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, sie habe entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Abklärungsbericht nie den Wunsch geäussert, eine (100%ige) Erwerbstätigkeit als Hilfsperson aufzunehmen. Die Annahme der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei aufgrund ihrer Persönlichkeit und des Umstands, dass sie erst drei Monate in ihrem Leben gearbeitet habe, nicht wahrscheinlich, weshalb sie wie bisher als zu 100 % im Aufgabenbereich tätige Person zu qualifizieren sei (S. 9 Ziff. 14-18). Abgesehen davon habe sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Rentenüberprüfung respektive zusprache nicht verbessert. Während die orthopädisch-rheumatologischen Beschwerden unverändert geblieben seien, seien zusätzlich erhebliche psychische Probleme aufgetreten, welche im Jahr 2012 zu einem Suizidversuch geführt hätten (S. 11 Ziff. 19). Weiter machte sie geltend, dass sie bei sämtlichen Haushaltstätigkeiten auf Unterstützung Dritter angewiesen sei (Urk. 13).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin verfügte Aufhebung der bisher gewährten Dreiviertelsrente rechtens ist. Dies hängt davon ab, ob eine revisionsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt. Entsprechend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rentenzusprache (Urk. 8/17-18) respektive der Verfügung vom 26. Oktober 2004 (Urk. 8/28) mit jenen zur Zeit der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2013 (Urk. 2) zu vergleichen.


3.    

3.1    Praxisgemäss liegt eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG unter anderem dann vor, wenn sich im Falle einer Hausfrau die Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 105 V 29 E. 1b; vgl. auch E. 1.4). Davon erfasst sind Änderungen im Status respektive in der Qualifikation von Versicherten als im Aufgabenbereich tätige Personen, mithin der Wechsel einer nichterwerbstätigen Person in die Erwerbstätigkeit. Bei Bejahung einer solchen Statusänderung ist der Invaliditätsgrad neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 8C_133/2015 vom 22. April 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 9 E. 6.1).

3.2    Betreffend die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rentenzusprache erwog das hiesige Gericht im Urteil vom 23. Oktober 2003 (Urk. 8/22), die Beschwerdeführerin sei ihren Aussagen im Rahmen der Haushaltabklärung folgend - als Nichterwerbstätige zu qualifizieren (E. 3.3). In medizinischer Hinsicht attestiere Dr. med. Y.___, Oberarzt an der chirurgischen Klinik des Stadtspitals Z.___, im Bericht vom 6. November 2001 wegen den Spontanschmerzen an beiden Ellbogen und heftigsten Schmerzen bei leichter provozierter Belastung sowie Schmerzen in beiden Handgelenken zuletzt eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % als Hausfrau (E. 4). Unter Berücksichtigung der Mithilfe der Tochter im Haushalt ermittelte das Gericht eine Einschränkung im Haushalt von 64.9 % und einen entsprechenden Invaliditätsgrad (E. 5.4). Diese Beurteilung war gemäss Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht zu beanstanden (Urk. 8/24 E. 4.2).

3.3    Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung als vollzeitlich Erwerbstätige (Urk. 2 S. 2). Sie verwies in diesem Zusammenhang auf die Äusserungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort am 2. Mai 2013. Gemäss dem Abklärungsbericht vom 10. Juni 2013 (Urk. 8/123) habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie im Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen und bei einem 100%igen Pensum einen ungefähren Nettoverdienst von Fr. 3‘500.-- beziehen würde. Sie verfüge über keine Ausbildung und müsste als Hilfsarbeiterin eine Arbeit suchen, damit sie für den Lebensunterhalt aufkommen, die Steuern bezahlen und auch einmal in die Ferien gehen könne (S. 3).

    Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als vollzeitlich Erwerbstätige ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin wohnte im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung alleine in der Wohnung, dies nachdem das jüngste Kind gemäss ihren eigenen Angaben im Juli 2012 ausgezogen war und sie zudem seit März 2011 von ihrem Ehemann getrennt lebt (Urk. 8/123 S. 3). Entsprechend ist die Notwendigkeit zur Erbringung von Betreuungsaufgaben bezüglich ihrer Kinder sowie zur Führung des Familienhaushalts spätestens seit Sommer 2012 weggefallen. Die dadurch frei werdende Zeit hat die Beschwerdeführerin zur Ausübung eines zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums zu verwenden (vgl. BGE 125 V 157 E. 5c/bb), weshalb sie ab besagtem Datum nicht mehr als im Haushalt tätige Versicherte im Sinne von Art. 27 IVV einzustufen ist (vgl. E. 1.4), sondern als Erwerbstätige.

3.4    Im Lichte der obigen Erwägungen ist somit erstellt, dass sich der Status der Beschwerdeführerin respektive ihre erwerbliche Situation im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG wesentlich verändert hat, weshalb die Voraussetzungen für eine Rentenrevision erfüllt sind (vgl. E. 1.3).


4.

4.1    Da die Beschwerdeführerin als erwerbstätige Versicherte zu qualifizieren ist (vgl. E. 3.4), ist nachfolgend zu prüfen, ob, und wenn ja, in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch gesundheitliche Beschwerden beeinträchtigt ist. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2013 (Urk. 2) präsentierte sich die medizinische Sachlage wie folgt:

4.2

4.2.1    Im Bericht vom 31. Januar 2005 (Urk. 8/119/74-75) stellte der behandelnde Dr. Y.___, leitender Arzt, Facharzt für Chirurgie, Stadtspital Z.___, folgende Diagnosen (S. 1):

-Invalidisierende linksbetonte Ellbogen- und Handgelenksschmerzen beidseits bei Belastung bei erheblicher posttraumatischer Ellbogen-Gelenkszerstörung links mehr als rechts

-Status nach Resektion eines dorsalen Handgelenksganglions rechts am 23. November 2004, soweit regelrechter Verlauf mit noch eingeschränkter Beugefähigkeit im Handgelenk

    Dr. Y.___ attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für manuell belastende Tätigkeiten und wies darauf hin, dass die Beschwerden links in den letzten zwei Jahren eher noch zugenommen hätten. Für die spezifische Tätigkeit als Hausfrau sei nach wie vor von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 20 % (alles, was im Haushalt an nicht belastenden Tätigkeiten anfalle) auszugehen. Eine Verbesserung des Zustandsbildes sei nicht zu erwarten (S. 1). Aufgrund der Beschwerden benötige die Beschwerdeführerin eine Haushaltshilfe und sei zudem für die alltäglichen Verrichtungen, insbesondere für das Einkaufen, nach wie vor auf ein Auto angewiesen (S. 2).

4.2.2    Am 1. Juni 2005 berichtete Dr. Y.___ erneut (Urk. 8/119/67-68) und stellte folgende Diagnosen (S. 1):

-Linksbetonte Arthrosen der Ellbogengelenke beidseits

-Belastungsabhängige Handgelenksschmerzen beidseits

-Schlafstörungen mit Erschöpfungszuständen und depressiver Verstimmung bei

-Zustand nach beidseitigen Ellbogenfrakturen am 1. Oktober 1999

-Zustand nach Osteosynthesematerialentfernung (OSME) links am 10. Januar 2001

-Zustand nach Entfernung eines Handgelenksganglions rechts am 23. November 2004

    Dr. Y.___ führte aus, dass die Beschwerden im letzten halben Jahr eher noch zugenommen hätten. Teilweise bestünden Ruheschmerzen in der Nacht, wodurch die Beschwerdeführerin tagsüber an Folgeerscheinungen des Schlafmangels im Sinne von Erschöpfungszuständen und depressiver Verstimmung leide. Zudem führten die konstanten Schmerzen in beiden Ellbogen und Handgelenken bei geringster Belastung sowie belastungsfreie repetitive Bewegungen zu einer Invalidisierung im täglichen Leben. Mit einer Verbesserung der Beschwerden durch therapeutische Massnahmen sei nicht zu rechnen.

    Betreffend den Umfang der Arbeitsfähigkeit wiederholte Dr. Y.___ die Ausführungen im Bericht vom 31. Januar 2005 (vgl. E. 4.2.1) und wies darauf hin, dass die Selbstversorgung im Haushalt unter Notwendigkeit eines Fahrzeugs zum Einkaufen knapp möglich sei. Bezüglich einer beruflichen Neuorientierung im Sinne einer Teilarbeitsfähigkeit äusserte der Arzt seine Zweifel und hielt fest, dass ihm keine Tätigkeit in den Sinn komme, bei welcher auf den Einsatz beider Arme verzichtet werden könne (S. 2).

4.2.3    Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, stellte im Bericht vom 16. September 2011 (Urk. 8/119/59-60) folgende Diagnosen:

-Essentieller Kopftremor

-Cervicalsyndrom

-Sensibilitätsstörung am rechten Bein, ungeklärte Ätiologie

-Chronische Schmerzen und Bewegungseinschränkung in beiden Ellbogenbereichen bei Status nach distaler artikulärer Humerus-Trümmerfraktur links und Radiusköpfchen-Trümmerfraktur 1999

-Adipositas

-Latenter Vitamin B 12- und Vitamin D-Mangel

    Die Ärztin führte aus, bei der Beschwerdeführerin sei erstmals vor ungefähr 1,5 Jahren ein Kopftremor aufgetreten, welcher sich vor allem bei leichtem Blick nach rechts zeige und sich bei Nervosität verstärke. Die Beschwerdeführerin habe sich überdies über cervicale Schmerzen, intermittierend diffuse Schwankschwindelbeschwerden, weniger Gefühl im rechten Bein sowie starke plantare Beschwerden im rechten Fuss beim Stehen beklagt (S. 1). Betreffend den Tremor empfahl Dr. A.___ einen medikamentösen Therapieversuch respektive für das Cervicalsyndrom Physiotherapie, welche sich auch auf den Tremor positiv auswirken könne (S. 2).

4.2.4    Am 31. Juli 2012 (Urk. 8/107/3) stellte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, folgende Diagnosen (Ziff. 5.4):

-Status nach Osteosynthese und OSME bei distaler artikulärer Humerustrümmerfraktur links 10/99

-Status nach Radiusköpfchenresektion bei Radiusköpfchentrümmerfraktur 10/99

-Invalidisierende links betonte Ellbogen- und Handgelenksschmerzen beidseitig

-Schlafstörungen mit Erschöpfungszuständen und depressiver Verstimmung

    Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für manuell belastende Tätigkeiten sowie eine Arbeitsfähigkeit von 20 % als Hausfrau (Ziff. 5.5).

4.2.5    Am 2. Oktober 2012 berichtete Dr. B.___ erneut (Urk. 8/109), wobei er folgende Diagnosen stellte (S. 1 Ziff. 1.1):

-Invalidisierende links betonte Ellbogen- und Handgelenksschmerzen beidseitig

-Status nach Osteosynthese bei distaler artikulärer Humerustrümmerfraktur 10/99

-Status nach Radiusköpfchenresektion rechts bei Radiusköpfchentrümmerfraktur 10/99

-links betonte Arthrosen der Ellbogengelenke beidseitig

-Rezidivierende depressive Episoden mit erheblichen Schlafstörungen

    Der Arzt wies darauf hin, die Beschwerdeführerin habe keine Kraft in beiden Händen und könne weder Heben noch Halten (S. 2 Ziff. 1.4). Er attestierte mit Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 1999 (S. 2 Ziff. 1.6) und hielt zudem fest, eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten (S. 2 Ziff. 1.4).

4.2.6    Vom 12. Dezember 2012 bis 8. Januar 2013 wurde die Beschwerdeführerin in der C.___ stationär behandelt. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 29. Januar 2013 (Urk. 8/119/70-73) stellten Dr. D.___, Leitende Ärztin, und prakt. med. E.___, stellvertretender Oberarzt, folgende Diagnosen (S. 1):

-Anpassungsstörung F43.2

-Status nach Suizidversuch im Mai 2012

-Verdacht auf selbstunsicher-abhängige Persönlichkeitszüge

-Medikamentenabusus F19.1

- Stilnox, Temesta

-Chronisches Schmerzsyndrom beider Ellbogen

-Status nach beidseitigem Ellbogenbruch durch Unfall 1999

    Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin leide gemäss eigenen Angaben seit Mai 2012 unter Stimmungsschwankungen mit starker Traurigkeit, was sie in Zusammenhang bringe mit ihrem Liebeskummer. Sie habe sich in einen verheirateten Mann verliebt und mit ihm und dessen demenzkranken Frau bis Oktober 2012 in einer Wohnung gelebt. Die Kinder ihres Freundes hätten diese Situation nicht toleriert, weshalb sie aus der Wohnung habe ausziehen müssen. Sie habe in diesem Zusammenhang versucht, sich mit Medikamenten das Leben zu nehmen, sei aber wieder aufgewacht (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe sich zudem über ihre Einsamkeit beklagt, weil ihre Kinder ausgezogen seien, ohne ihr die neuen Adressen anzugeben (S. 2).

    Die Ärzte hielten fest, die Konzentration und anamnestischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin seien unauffällig und ihr formales Denken sei klar und kohärent gewesen. Hinweise auf Denkstörungen, wahnhaftes Erleben oder Halluzinationen hätten sich keine gezeigt. Im Affekt habe sie ängstlich, niedergeschlagen, energielos und klagsam gewirkt und es hätten sich deutliche Insuffizienzgefühle gezeigt. Der Antrieb sei demgegenüber aktiv, die Psychomotorik unauffällig gewesen. Teilweise sei die Beschwerdeführerin in ihren Gedanken auf ihren aktuellen Lebenspartner eingeengt gewesen und sei bei Schilderungen über die Situation mit ihrem Freund immer wieder in Tränen ausgebrochen (S. 2).

    Die Ärzte führten weiter aus, die Beschwerdeführerin erfülle aufgrund des Klammerns in Beziehungen (eigene Kinder, Partner) einige Kriterien einer dependenten und selbstunsicheren Persönlichkeit. Für eine genauere Diagnose bedürfe es allerdings noch vertiefender Abklärungen. Zudem sei es bei der Beschwerdeführerin auch zu Anpassungsstörungen im Rahmen der erwähnten Belastungssituationen gekommen (S. 2). Die Ärzte empfahlen die Fortführung einer ambulanten Ergotherapie, eines selbständigen physischen Trainings sowie von psychotherapeutischen Einzelgesprächen (S. 3).

4.2.7    In seinem psychiatrischen Gutachten vom 4. März 2013 (Urk. 8/121/1-19) stellte PD Dr. med. F.___, FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psychotherapie, gestützt auf die Vorakten und die Untersuchung vom 26. Februar 2013 folgende Diagnosen (S. 16 Lit. E; vgl. auch Urk. 8/121/20-21 S. 1):

-Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

-Keine

-Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

-Persönlichkeitsstörung Cluster Typ C (abhängig-selbstunsicher), ICD10 F60.7

-Verdacht auf psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa (Benzodiazepine): Schädlicher Gebrauch, ICD-10 F13.1

-Verdacht auf psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch, ICD-10 F10.1

    Der Gutachter beschrieb die Beschwerdeführerin als klagsame, ängstlich-unsichere sowie niedergeschlagen und kraftlos wirkende Person, bei welcher weder Anzeichen für Störungen des Bewusstseins, Kurz- und Langzeitgedächtnisses, der Konzentration und Aufmerksamkeit noch für Wahn, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen, Depersonalisation oder Zwänge feststellbar gewesen seien. Die Grundstimmung habe während der Untersuchung nicht depressiv gewirkt, wohl aber unglücklich, wobei die Schwingungsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt gewesen sei. Das inhaltliche Denken sei auf die Lebenssituation eingeengt gewesen, wobei sie ihr Lebensglück in der aktuellen Beziehung zu ihrem 71-jährigen Freund sehe. Hinweise auf einen Interessenverlust oder eine Freudlosigkeit hätten sich insofern gezeigt, als dass die Beschwerdeführerin die „Liebesbeziehung“ in den Mittelpunkt ihres Tuns und Handelns stelle. Die Teilhabe am sozialen Leben erscheine als aufgehoben; ausser mit ihrem Freund pflege die Beschwerdeführerin keine regelmässigen Kontakte. Bezüglich des Tagesablaufs habe sich eine Aufhebung des Tag/Nachtrhythmus bei/mit Schlafstörungen und Alkoholabusus seit Herbst 2012 sowie eine Tendenz zur Verwahrlosung gezeigt (S. 11 f. und S. 14).

    PD Dr. F.___ hielt weiter fest, aus gutachterlicher Sicht sei differenzialdiagnostisch eine Depression zu diskutieren. Die diagnostischen Kriterien einer Depression seien bei der Beschwerdeführerin indessen nicht erfüllt. Es seien weder eine depressive Grundstimmung noch eine Einschränkung der Schwingungsfähigkeit feststellbar gewesen. Die affektive Symptomatik verschwinde, sobald der Freund der Beschwerdeführerin anwesend sei. Die Interessen- oder Freudlosigkeit der Beschwerdeführerin stehe im Zusammenhang mit dem Liebeskummer und dem sekundären Alkoholabusus. Entsprechend liege keine Depression vor, vielmehr sei die Störung gemäss ICD10 Z63.0 als Problem in der Beziehung zum Partner und somit als nicht IVrelevante Störung einzustufen. Die ausschliessliche Fokussierung der Beschwerdeführerin auf ihre aktuelle Partnerschaft sei durch eine Persönlichkeitsstörung begründet, wobei vorliegend eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7), Cluster C (ängstlich, vermeidend) zu diskutieren sei. Die Kriterien für eine solche Störung hätten sich aufgrund der in der Kindheit/Jugend erfolgten Zurückweisung durch die Mutter und Geschwister entwickelt. Entsprechend könne der Diagnose der Ärzte der C.___ gefolgt werden. Diese Störung, wonach die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, ihre Verhaltensmuster zu durchschauen und durchbrechen, könnten im Arbeitsleben problematisch werden, wenn starke Abhängigkeitsverhältnisse bestünden. Tätigkeiten mit solchen Abhängigkeitsverhältnissen sollten gemäss dem Gutachter nicht ausgeübt werden. Demgegenüber bestehe im Haushalt keine diesbezügliche Einschränkung mit negativem Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (S. 11 f. und S. 14-16).

    Der Gutachter führte weiter aus, gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin bestehe seit Monaten eine regelmässige Einnahme von Schlaf- und Beruhigungsmitteln sowie von Alkohol. Bei der Messung der Blutserumkonzentration habe sich allerdings keine definitive Bestätigung dieser Angaben ergeben, weshalb bezüglich psychischer und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen (schädlicher Gebrauch gemäss ICD-10 F13.1 bzw. F10.1) lediglich ein Verdacht ausgesprochen werde. Das Verhalten hinsichtlich Medikamenteneinnahme sei als sekundär anzusehen und es liege auch keine primäre Alkoholerkrankung vor. PD Dr. F.___ verneinte zudem das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Störung gemäss den Kriterien nach ICD-10 F45.4. Bei der Beschwerdeführerin sei weder ein Ganzkörperschmerz gegeben noch würden die Schmerzen durch psychosoziale oder emotionale Faktoren hinreichend beeinflusst. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin angegeben, sich an die Schmerzen adaptiert zu haben (S. 16).

    Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, bei der Beschwerdeführerin lägen aus psychiatrischer Sicht keine Fähigkeitsstörungen vor, durch welche die Führung des Haushalts beeinträchtigt werde. Im Berufsleben sollte hingegen keiner Tätigkeit nachgegangen werden, bei welcher starke interpersonelle Abhängigkeiten bestünden. Tätigkeiten mit Verantwortung für Menschen oder komplexe Tätigkeiten, die eine erhöhte Verantwortungsbereitschaft erforderten, seien von der Beschwerdeführerin nicht leistbar (S. 17).

4.2.8    Im internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 28. März 2013 (Urk. 8/119/139) stellte Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH G.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, gestützt auf die Untersuchung vom 4. März 2013 sowie die Vorakten folgende Diagnosen (S. 31; vgl. auch Urk. 8/121/20-21 S. 1):

Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Ellbogenschmerzen beidseits links mehr als rechts mit

- symmetrischen Vorderarm-Umfängen bei

- rechts: Status nach Radiusköpfchentrümmer-Fraktur am 1. Oktober 1999 mit

- Resektion des Radiusköpfchens am 1. Oktober 1999 und

- normalem neurologischem und elektroneurographischen Befund (10/2001 und 09/2011) mit

- posttraumatischer Arthrose humeroulnar betont ohne Zeichen einer aktivierten Arthrose, ohne Erguss und ohne entzündliche Veränderungen, mit intaktem Bandapparat (MRI 03/2013)

- seit Jahren bildgebend unverändert (Röntgen 03/2013 gegenüber Röntgen 11/2004) mit

- normaler Beweglichkeit des Ellbogens

- links: Status nach intraartikulärer distaler Humerustrümmer-Fraktur am 1. Oktober 1999 mit

- osteosynthetischer Versorgung am 1. Oktober 1999 und Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials am 10. Januar 2001 und

- normalem neurologischem und elektroneurographischem Befund (10/2001 und 09/2011) mit

- posttraumatischer Arthrose, insbesondere humeroulnar, geringer auch humeroradial mit posttraumatisch irregulär konfiguriertem Capitulum, ohne Zeichen einer aktivierten Arthrose, ohne Erguss, ohne entzündliche Veränderungen, mit intaktem Bandapparat (MRI 03/2013)

- seit Jahren bildgebend verändert (Röntgen 03/2013 gegenüber Röntgen 11/2004) mit

- Flexions- und Extensionsdefizit (Flexion/Extension 140/25/0) bei normaler Pro- und Supination

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Ausgedehnte chronische Schmerzen

- Adipositas Grad I (BMI 33,3 kg/m2)

- Hypercholesterinämie (6,9 mmol/l)

- Erhöhte Leberenzyme (GGT und GPT) bei normalem CDT-Wert

- Vitamin D-Mangel (Erstdiagnose 09/2011), aktuell 20 nmol/l

    Die Gutachterin führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich über Schmerzen beklagt, welche von beiden Ellbogen bis in die Hände, die Schultern und den Nacken ausstrahlten, zudem habe sie Schmerzen an beiden Unterschenkeln. Die Beschwerdeführerin habe gemäss eigenen Angaben gelernt, mit den Schmerzen umzugehen. Da ihre Schmerzen erträglich seien, benötige sie keine Schmerzmittel. Sie erledige zudem auch die Einkäufe zu Fuss im nahen Migros-Laden (S. 22 Ziff. 5.2, S. 23 Ziff. 5.4, S. 32 Ziff. 8).

    Dr. G.___ wies daraufhin, dass die vorhandenen Befunde das Ausmass der Beschwerden nicht erklärten, weshalb sie diese im Wesentlichen im Rahmen der ausgedehnten chronischen Schmerzen interpretiere. Die Beschwerdeführerin könne deshalb eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % respektive ganztags ausüben (S. 32). Obwohl sich bei der Untersuchung ein zeitweiser normaler Handeinsatz gezeigt habe, habe die Messung der maximalen Handkraft rechts nur 36 % der Norm und links keine Kraft ergeben. Hier habe eine Selbstlimitierung bei der Untersuchung vorgelegen, da die Ellbogenfrakturen keinesfalls eine vollständige Kraftlosigkeit der linken Hand respektive sehr stark verminderte Kraft der rechten Hand zur Folge habe (S. 33). Der rechte Ellbogen sei normal beweglich bei Rechtshändigkeit, beim linken Ellbogen bestehe indessen ein minimales Flexions- und ein leichtes Extensionsdefizit bei normaler Pro- und Supination. Die Beschwerdeführerin sei deshalb durch die eingeschränkte Funktion beider Ellbogen limitiert. Sie könne aber Lasten bis zu 10 kg heben oder tragen (leichtes Belastungsniveau), wobei sie Tätigkeiten mit einem solchen Belastungsprofil zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben könne. Berufliches Autofahren sei möglich und in der Führung des Haushalts sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt, da sie diesen seit März 2011 ohne Hilfe bewältige (S. 34 Ziff. 9.1 und Ziff. 9.3). Betreffend den Beginn der Arbeitsunfähigkeit wies die Gutachterin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nie langfristig arbeitsunfähig gewesen sei, nur nicht adaptierte Tätigkeiten könne sie seit dem Unfall am 1. Oktober 1999 nicht mehr ausüben (S. 34 Ziff. 9.2).

    Die Gutachterin wies ferner darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung keine Schmerzmittel verwendet habe, weshalb die medikamentöse Schmerztherapie ein grosses Optimierungspotenzial aufweise. Die Beschwerdeführerin habe zudem eine gute Prognose und es sei wahrscheinlich, dass sie eine adaptierte Tätigkeit langfristig ausüben könne (S. 35 Ziff. 10.1 und Ziff. 10.3).

    Mit Bezug auf den Bericht von Dr. Y.___ führte die Gutachterin aus, sie teile die Auffassung des besagten Arztes, wonach die Beschwerdeführerin belastende manuelle Tätigkeiten seit dem Unfall nicht mehr ausüben könne. Dr. G.___ wies zudem darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin offenbar gebessert habe, nachdem diese keine Schmerzmittel mehr benötige, sich an ihre Schmerzen gewöhnt habe und seit März 2011 den Haushalt ohne Hilfe besorgen könne (Urk. S 36 Ziff. 10.4 und S. 37 Ziff. 11).

4.3    

4.3.1    Gestützt auf die insoweit übereinstimmenden medizinischen Berichte ist vorweg festzustellen, dass der Beschwerdeführerin manuell belastende Tätigkeiten seit dem Treppensturz am 1. Oktober 1999 nicht mehr zumutbar sind und insofern von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist (vgl. E. 4.2.1-2 und E. 4.2.4-5 und E. 4.2.8). Vom Gericht zu prüfen sind indessen die ärztlichen Feststellungen zum Ausmass der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Dr. Y.___ und Dr. B.___ attestierten betreffend die Tätigkeit als Hausfrau mit Bezug auf die Ellbogen- und Handgelenksbeschwerden eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (vgl. E. 4.2.1-2.2 und E. 4.2.4), äusserten sich indessen nicht zum Ausmass der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Die Gutachterin Dr. G.___ ging mit Bezug auf die somatischen Beschwerden von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit (Heben und Tragen von Lasten bis zu 10  kg, leichtes Belastungsprofil) aus (vgl. E. 4.2.8).

4.3.2    Vorwegzuschicken ist, dass das Gutachten von Dr. G.___ (vgl. E. 4.2.8) für die Bestimmung des Umfangs der mit den somatischen Beschwerden im Zusammenhang stehenden Arbeitsfähigkeit umfassend ist und auf den erforderlichen Untersuchungen beruht. Besagtes Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind denn auch die Schlussfolgerungen der Gutachterin in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Es ist schlüssig dargelegt worden, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit (Heben und Tragen von Lasten bis zu 10  kg, leichtes Belastungsprofil) im Umfang von 100 % zumutbar ist. Insbesondere begründete Dr. G.___ einleuchtend, dass die anlässlich der Untersuchung festgestellten Befunde das Ausmass der geklagten Beschwerden nicht erklären können und die Ellbogenfrakturen keine vollständige Kraftlosigkeit der linken Hand respektive sehr stark verminderte Kraft der rechten Hand zur Folge haben. Das Gutachten von Dr. G.___ erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert einer ärztlichen Expertise (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c; vgl. auch E. 1.4), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist.

    Bezüglich des Beginns der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit machte die Gutachterin keine genauen zeitlichen Angaben. Sie führte lediglich aus, dass die Beschwerdeführerin in einer solchen Tätigkeit nie langfristig arbeitsunfähig gewesen sei und dass nur nicht adaptierte Tätigkeiten seit dem 1. Oktober 1999 nicht mehr ausgeübt werden konnten (Urk. 8/119 /1-39 S. 34 Ziff. 9.2). Mangels einer exakten Angabe und angesichts des Umstands, dass sich die Aussagen von Dr. G.___ grundsätzlich auf die aktuellen Verhältnisse, mithin auf den Zeitpunkt der internistisch-rheumatologischen Exploration am 4. März 2013 beziehen (Urk. 8/119/ 1-39 S. 24), steht fest, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war.

4.3.3    An dieser Beurteilung vermögen die von Dr. Y.___ und Dr. B.___ verfassten Berichte nichts zu ändern. Die Berichte von Dr. Y.___ datieren allesamt aus dem Jahr 2005, mithin mehr als sieben Jahre vor dem Gutachten von Dr. G.___, und enthalten zudem keine Angaben über den Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 4.2.1-2). Es ist davon auszugehen, dass sich die im Bericht vom 1. Juni 2005 von Dr. Y.___ erwähnten Schmerzen zwischenzeitlich auf ein erträgliches Mass reduziert haben, ist doch die Beschwerdeführerin nicht länger auf die Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen (vgl. E. 4.2.8).

    Ebenso wenig setzte sich Dr. B.___ mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auseinander, sondern schloss lediglich manuell belastende Tätigkeiten aus respektive attestierte mit Hinweis auf die fehlende Kraft in beiden Händen eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 1999 (vgl. E. 4.2.4-5). Bezüglich der fehlenden Kraft in den Händen hat indessen Dr. G.___ nachvollziehbar dargelegt, dass die Ellbogenfrakturen keine vollständige beziehungsweise stark verminderte Kraftlosigkeit der Hände zur Folge hat, und zudem auf eine Selbstlimitierung hingewiesen, welche die behandelnden Ärzte ausser Acht gelassen haben (vgl. E. 4.2.8).

4.3.4    Was die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin betrifft, so ist vorauszuschicken, dass auch das Gutachten von PD Dr. F.___ die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert einer ärztlichen Expertise erfüllt, weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist (vgl. E. 1.6 und E. 4.3.2). Der Gutachter hat schlüssig dargelegt, dass aus versicherungsmedizinischer Hinsicht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die psychischen Beschwerden nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere begründete PD Dr. F.___ nachvollziehbar, dass die Kriterien einer Depression sowie einer anhaltenden somatoformen Störung nicht erfüllt und die diagnostizierten Störungen von psychosozialen Faktoren geprägt sind (vgl. E. 4.2.7).

4.3.5    Der Bericht der C.___ (vgl. E. 4.2.6) vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Dieser datiert mehr als ein Jahr vor dem Gutachten von PD Dr. F.___ und äussert sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Mit Bezug auf den im Bericht erwähnten Medikamentenabusus sowie das chronische Schmerzsyndrom hat PD Dr. F.___ nachvollziehbar dargelegt, weshalb lediglich ein Verdacht auf einen solchen Abusus respektive ein solches Syndrom vorliegt (vgl. E. 4.2.7).

4.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die somatische und psychiatrische Beurteilung der Gutachter Dr. G.___ und PD Dr. F.___ in einer angepassten Tätigkeit (Heben und Tragen von Lasten bis zu 10  kg, leichtes Belastungsprofil) im hier massgebenden Zeitpunkt voll arbeitsfähig ist.


5.

5.1    Im Folgenden bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu prüfen.

5.2    In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) sind zur Bestimmung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 (LSE) heranzuziehen, wobei aufgrund des Ausbildungsstands der Beschwerdeführerin das Anforderungsniveau 4 in allen Branchen des privaten Sektors (vgl. LSE 2010, S. 26 TA1) massgebend ist. Dasselbe gilt für die Festlegung des Invalideneinkommens, da die Beschwerdeführerin bislang keine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 E. 3b). Entsprechend kann ein sogenannter Prozentvergleich vorgenommen werden. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist dabei mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz zu veranschlagen ist, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 313 E. 3a mit Hinweisen).

    Vorliegend ist gestützt auf die Gutachten von Dr. G.___ und PD Dr. F.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Heben und Tragen von Lasten bis zu 10  kg) auszugehen (vgl. E. 4.5). Unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin infolge des behinderungsbedingt eingeschränkten Tätigkeitsspektrums gewährten, grosszügig bemessenen Leidensabzugs von 20 % (Urk. 2 S. 2) resultiert eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Lohneinbusse von 20 %.

5.3    Zusammenfassend steht fest, dass ein rentenbegründender Invaliditätsgrad nicht mehr vorliegt (vgl. E. 1.2), weshalb die Einstellung der Rente zu Recht erfolgte und die Beschwerde abzuweisen ist.


6.    

6.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Bei der Beschwerdeführerin sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, weshalb ihrem diesbezüglichen Gesuch vom 4. November 2013 (Urk. 1 S. 2) zu entsprechen und Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zu bestellen ist.

6.2    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) aufmerksam gemacht.

6.3    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

    Der von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti mit Eingabe vom 20. Juli 2015 geltend gemachte Aufwand von 12.58 Stunden und Fr. 58.-- Barauslagen (Urk. 16-17) enthält auch unnötige Bemühungen. Da lediglich die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gerichtsverfahren entschädigt werden, hat der Aufwand für die Kontakte mit Dr. H.___ und Dr. B.___ ausser Acht zu bleiben, zumal diese Bemühungen nicht in ergänzenden Arztberichten mündeten, überwiegend erst nach Beschwerdeerhebung erfolgten und ohne jeglichen Einfluss auf das Verfahren blieben. Die nach Zustellung der Vernehmlassung ab 12. Februar 2015 getätigten Aufwendungen (Urk. 10-14), namentlich die Abklärung bei der Haushalthilfe (Urk. 14), blieben mit Blick auf den Ausgang dieses Prozesses ohne jeden Belang und sind daher im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung mangels Notwendigkeit nicht zu entschädigen.

    Demnach haben der ab 10. Januar 2014 in Rechnung gestellte Aufwand wie auch die früher getätigten Arztkontakte unberücksichtigt zu bleiben, so dass 600 Minuten (10 Stunden) zum bis am 31. Dezember 2014 üblich gewesenen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entschädigen sind. Unter Berücksichtigung der entsprechend auf Fr. 40.50 gekürzten Barauslagen ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Fr. 2‘204.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst,

    In Bewilligung des Gesuchs vom 4. November 2013 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, wird mit Fr. 2‘204.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais