Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00998




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 30. April 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann

DFP & Z, Advokatur

Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1958, ist gelernte Konditorin-Confiseuse (Urk. 7/102/3). Seit mehreren Jahren leidet sie an einer Mehlallergie, seit 1990 zudem an lumbalen Rückenbeschwerden (Diskushernie bei L5/S1; Urk. 7/3, Urk. 7/36/8) sowie seit 2005 an Beschwerden an der Halswirbelsäule (HWS) mit Ausstrahlungen in die Extremitäten (Urk. 7/232/21-23, Urk. 7/276/1). Neben ihrer Tätigkeit als Mutter und Hausfrau arbeitete die Versicherte mehrere Jahre als Hauswartin und bis zur ehelichen Trennung im Jahr 1999 als Teilzeitangestellte im Betrieb ihres Ehemannes (Urk. 7/4/4, Urk. 7/8/2, Urk. 7/13/1, Urk. 7/24/1, Urk. 7/43/1, Urk. 7/232/19).

    Am 17. Januar 1992 hatte sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/4). Die damals zuständig gewesene Ausgleichskasse des Kantons Zürich wies das Rentenbegehren am 3. Juni 1994 ab (Urk. 7/38). Im weiteren Verlauf war die Versicherte als Service-Aushilfe tätig (Urk. 7/47/1). Als erneut Rückenprobleme auftraten, ersuchte sie die Invalidenversicherung am 19. Oktober 1999 um Umschulung (Urk. 7/43). Ab dem 1. Januar 2000 trat die Versicherte eine Teilzeitstelle bei der Y.___ AG an, wo sie zunächst bis Ende Februar 2002 als Kantinenbetreuerin und ab März 2002 als Lagersachbearbeiterin mit Speditionsaufgaben tätig war (Urk. 7/85/1, Urk. 7/85/5-6, Urk. 7/101/5, Urk. 7/123). Berufsbegleitend absolvierte sie im Rahmen beruflicher Massnahmen der Invalidenversicherung eine kaufmännische Umschulung (Urk. 7/86) an der Z.___, welche sie mit Bürofachdiplom VSH/Handelsdiplom VSH vom 7. Februar 2004 abschloss (Urk. 7/99, Urk. 7/101/1). Mit Verfügung vom 26. März 2004 stellte die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, fest, dass die Versicherte die Umschulung erfolgreich abgeschlossen habe und sie nunmehr in der Lage sei, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 7/106). Die dagegen von der Versicherten am 19. April 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/107) wurde mit Entscheid vom 2. Juni 2004 abgewiesen (Urk. 7/120). Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde (Urk. 7/122/3), welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. November 2004 im Verfahren Nr. IV.2004.00435 in dem Sinne guthiess, dass nach erfolgter Abklärung weiterer Eingliederungsmassnahmen darüber neu zu verfügen sei (Urk. 7/134/9). Nach weiteren Abklärungen stellte die IV-Stelle in der Folge mit Verfügung vom 1. November 2005 fest, dass zur Zeit keine weiteren beruflichen Massnahmen möglich seien und das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 7/158).

1.2    Zwischenzeitlich hatte sich die Versicherte am 11. Mai 2004 wegen zunehmender Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 7/111). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. September 2004 einen Rentenanspruch (Urk. 7/128). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/132) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2005 ab (Urk. 7/153). Hiergegen erhob die Versicherte beim hiesigen Gericht Beschwerde, welche mit Urteil IV.2005.00987 vom 29. August 2006 in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass nach ergänzender medizinischer Abklärung über den Rentenanspruch neu zu verfügen sei (Urk. 7/165). Nach ergänzender Abklärung des Gesundheitszustandes der Versicherten (Urk. 7/169-172) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 22. März 2007, Urk. 7/179) wurde der Versicherten mit Verfügung vom 29. Mai 2007 ab dem 1. Januar 2007 eine Viertelsrente und ab dem 1. April 2007 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % zugesprochen (Urk. 7/186). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

    Während des laufenden Rentenverfahrens hatte die Versicherte am 11. Oktober 2004 eine teilzeitliche Tätigkeit als Verkäuferin bei A.___ aufgenommen (Urk. 7/136), welche Anstellung per Ende Januar 2006 aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst wurde (Urk. 7/159/2). Seit August 2006 ist sie teilzeitlich als Kochfach-Kundenberaterin bei der B.___ AG tätig (Urk. 7/172/4, Urk. 7/172/6, Urk. 7/197, Urk. 7/259).

1.3    Am 24. März 2010 meldete die Versicherte der IV-Stelle eine Verschlechterung ihrer Rückenbeschwerden auf Höhe der Halswirbel (Urk. 7/193). Mit Vorbescheid vom 15. April 2011 kündigte die IV-Stelle nach Abklärungen der Verhältnisse die Einstellung der bisherigen halben Invalidenrente an (Urk. 7/223). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 16. Mai 2011, ergänzt mit Schreiben vom 8. Juni 2011, Einwände (Urk. 7/226, Urk. 7/228). Am 2. August 2011 wurde von der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des C.___ das von der IV-Stelle Anfang September 2010 (Urk. 7/205) in Auftrag gegebene rheumatologische Gutachten mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (ELF) erstellt (Urk. 7/232). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. September 2011 eine Reduktion der bisherigen halben auf eine Viertelsrente an (Urk. 7/238). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 26. Oktober 2011, ergänzt mit Schreiben vom 6. Dezember 2011, Einwände (Urk. 7/240, Urk. 7/244). Mit erneutem Vorbescheid vom 20. Januar 2011 kündigte die IV-Stelle die Aufhebung der bisherigen Rente an (Urk. 7/251). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 9. Februar 2012, ergänzt mit Schreiben vom 29. März und vom 10. Mai 2012, Einwände (Urk. 7/253, Urk. 7/257). Mit Schreiben vom 3. September 2012 orientierte die Beschwerdeführerin die IV-Stelle ausserdem über eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes in Bezug auf die Rückenbeschwerden (Urk. 7/261). Die IV-Stelle holte in der Folge bei der B.___ AG den Arbeitgeberbericht vom 22. Mai 2013 ein (Urk. 7/264). Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 teilte die Versicherte der IV-Stelle eine weitere Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes aufgrund zusätzlicher Beschwerden an der rechten Schulter (Urk. 7/267) sowie mit Schreiben vom 4. Juli 2013 zudem neue Beschwerden am rechten Knie mit Arthrose (Urk. 7/271) mit. Mit neuem Vorbescheid vom 24. Juli 2013 kündigte die IV-Stelle die rückwirkende Aufhebung der bisherigen halben Invalidenrente per 1. Januar 2010 an (Urk. 7/275). Hiergegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 12. September 2013 wiederum Einwände (Urk. 7/279). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 hob die IV-Stelle die bisherige halbe Rente wie angekündigt rückwirkend per 1. Januar 2010 auf und hielt zudem fest, dass für die Zeit ab 1. Februar 2010 eine Meldepflichtverletzung vorliege und die im Jahre 2011 bis heute zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien, worüber eine separate Verfügung ergehen werde (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. November 2013 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2. Oktober 2013 sei aufzuheben und es seien ihr nach wie vor die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten; eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Nach der Rechtsprechung ist für die Festsetzung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (Lohnstrukturerhebungen, LSE) oder die sogenannten DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2012 vom 11. September 2012 E. 4.1).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    

1.4.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

    Nach Art. 31 Abs. 1 IVG wird bei einer Veränderung in erwerblicher Hinsicht (Erzielen oder Erhöhung eines Erwerbseinkommens) die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt.

1.4.2    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2013 vom 16. August 2013 E. 4.2).

1.4.3    Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 IVV; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 25 Rz 15). Trifft dies zu, sind solcherart widerrechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten (Urteile des Bundesgerichts 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013 E. 2.2 und 8C_191/2013 vom 16. August 2013 E. 4.3).

    Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_245/2012 E. 4.1 und 8C_127/2013 vom 22. April 2013 E. 4.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2013 (Urk. 2) auf den Standpunkt, aus medizinischer Sicht liege seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 29. Mai 2007 (Urk. 7/186) keine Veränderung des Gesundheitszustandes vor. Die Beschwerdeführerin sei in einer leidensangepassten Tätigkeit nach wie vor zu 60 % arbeitsfähig, jedoch habe sich das effektiv erzielte Invalideneinkommen erheblich erhöht, weshalb sich eine Überprüfung der Rente rechtfertige. Der Einkommensvergleich im Jahr 2010 ergebe mit einem Valideneinkommen von Fr. 75‘680.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 60‘090.-- einen Invaliditätsgrad von 21 %. Auch in den Jahren 2011 und 2012 habe sie mit Fr. 67‘593.-- und mit Fr. 68‘015.-- erheblich mehr erwirtschaftet. Ausgehend von einem Durchschnittswert der letzten drei Jahre resultiere ein Invaliditätsgrad von 15 % und damit bestehe seit Januar 2010 kein Rentenanspruch mehr. Die Beschwerdeführerin hätte zudem spätestens nach Erhalt der Lohnabrechnung für den Monat Januar 2010 das erhöhte Einkommen von Fr. 8‘554.15 der IV-Stelle melden müssen. Die IV-Stelle habe von den veränderten Einkommensverhältnissen des Jahres 2010 jedoch erst mit dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vom 4. Januar 2012 und von jenen der Jahre 2011 und 2012 mit dem IK-Auszug vom 24. Mai 2013 erfahren. Die Rückforderungsansprüche für das Jahr 2010 seien verjährt, nicht jedoch jene für das Jahr 2011 und 2012. Hierzu werde die Beschwerdeführerin eine separate Rückforderungsverfügung erhalten (Urk. 2 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, ihr Gesundheitszustand habe sich in Bezug auf die cervikalen Beschwerden, die neuen massiven Schulter- und Kniebeschwerden erheblich verschlechtert, weshalb die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten hätte einholen müssen, was nachzuholen sei. Zudem sei davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall nicht nur zu 60 %, sondern zu 100 % als Kundenberaterin tätig wäre und daher ein um 40 % höheres Einkommen erzielen würde. Auf dieses Argument sei die Beschwerdegegnerin in ihrer Begründung nicht eingegangen, worin eine krasse Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen sei. Schon deshalb sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In Bezug auf das massgebliche Invalideneinkommen sei zu beachten, dass sie aufgrund interner Versetzungen und Beförderungen seit 2010 in der günstigen Lage gewesen sei, als Einzige die lukrativen Kochvorführungen durchzuführen. Statt wie vorher allenfalls drei habe sie bis zu 12 Vorführungen pro Monat gehabt. Sie habe, um die Anstellung nicht zu verlieren, im Sinne einer Übergangsphase wegen des Personalengpasses über das ihr zumutbare Arbeitspensum hinaus gearbeitet, was kurzfristig zu Überforderungen und gesundheitlichen Beschwerden geführt habe. Bei den Mehreinnahmen handle es sich nicht um ein dauerhaft erzielbares Einkommen. Hinzu komme, dass die B.___ mit der Änderungskündigung vom 23. August 2013 das Gehalt auf Fr. 2'700.-- reduziert und eine allfällige Erhöhung im Rahmen der generellen Gehaltsüberprüfung für 2014 ausgeschlossen habe. Das Invalideneinkommen sei daher zu korrigieren. Für eine Rückforderung der bezogenen Rentenleistungen bestehe angesichts des ausgewiesenen Anspruchs und der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes von vorneherein kein Anlass. Insbesondere liege keine Meldepflichtverletzung vor, zumal es im Rahmen des Revisionsverfahrens Aufgabe der Beschwerdegegnerin gewesen sei, das Valideneinkommen abzuklären (Urk. 1 S. 6 ff.).

2.3    Der formelle Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe mangels Stellungnahme zu ihrem Vorbringen, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % als Kundenberaterin tätig wäre, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) verletzt, ist vorab zu prüfen.

    Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Entscheid hinreichend, weshalb sie von keiner relevanten Gesundheitsverschlechterung ausgehe, aufgrund welcher Überlegungen und mit welchen Berechnungen sie ab dem 1. Januar 2010 einen Invaliditätsgrad von unter 40 % festlege und inwiefern sie eine Verletzung der Meldepflicht annehme. Dabei hielt sie insbesondere auch fest, wie und in welchem Betrag sie das Valideneinkommen bestimmte (Urk. 2 S. 2 ff.). Die Beschwerdeführerin vermochte den Entscheid damit auch in dieser Frage sachgerecht anzufechten und konnte ihr Anliegen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2013 (Urk. 2) vor einer Beschwerdeinstanz vortragen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist darin nicht zu erblicken, zumal sich die Verwaltung rechtsprechungsgemäss auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann und sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b mit Hinweisen, 126 V 75 E. 5b/dd; Urteil des Bundesgerichts I 614/06 vom 3. Oktober 2006 E. 3.2).

2.4    Streitgegenstand bildet die verfügte Aufhebung der bisherigen halben Rente. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). In medizinischer Hinsicht sind sich die Parteien darin einig, dass seit der letzten rentenzusprechenden Verfügung vom 29. Mai 2007 (Urk. 7/186) bis zur angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung vom 2Oktober 2013 (Urk. 2), welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis in diesem Verfahren bildet (vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), zumindest keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.

    Strittig und zu prüfen ist, ob in diesem Zeitraum eine Veränderung in erwerblicher Hinsicht und des sich daraus ergebenden Invaliditätsgrades stattgefunden hat, welche eine per 1. Januar 2010 rückwirkende Aufhebung der bisherigen halben Rente rechtfertigt, und ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes einer solchen entgegensteht.


3.

3.1    Bei Erlass der Verfügung vom 29. Mai 2007 (Urk. 7/186) war die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht gestützt auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 1. Februar 2007 (Urk. 7/172) von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Kochfachberaterin und in jeder anderen körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm und ohne das Verharren in Zwangshaltungen ausgegangen (Urk. 7/172/10-11, Urk. 7/186/4-5; Feststellungsblatt vom 22. März 2007, Urk. 7/175/3-4). Dr. D.___ hatte im Wesentlichen die Diagnosen eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms links bei massiver Osteochondrose L5/S1 (dorsale Spondylose und alte minime verkalkte harte Diskushernie), einer Spondylarthrose, die den lateralen Rezessus links stenosiert, und eines cervikovertebralen Syndroms rechts bei leichter Protrusion C5/C6 gestellt (Urk. 7/172/9-10).

    In erwerblicher Hinsicht war die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des Valideneinkommens von den Ausführungen gemäss dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. November 2004 (Verfahren Nr. IV.2004.00435) ausgegangen, in welchem ein Valideneinkommen nach der vom Bundesamt für Statistik publizierten LSE, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 1+2, Frauen, für das Jahr 2002 von Fr. 70‘294.-- festgelegt worden war (Urk. 7/134/8), und stützte sich dementsprechend auf den Durchschnittslohn gemäss der LSE 2004, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 1+2, Frauen, womit sie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung den Betrag von Fr. 70‘046.-- für das Jahr 2005 ermittelte (Urk. 7/176/1, Urk. 7/186/5). Zur Bestimmung des Invalideneinkommens von Fr. 32‘747.-- ging sie ebenfalls von der LSE 2004, Tabelle TA1, aus, jedoch aufgrund des erworbenen Handelsdiploms vom Durchschnittslohn im Sektor Dienstleistungen, Anforderungsniveau 3, Frauen (nach Abzug eines 10%igen leidensbedingten Abzuges und unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 60 %; Urk. 7/176/2, Urk. 7/186/5).

    Dies bildet die massgebliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades.

3.2    

3.2.1    Das tatsächlich erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin betrug gemäss dem IK-Auszug bis Ende des Jahres 2007 insgesamt Fr. 45‘458.-- (Fr. 44‘213.-- von B.___ AG, Fr. 1‘245.-- von E.___), im Jahr 2008 insgesamt Fr. 46‘542.-- (Fr. 2‘773.-- von F.___, Fr. 43‘542 von B.___ AG, Fr. 434.-- von G.___ AG), im Jahr 2009 Fr. 39‘945.-- (B.___ AG), im Jahr 2010 Fr. 60‘090.-- (B.___ AG), im Jahr 2011 Fr. 67‘593.-- (B.___ AG) und im Jahr 2012 Fr. 68‘015.-- (B.___ AG; Urk. 7/265). Das Invalideneinkommen war somit in jedem Jahr nach der Verfügung vom 29. Mai 2007 erheblich höher ausgefallen, als bei deren Erlass angenommen.

    Zwar meldete die Beschwerdeführerin am 24. März 2010 eine Verschlechterung ihrer cervikalen Rückenbeschwerden seit 2009 (Urk. 7/193), dennoch vermochte sie das Einkommen gerade im Jahr 2010 und in den folgenden zwei Jahren im Vergleich zu dem in der Verfügung vom 29. Mai 2007 festgehaltenen Invalideneinkommen von Fr. 32‘747.-- (Urk. 7/186) zuerst annähernd und schliesslich mehr als zu verdoppeln. Obschon sie bereits in den Jahren 2007 bis 2009 deutlich mehr als Fr. 32‘747.-- erzielt hatte, erwähnte sie diesen Umstand auch in der Meldung vom 24. März 2010 nicht.

3.2.2    Zudem wurde in den Jahren 2010 bis 2012 weder von Seiten des behandelnden Arztes noch von den begutachtenden Ärzten eine relevante Verschlechterung mit andauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt.

    So attestierte der behandelnde Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, laut dem Bericht vom 4. Juni 2010 weiterhin eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bei bekanntem lumbospondylogenem und cervikovertebralem Schmerzsyndrom (Urk. 7/198/2). Auch die Gutachter des C.___, welche die Beschwerdeführerin am 23. November 2010 untersuchten und am 13. Januar 2011 eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchführten (Urk. 7/232/1), schlossen gemäss dem Gutachten vom 2. August 2011 auf eine 40%ige Leistungseinbusse bei medizinisch-theoretisch ganztägiger Arbeitsfähigkeit, mithin auf eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne länger dauerndes Stehen mit vorgeneigtem und/oder verdrehtem Oberkörper und ohne länger dauernde Tätigkeit über Kopfhöhe sowie ohne ganztägiges Sitzen respektive eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit als Kundenberaterin bei der B.___ AG. Als Diagnosen führten die C.___-Gutachter die folgenden auf: 1. Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links (Erstdiagnose 1990, ICD-10 M54.4) mit moyfaszialen Befunden am Beckenkamm beidseits linksbetont und gluteal links sowie Kettentendomyose Tractus iliotibialis links bis zum mittleren Drittel des lateralen Oberschenkels links, bei muskulärer Dekonditionierung und Haltungsinsuffizienz, degenerativen Veränderungen (Osteochondrosen L5/S1, Spondylarthrose L4/5 und L5/S1) im Röntgen vom 16. Mai 2011 sowie Status nach lumboradikulärem Reizsyndrom S1 links (Oktober 1991); 2. Chronisches zervikospondylogenes Syndrom (Erstdiagnose zirka 2005, ICD-10 M53.1) bei muskulärer Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz, Kopfprotraktion und Hyperkyphose cervikothorakal, mit myofaszialen Befunden okzipital beidseits und Trapeziusmuskulatur beidseits rechtsbetont, radiologisch keine signifikanten degenerativen Veränderungen (Röntgen HWS vom 16. Mai 2011), Diskusprotrusionen vor allem C4/5 und C5/6 (Magnetresonanztomografie [MRT] HWS vom 22. Februar 2008); 3. Arterielle Hypertonie mit/bei anamnestisch Linksschenkelblock; 4. Adipositas WHO Grad 1 (Grösse 164.5 cm, Gewicht 84.5 kg, BMI 31,2 kg/m2); 5. Anamnestisch Mehlallergie. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem letzten medizinischen Gutachten vom Februar 2007 (Urk. 7/172) weder verbessert noch signifikant verschlechtert (Urk. 7/232/21-24). Davon ist auszugehen, zumal das Gutachten unstrittig alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt.

    Die in der Folge mit Schreiben vom 3. September 2012 (Urk. 7/261/1) geltend gemachte Verschlechterung der Beschwerden führten gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 30. August 2012 zwar zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 18. August bis 9. September 2012 (Urk. 7/270/3), jedoch ist dies aufgrund von Art. 88a Abs. 2 IVV, wonach eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit erst nach drei Monaten zu berücksichtigen ist, revisionsrechtlich nicht beachtlich. Auch dem Bericht der Klinik J.___ vom 5. April 2012, wo die Beschwerdeführerin am 5. April 2012 wegen ihrer cervikalen Beschwerden untersucht worden war (Urk. 7/276), ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Danach hätten die Beschwerden nach einem Urlaubsaufenthalt entsprechend der wieder vermehrt erforderlichen körperlichen Belastung zugenommen (Urk. 7/276/1). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert. Aus der Lohnübersicht der B.___ AG für das Jahr 2012 (Urk. 7/264/9) ergibt sich zudem, dass die Beschwerdeführerin allein im Juli und Oktober mit 59 und 23,4 Stunden deutlich unter einem 60%igen Pensum (= 100,8 Stunden pro Monat respektive 1209,6 Stunden pro Jahr nach Abzug von 4 Wochen Ferien; 100 % = 2016 Stunden [48 Wochen x 42 Stunden, Urk. 7/264/2]) arbeitete. Und gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 22. Mai 2013 bestanden im Jahr 2012 lediglich an den folgenden Daten eine krankheitsbedingte Abwesenheit mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit: vom 30. Januar bis 1. Februar, vom 18. August bis 9. September und vom 12. bis 16. Dezember (Urk. 7/264/3). Auch hieraus lässt sich kein Hinweis auf eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit über 40 % entnehmen.

    Eine weitere Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes machte die Beschwerdeführerin erst wieder mit Schreiben vom 28. Mai 2013 geltend. Sie führte aus, dass sie die Schulter infiltrieren und ihr Arbeitspensum entsprechend reduzieren müsse (Urk. 7/267). Gemäss dem Schreiben von Dr. I.___ vom 24. Mai 2013 überwies er die Beschwerdeführerin aufgrund einer Periarthritis humeroscapularis (PHS) calcarea rechts und einer Impingement Symptomatik seit zwei Monaten bei radiologisch sichtbaren Verkalkungen an die K.___ zur Infiltration der rechten Schulter (Urk. 7/266), welche laut dem Bericht der K.___ vom 28. Mai 2013 an eben diesem Tag vorgenommen wurde. Es sei eine intakte Rotatorenmanschette mit einer grobscholligen Verkalkungsfigur am Ansatz der nicht retrahierten Supraspinatussehne dargestellt worden (Urk. 7/270/2). Diesbezüglich attestierte Dr. I.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. bis 29. Mai 2013 (Urk. 7/266/1). Eine daran anschliessende, länger andauernde Arbeitsunfähigkeit von über 40 % ist den Akten nicht zu entnehmen und wurde auch nicht geltend gemacht.

    Damit lag in der Zeit von März 2010 bis mindestens Ende Mai 2013 keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit massgeblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor.

3.2.3    Im Schreiben vom 4. Juli 2013 schliesslich führte die Beschwerdeführerin nebst der Zunahme der lumbalen Beschwerden durch Arthrose auf Höhe L4/5, der Ausstrahlungen von der HWS C2/3 und C6 sowie der Schulterbeschwerden neu Beschwerden am rechten Knie mit Arthrose auf. Sie habe Probleme mit dem Begehen von Treppen und schnellem Laufen. Da sich ihre Gesundheit innert kurzer Zeit verschlechtert habe (Zunahme von Schmerzen), müsse sie kürzer treten und sich körperlich weiter einschränken (Urk. 7/271). Dem Bericht von Dr. I.___ vom 20. August 2013 ist zu entnehmen, dass am rechten Knie eine radiologisch nachweisliche Retropatellararthrose bestehe. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, gelegentlich einzusacken und im Treppenlaufen sowie beim schräg Laufen eingeschränkt zu sein. Zudem sei nebst dem limitierenden bekannten lumbospondylogenen Syndrom die rechte Schulter bei PHS calcarea in der Beweglichkeit eingeschränkt, wobei aktuell eine zweite Infiltration vorgesehen sei. Seines Erachtens lägen radiologisch klar definierte Affektionen vor, die den Vorzustand gesundheitlich verschlechtert hätten. Daher sei von einer Herabsetzung der Berentung abzusehen (Urk. 7/277/1). Die Überweisung an die K.___ zur zweiten Infiltration an der rechten Schulter und an der LWS (letzte Infiltration im August 2012) nahm Dr. I.___ mit Schreiben vom 20. August 2013 vor (Urk. 7/277/2).

    Den Akten ist zur Auswirkung der von Dr. I.___ geschilderten zusätzlichen Beschwerden (lumbal, Schulter rechts) und Beschwerdebilder (Knie rechts) auf die Arbeitsfähigkeit nichts zu entnehmen. Auch ist nicht bekannt, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ab Mai 2013 gearbeitet hat (vgl. die Lohnübersicht bis April 2013, Urk. 7/264/10). Es ist aufgrund dieser Aktenlage und angesichts der hinzugekommenen Diagnosen an mehreren Körperstellen jedoch nicht auszuschliessen, dass die Arbeitsfähigkeit dadurch zusätzlich eingeschränkt wurde/wird und das Einkommen respektive die Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen reduziert werden musste. Für die Zeit ab Juni 2013 fehlt es insofern an einer hinreichenden Entscheidgrundlage. Hierzu wird die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vorzunehmen haben.

3.2.4    Die sodann von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Änderung der erwerblichen Verhältnisse aufgrund der Vertragsänderung mit der B.___ AG vom 23. August 2013 (Urk. 1 S. 11) gilt gemäss dem eingereichten Vertrag (Urk. 3/3) erst per 1. Januar 2014, mithin ab einem Zeitpunkt, der nicht mehr im Überprüfungszeitraum (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis) bis zur angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2013 (Urk. 2) liegt. Ob insofern ein Revisionsgrund anzunehmen ist respektive ob sich hieraus eine erneute relevante Änderung im Invaliditätsgrad ergibt, hat daher die Beschwerdegegnerin zu prüfen.

3.3    Nach dem Gesagten stand der Anpassung der Rente an die tatsächlichen erwerblichen Verhältnisse (höheres Invalideneinkommen) von März 2010 (Rentenrevisionszeitpunkt, Urk. 7/193) bis mindestens Ende Mai 2013 keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit andauernder Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit entgegen, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit als Kochfach-Kundenberaterin bei der B.___ AG unstrittig optimal eingegliedert war/ist und ihre Arbeitsfähigkeit erwerblich umsetzen konnte/kann. Da der zu ermittelnde Invaliditätsgrad keine medizinische, sondern eine wirtschaftliche Grösse ist (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG), ist die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit hier letztlich zudem nicht ausschlaggebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 442/01 vom 4. April 2002 E. 2dd).

    Da zudem bezogen auf den Rentenrevisionszeitpunkt im März 2010 (Urk. 7/193) die Einkommensverbesserung im Sinne der Erhöhung des Jahreseinkommens um mindestens Fr. 1‘500.-- im Sinne von Art. 31 Abs. 1 IVG (vgl. dazu Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2012, Rz 5015-5016; BGE 137 V 369) gegeben war, ist mit der Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrundes in erwerblicher Hinsicht aufgrund der Einkommenssteigerung seit der letzten Verfügung vom 29. Mai 2007 (Urk. 7/186) zu bejahen.


4.

4.1    Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nicht nur mit Bezug auf jenes Sachverhaltssegment, in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen. Dementsprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und verpflichtet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Verfügung beurteilt wurden (Urteile des Bundesgerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). Ist - wie hier - ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad somit auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_215/2010 vom 20. April 2010 E. 1.2 und 8C_224/2009 vom 27. Juli 2009 E. 3.4; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 4b).

4.2    In medizinischer Hinsicht ist wie bereits ausgeführt von 2007 bis mindestens Mai 2013 keine erhebliche Änderung mit beachtlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Es ist daher für diese Zeit weiterhin in der angestammten Tätigkeit als Konditorin-Confiseuse und in ausschliesslich sitzenden, körperlich schweren Tätigkeiten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowie in einer leidensangepassten, wechselbelastenden, körperlich leichten Tätigkeit ohne länger dauerndes Stehen mit vorgeneigtem und/oder verdrehtem Oberkörper, ohne länger dauernde Tätigkeit über Kopfhöhe, ohne ganztägiges Sitzen und ohne Kontakt zu Mehlstaub von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei das Invalideneinkommen davon unabhängig aufgrund der effektiv erzielten Einnahmen zu ermitteln ist.

4.3

4.3.1    Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage - hier im Jahr 2010 - zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174).

4.3.2    Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns respektive der Revision nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1). Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2).

    Die Beschwerdegegnerin bestimmte das Valideneinkommen, indem sie das der Verfügung vom 29. Mai 2007 zugrunde gelegene Valideneinkommen von Fr. 70‘046.-- (2005, Urk. 7/186) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung auf den Betrag von Fr. 75‘680.-- hochrechnete (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/248). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, im Gesundheitsfall wäre sie zu 100 % als Kundenberaterin bei der B.___ AG tätig (Urk. 1 S. 10).

    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht vom Einkommen bei der B.___ AG bei einem 100%igen Pensum auszugehen. Diese Tätigkeit wurde ohne Festanstellung im Stundenlohn zuzüglich verkaufsabhängiger Verkaufsprämien und nach jeweils vorgängiger Vereinbarung der Arbeitszeiten geleistet und vergütet (Urk. 7/259). Die Beschwerdeführerin hat diese mit Rücksicht auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen aufgenommen. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie ohne jegliche gesundheitliche Einschränkungen eine solche Anstellung angenommen hätte. Im Übrigen ist ihr angestammter Beruf Konditorin-Confiseuse (Urk. 7/102/3), welchen sie aus gesundheitlichen Gründen (Mehlstauballergie, Urk. 7/134/6, Urk. 7/134/9) aufgeben musste. Wie schon im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2004.00435 vom 29. November 2004 E. 3.2.2 (zur Begründung vgl. ebendort, Urk. 7/134/7-8) sind die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen. Der diesbezügliche Lohn für Frauen im privaten Sektor im Bereich Herstellung von Nahrungsmitteln für das Anforderungsniveau 1+2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten respektive Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) betrug Fr. 5‘927.-- (LSE 2010, Tabelle TA1), was unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41,6 (Die Volkswirtschaft, Heft 3/4-2015, Tabelle B9.2 S. 8) einem Valideneinkommen von Fr. 73‘968.95 ([12 x Fr. 5‘927.--] : 40 x 41,6) entspricht.

4.3.3    Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist Art. 31 IVG in der von Januar 2008 bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung zu berücksichtigen. Danach sind bei einer Revision der Rente nur zwei Drittel der (um Fr. 1'500.- reduzierten) Einkommensverbesserung zu berücksichtigen (BGE 137 V 369). Im hier massgeblichen Vergleichsjahr 2010 erzielte die Beschwerdeführerin Fr. 60‘090.-- (Urk. 7/265/1, Urk. 7/197/9, Urk. 7/264/7). Somit ist eine Einkommensverbesserung von Fr. 17‘228.65 (Fr. 60‘090.-- - Fr. 32‘747.-- [Urk. 7/186] - Fr. 1‘500.-- = Fr. 25‘843.-- x 2/3) zu berücksichtigen, was ein Invalideneinkommen von Fr. 49‘975.65 (Fr. 32‘747.-- + Fr. 17‘228.65) ergibt.

    Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 73‘968.95 resultiert im Jahr 2010 bei einer Leistungseinbusse von Fr. 23‘993.30 ein Invaliditätsgrad von gerundet 32 %, was keinen Anspruch auf eine Rente begründet (Art. 28 Abs. 2 IVG). Weil die tatsächlich erzielten Einkommen, mithin das Invalideneinkommen von Januar 2011 bis April 2013 nachweislich höher waren als im Jahr 2010 (Urk. 7/264/10, Urk. 7/265/1), würden weitere Einkommensvergleiche ebenfalls einen Invaliditätsgrad von unter 40 % ergeben und somit zu demselben Ergebnis führen, weshalb davon abzusehen ist.

    Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis mindestens Ende Mai 2013 zu Recht einen Invaliditätsgrad von unter 40 % ermittelte und damit eine rentenrelevante Einkommenseinbusse verneinte.


5.

5.1    Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist.

    Laut dieser Verordnungsbestimmung haben unter anderem der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.

5.2    Dass die Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung vom 29. Mai 2007 mit ihrer Erwerbstätigkeit ein wesentlich höheres Einkommen erzielen würde, als darin mit Fr. 32‘747.-- angenommen worden war (Urk. 7/186), zeichnete sich bereits Ende 2007 ab, da sie bis Ende 2007 insgesamt Fr. 45‘458.-- (B.___ AG: Fr. 44‘213.--, E.___: Fr. 1‘245.--) erwirtschaftet hatte (Urk. 7/265/2). Da in den folgenden Jahren das Einkommen ebenfalls höher ausfiel (2008: Fr. 46‘542.--, 2009: Fr. 39‘945.--; Urk. 7/265/1-2), ging die Beschwerdegegnerin zu Recht spätestens ab Februar 2010, nachdem die Beschwerdeführerin im Januar 2010 Fr. 8‘554.15 erzielt hatte (Urk. 7/167/9), von einer Meldepflichtverletzung bezüglich der höheren Einkommen aus (Urk. 2 S. 3), wobei eine solche der Beschwerdeführerin auch bereits ab einem früheren Zeitpunkt hätte entgegengehalten werden können, zumal die Beschwerdeführerin auf ihre Meldepflicht in der Verfügung vom 29. Mai 2007 hingewiesen worden war (Urk. 7/186/5-6).

    Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt (Urk. 1 S. 10 ff.), vermag daran nichts zu ändern. Bei einem über fünf Jahre stets zwischen 22 bis 108 %heren Einkommen (2007 um Fr. 12‘711.--, 2008 um Fr. 13‘795.--, 2009 um Fr. 7‘198.--, 2010 um Fr. 27‘343.--, 2011 um Fr. 34‘846.--, 2012 um Fr. 35‘268.--) ist durchaus von einem dauerhaft höheren Einkommen auszugehen, das die Beschwerdeführerin hätte melden müssen. Dies gilt trotz des Umstandes, dass die Einkommen aufgrund des Stundenlohns respektive der unregelmässigen Einsätze und Verkaufsmengen, der verschiedenen Tätigkeiten und - wie behauptet, aber nicht belegt - wegen Personalengpässen unregelmässig ausfielen. Denn es ist allein Sache der Verwaltung, darüber zu befinden, ob eine gemeldete Änderung revisionsrelevante Auswirkungen zeitigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2013 vom 22. April 2013 E. 4.3.2 mit Hinweis).

5.3    Der Tatbestand der Meldepflichtverletzung (Art. 77 IVV und Art. 88bis Abs. 2 litb IVV) ist somit erfüllt. Denn die Beschwerdeführerin hätte angesichts der deutlich höheren Einkommen mit der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt die massgebliche meldungspflichtige Veränderung und die mögliche Auswirkung einer derartigen Einkommenslage auf den Rentenanspruch spätestens ab Februar 2010 erkennen müssen. Somit ist mit der Beschwerdegegnerin von einem schuldhaften Fehlverhalten im Sinne einer mindestens leichten Fahrlässigkeit auszugehen, was genügt (vgl. BGE 118 V 214 E. 2a; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_245/2012 E. 4.1 und 8C_127/2013 vom 22. April 2013 E. 4.1). Dies führt zur Zulässigkeit der rückwirkenden Rentenaufhebung per Januar 2010 bis mindestens Mai 2013 und zur grundsätzlichen Rückerstattungspflicht unrechtmässig bezogener Rentenbetreffnisse (Art. 88bis Abs. 2 litb IVV, Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG).

    Da die Beschwerdegegnerin zur Frage der Höhe der Rückforderung im angefochtenen Entscheid auf eine separate Verfügung verwiesen hat (Urk. 2 S. 4), ist mangels Anfechtungsgegenstand darüber an dieser Stelle nicht zu befinden. Ausserdem kann - wie ausgeführt (vgl. Erwägung 3.2.3 hiervor) - die Rentenaufhebung respektive der Rentenanspruch bezüglich des Zeitraums ab Juni 2013 mangels genügender Sachverhaltsabklärung in medizinischer und erwerblicher Hinsicht (tatsächliches Einkommen, Arbeits[un]fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit) nicht abschliessend beurteilt werden.


6.    Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insofern teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung insofern abzuändern, als festzustellen ist, dass die bisherige halbe Rente rückwirkend ab 1. Januar 2010 bis Ende Mai 2013 aufzuheben ist und diesbezüglich grundsätzlich eine Rückerstattungspflicht unrechtmässig bezogener Rentenbetreffnisse besteht sowie dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, hernach erneut über den Rentenanspruch ab Juni 2013 verfüge.


7.    Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin nur teilweise obsiegt, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu einem Viertel und der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln aufzuerlegen.

    Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘725.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2013 mit der Feststellung, dass die bisherige halbe Rente rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 bis Ende Mai 2013 aufgehoben wird und grundsätzlich eine Rückerstattungspflicht unrechtmässig bezogener Rentenbetreffnisse besteht, insofern aufgehoben wird, als ab Juni 2013 ein Rentenanspruch verneint wurde, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, erneut über den Rentenanspruch ab Juni 2013 verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zu einem Viertel sowie der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1725.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Zimmermann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann