Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.01000 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 18. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1979, gelernter Autolackierer (Urk. 5/27/1), meldete sich am 16. November 2008 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 5/3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 11. Januar 2010 Kostengutsprache für eine Umschulung des Versicherten (kaufmännischer Vorkurs und Tageshandelsschule bis zum Handelsdiplom VSH, Urk. 5/30). Nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung erklärte die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen am 3. September 2012 für abgeschlossen (Urk. 5/67).
Der Versicherte wandte sich im August 2013 erneut an die Invalidenversicherung und ersuchte um Unterstützung bei der Arbeitssuche (Urk. 5/69 S. 1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/70-73) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 (Urk. 5/74 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung.
2. Gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1. November 2013 Beschwerde und beantragte Arbeitsvermittlung (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2014 zugestellt (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):
medizinischen Massnahmen (lit. a);
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis);
Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit. b);
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.2 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
2.
2.1 Beim Beschwerdeführer besteht eine Hüftdysplasie rechts (Urk. 5/14/2 Ziff. 1.1, vgl. auch den Operationsbericht vom 30. Januar 2009, Urk. 5/19/9-10). Da er seine frühere Tätigkeit als Autolackierer gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben konnte, erteilte die Beschwerdegegnerin am 11. Januar 2010 Kostengutsprache für eine Umschulung zur Erlangung des Handelsdiploms VSH (Urk. 5/30). Teil der Umschulung bildete ein Praktikum, das vom 22. August 2011 bis 21. August 2012 dauerte (Urk. 5/47).
Nach Erlangen des Handelsdiploms (Urk. 5/63) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 3. September 2012 mit, dass die Umschulung beendet sei (Urk. 5/67).
2.2 In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer im August 2013 erneut bei der Beschwerdegegnerin und ersuchte um Unterstützung bei der Arbeitssuche (Urk. 5/69 S. 1).
2.3 Zu prüfen ist, ob die nach der Umschulung eingetretene Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers auf seinen Gesundheitsschaden zurückzuführen ist oder aber auf wirtschaftlich-konjunkturelle Gründe.
3. Rechtsprechungsgemäss schuldet die Invalidenversicherung keine Arbeitsvermittlung, wenn die versicherte Person aufgrund der schwierigen Wirtschaftslage keine Anstellung findet (AHI-Praxis 2/2000 S. 69, Urteil des Bundesgerichts I 643/05 vom 5. Juli 2006, E. 2). Nach unbestrittener medizinischer Einschätzung ist dem Beschwerdeführer eine Bürotätigkeit vollumfänglich und ohne Einschränkungen möglich (vgl. Urk. 5/21/6). Daraus folgt, dass er auch bei der Stellensuche nicht gesundheitlich bedingt eingeschränkt und seine Erwerbslosigkeit nach der Umschulung nicht auf die Hüftdysplasie zurückzuführen ist. Wenn er trotz der erfolgreichen Umschulung und des absolvierten Praktikums bislang keine Arbeitsstelle im kaufmännischen Bereich gefunden hat, ist der Grund dafür in der Arbeitsmarktlage und nicht in seinen gesundheitlichen Beschwerden zu sehen. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung demnach zu Recht verneint. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde zur gewährten Umschulung äusserte und er diese als unzureichend bezeichnete (Urk. 1 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass die berufliche Massnahme bereits abgeschlossen ist und für die weitere Unterstützung bei der Stellensuche die Arbeitslosenversicherung zuständig ist, wie die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 3. September 2012 bereits mitteilte.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 300.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger