Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.01005 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 5. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger
Advokaturbureau Bertschinger Isler Wiesendanger
Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, arbeitete zuletzt ab 1. September 1990 bis 31. Mai 1993 als Schweisser bei der Y.___ AG, wobei er seit 14. Juli 1992 arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. 8/15). Am 14. April 1993 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9 Ziff. 6.2). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen, unter anderem der Einholung eines Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ (datierend vom 17. Januar 1995, Urk. 8/30), sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, bei den Hauptdiagnosen eines Panvertebralsyndroms sowie einer Major-Depression vom chronischen Typus mit somatoformer Schmerzstörung (Urk. 8/30 S. 18 und Urk. 8/31) mit Verfügung vom 11. Juli 1995 (Urk. 8/35) mit Wirkung ab 1. Juli 1993 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt Zusatzrenten für Ehefrau und zwei Kinder zu.
Diese Rentenzusprache wurde revisionsweise mehrfach bestätigt (Verfügungen vom 1. Februar 1996 [Urk. 8/39] und 24. März 1998 [Urk. 8/43] sowie Mitteilungen vom 16. Mai 2001 [Urk. 8/48], 23. August 2004 [Urk. 8/56], und 4. Januar 2008 [Urk. 8/66]).
1.2 Im März 2010 (Urk. 8/71) kontaktierte die IV-Stelle den Versicherten und thematisierte den beruflichen Wiedereinstieg. Mit Verfügung vom 21. Juli 2010 (Urk. 8/76) sprach sie ihm Arbeitsvermittlung in Sinne von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche während eines Jahres bei der A.___ AG zu, welches Programm er in der Folge absolvierte (Urk. 8/86). Die IV-Stelle veranlasste sodann eine Begutachtung des Versicherten durch das B.___, welche Expertise am 30. August 2012 (Urk. 8/93) erstattet wurde.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/100-101, Urk. 8/105 und Urk. 8/116), in dessen Verlauf verschiedene Arztberichte aufgelegt wurden (Urk. 8/104/2, Urk. 8/108 und Urk. 8/115) und ergänzende Auskünfte der B.___-Ärzte eingingen (Urk. 8/111), hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 (Urk. 2) auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf.
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 4. November 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 6. Dezember 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 16. Oktober 2013 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1
2.1.1 Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, Chefarzt, und Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, MEDAS Z.___, verwiesen in ihrem Gutachten vom 17. Januar 1995 (Urk. 8/30) unter Einbezug je eines rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Konsiliums (S. 13 ff.) auf die sich im März 1992 manifestierten Schmerzen in der Lendenwirbelsäule (LWS) und im linken Bein anlässlich des Hochhebens einer schweren Last. Sie führten aus, der initiale klinische und computertomographische Verdacht auf eine lumbosakrale Diskushernie sei später mittels Myelographie und Myelo-CT der LWS entkräftet worden. Ebenso unauffällig sei eine Skelettszintigraphie ausgefallen. Trotz intensiver, zum Teil stationärer Therapie seien die Beschwerden progredient gewesen und hätten in der Folge als Panvertebralsyndrom mit Tendenz zu einer generalisierten Tendomyopathie imponiert. Eine anfangs 1994 durchgeführte berufliche Abklärung sei nicht richtungsweisend gewesen, da sich der Beschwerdeführer weder als psychisch noch physisch belastbar gezeigt habe.
Aktuell berichte der Beschwerdeführer über belastungsverstärkte Dauerschmerzen in der ganzen Wirbelsäule, vor allem im Nacken und in der LWS sowie im ganzen linken Bein, welches manchmal einschlafe und wo er das Gefühl „wie Feuer“ empfinde. Der Schlaf sei dadurch deutlich gestört. Zusätzlich schlafe seit zwei bis drei Jahren die ganze rechte Hand ein, vor allem nachts, oder aber beim Zupacken. Eigentlich traurig empfinde er sich nicht, er mache sich aber wegen seines chronischen Leidens und seiner sozialen Situation viele Gedanken. Die ganze Familie leide unter der Krankheit (S. 16 f.).
2.1.2 Die Gutachter bestätigten unter Hinweis auf ihre Abklärungen das Vorliegen eines Panvertebralsyndroms bei leichter Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule. Wesentliche degenerative Veränderungen seien radiologisch nicht fassbar. Die Nackenbeschwerden seien möglicherweise durch die geringe Kipplage des Atlas teilweise erklärt. Ein Leiden aus dem entzündlichen rheumatologischen Formenkreis sei aufgrund der unauffälligen Szintigraphie von 1992 sehr unwahrscheinlich. In diesem Zusammenhang müsse aber trotzdem die leichte Leukozytose erwähnt werden. Auch jetzt fehlten weitere Entzündungszeichen in den Laboruntersuchungen. Klinisch sei lediglich ein kariöses Gebiss gefunden worden. Möglicherweise sei die Leukozytose auch stressbedingt. Die Schmerzen im linken Bein müssten aufgrund der Voruntersuchungen und der aktuellen neurologischen Abklärung als pseudoradikulär bezeichnet werden. Das geklagte Einschlafen der rechten Hand könne aufgrund des unauffälligen EMGs nicht auf ein Karpaltunnelsyndrom zurückgeführt werden. Die Arbeitsfähigkeit werde durch die rheumatologischen Befunde mässig stark eingeschränkt.
Die psychiatrische Exploration habe die Diagnose einer Major-Depression vom chronischen Typ mit somatoformer Schmerzstörung ergeben. Die Arbeitsfähigkeit werde durch die depressive Verstimmung weitgehend verunmöglicht (S. 17). Der psychiatrische Konsiliararzt Dr. med. E.___ führte hierzu aus, beim Beschwerdeführer falle eine schwere depressive Verstimmung ohne psychotische Merkmale auf, welche in engem Zusammenhang mit seinen Schmerzen stehe. Diese würden wegen der depressiven Verstimmung stark wahrgenommen. Die Bedeutungszuschreibung sei durch die depressive Sichtweise gekennzeichnet. Der Beschwerdeführer erlebe den Verlust der vollständigen körperlichen Integrität als äusserst bedrohlich. Die Schmerzen wirkten als Verstärker für die depressive Verstimmung. Für eine Major-Depression sprächen insbesondere folgende Symptome: depressive Verstimmung, deutlich vermindertes Interesse an vielen Aktivitäten, Schlafstörung, Energieverlust, Gefühl der Wertlosigkeit, verminderte Konzentrations- und Entscheidungsfähigkeit, wiederkehrende Gedanken an den Tod. Die Differenz zwischen den neurologischen/orthopädischen Befunden und dem subjektiven Erleben des Beschwerdeführers sei mit dem Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung zu begründen, deren Hauptmerkmal die übermässige Beschäftigung mit Schmerzen bei fehlenden adäquaten körperlichen Befunden, die den Schmerz oder seine Intensität erklären könnten, sei. Im derzeitigen Zustand sei der Beschwerdeführer auf seinem Beruf nicht arbeitsfähig. Die Voraussetzungen für eine Umschulung müssten im Rahmen einer Therapie zuerst geschaffen werden (S. 15 f.).
2.1.3 Die Gutachter diagnostizierten ein Panvertebralsyndrom mit leichter Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule inklusive leichter Fehlstellung des Atlas sowie pseudoradikulärer Symptomatik im linken Bein und eine Major-Depression vom chronischen Typus mit somatoformer Schmerzstörung (S. 18).
2.1.4 Sowohl in der früher ausgeübten Tätigkeit als Kranführer und als Zimmermann wie auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schweisser schätzten die Experten die Arbeitsfähigkeit auf 0 % der Norm. Limitierend wirkten sich die psychopathologischen, weniger die rheumatologischen Befunde aus. Auch jede andere Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zurzeit nicht zumutbar (S. 18).
2.2
2.2.1 Vom 30. April bis 4. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer von den Dres. med. F.___, Psychiatrie, G.___, Rheumatologie, und H.___, Innere Medizin, vom B.___ untersucht. Mit Expertise vom 30. August 2012 (Urk. 8/93) verwiesen die Ärzte auf die erhobene Krankheitsanamnese, wonach der Beschwerdeführer laut Akten im März 1992 eine schwere Eisentüre habe hochheben wollen und dabei einschiessende Schmerzen im Rücken verspürt habe. Eine ambulante Behandlung mittels Schmerzmittel und Physiotherapie sei ohne Erfolg gewesen, er sei auch im Spital I.___ hospitalisiert gewesen, eine Besserung sei jedoch nicht eingetreten. Auch eine Hospitalisation in der Klinik J.___ sei erfolglos gewesen. Seit dem Bezug der Rente 1993 sei keine Besserung der Schmerzsymptomatik eingetreten (S. 8 f.).
2.2.2 Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung wurde keine Änderung der Beurteilung gegenüber der Einschätzung der Ärzte der MEDAS Z.___ im Jahr 1994 festgestellt. Der Rheumatologe führte aus, klinisch bestehe ein vertebrales Lumbalsyndrom mit im Vordergrund stehender Schmerzangabe und Bewegungseinschränkung, jedoch im Sinne von unspezifischen Kreuzschmerzen. Es fänden sich keine klinischen Zeichen eines Facettensyndroms oder von diskogenen Beschwerden oder einer radikulären Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Die damalige Diagnose eines panvertebralen Schmerzsyndroms könne jedoch nicht bestätig werden. Die weiter proximal gelegenen Beschwerden entsprächen nicht vertebralen Schmerzen. Es fänden sich einerseits muskuläre Dysbalancen des Trapezius rechts, die dann andererseits myotendinogen gegen distal ausstrahlten. Ein pathologischer Befund an der Halswirbelsäule (HWS) oder Brustwirbelsäule (BWS) finde sich – abgesehen von der Hyperkyphose, die jedoch nicht stark ausgeprägt sei – nicht. Diesbezüglich müsse auch der früher erwähnte Röntgenbefund mit möglicher Atlasfehlhaltung relativiert werden. Es könnte sich einerseits um eine projektionsbedingte Asymmetrie handeln, andererseits sei diese entsprechend den klinischen Befunden nicht relevant. Es fänden sich sehr häufig Asymmetrien in diesem Bereich, die nur bei klinisch lokalisierbaren Befunden von Relevanz sein könnten. Seit der damaligen Abklärung seien keine bildgebenden Kontrollen durchgeführt worden. Dies könne an sich nachvollzogen werden, da die damaligen Befunde praktisch normal ausgefallen seien und sich die Beschwerden nicht verändert hätten. Andererseits lägen auch keine typischen Beschwerden vor, die an ein relevantes morphologisches Substrat denken lassen würden.
Im Rahmen der aktuellen Begutachtung sei trotzdem eine Verlaufskontrolle der LWS mittels konventioneller Röntgendarstellung durchgeführt worden. Entsprechend den klinischen Befunden und anamnestischen Angaben sei kein relevanter pathologischer Befund dargestellt worden.
In Anbetracht der zusätzlich bestehenden positiven Waddell-Zeichen im Sinne eines vermehrten Schmerzgebarens müsse gefolgert werden, dass der überwiegende Teil der vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Beschwerden nicht somatisch erklärt werden könne. Auch dies stehe eigentlich nicht im Widerspruch zur früheren rheumatologischen Beurteilung im Jahr 1994. Die damalige Schlussfolgerung, dass bei unauffälligem radiologischem Abklärungsbefund trotzdem eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht angenommen worden sei, sei nur insofern nachvollziehbar, als offenbar damals vorwiegend auf die anamnestischen Schmerzangaben abgestellt worden sei. Unter der Beurteilung der nun doch auch deutlich vorhandenen Zeichen eines vermehrten Schmerzgebarens, die damals in dieser Art nicht geprüft worden seien, müsse nun doch beurteilt werden, dass keine eigentlichen rheumatologischen Gründe für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorlägen. Es sei allerdings wichtig zu betonen, dass es sich hierbei lediglich um eine andere Beurteilung des praktisch identischen klinischen und radiologischen Befundes handle. In diesem Sinne könne aus rein rheumatologischer Sicht keine Besserung des Gesundheitszustandes bestätigt werden. Dies sei bei praktisch normalen radiologischen Abklärungsresultaten auch nicht zu erwarten. Im Gegenteil sei damit zu rechnen, dass entsprechend dem natürlichen Verlauf 20 Jahre nach der Erstbegutachtung nun auch degenerative Veränderungen mit der Zeit in Erscheinung träten, respektive verstärkt auftreten würden. Diesbezüglich sei aber die Klinik führend mit aktuell weiterhin fehlenden klaren Zeichen einer somatischen Schmerzgenese.
Auch die beschriebenen pseudoneurologischen Ausfälle, wie die nicht Dermatom bezogenen sensiblen oder auch motorischen Störungen, passten gut in die Beurteilung des vorwiegend nicht-somatischen Beschwerdebildes.
Zusammenfassend könne aktuell weder aufgrund der klinischen Untersuchungsbefunde noch der radiologischen Dokumente eine relevante qualitative oder quantitative Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht bestätigt werden (S. 15 ff.).
2.2.3 Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung verwies der Gutachter auf eine freundliche und adäquate Begrüssung durch den Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung, eine geordnete und bereitwillige Auskunftserteilung; auf Erkundigung nach seinem aktuellen Befinden berichte er, es gehe wie mit dem Wetter, bei schlechtem Wetter habe er mehr Beschwerden (Schmerzen ausgehend vom Nacken über den gesamten Rücken nach unten bis und mit in das linke Bein). Bis auf einen linksseitigen Tinnitus und nächtliches Einschlafen der Finger IV und V beider Hände mit Ameisenlaufen seien – so der Gutachter – keine weiteren psychosomatischen und psychovegetativen Befunde erhebbar. Zum affektiven Befinden befragt meine der Beschwerdeführer, dass es „benissimo“ gehe. Er fühle sich gut, er habe keinerlei psychische Probleme. An seine Schmerzen habe er sich nach 20 Jahren gewöhnt, hier mache er sich im Gegensatz zu früher keine Sorgen mehr um seine gesundheitliche Situation. Seine familiären Beziehungen seien ausserordentlich gut, er sehe ausserhalb seiner körperlichen Beschwerden keinerlei Probleme, weder psychisch noch sozial.
Objektiv kontrastiere das Selbstbild etwas mit dem effektiven Verhalten, der Beschwerdeführer wirke hier objektiv etwas zurückhaltend, gelegentlich seufze er, sei ernsthaft, die Stimmung sei wenig moduliert. Er wirke etwas torpide und resigniert. Insgesamt müsse objektiv von einer leichten, vorwiegend apathisch-gehemmt depressiven Stimmungslage ausgegangen werden. An larviert-depressiven Symptomen werde über eine Schlafstörung geklagt, die allerdings auf die nächtlichen Schmerzen zurückgeführt werde. Bezüglich der kognitiven Leistungsfähigkeit würden keinerlei Einschränkungen geklagt. Sowohl die Konzentrationsfähigkeit, die Merkfähigkeit, das Frischegedächtnis sowie die Alltagsgedächtnisfunktionen würden als uneingeschränkt erlebt, ebenso die Orientierungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei sodann örtlich, zeitlich und autopsychisch voll orientiert und bei klarem Bewusstsein und vigilant. Die formalen Gedankengänge seien in sich kohärent und logisch und ohne Hinweise auf eine Psychose oder Konfabulation. Auch das inhaltliche Denken sei unauffällig. Es fehlten sodann Hinweise auf Ich- oder Wahrnehmungsstörungen (S. 19 f.).
In der psychiatrischen Beurteilung wurde ausgeführt, subjektiv erlebe sich der Beschwerdeführer psychisch völlig gesund und ausgeglichen, er klage weder über kognitive Leistungseinbussen noch über irgendwelche affektive Störungen. Die formalen Gedankengänge seien intakt, objektiv liessen sich ausser einer leichten, apathisch-gehemmten Symptomatologie, die in einem gewissen Gegensatz zur Eigenschilderung einer völlig problemlosen und unbelasteten Persönlichkeit stehe, keine pathologischen Befunde erheben. Im somatischen Bereich fänden sich die im rheumatologischen Teilstatus dargestellten Klagen über Beschwerden im Bewegungsapparat, der Wirbelsäule von oben bis unten und im linken Bein. Darüber hinaus könne aber kein typischer Mix von psychovegetativen und psychosomatischen Beschwerden exploriert werden. Dennoch bestehe naheliegenderweise ein Verdacht auf eine psychosomatische Überlagerung der an sich bescheidenen objektivierbaren Befunde als Erklärung für das ausgeprägte Schmerzempfinden des Beschwerdeführers. Eine bewusste Aggravation könne nicht festgestellt werden. Es fehlten aber auch hintergründige Konflikte, der Beschwerdeführer sehe weder in seiner Vergangenheit noch in der Gegenwart irgendwelche psychisch belastenden Momente, auch soziale Faktoren seien nicht zu eruieren (S. 20 f.).
2.2.4 Die Gutachter stellten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 22 f.):
- chronisches Lumbovertebralsyndrom im Sinne von unspezifischen Kreuzschmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins linke Bein seit 1992 bei radiologisch unauffälligen Verhältnissen
- begleitende Ansatztendinose am medialen Beckenkamm links, ebenfalls mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung links
- Hyperkyphose der BWS
- muskuläre Dysbalance Trapezius rechts mehr als links
- Hallux valgus beidseits
- Hinweis für so genannt vermehrtes Schmerzgebaren bei
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
- Nikotinabusus
- Rhinitis allergica
- leichte depressive Episode
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, im somatischen Bereich bestünden lediglich Klagen über somatische Beschwerden im Rücken, vom Nacken bis in das linke Bein, die somatisch nicht objektiviert werden könnten. Somit bestehe objektiv keine Einschränkung für eine Arbeitstätigkeit in irgendeiner beruflichen Richtung. Auch aus internistischen Gründen sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Ebenso wenig sei er dies aufgrund seiner aktuellen psychiatrischen Symptomatik mit einer leichten, objektivierbaren Depressivität und einem sich selbst aber nicht depressiv fühlen. Für den Beschwerdeführer seien einzig seine geklagten Schmerzen Ursache dafür, dass er nicht arbeitstätig sein könne (S. 24).
2.3
2.3.1 In dem im Vorbescheidverfahren aufgelegten Bericht des Spitals K.___ vom 29. Januar 2013 (Urk. 8/104/2) betreffend MR-Untersuchung der Wirbelsäule wurde in Bezug auf die LWS eine konzentrische Protrusion der Bandscheibe L4/5 mit medianem transversalem Anulus-Riss ohne direkte Kompression der Nervenwurzel sowie eine Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 geschildert. Bezüglich HWS erwähnte die untersuchende Oberärztin Dr. med. L.___ eine mediane (rechts paramediane) subligamentäre Diskushernie C5/6 mit engem Kontakt zur Nervenwurzel C6, aber ohne direkte Kompression, eine linksbetonte Uncovertebralarthrose C4-7 mit Punktum maximum C5/6 sowie eine konzentrische Bandscheibenprotrusion C6/7.
2.3.2 Am 8. Februar 2013 (Urk. 8/108/1-3) berichteten Dr. med. M.___, Assistenzärztin, und Dr. med. N.___, Oberarzt, vom K.___ über ihre Untersuchungen und verwiesen auf ihren initialen Verdacht auf ein lumboradikuläres Reizsyndrom L5/S1, allerdings hätten sich im Untersuch eine Selbstlimitierung und ein diskrepantes Verhalten gezeigt. Der Lasègue sei bei 40° pseudo-positiv gewesen, der Langsitz jedoch möglich. Die durchgeführte MRI-Untersuchung der LWS habe keine Wurzelkompression zeigen können. Sie beurteilten die Problematik als chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Ausserdem habe initial auch der Verdacht auf ein mögliches zervikoradikuläres Reizsyndrom C5 rechts bestanden. Auch hier habe sich im MRI keine Wurzelkompression gezeigt, sodass auch hier ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bestehe. Zusätzlich hätten die durchgeführten Röntgen der Knie keine ausgeprägte Gonarthrose, jedoch eine ossäre Ausziehung am Ansatz der Quadrizepssehne gezeigt. Somit liege hier eine leichte Periostose vor. Es ergäben sich keine Indikationen für infiltrative oder operative Massnahmen (S. 2).
Die K.___-Ärzte empfahlen die Durchführung einer externen Physiotherapie mit Hauptgewicht auf rumpf- sowie nackenstabilisierenden Übungen sowie allenfalls zusätzlich einer iontophoretischen Behandlung der Knie/Patellae. Zusätzlich scheine jedoch die psychosoziale Belastungssituation im Vordergrund zu stehen bei einem Beschwerdeführer, der während 20 Jahren eine 100%ige IV-Rente erhalten habe und nun als 100 % arbeitsfähig beurteilt werde. Ausserdem lägen nun klare Hinweise für eine Depression vor, weshalb die Durchführung einer psychiatrischen Beurteilung empfohlen werde.
Aus rein rheumatologischer Sicht erachteten sie den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsfähig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (maximales Heben von Gewichten von 10-15 kg). Ob zusätzlich aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit bestehe, konnten sie nicht beurteilen (S. 3).
2.4 Die B.___-Ärzte Dres. F.___ und G.___ nahmen am 24. April 2013 (Urk. 8/111) zum K.___-Bericht Stellung und hielten fest, dass aufgrund der neuen MRI-Aufnahmen der LWS und HWS eine Nervenwurzelkompression auszuschliessen sei. Die erwähnten degenerativen Veränderungen seien altersentsprechend. Aus MRI-Studien bei beschwerdefreien Probanden sei bekannt, dass gut 60 % der untersuchten Personen Diskusprotrusionen und gut 30 % Diskushernien hätten. Bezüglich der Wertigkeit derartiger Veränderungen sei die Klinik führend. Im Bericht des K.___ sei eine freie Beweglichkeit der HWS bestätigt worden wie auch Zeichen eines vermehrten Schmerzgebarens, sodass die Kreuzschmerzen überwiegend wahrscheinlich einem nicht-somatischen Krankheitsbild zugeordnet werden müssten.
Entsprechend sei die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht auch von den K.___-Ärzten als vollständig erhalten beurteilt worden für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Diese Einschränkung sei allerdings nicht begründet worden und auch nicht nachvollziehbar. Die bildgebenden Befunde fänden sich erfahrungsgemäss nicht selten bei beschwerdefreien über 50-jährigen Probanden, sodass nicht per se wegen diesen nicht-fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen eine Einschränkung der Belastbarkeit begründet werden könne. Einzig aufgrund des MRI-Befundes der HWS müsse festgehalten werden, dass repetitive oder ständige Überkopfarbeiten mit reklinierter HWS möglicherweise zu vermehrten lokalen Beschwerden führen könnten, sodass diese zu vermeiden seien. Anderweitige Einschränkungen könnten nicht begründet werden (S. 2).
In psychiatrischer Hinsicht sei die aktuelle Situation während der Untersuchungswoche dargelegt und korrekt geschildert worden. Es sei auch darauf hingewiesen worden, dass nach 20-jähriger Berentung eine Korrektur der für den Beschwerdeführer gewohnten Situation in normalpsychologisch zu erwartender Weise zu eher negativen Reaktionen führen dürfte. Dass der Beschwerdeführer nach jahrlanger Entwöhnung vom Arbeitsmarkt und in seinem Alter grösste Mühe in einer beruflichen Reintegration haben dürfte, sei naheliegend (S. 3).
2.5 Am 2. September 2013 berichteten Dr. med. O.___, Oberärztin, und med. pract. P.___, Assistenzarzt, von der Q.___ über ihre Untersuchungen und Behandlungen zwischen Juni und August 2013 (Urk. 3/6). Sie diagnostizierten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine Anpassungsstörung.
Die Ärzte schilderten einen zu allen vier Qualitäten orientierten Beschwerdeführer, welcher im Kontakt anfänglich fordernd, klagend, unzufrieden und vorwurfsvoll gewesen sei, später freundlich und entspannt. Die Sprache sei phasenweise schwer verständlich, im späteren Kontakt sei eine gute Verständigung möglich gewesen. Sie verneinten Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörungen, erwähnten jedoch subjektiv angegebene Gedächtnisprobleme. Der Gedankengang sei leicht umständlich, perseverierend, inhaltlich zunächst auf die körperlichen Schmerzen und später auf eine mögliche Arbeitsrehabilitation fokussiert. Sie verneinten Hinweise auf Sinnestäuschungen, Wahn, Ich-Störungen oder Zwänge und Ängste. Weiter habe eine leicht deprimierte Stimmung in der Anfangsphase der Exploration bestanden, diese sei später durch eine ausgeglichene, mit hoffnungsvollen positiven Zukunftsperspektiven ersetzt worden. Die Schwingungsfähigkeit im Gespräch sei phasenweise schwankend. Psychomotorisch sei der Beschwerdeführer unauffällig. Es bestünden keine Hinweise auf einen sozialen Rückzug. Der Beschwerdeführer leide unter Ein- und Durchschlafstörungen sowie schwankendem Appetit. Es bestehe keine Selbst- oder Fremdgefährdung.
Die Ärzte verwiesen in ihrer Zusammenfassung und Beurteilung auf die chronifizierte Schmerzstörung sowie die seit 1993 ausgerichtete ganze IV-Rente sowie das grosse Interesse des Beschwerdeführers an einer beruflichen Eingliederung im Rahmen einer angepassten oder geschützten Tätigkeit. Mit Unterstützung durch den hausinternen Sozialdienst habe der Beschwerdeführer bereits mehrere Termine mit den geschützten Arbeitsstätten organisiert bekommen, worüber er sich freue. In der R.___ werde er an den wöchentlichen Gruppensitzungen für Menschen mit chronischen Schmerzen teilnehmen. Ambulante Behandlungstermine erschienen momentan nicht dringend notwendig.
3.
3.1 Massgebender Vergleichszeitpunkt für die Prüfung einer Veränderung ist die ursprüngliche Rentenzusprache am 11. Juli 1995 (Urk. 8/35). Die seither erfolgten Rentenbestätigungen (Urk. 8/39, Urk. 8/43, Urk. 8/48, Urk. 8/56 und Urk. 8/66) basierten allesamt nicht auf einlässlichen medizinischen Abklärungen, sondern auf knapp gehaltenen Formularberichten, in welchen ohne Angabe von neuen Untersuchungsresultaten summarisch auf unveränderte Verhältnisse hingewiesen wurde (Urk. 8/37, Urk. 8/41, Urk. 8/45, Urk. 8/54, Urk. 8/61 und Urk. 8/64).
3.2 Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte gestützt auf die Diagnosen eines Panvertebralsyndroms sowie einer Major-Depression vom chronischen Typus mit somatoformer Schmerzstörung. Aufgrund des Gutachtens der MEDAS Z.___ vom 17. Januar 1995 (E. 2.1) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer primär wegen seiner psychopathologischen Befunde vollumfänglich arbeitsunfähig sei (Urk. 8/32).
In der Tat gingen die MEDAS-Gutachter davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit durch die rheumatologischen Befunde nur mässig stark eingeschränkt, durch die depressive Verstimmung indes weitgehend verunmöglich wird. So ergab sich dannzumal eine schwere depressive Verstimmung ohne psychotische Merkmale im Zusammenhang mit den Schmerzen (E. 2.1).
3.3 Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers liegen praktisch einhellige ärztliche Stellungnahmen vor. Vorweg ist festzuhalten, dass das B.___-Gutachten vom 30. August 2012 (E. 2.2) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand, der Arbeitsfähigkeit und allfälligen Veränderungen zu früheren Einschätzungen. Weiter beruht es auf den notwendigen Untersuchungen in internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht und schildert es ausführlich die geklagten Beschwerden. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Gutachten der MEDAS Z.___ vom 17. Januar 1995; E. 2.1) abgegeben und leuchtet es in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Schliesslich erscheinen die Schlussfolgerungen als begründet.
In diesem Sinn legten die Gutachter einlässlich dar, dass eine gewisse Rückenpathologie besteht, welche aber nicht über dem im Alter des Beschwerdeführers zu Erwartenden liegt. In psychiatrischer Hinsicht verneinten die Gutachter sodann das Vorliegen einer Depression überhaupt und damit auch einer schweren Depression, aufgrund welcher dem Beschwerdeführer die Rente damals zugesprochen worden war.
3.4
3.4.1 Diese Einschätzung stimmt mit den übrigen aktenkundigen ärztlichen Beurteilungen im Wesentlichen überein.
3.4.2 In organischer Hinsicht ist festzuhalten, dass auch die vom Beschwerdeführer konsultierten Ärzte des K.___, welche ergänzend MRI-Bilder anfertigten, keine relevante Pathologie in der LWS ersahen. Jedenfalls verneinten sie eine Wurzelbeteiligung der ausgewiesenen degenerativen Veränderungen und erachteten weder infiltrative noch operative Massnahmen als angezeigt. Demgemäss schlossen auch sie auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit, allerdings in einer angepassten (leichten, wechselbelastenden) Tätigkeit (E. 2.3.2).
Aufgrund des Dargelegten steht fest, dass der Beschwerdeführer aus organischer Sicht vollumfänglich arbeitsfähig ist. Ob sich dies auf jegliche Tätigkeit (ohne Nackenbelastung gemäss den B.___-Ärzten) oder aber auf eine leichte, wechselbelastende (gemäss K.___-Ärzten) bezieht, ist nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers von einem verminderten Stellenprofil ausgegangen wird, ergibt sich kein abweichendes Resultat.
Eine massgebliche Veränderung der Situation ist in organischer Hinsicht nicht ausgewiesen und solches wurde auch nicht geltend gemacht (vgl. hierzu den Hinweis des Beschwerdeführers auf eine leichte Verschlimmerung, ohne jedoch daraus eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit abzuleiten, Urk. 1 S. 18).
3.4.3 Im Vordergrund steht die psychische Situation des Beschwerdeführers. Hierzu ergibt sich aus den Akten mit aller Deutlichkeit, dass die vorbestehende schwere Depression nicht mehr vorliegt. Dies wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht substantiiert bestritten.
Der Blick auf die geschilderten Befunde ist eindeutig: So herrschten früher eine depressive Verstimmung, deutlich vermindertes Interesse an vielen Aktivitäten, eine Schlafstörung, Energieverlust, Gefühl der Wertlosigkeit, verminderte Konzentrations- und Entscheidungsfähigkeit sowie wiederkehrende Gedanken an den Tod vor (E. 2.1.2). Aktuell konnten die B.___-Gutachter keine Pathologie erkennen und verwiesen auf eine freundliche und adäquate Begrüssung durch den Beschwerdeführer, eine geordnete und bereitwillige Auskunftserteilung, dass es ihm „benissimo“ gehe, er sich gut fühle und keinerlei psychische Probleme habe. Auch berichtete er von einer Schmerzgewöhnung und davon, dass er sich im Gegensatz zu früher keine Sorgen mehr um seine gesundheitliche Situation mache. Seine familiären Beziehungen seien ausserordentlich gut, er sehe ausserhalb seiner körperlichen Beschwerden keinerlei Probleme, weder psychisch noch sozial (E. 2.2.3). Ausser den Schlaf- und leichten Sensibilitätsstörungen in den Händen wurden keine Auffälligkeiten geschildert.
Nichts anderes ist der Einschätzung der Q.___-Ärzte zu entnehmen. Auch sie berichteten von einem freundlichen und entspannten Beschwerdeführer, welcher keine grösseren Auffälligkeiten gezeigt habe. Auch sei die anfänglich leicht deprimierte Stimmung in der Anfangsphase durch eine ausgeglichene, mit hoffnungsvollen positiven Zukunftsperspektiven ersetzt worden (E. 2.5). Angesichts dieser eindeutigen Aktenlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kritik am psychiatrischen Teilgutachten des B.___ (Urk. 1 S. 17).
Damit steht fest, dass sich die psychische Situation des Beschwerdeführers dahingehend verbessert hat, dass die schwere Depression nicht mehr vorliegt.
3.5 Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass früher wie aktuell eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden sei, weshalb keine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei (Urk. 1 S. 18).
In der Tat diagnostizierten die Ärzte der MEDAS Z.___ im Gutachten vom 17. Januar 1995 eine somatoforme Schmerzstörung, welche sie indes im Rahmen der Major-Depression thematisierten (E. 2.1.3). Währenddem die B.___-Experten nurmehr einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung nannten (E. 2.2.4), gingen die Q.___-Ärzte vom Vorliegen einer solchen aus.
Damit ist auch aktuell vom Vorliegen einer somatoformen Schmerstörung auszugehen. Dass deswegen aber keine Änderung der Verhältnisse erfolgt ist, trifft nicht zu. Im Vordergrund der Rentenzusprache stand nicht die Schmerzproblematik als solche, sondern die schwere Depression, in deren Rahmen der Beschwerdeführer die Schmerzen verstärkt wahrnahm. Der Beschwerdeführer erlebte den Verlust der vollständigen körperlichen Integrität als äusserst bedrohlich (E. 2.1.3). Dies ist heute nicht mehr der Fall, macht er sich doch nach 20 Jahren Schmerzgewöhnung keine Sorgen mehr um seine gesundheitliche Situation (E. 2.2.3).
Ist damit eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen, liegt kein Anwendungsfall von lit. a der Schlussbestimmungen IVG der Revision 6a vor, weshalb sich Weiterungen (vgl. die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 18 f.) erübrigen.
3.6
3.6.1 Damit verbleibt zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund des neu festgestellten (verbesserten) Gesundheitszustandes arbeitsfähig ist. Da in psychiatrischer Hinsicht einzig eine somatoforme Schmerzstörung im Raum steht, ist deren invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zu prüfen.
3.6.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, 139 V 547 E. 3).
3.6.3 Beim Beschwerdeführer liegt keine (weitere) Erkrankung vor, welche als komorbid zu fassen wäre. Die B.___-Ärzte stellen gar keine entsprechende Diagnose und die Q.___-Ärzte gingen von einer Anpassungsstörung aus. Diese Diagnose entspricht indes keiner Komorbidität, sondern einem Krankheitsbild, auf welche die erwähnte Rechtsprechung (E. 3.6.2) ebenfalls Anwendung findet (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_408/2010 vom 22. November 2010 E. 5.2 sowie 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.3).
Sodann sind die praxisgemäss zu prüfenden Kriterien klarerweise nicht im erforderlichen Ausmass gegeben: Eine chronische körperliche Begleiterkrankung liegt nicht in der notwendigen Ausprägung vor. Das chronische Lumbovertebralsyndrom wurde lediglich im Sinne von unspezifischen Kreuzschmerzen geschildert. Die objektivierbaren Befunde (Protrusion der Bandscheibe L4/5 mit medianem transversalem Anulus-Riss, Spondylarthrose L4/5 und L5/S1, mediane subligamentäre Diskushernie C5/6, linksbetonte Uncovertebralarthrose C4-7, konzentrische Bandscheibenprotrusion C6/7; E. 2.3.1) wurden von den Ärzten nicht als derart schmerzauslösend geschildert.
Ein chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung liegt vor, klagt doch der Beschwerdeführer über unveränderte Schmerzen. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens besteht nicht. Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer ausgewiesenermassen ein ausgeprägtes soziales Leben. Von einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung kann bei Fehlen jeglicher therapeutischer Bemühungen nicht gesprochen werden; ebenso wenig von einem unbefriedigenden Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) oder gescheiterten Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person.
Damit reduzieren sich die relevanten Umstände auf die unveränderten (subjektiven) Schmerzklagen, alle weiteren Kriterien sind nicht gegeben. Die Folgen der somatoforme Schmerzstörung gelten deshalb als überwindbar und führen nicht zur Leistungspflicht der Invalidenversicherung.
3.7 Der medizinische Sachverhalt ist demgemäss als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insofern verbessert hat, als ihm - zumindest eine leichte bis mittelschwere - Arbeitstätigkeit vollzeitlich zumutbar ist.
4.
4.1
4.1.1 Da die Beschwerdegegnerin von der Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit ausging, ermittelte sie keine erwerblichen Auswirkungen (ausgehend von den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik, LSE, im Bereich Bauhilfsarbeiter in der Höhe von Fr. 67‘601.--) und damit einen Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 2).
4.1.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er habe schon vor 20 Jahren als 30-jähriger einen Lohn von Fr. 58‘000.-- erzielt. Heute würde er mit Sicherheit einen erheblich höheren Lohn erzielen. Nur bereits die Nominallohnentwicklung ergebe ein höheres Einkommen. Zudem dürfe davon ausgegangen werden, dass sich der damals (1992) noch junge Arbeitnehmer weiter gebildet hätte. Ein Valideneinkommen von Fr. 97‘500.-- sei jedenfalls angemessen.
Betreffend Invalideneinkommen brachte der Beschwerdeführer - neben abweichenden Annahmen betreffend Arbeitsfähigkeit - vor, es kämen nur noch körperlich leichte Arbeiten in Frage. Es müsse zwingend ein leidensbedingter Abzug von 20 % gemacht werden (Urk. 1 S. 21 f.).
4.2
4.2.1 Für die Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber bei sonst unveränderten Verhältnissen verdienen würde (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.1; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis).
4.2.2 Ein Heranziehen des letzten Lohnes des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1992 fällt ausser Betracht, da seine damalige Arbeitgeberin nicht mehr existiert und er deshalb auch nicht mehr dort beschäftigt wäre (Urk. 10/1-2). Damit sind die Tabellenlöhne heranzuziehen.
Geht man zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass er bei intakter Gesundheit weiterhin im Baugewerbe tätig wäre, ergibt sich im Anforderungsniveau 4 der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Lohn von Fr. 67‘601.-- (per 2012) beziehungsweise Fr. 68‘095.-- (per 2013 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von Index 2188 auf Index 2204, Die Volkswirtschaft 12-2014 S. 93 Tabelle B 10.3).
4.2.3 Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).
Dass der Beschwerdeführer eine berufliche Karriere durchlaufen hätte, ist nicht erstellt. Er war in der Schweiz stets als Hilfsarbeiter tätig (Urk. 8/8 Ziff. 5.3.1, Urk. 8/11 und Urk. 8/14-16), ohne dass irgendwelche Bemühungen um Weiterbildung erkennbar gewesen wären. Bei dieser Ausgangslage ist die Annahme einer beruflichen Weiterentwicklung nicht überwiegend wahrscheinlich.
4.3
4.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
4.3.2 Ausgehend vom Tabellenlohn für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) betrauten Männern im gesamten privaten Sektor von monatlich Fr. 4'901.-- (LSE 2010 Tabelle TA1, Neuchâtel 2012, S. 26) ergibt sich umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2014, S. 92, Tabelle B 9.2) und angepasst an die Nominallohnentwicklung für Männer (Die Volkswirtschaft 12-2014 S. 93 Tabelle B10.3, Index 2150 auf 2204) im Jahr 2013 ein Jahreseinkommen von Fr. 62‘851.--. Wollte man zusätzlich einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % gewähren (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75), resultierte ein Einkommen von Fr. 56‘566.--. Für einen weitergehenden Abzug besteht kein Raum, ist doch der Beschwerdeführer noch vollzeitlich arbeitsfähig und steht ihm eine breite Palette von möglichen Tätigkeiten offen.
4.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 68‘095.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 56‘566.-- ergibt eine Lohneinbusse von Fr. 11‘529.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 17 %. Bei diesem Resultat hat der Beschwerdeführer grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, die Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hätten, sei nur zulässig, wenn zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien (Urk. 1 S. 21).
5.2 Dies ist zutreffend: Rechtsprechungsgemäss ist vom Grundsatz auszugehen, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in der Regel unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. Eine rentenbestimmende Invaliditätsbemessung setzt aber auch im Revisionsfall (Art. 17 ATSG) voraus, dass angezeigte Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind. Dementsprechend ist der Eingliederungsbedarf im Falle einer Revision oder Wiedererwägung in gleicher Weise wie im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung abzuklären. Wie das Bundesgericht erkannte, ist diese Praxis jedoch auf Sachverhalte zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt hat oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2011 vom 23. November 2011 E. 5.2 mit Hinweisen).
5.3 Da der Beschwerdeführer während rund 20 Jahren eine Invalidenrente bezogen hat, ist grundsätzlich nicht von der sofortigen Verwertbarkeit der medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Wege der Selbsteingliederung auszugehen.
Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juli 2010 (Urk. 8/76) Arbeitsvermittlung in Sinne von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche während eines Jahres bei der A.___ AG zusprach, welches Programm der Beschwerdeführer in der Folge denn auch absolvierte (Urk. 8/86).
Im Abschlussbericht vom 30. August 2011 (Urk. 8/86) hielten die Verantwortlichen der A.___ AG fest, in der Beratungsarbeit seien ein komplett neuer Lebenslauf erstellt und Bewerbungen versandt worden. Der Beschwerdeführer könne jetzt selbständig am Computer arbeiten, aktiv Stellen suchen, E-Mails verfassen und Dokumente bearbeiten; seine Fertigkeiten hätten kontinuierlich gesteigert werden können. In den einzelnen Beratungsterminen seien verschiedene Bereiche beworben worden. Es seien Spontanbewerbungen im Kartonagebereich sowie Bewerbungen auf offene Stellenausschreibungen erfolgt. Ziel der Beratung sei auch die Förderung der Selbständigkeit des Beschwerdeführers gewesen, was bezüglich der Benützung des Computers als Hilfsmittel sehr gut funktioniert habe. Auch zu erwähnen sei die Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit des Beschwerdeführers. Die Chancen, eine Anstellung im 1. Arbeitsmarkt zu finden, seien sicherlich vorhanden. Eine Möglichkeit für weitere Schritte sei, über ein Praktikum einen Einstieg zu ermöglichen. Leider seien die Rückmeldungen auf Bewerbungen aufgrund des Alters und der Rückeneinschränkung nicht positiv gewesen.
5.4 Bei dieser Aktenlage steht fest, dass die Beschwerdegegnerin ihren diesbezüglichen Pflichten nachgekommen ist und entsprechende Eingliederungsmassnahmen veranlasst hat. Dass diese vor der medizinischen Abklärung und der Eröffnung der Renteneinstellung stattfanden, schadet nicht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2011 vom 23. November 2011 E. 5.3). Wesentlich ist, dass die Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen von weiteren Eingliederungsmassnahmen absehen durfte, hatten diese doch schon stattgefunden, war der Beschwerdeführer wieder an eine ausserhäusliche Tätigkeit herangeführt worden und hatte er sich Kenntnisse im Umgang mit Computern erarbeitet, was für die Stellensuche von Vorteil ist. Dass er in dieser Zeit keine Stelle gefunden hat, ändert hieran nichts.
5.5 Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer - vermittelt durch das Q.___ - ab dem 20. August 2013 an einem geschützten Arbeitsplatz bei der Stiftung S.___ tätig war. Die Spezialisten berichteten am 29. Oktober 2013 (Urk. 3/8) über seinen Einsatz für körperlich leichte Arbeiten sowie Sägearbeiten stehend und sitzend an kleiner Bandsäge, aufzeichnen, aussägen, bohren, fasen und schleifen einer zusammenhängenden Serie. Diese Arbeiten habe er sehr gut erledigen können. Ab Mitte Oktober seien auch Versuche mit körperlich strengeren Arbeiten durchgeführt worden, z.B. Reparatur von Gemüsepaloxen, was wegen Schmerzen nicht erfolgreich gewesen sei (S. 1 f.). Die Betreuer führten aus, der Beschwerdeführer sei willig und motiviert, zu arbeiten. Er bringe von seinen handwerklichen und sozialen Kompetenzen her die Voraussetzungen mit sich, um sich auch im 1. Arbeitsmarkt wieder mindestens teilweise integrieren zu können. Direkt ein 100 %-Pensum dauerhaft bewältigen zu können, hielten sie für unrealistisch. Er könne einfachere Arbeiten, bei denen es keine grossen Lasten zu heben gebe, konstant und in guter Qualität ausführen. Er sei auch in der Lage, neue Arbeitsgänge in nützlicher Frist zu erlernen (S. 2).
Damit hat der Beschwerdeführer eine weitere Eingliederungsmassnahme durchlaufen, weshalb eine erneute Vorstellung bei der Beschwerdegegnerin umso weniger als notwendig erscheint. Dass die subjektiven Schmerzen eine weitergehende Arbeitstätigkeit aus Sicht der Betreuer nicht erlauben, ist nicht von invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz.
5.6 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten zumutbar, seine berufliche Eingliederung selber voranzutreiben. Damit erweist sich die Renteneinstellung als zulässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzenden Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger