Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01001




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 26. Februar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern

Anwaltskanzlei Stern

Beethovenstrasse 24, Postfach 1554, 8027 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1959 geborene X.___ reiste am 2. September 1983 in die Schweiz ein und war ab 1993 als Reinigungskraft tätig (Urk. 8/12 und Urk. 8/16/4). Am 4. Juli 2007 stellte sie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, den Antrag auf Kostengutsprache für Brustprothesen. Am 12. Juli 2007 wurde ihr die Kostengutsprache erteilt (Urk. 8/5).

1.2    Am 5. März 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen am 11. September 2008 erlittenen Unfall, bei welchem sie sich die rechte Schulter verletzt hatte, bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/12). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei und tätigte weitere Abklärungen bezüglich der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse. Am 19. Januar 2010 erlitt die Versicherte eine Subarachnoidalblutung (Urk. 8/31/2 und Urk. 8/32). In der Folge entwickelte sich ein Hydrocephalus, weshalb am 16. Juli 2010 ein VP-Shuntsystem implantiert werden musste (Urk. 8/34/4). Mit Schreiben vom 31. Januar 2011 kündigte die IV-Stelle eine neurologische Begutachtung der Versicherten bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Neurologie, an (Urk. 8/40). Das Gutachten wurde am 13. April 2011 erstattet (Urk. 8/57). Dr. Y.___ hielt darin fest, es bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit seit dem 19. Januar 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Heilungsprozess sei noch nicht abgeschlossen und das Erreichen des medizinischen Endzustandes noch nicht absehbar (Urk. 8/57/10 f.). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 20. Mai 2011; Urk. 8/59) mit Verfügung vom 7. Juli 2011 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. April 2010 zu (Urk. 8/70 f.).

1.3    Mit Verfügung vom 10. Februar 2011 sprach die SUVA der Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 23 % ab 1. März 2011 eine monatliche Rente von Fr. 961.80 zu (Urk. 8/43). Die dagegen erhobene Einsprache wurde von der SUVA am 6. Juli 2011 abgewiesen (Urk. 8/72).

1.4    Am 15. Juni 2012 eröffnete die IV-Stelle ein ordentliches Rentenrevisionsverfahren (Urk. 8/80 ff.). Im Rahmen der erneuten Abklärungen der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ordnete die IV-Stelle am 22. November 2012 eine neurologische Verlaufsbegutachtung der Versicherten bei Dr. Y.___ an (Urk. 8/86). Das Gutachten wurde am 19. Februar 2013 erstattet (Urk. 8/92). Gestützt darauf hob die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 5. Juni 2013; Urk. 8/102) die bisherige ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 30. September 2013 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2 [= Urk. 8/111]).

1.5    Am 6. August 2013 stellte die Versicherte erneut einen Antrag auf Kostengutsprache für Brustprothesen. Die Kostengutsprache wurde am 7. August 2013 erteilt (Urk. 8/109).


2.    Gegen die Aufhebung der Invalidenrente erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. November 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2013 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Nach zweimalig erstreckter Frist zur genügenden Substantiierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 5, Urk. 9 f.), zog die Beschwerdeführerin dieses mit Eingabe vom 7. Februar 2014 wieder zurück (Urk. 11). Am 18. Februar 2014 wurde ihr das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid hielt die IVStelle fest, seit mindestens Juni 2012 liege keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Wäscherei, als Zimmermädchen oder Reinigungskraft vor. Es werde lediglich von einer leichten depressiven Episode ohne Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit berichtet. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit ab Juni 2012 zu 100 % zumutbar. Nach Gegenüberstellung des Validen- sowie des Invalideneinkommens ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 19 %. Am 8. April 2013 sei die Beschwerdeführerin angefragt worden, ob sie bereit sei, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen. Solche seien nicht gewünscht worden. Zum Einwand der Beschwerdeführerin sei wie folgt Stellung zu nehmen: Am 20. Februar 2013 sei eine Begutachtung durchgeführt worden, welche in der Beurteilung berücksichtigt worden sei. Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine Hinweise, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, Dr. Y.___ habe eine psychiatrische Begutachtung empfohlen. Dieser Empfehlung sei die IV-Stelle nicht nachgekommen. Dr. Y.___ habe eher psychiatrische Befunde vermutet, während die behandelnde Psychiaterin Dr. Z.___ auf neurologische Gründe verwiesen habe. Angesichts dieser unklaren Lage gehe es nicht an, lediglich von einer leichten depressiven Episode ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bei der Unterlassung der psychiatrischen Begutachtung handle es sich um eine gravierende Verletzung des Gehörsanspruchs. Am Anfang des Jahres 2013 habe sie (die Beschwerdeführerin) einen Schwindelanfall erlitten und sei dabei die Treppe herunter gestürzt. Sie habe Dr. Y.___ nur ungenügend darüber informiert und es unterlassen, auf ihre zunehmende Vergesslichkeit hinzuweisen. Aufgrund der Krankengeschichte sei nachvollziehbar, dass die psychischen Beschwerden ihre Gesundheit arg in Mitleidenschaft gezogen hätten (Urk. 1).


3.

3.1    In einem undatierten Bericht des A.___ (Neurochirurgie), welcher nach einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21. Juni 2012 erstattet wurde, wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/84/1):

- Subarachnoidalblutung (WFNS 1, H&H 2a, Fisher 3) am 19.01.2010

- Rupturiertes Aneurysma der A. comm. anterior

- Angiographie und Coiling am 20.01.2010

- Ischämisches Infarktareal Lobus parietalis inferior rechts

CvRF: art. Hypertonie, chronischer Nikotinabusus

- Posthämorrhagischer Hydrocephalus malresorptivus

- Implantation eines VP-Shuntsystemes (Hakim-Codman 110mmH2O) über bestehendes Bohrloch rechts frontal am 16.07.2010

- Ventilumstellung auf 140mmH2O bei Verdacht auf ein Überdrainagesyndrom am 20.07.2010

- Rezidivaneurysma der A. communicans anterior und Verdacht auf erneute SAB bei Episode mit Kopfschmerzen im Dezember 2010

- Nachweis von Siderophagen im Liquor

- 14.1.2011 Interventioneller Aneurysmaverschluss (fecit Dr. B.___)

- Ischämie im Caput nuclei Caudati rechts

- am ehesten periinterventionell im Rahmen des Coilings am 14.1.2011 klinisch stumm

- Sekundärprophylaxe mit Aspirin 100 mg/d

- Schlaf-Apnoe-Syndrom

- Mamma-Ca mit operativer Ablation der rechten Mamma vor 12 Jahren, keine Chemo- bzw. Strahlentherapie, lt. Pat. Kontrolluntersuchungen bland

- Rotatorenmanschetten-Verletzung rechts 12/2009 mit fortbestehender Schmerzsymptomatik

Im Bericht wurde festgehalten, klinisch seien keine manifesten fokal-neurologischen Defizite objektivierbar. Subjektiv gebe die Beschwerdeführerin gelegentlichen Schwindel bei Kopfbewegungen an. Anhand des bisherigen Verlaufs werde kein eindeutiger Grund für eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit gesehen. Grosse neuropsychologische Defizite (die häufig nach einer subarachnoidalen Blutung entstehen könnten) seien auch nicht aufgefallen. Wenn eine genauere Beurteilung diesbezüglich erwünscht sei, sei eine vertiefte neuropsychologische Untersuchung zu empfehlen (Urk. 8/84).

3.2    Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Neurologie, hielt in seinem Verlaufsgutachten vom 19. Februar 2013 fest, die Beschwerdeführerin habe berichtet, es gehe ihr inzwischen körperlich viel besser. Es sei in letzter Zeit jedoch vermehrt zu Angstattacken mit Panikgefühlen, Hitzegefühl, Kopfdruck, Zittern, Herzrasen, Engegefühl und Schwindelgefühlen gekommen, insbesondere wenn sie alleine sei. Derartige Attacken träten fast täglich auf und dauerten bis zu einer halben Stunde. Sie versuche sich in solchen Situationen jeweils selbst zu beruhigen. Diesbezüglich stehe sie in regelmässiger psychiatrischer Behandlung bei Dr.  Z.___ (Urk. 8/92/3).

Dr. Y.___ führte sodann aus, bei der aktuellen neurologischen Untersuchung bestehe noch eine leichte Unsicherheit bei den erschwerten Gangarten (Strichgang und Blindstrichgang). Ansonsten seien keine somatisch-neurologischen Defizite mehr nachweisbar. Vom klinischen Eindruck her bestünden auch keine alltagsrelevanten und höhergradigen kognitiven Einschränkungen, was bereits vom A.___ konstatiert worden sei. Die Beschwerdeführerin beklage aktuell auch keine dezidierten neuropsychologischen Symptome. Vielmehr sei aktuell von Angst- und Panikattacken mit vegetativen Begleitsymptomen berichtet worden. Aus rein neurologischer Sicht bestehe seit mindestens 21. Juni 2012 (letzte Untersuchung an der Neurochirurgie des A.___) keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Mitarbeiterin einer Wäscherei, als Zimmermädchen oder als Reinigungskraft mehr. Ob die aktuelle psychische Problematik zu einer massgeblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führte, müsste bei einer ergänzenden versicherungspsychiatrischen Untersuchung geklärt werden (Urk. 8/92/7 ff.).

3.3    Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 11. März 2013 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (ICD-10 F33.00) seit etwa 2009 auf. Dr. Z.___ hielt fest, aus psychiatrischer Sicht bestünden keine Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit. Die Einschränkungen seien neurologischer Art (Urk. 8/94).


4.

4.1    Das neurologische Gutachten von Dr. Y.___ vom 19. Februar 2013 vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.5). So tätigte Dr. Y.___ sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete seine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Hinweise, welche gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens sprächen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere steht die Einschätzung von Dr. Y.___ im Einklang mit derjenigen der Ärzte des A.___ (E. 3.1 und 3.2).

Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. Y.___ steht daher mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin besteht.

4.2    Die behandelnde Psychiaterin Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin in ihrem Fachgebiet ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Sie diagnostizierte lediglich eine leichte depressive Episode, bei welcher es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handelt. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten sodann grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014, E. 3.6.1 mit Hinweisen). Daran würde auch nichts ändern, bestünde die leichte depressive Episode auf dem Boden einer rezidivierenden depressiven Störung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_953/2010 vom 29. April 2011, E. 5.3 und 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011), welche Dr. Z.___ im Bericht vom 20. Dezember 2010 (Urk. 8/38) diagnostiziert hatte („leichte depressive Episode mit Panikattacken im Rahmen einer chronifizierten Depression [ICD-10 F33.01]“). Es ist somit auch aus psychiatrischer Sicht von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.

4.3    Im Sinne des Gesagten ist auf die facheigenen Einschätzungen der Dres. Y.___ und Z.___ abzustellen. Aus der Feststellung von Dr. Y.___, es müsste bei einer ergänzenden versicherungspsychiatrischen Untersuchung geklärt werden, ob die aktuelle psychische Problematik zu einer massgeblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führte, kann keine Notwendigkeit für eine psychiatrische Begutachtung abgeleitet werden. Die Einschätzung von Dr. Z.___ genügte, zumal behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Eine psychiatrische Begutachtung war damit nicht angezeigt, und es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.

4.4    Die SUVA äusserte sich im Einsprache-Entscheid vom 6. Juli 2011 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3), in welchem einzig die Schulterproblematik der Beschwerdeführerin zu beurteilen war, über deren unfallbedingte körperliche Einschränkung. Dabei stellte die SUVA auf die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung vom 6. Juli 2010 ab, gemäss welcher der Beschwerdeführerin leichte Tätigkeiten auf Tischhöhe ohne wiederholtes kraftvolles Zupacken mit der rechten Hand und ohne Tätigkeiten an Maschinen, welche Schläge und Vibrationen auf das rechte Schultergelenk übertrügen, ganztags zumutbar seien, wobei für die linke Hand und den linken Arm keine Einschränkungen bestünden (Urk. 8/72/6).


5.    Es ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle für die Berechnung des Valideneinkommens auf einen Durchschnittswert der Einkünfte in den Jahren 2005-2007 gemäss IK-Auszug (Urk. 8/15/2), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung, abstellte. Im Jahr 2012 ergab sich somit ein Valideneinkommen von Fr. 68‘330.-- ([Fr. 63‘898.-- + Fr. 60‘495.-- + Fr. 61‘580.]: 3 : 2386 x 2630).

Die SUVA ermittelte aufgrund der unfallbedingten körperlichen Einschränkung der Beschwerdeführerin ein Invalideneinkommen von Fr. 48‘989.-- (Urk. 8/72/6). Dieser Wert ist auch der Invaliditätsbemessung im vorliegenden Verfahren zugrunde zu legen. Dem Valideneinkommen von Fr. 68‘330.-- steht somit ein Invalideneinkommen von Fr. 48‘989.-- gegenüber, was zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 19‘341.-- führt. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 28.3 %, gerundet 28 %. Damit ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Eric Stern

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro