Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00999




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Möckli

Urteil vom 22. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1965, reiste im Jahr 1989 in die Schweiz ein, absolvierte eine Anlehre als Bauarbeiter und arbeitete ab Dezember 1994 als Gipser bei der Firma Y.___ (Urk. 6/1 und Urk. 6/6/1-3). Am 3. Juli 1995 erlitt er einen Unfall, als er beim Arbeiten am Sockel einer Schulhauswand auf einer abhaldigen Wiese ausrutschte und in ein Loch trat (Unfallmeldung vom 4. Juli 1995, Urk. 6/3/156). Dabei zog er sich eine Kreuzbandläsion rechts zu (Urk. 6/3/153). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nachdem X.___ ab 11. September 1995 vollzeitlich an den Arbeitsplatz zurückgekehrt war (Urk. 6/3/151), traten im Februar 1996 wieder Schwellungen und Schmerzen im rechten Kniegelenk auf (Urk. 6/3/149). In der Folge wurde am 8. Mai 1996 und am 17. Oktober 1997 je eine Knieoperation vorgenommen (Urk. 6/3/137 und Urk. 6/3/121). In seiner Abschlussuntersuchung vom 12. Februar 1999 (Urk. 6/3/78-82) konstatierte SUVA-Kreisarzt Dr. med. Z.___, FMH Chirurgie, ein nicht optimales Behandlungsresultat und verneinte das Vorliegen von erfolgsversprechenden therapeutischen Optionen. Dabei beschrieb er ein Belastungsprofil im Sinne einer vollschichtigen Zumutbarkeit von sitzenden sowie vorwiegend sitzenden Tätigkeiten mit kurzen Steh- und Gehphasen (Urk. 6/3/81). Die SUVA sprach X.___ hierauf mit Verfügung vom 31. Mai 1999 (Urk. 6/3/38-41), gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 25 %, mit Wirkung ab 1. Juli 1999 eine Invalidenrente von Fr. 1'378.-- sowie wegen einer Integritätseinbusse von 5 % eine Entschädigung von Fr. 4'860.-- zu.

1.2    Mit Verfügung vom 4. September 2007 (Urk. 6/103) wies die SUVA ein Rentenerhöhungsgesuch von X.___ vom 3. Oktober 2002 ab, gewährte ihm jedoch eine Erhöhung der Integritätsentschädigung auf gesamthaft 15 %. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen (Einspracheentscheid der SUVA vom 16. April 2008 [Urk. 6/130], Urteil des Sozialversicherungsgerichtes UV.2008.00170 vom 4. Juni 2009).


2.

2.1    Am 7. Mai 1999 (Urk. 6/1) hatte sich X.___ erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle zog die Akten der Unfallversicherung (Urk. 6/3/1-211) bei und nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 6/6 und Urk. 6/12). Mit Vorbescheid vom 1. Oktober 1999 (Urk. 6/23) stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens gestützt auf den von der SUVA verfügten Invaliditätsgrad von 25 % in Aussicht. Nach Einwanderhebung vom 29. November 1999 (Urk. 6/24) und weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 6/25, Urk. 6/36 und Urk. 6/41) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 29. November 2000 (Urk. 6/45 und Urk. 6/28/3-4) ab 1. September 1998 eine ganze (Invaliditätsgrad 100 %) sowie ab 1. September 1999 eine halbe (Invaliditätsgrad 50 %) Rente zu (bestätigt mit Mitteilung vom 26. Juni 2002, Urk. 6/57).

2.2    Aufgrund des Revisionsgesuches des Versicherten vom 21. Juli 2004 (Urk. 6/65/1-2) holte die IV-Stelle den Bericht des Hausarztes, Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 13. März 2005 (unter Beilage zweier Berichte der Klinik B.___, Urk. 6/68), die aktuellen Akten der Unfallversicherung (Urk. 6/69/1-13 [darunter das Gutachten der Klinik C.__ vom 11. März 2005], Urk. 6/78-79 und Urk. 6/82) sowie den Ergänzungsbericht der Klinik C.___ vom 18. Juli 2005 (Urk. 6/77) ein und gab bei der MEDAS in D.___ (nachfolgend: MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 7. August 2007 erstattet wurde (Urk. 6/99). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/108 und Urk. 6/111) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 (Urk. 6/119) die Rentenverfügung vom 29. November 2000 samt Mitteilung vom 26. Juni 2002 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wiedererwägungsweise auf und stellte die Rentenzahlungen per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein. Die dagegen vom Versicherten am 22. Januar 2008 erhobene Beschwerde (Urk. 6/122/3-8) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2008.00085 vom 4. Juni 2009 ab (Urk. 6/136). Dieses Urteil blieb unangefochten.


3.    Am 20. August 2012 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit dem Unfall vom 3. Juli 1995 bestehende Schulterschmerzen beidseits sowie Hals-, Rücken-, Gelenk- und Knieschmerzen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/140). Auf deren Aufforderung vom 24. August 2012 (Urk. 6/143) hin liess der Versicherte den Bericht von Dr. B.___ vom 7. November 2012 (Urk. 6/149) samt Berichten der Rheumaklinik des Spitals E.___ vom 22. Dezember 2011, 14. Mai und 5. Juni 2012 (Urk. 6/148) einreichen. Die IV-Stelle holte die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3./4. Dezember 2012 und 30. Januar 2013 (Urk. 6/160/2-4) ein und liess den Versicherten durch Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH F.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, sowie PD Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bidisziplinär (rheumatologisch/psychiatrisch) begutachten (internistisch-rheumatologisches Gutachten vom 18. Mai 2013 [Urk. 6/154/2-113, unter Beilage diverser Berichte, Urk. 6/154/114-195]; psychiatrisches Gutachten vom 31. Mai 2013 [Urk. 6/156]; bidisziplinäre Zusammenfassung vom 4. Juni 2013 [Urk. 6/157]). Nach Rücksprache mit dem RAD (Urk. 6/160/5) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/161-170) wies die IV-Stelle, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 20 %, mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 6/173Urk. 2).


4.    Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. November 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. November 2013 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 7).


5.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

1.2    Die Beschwerdegegnerin machte geltend, gemäss dem medizinischen Gutachten vom 31. Mai 2013, auf welches vollumfänglich abgestellt werden könne, seien dem Beschwerdeführer angepasste Tätigkeiten zu 80 % zumutbar. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 62‘796.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 50‘215.-- resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 12‘554.-- resp. ein Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 2).

1.3    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die verschiedenen Akten und Befunde seien noch einmal zu überprüfen, da es einige Unstimmigkeiten und Widersprüche gebe. Zudem liege ein Befund des Spitals E.___ vor, der aussagekräftig sei. In diesem Bericht werde erwähnt, dass ein Invaliditätsgrad von 40 % festgestellt worden sei. Auch Hausarzt Dr. B.___ habe bestätigt, dass das Urteil nicht in Ordnung sei. Er leide unter unerträglichen Schmerzen, und die gesundheitliche Situation verschlechtere sich zunehmend (Urk. 1).


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Allerdings stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine revisionsbegründende Tatsachenänderung dar. Diese Grundsätze geltend sinngemäss auch im Neuanmeldeverfahren nach Art. 87 Abs. 4 IVV (Urteil des Bundesgerichtes 8C_436/2011 vom 10. Mai 2012 E. 2 mit Hinweisen).

    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


3.

3.1

3.1.1    Das hiesige Gericht hat im – die Beschwerde gegen die rentenaufhebende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2007 (Urk. 6/119) abweisenden - Urteil IV.2008.0085 vom 4. Juni 2009 (Urk. 6/136) unter anderem erwogen, dass die Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ab 1. September 1998 nicht offensichtlich unrichtig gewesen sei. Ab Mitte 1999 ergebe sich jedoch wegen der unangefochten gebliebenen Verfügung der SUVA vom 31. Mai 1999 (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1) eine andere Situation. Da die Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin nachher ergangen sei, wäre diese rechtsprechungsgemäss verpflichtet gewesen, eine Koordination mit der Unfallversicherung durchzuführen (S. 13). Zu den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verfügung vom 10. Dezember 2007 hielt das Gericht fest, dass die Gutachter der MEDAS in ihrer Expertise vom 7. August 2007 (Urk. 6/99) von einer nach wie vor vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausgingen. Das Gutachten entspreche in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. Demgegenüber könne auf die Einschätzungen der Gutachter der Klinik C.___ (Urk. 6/69/3-13) sowie der Klinik B.___ (Urk. 6/82/3-11) nicht abgestellt werden (S. 15-16). Zusammenfassend stehe fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 2000 und dem Erlass der Verfügung vom Dezember 2007 leicht verschlechtert habe. Währenddem im rechten Knie eine praktisch identische Situation anzutreffen sei, liege im linken Knie neu eine Gonalgie bei Verdacht auf eine degenerative mediale Meniskushinterhornläsion vor. Daneben bestünden Rückenschmerzen unklarer Ätiologie. Diese neu hinzugetretenen Beschwerden führten indes nicht zu einer Änderung des Belastungsprofils, nehme dieses doch bereits hinreichend Rücksicht auf die Einschränkungen des Beschwerdeführers. Weiter bestehe keine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert. Damit ergebe sich, dass die ursprüngliche Rentenzusprache (ab 1. Juli 1999 resp. ab 1. Oktober 1999) zweifellos unrichtig und auch im Zeitpunkt der Rentenaufhebung vom 10. Dezember 2007 nach wie vor falsch gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei damals wie heute in der Lage (gewesen), eine angepasste Tätigkeit in vollzeitlichem Ausmass zu verrichten, womit er im – nicht rentenbegründenden - Ausmass von 25 % invalid sei (S. 17).

3.1.2    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 20. August 2012 (Urk. 6/140) eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob sich seit der Verfügung vom 10. Dezember 2007 (Urk. 6/119) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2013 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer so erheblichen Weise verändert hat, dass der Beschwerdeführer nunmehr Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat (E. 2.3).

3.2    Im besagten Gutachten der MEDAS vom 7. August 2007 (Urk. 6/99), waren als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine initiale mediale und retropatelläre Arthrose Kniegelenk rechts bei Status nach dreifacher Teilresektion des medialen Meniskushinterhorns im Kniegelenk rechts und Status nach vorderer Kreuzbandrekonstruktion im Kniegelenk rechts (Oktober 1997), (2) eine Gonalgie links bei Verdacht auf degenerative, mediale Meniskushinterhornläsion, (3) chronische Lumbalgien unklarer Ätiologie sowie (4) eine persistierende Bewegungseinschränkung im rechten Ellbogengelenk bei Status nach traumatischer Läsion (ca. 1978) erhoben worden. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren unter anderem psychische Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) angeführt worden (S. 25). Im Weiteren war ausgeführt worden, dass die objektivierbaren Befunde in keinem ausreichend nachvollziehbaren Zusammenhang zu den massiven Beschwerden, welche der Beschwerdeführer klage, stünden. Das demonstrative Verhalten bei der Untersuchung mache eine Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit schwierig (S. 30). Die beginnenden arthrotischen Veränderungen im rechten Kniegelenk sowie die degenerativen Veränderungen des medialen Meniskushornes links beeinträchtigten Funktion und Belastbarkeit des Kniegelenkes. Von Seiten des rechten Ellbogengelenks und des linken Daumens ergebe sich keine Beeinträchtigung. Aus psychiatrischer Sicht fänden sich keine Hinweise auf eine hirnorganische Störung, eine Abhängigkeitserkrankung, eine psychotische Störung und auch nicht auf eine affektive Störung. Trotz der berichteten Diskrepanzen zwischen körperlichen Befunden und subjektiven Beschwerden seien die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung nicht erfüllt. Die beschreibbaren Symptome liessen sich als psychische und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten einordnen (ICD-10 F54 [S. 30]). Auf der psychisch-geistigen und sozialen Ebene ergäben sich aus der psychiatrischen Störung keine Beeinträchtigungen, welche die vormalige oder eine vergleichbare Arbeit unzumutbar machen würden. Gesamthaft müssten Einschränkungen für die angestammte Tätigkeit, welche schweres Heben und Tragen, häufiges Steigen und Arbeiten im Knien beinhalten habe, festgestellt werden. Andere Arbeiten, welche diese Tätigkeitsmerkmale nicht aufwiesen, seien aus polydisziplinärer Sicht uneingeschränkt zumutbar (S. 31).

3.3

3.3.1    Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem 10. Dezember 2007 ist den medizinischen Akten im Wesentlichen zu entnehmen, dass am 28. Januar 2008 - neuerliche - Untersuchungen (MRI) bezüglich der Knie sowie der Lendenwirbelsäule (LWS) durchgeführt wurden (Urk. 6/154/144-145). Am 12September 2008 fanden im Spital H.___ erstmals (vgl. Urk. 6/99/50) bildgebende Abklärungen bezüglich der Schultern statt (Arthrographie Schulter rechts sowie MRI Schulter links, Urk. 6/154/143), wobei sich eine Unterflächenläsion des Supraspinatus, eine Insertionstendopathie, keine durchgehende Ruptur, keine Muskelatrophie sowie etwas Impingementsymptomatik durch ein mässig degenerativ verändertes AC-Gelenk zeigten. Weitere Abklärungen bezüglich der Schultern erfolgten am 21. August 2009 (Ultraschall der Schultergelenke und Untersuchung durch Dr. I.___ [Urk. 6/154/157]). Im betreffenden Bericht an Dr. B.___ vom 25. August 2009 berichtete Dr. I.___, dass sie beim Beschwerdeführer eine linksseitige Impingementsymptomatik finde, welche durch die nicht transmurale Supraspinatussehnenruptur, die leichte Bursitis und auch die AC-Gelenksarthrose erklärt werden könne. Daneben bestehe auch eine leichte zervikovertebrale Komponente der Schmerzen (Urk. 6/154/155-156). Daraufhin wurde am 21. September 2009 im MRI Zentrum J.___ (erstmals) ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) durchgeführt, welches im Segment C6/7 eine ausgeprägtere, medialbetonte Bandscheibenprotrusion, einen hier mässig pelotierten Duralsack, regelrecht weite Neuroforamina sowie keinen Hinweis für eine Myelopathie ergab (Urk. 6/154/142). Die am 5. Januar 2010 nach einer Heckkollision vorgenommenen Röntgenuntersuchungen der HWS zeigten einen unauffälligen Befund ohne ossäre Läsionen und mit regelrechtem Alignement der HWS (Urk. 6/154/141 und Urk. 6/154/181). Wegen Schmerzen resp. Blockade im Ellbogen rechts begab sich der Beschwerdeführer am 23. Juni 2011 notfallmässig ins Spital H.___, wo nach durchgeführter Röntgenuntersuchung eine aktivierte Ellbogenarthose rechts mit Einklemmungssymptomatik diagnostiziert wurde (Urk. 6/154/140 und Urk. 6/154/180).

3.3.2    Auf Veranlassung von Dr. B.___ wurde der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2011 in der Rheumaklinik des Spitals E.___ vorstellig. In der Folge wurden eine Sonographie der linken Schulter (18. Januar 2012), ein MRI der HWS (28. März 2012) und ein Arbeitsassessment in der Ergonomiesprechstunde des Spitals E.___ (3. April 2012; inkl. psychologische Exploration am 10. April 2012, Basistests am 18./19. April 2012 und Nachbesprechung am 2. Mai 2012) vorgenommen. Zudem wurde der Beschwerdeführer am 23. März, 17. April und 29. Mai 2012 ambulant in der Rheumaklinik des Spitals E.___ beurteilt (Urk. 6/148).

    Im Bericht von Assistenzärztin Dr. med. K.___ von der Abteilung Ergonomie des Spitals E.___ betreffend das Arbeitsassessment vom 14. Mai 2012 wurden als arbeitsrelevante Diagnosen (1) eine Periarthropathia humeroscapularis tendinopathica beidseits partim ankylosans (M75.1), aktuell linksbetont mit Impingementsyndrom und eingeschränkter Beweglichkeit, MRI Schulter links März 2012 (adhäsive Capsulitis, Tendinosis calcarea der Supraspinatussehne mit kleiner gelenkseitiger Partialruptur unmittelbar am Ansatz, Partialruptur des Oberrandes der Subscapularissehne sowie leichte Subluxation der langen Bizepssehne aus dem Sulcus bicipitalis mit Tendinopathie im intraartikulären Verlauf) und Sonographie Januar 2012 (aktivierte AC-Gelenksarthrose beidseits, leichte Bursitis subacromialis links), (2) ein zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom links (M53.1) mit Verdacht auf zervikoradikuläres Reiz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom C7/8 links, ausgedehnten Myogelosen und muskulärer Dysbalance, MR HWS März 2012 (dorsale Diskusprotrusion C6/C7 mit leicht- bis mässiggradiger Spinalkanalstenose bei Kontakt zum Myelon, keine foraminale Enge oder Nervenwurzelkompression), (3) Periarthralgien beider Ellbogen, bei/mit Epicondylopathia humeri radialis links (M77.1) und eingeschränkter Ellbogenfunktion rechts nach Trauma in der Kindheit und operativer Versorgung, (4) ein Verdacht auf eine Tendinopathie der Extensorensehnen Handgelenk links, (5) eine Periarthropathia genu beidseits im Sinne einer Präarthrose (M25.56), rechts bei/mit Status nach mehreren Kniedistorsionen (Unfall am 3. Juli 1995), Hinterhornresektion medialer Meniskus, vordere Kreuzbandplastik (dreimalige Operation ca. 1992 bis 1997), MRI Knie rechts Januar 2008 (MRI Zentrum J.___: fehlendes vorderes Kreuzband bei Status nach Kreuzbandplastik, Meniskusläsion medial und im lateralen Meniskusvorderhorn, deutliche Knorpelschäden lateral und deutliche Knorpelalterationen im femoropatellären Gelenk) und links bei/mit klinisch medialer Instabilität anamnestisch ohne Trauma, MRI Knie links Januar 2008 (MRI Zentrum J.___: Meniskusläsion im medialen Meniskushinterhorn, deutlicher retropatellärer Knorpelschaden lateral), (6) ein chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (M54.5), MRI LWS vom 1. Januar 2008 (MRI Zentrum J.___: mässige Spondylarthrose der untersten drei Segmente und höhengeminderte Bandscheibe L1/2, ansonsten normal) sowie (7) ein Verdacht auf mittelgradige depressive Episode (F32.1) erhoben. Als „Andere Diagnosen“ wurden insbesondere chronische Schmerzen bei somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) bei zervikal betonten Rückenschmerzen und Polyarthralgie der grossen peripheren Gelenke, Verdacht auf mittelgradige depressive Episode, schwerwiegender psychosozialer Problematik sowie bei Problemen durch negative Kindheitserlebnisse im Krieg in der Heimat (Differentialdiagnose: anhaltende somatoforme Schmerzstörung, F45.5) angeführt (Urk. 6/148/2). Unter dem Titel „Ärztliche Beurteilung“ hielt Dr. K.___ fest, dass für die beschriebenen Beschwerden klare morphologische Korrelate und klinische Befunde bestünden, weshalb trotz teilweiser Selbstlimitierung in den funktionellen Leistungstests aus somatischer Sicht eine Leistungseinschränkung für die körperliche Belastung des Nackens und unteren Rückens, der Schultern, Ellbogen und Kniegelenke begründet werden könne. Durch die psychische Problematik werde zudem das selbstlimitierende Verhalten in den Tests erklärbar (Urk. 6/148/3). Zur Arbeitsfähigkeit bemerkte Dr. K.___, der Beschwerdeführer sei in der derzeitigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter im Schwimmbad voll einsetzbar, da es sich um eine sehr leichte Tätigkeit mit einem sehr tiefen Pensum handle. Bezogen auf ein fiktives Pensum von 100 % müsste aber auch in dieser Tätigkeit eine Leistungsminderung infolge sich im Tagesverlauf kumulierender Beschwerden von mindestens 30 % attestiert werden. Was die Zumutbarkeit für andere Tätigkeiten betreffe, so sei dem Beschwerdeführer eine mittelschwere Arbeit (Gewichtshantierung 10 bis maximal 25 Kilogramm) ganztags mit vermehrten Pausen (zusätzlich zu den üblichen Pausen von ca. 20 Minuten pro Halbtag) über den Tag verteilt von 2 Stunden aufgrund der Zunahme der Beschwerden und Verschlechterung der Funktionsfähigkeit bei länger dauernder Belastung (Gewichtshantierungen linke Hand, Rotation im Sitzen nach rechts, vorgeneigt Stehen und Treppen steigen möglich). Es bestehe eine Belastungsreduktion: Arbeit über Schulterhöhe nie, vorgeneigt Stehen manchmal (bis drei Stunden am Tag), Rotation im Sitzen nach rechts, Treppensteigen manchmal (bis drei Stunden am Tag). Daraus ergebe sich eine Leistungsminderung von 25 % aufgrund der um zwei Stunden reduzierten zeitlichen Präsenz sowie eine weitere Leistungsminderung von etwa 15 % infolge eines langsameren Arbeitstempos durch das notwendige Anpassen vieler Aktivitäten an die eingeschränkte Gelenksfunktion der Schulter-, Ellbogen- und Kniegelenke. Daraus resultiere aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeitstätigkeit von 60 %. Zusätzlich bestehe möglicherweise eine Leistungseinschränkung aufgrund einer psychischen Problematik von Krankheitswert (Urk. 6/148/4).

3.3.3    Dr. B.___ hielt in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 7. November 2012 (Urk. 6/149) fest, seines Erachtens sei die im Bericht (des Spitals E.___) erwähnte Belastbarkeit (angepasst ganztags) nicht realistisch (auch nicht mit längeren Pausen). Die Arbeitsfähigkeit behinderungsangepasst werde mit 60 % angegeben, seiner Meinung nach liege sie bei maximal 40 % (Urk. 6/149).

3.3.4    Dr. F.___ nannte in ihrem internistisch-rheumatologischen (Teil-)Gutachten vom 18. Mai 2013 (Urk. 6/154/2-113) als rheumatologische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) Schmerzen im rechten Knie bei (a) Status nach multiplen Distorsionen mit Läsion der Menisci und Partialruptur des vorderen Kreuzbandes und arthroskopischen Behandlungen am 26. Januar 1993 (Hinterhorn-Teilmenisektomie), 8. Mai 1996 (Hinterhorn-Teilmenisektomie) und 17. Oktober 1997 (vordere Kreubandersatzplastik und Hinterhorn-Teilmenisektomie) sowie (b) degenerativen Veränderungen vor allem retropatellär und im femoralen Gleitlager sowie in der posterioren Belastungszone des lateralen Femurkondylus und fehlender Durchgängigkeit der Kreuzbandersatzplastik, bildgebend seit Jahren im Wesentlichen unverändert (Arthro-MRI Mai 2013 gegenüber Januar 2008), szintigraphisch ohne vermehrte Aktivität (Mai 2013), (2) eine deutliche Arthrose des rechten Ellbogens vor allem ulnar (Röntgen Mai 2013) bei (a) Status nach Fraktur etwa 1975 mit Schraubenosteosynthese im Libanon (b) deutlichem Flexions- und Extensionsdefizit bei normaler Pro- und Supination sowie (c) leichter szintigraphischer Aktivierung (Mai 2013) und (3) Schmerzen in beiden Schultern mit beginnender Omarthrose links ohne periartikuläre Verkalkungen mit mässiger AC-Gelenksarthrose beidseits (Röntgen Mai 2013), mässig vermehrter szintigraphischer Aktivität der AC-Gelenksarthrosen (Mai 2013), jedoch nicht der Omarthrose links sowie Status nach adhäsiver Kapsulitits links mit Obliteration des Rotatorenmanschettenintervalls (MRI März 2012). Als rheumatologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhob sie unter anderem ausgedehnte chronische Schmerzen mit unauffälliger Dolorimetrie (Gutachten S. 105).

    Unter dem Titel „Beurteilung der Arbeitsfähigkeit“ hielt Dr. F.___ fest, der Beschwerdeführer sei durch die eingeschränkte Funktion des rechten Knies, des rechten Ellbogens und der linken Schulter limitiert. Im rechten Ellbogen bestehe ein leichtes Flexions- und ein deutliches Extensionsdefizit bei normaler Pro- und Supination (S. 108). Im Weiteren gab sie wieder, wie sich solche Defizite resp. Einschränkungen im Bereich der Knie-, Ellbogen- und Schultergelenke gemäss „Wegleitung zur Einschätzung der zumutbaren Arbeitstätigkeit nach Unfall und bei Krankheit, herausgegeben von der Swiss Insurance Medicine (SIM), Interessengemeinschaft Versicherungsmedizin Schweiz (2. Auflage 2013 abrufbar unter http://www.swiss-insurance-medicine.ch/zumutbare-arbeitstaetig keit ; entspricht insoweit im Wesentlichen der von Dr. F.___ zitierten 1. Auflage 2007), auf die Arbeitsfähigkeit auswirken können, und fügte ergänzend hinzu, dass der Beschwerdeführer Lasten bis zu 15 Kilogramm heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau) könne. Tätigkeiten, welche diesem Profil entsprächen, könne er zu 100 % bzw. ganztags ausüben. Die Tätigkeit als Aushilfe im Schwimmbad sei gemäss Arbeitsassessment vom 14. Mai 2012 adaptiert. Er könne diese Tätigkeit ganztags ausüben. Die angestammten Tätigkeiten als Hilfsgipser resp. Bauhilfsarbeiter könne er nicht mehr ausüben. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nie langfristig eingeschränkt gewesen (S. 109). Seit der letzten Begutachtung im Jahr 2007 sei es zu keiner wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen (S. 112).

    PD Dr. G.___ erhob in seinem psychiatrischen (Teil-)Gutachten vom 31. Mai 2013 (Urk. 6/156) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0 [S. 7]). Aus psychiatrischer Sicht lägen deswegen qualitative Funktionseinschränkungen in der Höhe von 20 % vor. In der angestammten Tätigkeit wie auch in einer Verweisungstätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, und zwar ab Untersuchungszeitpunkt (30. Mai 2013 [S. 10]).

    Im Rahmen der bidisziplinären Zusammenfassung vom 4. Juni 2013 (Urk. 6/157) hielten die Gutachter Dr. F.___ und PD Dr. G.___ bei gleichen Diagnosen wie in den Teilgutachten fest, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Aus rheumatologischer Sicht könne er in einer adaptierten Knie-, Ellbogen- und Schulter-schonenden Tätigkeit ganztags arbeiten, wobei er Lasten bis zu 15 Kilogramm hantieren (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau) könne. Aus bidisziplinärer Sicht könne er in einer adaptierten Tätigkeit zu 80 % bzw. 32 Wochenstunden arbeiten.

3.3.5    Dr. B.___ gab im Ärztlichen Zeugnis vom 22. August 2013 an, der Beschwerdeführer sei seit dem Arbeitsassessment auf der Rheumatologie des Spitals E.___ im Mai 2012 wegen diverser degenerativer Veränderungen des Bewegungsapparates immer wieder bei ihm in Behandlung gewesen. Es habe keine Zeit gegeben, in welcher er keine Analgetica habe einnehmen müssen. Aktuell leide er unter chronischen Schulterschmerzen beidseits und chronischen belastungsabhängigen Kniegelenksschmerzen beidseits. Er könne lediglich kurze Strecken gehen. Wiederholt habe er den Beschwerdeführer mit einem Kniegelenkserguss gesehen als Folge einer Überbelastung bei der leichten, nur eineinhalb Stunden dauernden Arbeit im Schwimmbad (Urk. 6/169/1).

3.4

3.4.1    Vorweg zu nehmen ist, dass Gegenstand der Begutachtung in der MEDAS im August 2007 insbesondere die vom Beschwerdeführer damals geklagten Schmerzen und Beschwerden im Bereich des rechten, zeitweise auch des linken Knies sowie diffuse tief thorakale bis lumbale Rückenschmerzen gebildet hatten. Im Weiteren lag – bereits – damals eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogengelenkes nach stattgehabter Verletzung im Kindesalter vor, welche aber vom Beschwerdeführer als nicht schmerzhaft bezeichnet worden war. Schliesslich hatte er Schulterschmerzen linksseitig, insbesondere bei Abduk-
tion, erwähnt, welche damals jedoch nicht im Vordergrund gestanden hatten. Über zervikale Beschwerden hatte er damals – noch – nicht geklagt
(Urk. 6/99/49-51).

3.4.2    Anlässlich der Neuanmeldung vom 20. August 2012 machte der Beschwerdeführer nach wie vor Knie- und Rückenschmerzen sowie überdies Schulterschmerzen beidseits, Hals- und Gelenkschmerzen geltend (Urk. 6/140/5). Die betreffenden Diagnosen und Befunde in den seitens des Beschwerdeführers eingereichten Berichten des Spitals E.___ vom 22. Dezember 2011, 14. Mai und 5. Juni 2012 (Urk. 6/148; vgl. E. 3.3.2) deuten dabei in der Tat (vgl. Stellungnahme der RAD-Ärzte Dr. med. L.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. M.___, FMH Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom 3./4. Dezember 2012, Urk. 6/160/3) darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung in der MEDAS im August 2007 verschlechtert hat.

3.4.3    Zu prüfen ist, ob und inwieweit sich auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verschlechtert hat. Dabei gilt es zu beachten, dass sich radiologisch erhobene Veränderungen, namentlich im Wirbelbefund, allein nicht notwendigerweise im Ausmass der funktionellen Einschränkung niederschlagen; vielmehr sind derartige Befunde ärztlicherseits anhand der Klinik zu überprüfen und deren Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag substantiiert darzulegen. Dazu gehören insbesondere auch Angaben zum beobachteten Verhalten sowie Feststellungen über die Konsistenz der gemachten Angaben (Urteile des Bundesgerichtes 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 5 und 9C_68/2014 vom 2. Juni 2014 E. 3.3).

3.5

3.5.1    Das internistisch-rheumatologische (Teil-)Gutachten von Dr. F.___ vom 18. Mai 2013 (Urk. 6/154/2-112; vgl. E. 3.3.4) basiert auf einer umfassenden klinischen Untersuchung sowie auf - von ihr veranlassten - ergänzenden radiologischen Abklärungen (Urk. 6/154/116-122) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) verfasst. Die Gutachterin hat detaillierte Befunde erhoben (Urk. 6/154/100-104) und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und seinem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem hat sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das (Teil-)Gutachten von Dr. F.___ erfüllt demnach alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entscheidungsgrundlage, weshalb ihm grundsätzlich voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 2.4)

3.5.2    Dr. F.___ hat in nachvollziehbarer Weise dargetan, dass und weshalb die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen und Beschwerden im geltend gemachten Ausmass aus somatischer Sicht nicht vollständig erklärt werden können. So wies sie – wie bereits die Gutachter der MEDAS (vgl. E. 3.2) - darauf hin, dass in der klinischen Untersuchung Diskrepanzen auffielen. Namentlich zeige der Beschwerdeführer initial einen hinkenden Gang, der sich unter Ablenkung normalisiere. Bei der direkten Untersuchung der HWS zeige er eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit. Unter Ablenkung bewege er dagegen die HWS normal. Im Weiteren stellte Dr. F.___ fest, dass die Brustwirbelsäule (BWS) und die LWS normal beweglich seien. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Namentlich nehme der Beschwerdeführer spontan den Langsitz ein, was eine wesentliche lumbale neurale Kompression ausschliesse. Alle grossen peripheren Gelenke ausser dem rechten Ellbogen seien normal beweglich, insbesondere auch das rechte Knie. Die Beweglichkeit der linken Schulter sei bei der direkten Prüfung deutlich eingeschränkt und normalisiere sich erst unter Ablenkung. Dr. F.___ bemerkte dazu, dass eine wesentliche adhäsive Kapsulitis der linken Schulter jetzt klinisch nicht vorhanden sei. Der rechte Ellbogen weise ein leichtes Flexions- und ein deutliches Extensionsdefizit auf. Die Pro- und Supination seien dagegen normal. Nirgends seien Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke vorhanden. Insbesondere wiesen das rechte Knie, der rechte Ellbogen und die linke Schulter keinen Gelenkserguss und keine Überwärmung auf. Es bestünden deutliche Gebrauchsspuren an beiden Händen, was zeige, dass er aktuell lang andauernd beide Hände kraftvoll einsetze. Die ganze Muskulatur sei liegend geprüft nirgends verspannt. Die Bioimpedanz-Analyse zeige eine erfreulich grosse Muskelmasse von 49 %, welche den Normwert von 40 % weit übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. Obwohl der Beschwerdeführer über ausgedehnte Schmerzen klage, falle die Dolorimetrie gänzlich unauffällig aus. Es sei kein einziger pathologischer Tender Point oder Kontrollpunkt vorhanden. Die Ganzkörper-Szintigraphie (Mai 2013) mit SPECT-Aufnahmen der HWS, der Schultergelenke beidseits sowie der LWS zeige als wesentlichste Befunde eine leichte Aktivierung der Arthrose des rechten Ellbogens und der AC-Gelenke beidseits. Dagegen sei keine vermehrte Aktivität im Bereich beider Knie und der ganzen Wirbelsäule erkennbar. Die MRI-Untersuchung der LWS (Mai 2013) zeige eine kongenitale beidseitige Spondylolyse ohne Spondylolisthesis im Segment L5/S1. Es seien keine Kompressionen des Spinalkanals oder neuraler Strukturen vorhanden. Dieser bildgebende Befund der LWS sei nicht gravierend. Die Arthro-MRI-Untersuchung des rechten Knies (Mai 2013) zeige eine fehlende Durchgängigkeit der vorderen Kreuzbandplastik und degenerative Veränderungen, die szintigraphisch nicht aktiv seien. Der bildgebende Befund habe sich gegenüber der Voruntersuchung (Januar 2008) nicht wesentlich verändert (Urk. 6/154/107-108).

    Aus den von Dr. F.___ in Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der im Januar 2008 (vgl. E. 3.3.1), März 2012 (Urk. 6/148/9) und Mai 2013 (Urk. 6/154/116-122) vorgenommenen bildgebenden Abklärungen und in Übereinstimmung mit den von ihr erhobenen detaillierten klinischen Befunden (Urk. 6/154/100-104) - gemachten Feststellungen geht hervor, dass seit der MEDAS-Begutachtung im August 2007 – lediglich – im Bereich des rechten Schulter- sowie des rechten Ellbogengelenkes massgebliche Beeinträchtigungen hinzu gekommen sind. Diesen hat Dr. F.___ mit der von ihr vorgenommenen Änderung des damals formulierten Belastungsprofils (Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen, häufiges Steigen und Arbeiten im Knien, vgl. E. 3.2) angemessen Rechnung getragen. Ihre – in der bidisziplinären Zusammenfassung vom 4. Juni 2013 (Urk. 6/157) bestätigte - Beurteilung, wonach dem Beschwerdeführer (leichte bis mittelschwere) Knie-, Ellbogen- und Schultergelenk-schonende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm – nach wie vor - ganztags zumutbar sind, erscheint deshalb überzeugend.

3.5.3    Das psychiatrische Gutachten von PD Dr. G.___ vom 31. Mai 2013 (Urk. 6/156) basiert auf einer eigenen psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis der und einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. PD Dr. G.___ legte nachvollziehbar dar, dass und weshalb beim Beschwerdeführer anlässlich der am 30. Mai 2013 durchgeführten ambulant-psychiatrischen Untersuchung (einzig) eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) erhoben werden konnte.

    Im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS vom 30. Mai 2007 war lediglich die – invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante - Diagnose nach ICD-10 F54 (Psychologische Faktoren oder andere Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten) gestellt worden. Es mag zwar zutreffen, dass – wie PD Dr. G.___ bemerkte (Urk. 6/156/12-13) – möglicherweise bereits damals eine leichte depressive Störung bestand. Es besteht aber kein Grund, die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters der MEDAS, wonach anlässlich der dortigen Untersuchung insbesondere auch die Diagnosekriterien gemäss ICD-10 F3 (Affektstörungen) nicht (vollständig) erfüllt waren, in Frage zu stellen. Demnach ist davon auszugehen, dass seither eine leichte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist.

    Wie erwähnt, kam PD Dr. G.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nunmehr aus psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in einer Verweisungstätigkeit – lediglich – zu 80 % arbeitsfähig sei. Dazu ist zu bemerken, dass – auch - ein leichtes depressives Leiden allein grundsätzlich nicht geeignet ist, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen, zumal bei einem derartigen Gesundheitsschaden in der Regel davon auszugehen ist, dass die versicherte Person die daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (Urteil des Bundesgerichtes 905/06 vom 8. Mai 2007 E.3.2 mit Hinweisen; vgl. Erwägung 2.1). Bei einer depressiven Episode handelt es sich ausserdem definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden (Urteil des Bundesgerichtes 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweisen), welches überdies grundsätzlich als therapeutisch angehbar gilt (Urteil des Bundesgerichtes 9C_673/2010 vom 28. November 2012 E. 3.3 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer hat sich aber gemäss seinen Angaben anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 30. Mai 2013 bislang noch nie einer psychiatrischen Behandlung unterzogen und/oder Psychopharmaka eingenommen (Urk. 6/156/5).

    Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist die von PD Dr. G.___ vorgenommene – in der bidisziplinären Zusammenfassung vom 4. Juni 2013 ebenfalls bestätigte – Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit daher jedenfalls als äusserst grosszügig zu betrachten.

3.6

3.6.1    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermögen die von ihm im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Berichte der Rheumaklinik des Spitals E.___ vom 22. Dezember 2011, 14. Mai und 5. Juni 2012 (Urk. 6/148), das Schreiben von Dr. B.___ vom 7. November 2012 (Urk. 6/149) sowie dessen Ärztliches Zeugnis vom 22. August 2013 (Urk. 6/169) die gutachterliche Beurteilung durch Dr. F.___ und PD Dr. G.___ nicht ernstlich in Frage zu stellen.

3.6.2    Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Neuanmeldung vom 20. August 2012 (Urk. 6/140) ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens am 1. Februar 2013 entstehen könnte (Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG). In diesem Zeitpunkt lagen die (zwischen Dezember 2011 und Mai 2012) in der Rheumaklinik des Spitals E.___ durchgeführten Abklärungen bereits etliche Monate zurück.

3.6.3    Von den genannten Berichten der Rheumaklinik des Spitals E.___ enthält lediglich der Arbeitsassessment-Bericht von Dr. K.___ vom 14. Mai 2012 eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wobei sie diese gemäss ihren Angaben aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht vorgenommen hat (Urk. 6/148/3-4; vgl. E. 3.3.2). Laut den von ihr gemachten Angaben standen damals linksseitige Schulterbeschwerden im Vordergrund. Sonographisch ergab sich am 18. Januar 2012 der Verdacht auf eine adhäsive Bursitis subacromialis links und Tendinopathie des Musculus supraspinatus links. Bei der erweiterten Abklärung mittels Arthro-MRI der Schulter imponierte am 15. März 2012 eine adhäsive Kapsulitis mit Obliteration des Rotatorenmanschettenintervalls (Urk. 6/148/9). Anlässlich der klinischen Untersuchung vom 23. März 2012 war das AC-Gelenk beidseits leicht druckdolent, mit fraglich positivem Cross-body-Test. Die Schultern wiesen beide linksbetont eine Impingement-Symptomatik auf, und die Schulterbeweglichkeit war beidseits relevant eingeschränkt mit einer Aussenrotation rechts von 30 Grad und einer Innenrotation links von 20 Grad. Der Schürzengriff war links nicht möglich (Urk. 6/148/9). Anlässlich der klinischen Untersuchung durch Dr. F.___ vom 29. April 2013 (Urk. 6/154/1) war die Beweglichkeit der rechten Schulter bei der direkten Prüfung normal. Bei der linken Schulter war sie ebenfalls deutlich eingeschränkt und normalisierte sich erst unter Ablenkung (Urk. 6/154/102). Eine wesentliche Kapsulitis konnte nicht mehr festgestellt werden. Wie Dr. F.___ zu Recht bemerkte, ist somit klinisch gegenüber März 2012 bezüglich der Schulterproblematik links eine deutliche Besserung eingetreten (Urk. 6/154/107). Nebst den Schulterbeschwerden bestanden laut den Angaben von Dr. K.___ im Arbeitsassessment-Bericht vom 14. Mai 2012 Nackenschmerzen mit klinischen Hinweisen auf ein radikuläres sensomotorisches Ausfallsyndrom C7/8 links (Urk. 6/148/3). Im Bericht der Rheumaklinik des Spitals E.___ vom 5. Juni 2012 wurde berichtet, dass sich im Status vom 23. März 2012 ausgedehnte Myogelosen unter anderem der Nackenmuskulatur gezeigt hätten. Die HWS sei auf Höhe C6/7 druckdolent gewesen mit eingeschränkter Beweglichkeit und insbesondere schmerzhafter Rotation mit Projektion auf die Musculi trapezii und den Musculus rhomboideus (Urk. 6/148/9). Wie erwähnt, stellte Dr. F.___ zwar bei der direkten Prüfung der HWS ebenfalls eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule fest, welche sich indessen unter Ablenkung normalisierte. Die Muskulatur war, liegend geprüft, nicht (mehr) verspannt (Urk. 6/154/107 und Urk. 6/154/101-102). Die - entscheidenden (vgl. Erwägung 3.4.3) - klinischen HWS-Befunde haben sich demnach zwischenzeitlich ebenfalls verbessert. Hinsichtlich des linken Ellbogengelenkes waren im Arbeitsassessment-Bericht vom 14. Mai 2012 sowie im Bericht der Rheumaklinik des Spitals E.___ vom 5. Juni 2012 Beschwerden im Sinne einer Epicondylopathia humeris radialis erhoben worden (Urk. 6/148/3 und Urk. 6/148/8). Im Zeitpunkt der Begutachtung lagen hingegen keine objektiven Anzeichen für eine Epicondylopathia humeris radialis - mehr - vor (Urk. 6/154/102, Urk. 6/154/107 und Urk. 6/154/122). Solche waren im Übrigen auch anlässlich der Untersuchung in der Rheumaklinik vom 21. Dezember 2011 noch nicht vorhanden gewesen (Urk. 6/148/5-6). Zumindest die von Dr. K.___ bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigten klinischen Befunde im Bereich der Schultern, des Nackens sowie des linken Ellbogens haben sich demnach bis zur Begutachtung durch Dr. F.___ im Mai 2013 eindeutig verbessert.

    Wie erwähnt, ging Dr. K.___ davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Arbeitsassessments (April 2012), in welchem sich die besagten klinischen Befunde noch deutlich schlechter präsentiert hatten als im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. F.___, sogar eine angepasste mittelschwere Tätigkeit (Gewichtslimite 25 Kilogramm) ganztags zumutbar war. Daraus, dass sie ihm für eine solche (schwerere) Tätigkeit eine 40%ige Leistungsminderung attestierte, kann der Beschwerdeführer daher von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten. Was die Beurteilung von Dr. K.___ betrifft, wonach ihm die (seit 2009 bis Mai 2013 ausgeübte [Urk. 6/156/3]) Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter im Schwimmbad ganztags zumutbar sei, jedoch bezogen auf ein Pensum von 100 % eine Leistungsminderung von 30 % bestehe, ist zu bemerken, dass sie die genannte Tätigkeit zwar als sehr leicht bezeichnet, im Übrigen aber nicht näher beschrieben hat. Gemäss den vom Beschwerdeführer gegenüber Dr. F.___ gemachten Angaben beinhaltete diese Tätigkeit Aufräumarbeiten (Urk. 6/154/98), laut Dr. B.___ leichte Gartenarbeiten im Aussenbereich (Urk. 6/149). Sowohl Reinigungs-, als auch Aufräum- und Gartenarbeiten sind aber naturgemäss vorwiegend im (vorgeneigt) Stehen, Gehen und Knien zu verrichten und erscheinen angesichts der bestehenden Knieproblematik nicht als optimal angepasst. Daraus, dass Dr. K.___ dem Beschwerdeführer für diese Tätigkeit eine 30%ige Leistungsminderung attestiert hat, kann er deshalb ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies gilt umso mehr, als er laut Dr. K.___ bei den im Rahmen des Arbeitsassessments gemachten Tests eine mässige Leistungsbereitschaft gezeigt hat. Es seien acht Selbstlimitierungen sowie ein Inkonsistenzpunkt beobachtet worden (Urk. 6/148/2). Bereits im Gutachten der MEDAS vom 7. August 2007 war bemerkt worden, dass der Beschwerdeführer seine Mobilität und seine Aktivitäten in höherem Masse einschränke, als es aufgrund der Gelenkveränderungen plausibel erscheine (Urk. 6/99/32; vgl. E. 3.2). Es erscheint fraglich, ob auch Dr. K.___ – wie dies die Gutachter der MEDAS sowie Dr. F.___ folgerichtig getan haben – das selbstlimitierende Verhalten des Beschwerdeführers bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (gänzlich) ausser Acht gelassen hat, hat sie dieser doch vorausgeschickt, dass infolge (durch die wahrscheinlich bestehende psychische Problematik erklärbarer) Selbstlimitierung die Resultate der ergonomischen Tests „nur“ (aber immerhin) „teilweise“ verwertbar seien (Urk. 6/148/3).

    Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ist im Bericht vom 14. Mai 2012 nicht enthalten. Diesem ist lediglich zu entnehmen, dass die psychologische Exploration vom 10. April 2012 (Urk. 6/148/1) eine somatoforme Komponente am Schmerzgeschehen, aber auch das wahrscheinliche Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode bestätigt habe (Urk. 6/148/3). Abgesehen davon, dass diese Beurteilung vage erscheint und mangels weiterer Angaben nicht prüfend nachvollzogen werden kann, sind die genannten (Verdachts-)Diagnosen nicht unbedingt geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen. Ausserdem lag im Zeitpunkt der Begutachtung durch PD Dr. G.___ im Mai 2013 jedenfalls nur noch eine leichte depressive Symptomatik vor (vgl. E. 3.3.4).

    Der Bericht von Dr. K.___ vom 14. Mai 2012 stellt deshalb keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage dar.


3.6.4    Zum Schreiben resp. ärztlichen Zeugnis von Dr. B.___ vom 7. November 2012 resp. 22. August 2013 (vgl. E. 3.3.3 und E. 3.3.5) ist zu bemerken, dass er als langjähriger Hausarzt infolge des besonderen Vertrauensverhältnisses geneigt sein dürfte, im Zweifelsfall eher zu Gunsten des Beschwerdeführers auszusagen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 8C_648/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 3 mit Hinweisen). Er legte jedenfalls in seinem Schreiben vom 7. November 2012 nicht in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur noch zu 40 % arbeitsfähig sein soll. Ebenso verhielt es sich bereits bei seinem ärztlichen Zeugnis vom 17. Januar 2008, in welchem er dem Beschwerdeführer einzig wegen der chronischen belastungsabhängigen Knieschmerzen rechts mehr als links sowie haltungsbedingter lumbaler Rückenschmerzen lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestiert hatte (Urk. 6/122/13; vgl. dazu Urk. 6/136 S. 16-17 E. 4.3.4). Im ärztlichen Zeugnis vom 22. August 2013 hat Dr. B.___ keine konkrete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen. Soweit er darin festhielt, dass es keine Zeit gegeben habe, in welcher der Beschwerdeführer keine Analgetika habe einnehmen müssen (Urk. 6/169), ist zu bemerken, dass dieser gemäss seinen Angaben anlässlich der Begutachtung durch Dr. F.___ vom 18. Mai 2013 nur noch das Analgetikum Dafalgan einnahm, das (stärkere) Analgetikum Novalgin jedoch schon lange nicht mehr verwendet hatte, ebenso wenig die Schmerzmittel Celebrex und Arcoxia (Urk. 6/154/99). Von daher besteht jedenfalls kein Grund zur Annahme, dass sich die Schmerzsituation verschlechtert haben könnte.

3.7    Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin – der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. L.___ vom 11. Juni 2013 folgend (Urk. 6/160/5) - auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. F.___ und PD Dr. G.___ vom 4. Juni 2013 (Urk. 6/157) abgestellt hat und dementsprechend von einer – nur noch – 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ist.


4.

4.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

4.2    Während die Beschwerdegegnerin in der rentenaufhebenden Verfügung vom 10. Dezember 2007 (Urk. 6/119/2) das Valideneinkommen (wie die SUVA in ihrer Verfügung vom 31. Mai 1999 [Urk. 6/3/38-41; vgl. auch Urk. 6/3/48]) ausgehend vom Einkommen des Beschwerdeführers in seiner vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 1995 ausgeübten Tätigkeit als Gipser bei der Firma Y.___, Zürich, ermittelt und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung mit Fr. 76‘039.-- beziffert hatte (Urk. 6/106/9), bemass sie dieses in der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2013 unter Hinweis darauf, dass das mit der ersten Rentenzusprache ermittelte Einkommen mittlerweile über 10-jährig und dem Beschwerdeführer theoretisch eine Arbeit zumutbar gewesen sei, auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 des Bundesamtes für Statistik auf Fr. 62‘769.-- (Urk. 2).

    Wie eingangs erwähnt, hat die Verwaltung, nachdem sie auf eine Neuanmeldung eingetreten ist, in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. E. 2.3). Wird in einem für die Invaliditätsbemessung grundsätzlich massgebenden Punkt eine erhebliche Änderung des Sachverhaltes festgestellt, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, das heisst unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlagenden Tatsachenspektrums und ohne Bindung an die ursprüngliche Rentenverfügung, zu prüfen. Namentlich kann, wenn sich – wie hier - der Gesundheitszustand der versicherten Person verschlechtert hat, auch die Höhe des Valideneinkommens ohne Bindung an die vorangehende Verfügung neu festgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichtes 8C_436/2011 vom 10. Mai 2012 E. 4 mit Hinweisen).

    Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin rechtfertigt die Tatsache allein, dass die Erwerbsaufgabe bereits vor einiger Zeit erfolgte, nicht, für die Ermittlung des Valideneinkommens anstelle des vom Beschwerdeführer zuletzt erzielten Verdienstes Tabellenlöhne heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichtes I 809/05 vom 12. Juni 2006 E. 3.1). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Gipserabteilung der Firma Y.___, bei welcher der Beschwerdeführer bei Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 1995 als Gipser tätig war, per 1. Dezember 1998 geschlossen wurde (Urk. 6/6/2; vgl. Urk. 6/3/57). Ausserdem wurde über diese Firma im April 2003 der Konkurs eröffnet und im Juni 2004 für geschlossen erklärt, woraufhin sie im Handelsregister gelöscht wurde. Unter diesen Umständen kann ohne Weiteres angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nicht mehr bei dieser Firma angestellt wäre. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen – neu - auf der Grundlage der LSE 2010 bemessen hat.


4.3    Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, mit welcher er die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auch das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen ermittelt.

4.4

4.4.1    Angesichts der fehlenden Berufsausbildung des Beschwerdeführers (Urk. 6/1/4, Urk. 6/99/3 und Urk. 6/156/2) bildet Ausgangspunkt bei beiden Einkommensgrössen der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor. Dieser betrug im Jahr 2010 Fr. 4‘901.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2010 TA1 S. 26), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahre 2010 (vgl die Volkswirtschaft 7/8-2014, Tabelle B9.2 S. 92) einen monatlichen Verdienst von Fr. 5‘097.-- resp. einen Jahresverdienst von Fr. 61‘164.-- ergibt.

4.4.2    Ist bei beiden Einkommensgrössen vom selben Tabellenlohn auszugehen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichtes 9C_215/2010 vom 20. April 2010 E. 5.2; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 7).

    Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, das persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Vorliegend ist mit Bezug auf einen allfälligen behinderungsbedingten Abzug zu beachten, dass das von Dr. F.___ formulierte Anforderungs- und Belastungsprofil (vgl. E. 3.5.2) grundsätzlich eine zum zeitlich nur noch reduziert zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt. Die Beschwerdegegnerin wies indessen zu Recht darauf hin, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des gutachterlichen Belastungsprofils noch ein weites Spektrum an zumutbaren Hilfsarbeiten, wie zum Beispiel Kontroll- und Überwachungsaufgaben, Konfektionierung sowie andere leichte bis mittelschwere Betriebsarbeiten, offen steht (Urk. 2 S. 2). Wie dargelegt (vgl. E. 3.5.3), ist sodann die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit 80 % als äusserst grosszügig zu betrachten. Für einen zusätzlichenleidensbedingten“ Abzug besteht deshalb kein Anlass. Ebenso wenig sind der Migrationshintergrund des Beschwerdeführers, dessen Alter oder der mehrjährige Arbeitsunterbruch mit Blick auf einfache Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 der LSE ein lohnminderndes Erschwernis im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichtes 9C_199/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.4.2). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich die Teilzeitarbeit bei Männern im Anforderungsniveau 4 tendenziell lohnmindernd auswirkt (Urteile des Bundesgerichtes 9C_643/2010 vom 27. Dezember 2010 E. 3.4 und 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 unter Hinweis auf die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierten Tabellen T2* in der LSE 2006 und T6* in der LSE 2004). Im Jahr 2006 erzielten Männer im Anforderungsniveau 4 bei einem Arbeitspensum zwischen 75 % und 89 % aufgerechnet auf ein Vollzeitpensum durchschnittlich ein um 6,1 % tieferes Einkommen als Vollzeitbeschäftigte (LSE 2006 Seite 16). Dies wurde von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht ausser Acht gelassen. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer unter diesem Titel einen grosszügigen Abzug von 10 % gewährt, ergibt sich bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ein Invaliditätsgrad von - lediglich - 28 % ([1 – 0,8 x 0,9] x 100 %); vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_215/2010 vom 10. April 2010 E. 5.2), was für den Anspruch auf eine Invalidenrente – nach wie vor - nicht ausreicht.


5.    Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.

    Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstMöckli