Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.01006 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 15. Mai 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer
Weissberg Advokatur Notariat
Plänkestrasse 32, Postfach 93, 2501 Biel/Bienne
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, erlitt am 11. Oktober 1986 einen Trampolinunfall und ist seither Tetraplegiker. Im Zeitpunkt des Unfalls war er als kaufmännischer Angestellter bei der damaligen Y.___ tätig (Urk. 8/6). Am 21. Oktober 1986 meldete sich der Versicherte mit Hinweis auf die Tetraplegie zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/3).
Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse sprach ihm die vormalige IV-Kommission des Kantons Zürich im April 1990 bei einem Invaliditätsgrad von 75 % ab 1. Juli 1990 eine ganze Rente zu (Urk. 8/36), welche im März 1991 (Urk. 8/51) und November 1997 (Urk. 8/72) bestätigt wurde. Am 26. November 2004 wurde besagte Rente im Rahmen des Einspracheverfahrens bei einem Invaliditätsgrad von 60 % rückwirkend ab 1. Juni 2004 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt (Urk. 8/96-97), welche mit Mitteilung vom 3. November 2008 bestätigt wurde (Urk. 8/112).
1.2 Im Jahre 2012 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein weiteres Revisionsverfahren ein und holte einen aktuellen Arztbericht (Urk. 8/128/3), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/129) sowie Buchhaltungsabschlüsse (Urk. 8/134) der vom Versicherten beherrschten Z.___ GmbH ein. Am 5. Juni 2013 führte die IV-Stelle zudem eine Abklärung in den Räumlichkeiten des Versicherten durch (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 18. Juli 2013; Urk. 8/136). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/139) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 (Urk. 2/1) die bisherige Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 56 % ab 1. Dezember 2013 auf eine halbe Rente herab.
2. Gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2013 (Urk. 2/1) erhob der Versicherte am 5. November 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab Juli 2008 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen betreffend das Valideneinkommen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2013 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Am 17. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Replik (Urk. 10) ein, wobei die Beschwerdegegnerin in der Folge auf eine Duplik verzichtete (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.6 Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt (Art. 31 Abs. 1 in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung des IVG).
Nach dem zwischen 1. Januar 2008 und 31. Dezember 2011 anwendbar gewesenen Abs. 2 von Art. 31 aIVG wurde für die Revision der Rente vom Betrag, der Fr. 1‘500.-- übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente damit, dass sich das Invalideneinkommen in den letzten Jahren verbessert habe, weshalb noch ein Invaliditätsgrad von 56 % bestehe und demzufolge lediglich eine halbe Rente zuzusprechen sei (Urk. 8/144 S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, der Invaliditätsgrad liege bei mindestens 70 %, weshalb ihm eine ganze Rente zustehe (S. 8, Urk. 10 S. 3). Die Beschwerdegegnerin habe der angefochtenen Verfügung ein zu hohes Invalideneinkommen zugrunde gelegt, da sie den Freibetrag von Fr. 1‘500.-- gemäss Art. 31 IVG nicht berücksichtigt habe (Urk. 1 S. 4 Art. 2). Zudem sei das Valideneinkommen zu tief angesetzt. Die Beschwerdegegnerin habe ausser Acht gelassen, dass er sich im Zeitpunkt des Unfalls bereits für das Studium zum Betriebsökonom an der A.___ angemeldet habe. Entsprechend sei bei der Berechnung des Valideneinkommens von einem Einkommen auszugehen, welches ein Betriebsökonom in Kaderstellung in der Finanzbranche erzielen würde (S. 5 ff. Art. 3-6). Selbst wenn die Anmeldung bei der A.___ nicht zu berücksichtigen wäre, würde trotzdem ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % vorliegen. Diesfalls wäre von einem Einkommen auszugehen, welches ein Kadermitarbeiter in der Finanzbranche erzielen würde, wobei die bei solchen Mitarbeitern weit verbreiteten Sonderzahlungen (insbesondere Boni, Gewinnbeteiligungen und Gratifikationen) zu berücksichtigen wären (Urk. 10 S. 3).
2.3 Streitgegenstand bildet vorliegend die verfügte Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente. Zu prüfen ist daher, ob im massgeblichen Vergleichszeitraum zwischen der Mitteilung vom 3. November 2008 (Urk. 8/112; zur Gleichstellung einer solchen Mitteilung in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt mit einer rechtskräftigen Verfügung vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_882/2010 vom 25. Januar 2010 E. 3.2.1 mit Hinweisen) und der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2013 (Urk. 2/1) eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine solche Herabsetzung der Rente rechtfertigt (vgl. E. 1.5). Die Parteien sind sich bezüglich des Umfangs der (im Wesentlichen unveränderten) Arbeitsfähigkeit sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Einkommen in den letzten Jahren steigern konnte, einig (Urk. 8/137 S. 1, Urk. 8/144 S. 1, Urk. 1 S. 4 Art. 2). In Frage steht indessen - bei gegebenen Revisionsvoraussetzungen die Berechnung des Validen- und des Invalideneinkommens (zur fehlenden Bindung an die ursprüngliche Invaliditätsschätzung vgl. etwa Bundesgerichtsurteile 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 2.2 und 9C_978/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.
3.1.
3.1.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 16. Oktober 2013 (Urk. 2/1) bei der Berechnung des Valideneinkommens mit Hinweis auf den Entscheid vom 26. November 2004 (Urk. 8/96-97) davon aus, der Beschwerdeführer hätte im Gesundheitsfall bei einer Bank eine Kaderstelle innegehabt und zog die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002, Tabelle 7, Sektor Dienstleistungen, Nr. 21 (Rechnungs- und Personalwesen), Anforderungsniveau 1+2 für Männer, heran. Dabei resultierte bei einer 40-Stunden-Woche ein monatliches Einkommen von Fr. 8‘927.--, was aufgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und angepasst an die Lohnentwicklung bis ins Jahr 2012 ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 126‘934.-- ergab (Urk. 8/96 S. 2, Urk. 8/136 S. 5 f.).
3.1.2 Der Beschwerdeführer absolvierte von April 1982 bis April 1985 eine kaufmännische Lehre bei der damaligen Y.___ (Urk. 8/4) und arbeitete bis zu seinem Unfall im Oktober 1986 bei besagter Bank als kaufmännischer Angestellter in der Funktion eines Wertschriften-Sachbearbeiters (Urk. 8/6). Danach war er von Juni 1988 bis September 1997 bei der Y.___ respektive der B.___ AG tätig; zunächst im Rahmen eines unentgeltlichen Arbeitstrainings (Urk. 8/23-24) und danach als Mitarbeiter mit reduziertem Arbeitspensum im Stundenlohn (Urk. 8/48, Urk. 8/67). Von Oktober 1997 bis ins Jahr 2005 arbeitete der Beschwerdeführer in einem Pensum von 30 % bei der C.___ AG als Sachbearbeiter/Mitarbeiter Administration; danach machte er sich auf dem Gebiet der EDV-Beratung selbständig (Urk. 8/67, Urk. 8/136 S. 2).
Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer hätte als Gesunder im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eine Kaderposition bei einer Bank innegehabt (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2 S. 3), nicht zu beanstanden. Es kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 1.4) davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall seine berufliche Karriere bei der B.___ AG respektive bei einem anderen Bankinstitut fortgesetzt und nach über 20jähriger Tätigkeit im Finanzdienstleistungsbereich eine entsprechende Kaderstelle bekleidet hätte.
3.1.3 In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 3.1.1) ist für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2013 vom 4. November 2013 E. 4 mit Hinweisen), wobei es sich allerdings rechtfertigt, nicht von den Tabellenlöhnen der LSE 2002 auszugehen, sondern jene der LSE 2010 heranzuziehen. Die von der Beschwerdegegnerin der Berechnung zugrunde gelegten Tabellenlöhne für Dienstleistungen im Rechnungs- und Personalwesen sind für die vorliegenden Belange zudem nur bedingt aussagekräftig, erfassen besagte Dienstleistungen doch neben den hier in Frage stehenden Finanzdienstleistungen zahlreiche weitere und vorliegend nicht relevante Tätigkeiten. Entsprechend kann zur Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens von der LSE 2010 ausgegangen werden, welche für Finanzdienstleistungen spezifische Lohnangaben enthält. Dabei hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2010 bei einer 40-Stunden-Woche mit einem monatlichen Bruttolohn (inklusive Sonderzahlungen) von Fr. 13‘095.-- rechnen können (Tabelle TA1, Ziff. 64 Finanzdienstleistungen Total, Anforderungsniveau 1+2, Männer), was aufgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,5 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 88 Tabelle B9.2 lit. K) und angepasst an die Lohnentwicklung bis 2012 (Index 2150 auf Index 2188, vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B10.3 Nominal Total Männer) einem jährlichen Bruttolohn von Fr. 165‘914.30 entspricht ([Fr. 13‘095.-- : 40] x 41.5 x 12 x 2188 : 2150).
Das Abstellen auf das Anforderungsniveau 1+2 trägt der oberwähnten langjährigen Tätigkeit in der Finanzbranche Rechnung (vgl. E. 3.1.2). Was die vom Beschwerdeführer erwähnte Anmeldung für die A.___ betrifft (Urk. 1 S. 3 Art. 1), ist darauf hinzuweisen, dass für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht genügen. Vielmehr muss die Absicht, sich beruflich weiterzubilden, bereits im Zeitpunkt des Eintritts der Gesundheitsschädigung durch konkrete Schritte, beispielsweise Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums oder Ablegung von Prüfungen kundgetan worden sein (BGE 96 V 29, Urteile des Bundesgerichts 8C_550/2009 vom 12. November 2009 E. 4.1 und 8C_261/2011 vom 5. Juli 2011 E. 6.3). Die blosse Anmeldung an einer Schule erfüllt diese Voraussetzungen nicht, zumal eine solche insbesondere keinen Nachweis dafür erbringt, dass die Ausbildung tatsächlich in Angriff genommen worden wäre. Abgesehen davon handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer erwähnten Anmeldung um eine blosse Parteibehauptung, welche nicht belegt ist. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts, wonach die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Entscheids vom 26. November 2004 von einer Kaderposition des Beschwerdeführers ausgegangen sei (Urk. 10 S. 1 Ziff. 1). Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin von einer Kaderposition ausgegangen ist, zur behaupteten Anmeldung an der A.___ nahm die Beschwerdegegnerin indessen keine Stellung (Urk. 8/96 S. 2 Ziff. 4).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben im Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/129) und in den Bilanzen der Z.___ GmbH (Urk. 8/134) für die Jahre 2010 bis 2012 von einem (tatsächlichen) Invalideneinkommen von Fr. 55‘512.-- (Durchschnitt) bezogen auf das Jahr 2012 aus (Urk. 8/136 S. 6). Diese Berechnung ist abgesehen vom Umstand, dass die Beschwerdegegnerin es in der Folge unterliess, die in Art. 31 Abs. 1 IVG (und Art. 31 Abs. 2 aIVG) enthaltene Regelung zu berücksichtigen, nicht zu beanstanden.
3.2.2 Bezüglich der Frage der intertemporalrechtlichen Anwendung von Art. 31 Abs. 2 aIVG (vgl. E. 1.6), erachtete es das Bundesgericht als entscheidend, ob sich der unter dem Blickwinkel von besagter Regelung zu Rechtsfolgen führende, abgeschlossene Sachverhalt, nämlich die neue Erzielung eines Erwerbseinkommens, noch unter altem Recht, mithin bis 31. Dezember 2011, verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2009 vom 4. Februar 2010 E. 3.3).
Die vorliegend in Frage stehende Verbesserung des (Invaliden)einkommens ist zur Hauptsache vor Ende 2011 eingetreten (vgl. E. 3.2.1), weshalb Art. 31 Abs. 2 aIVG zur Anwendung gelangt. Entsprechend ist bei der Anrechnung des tatsächlich erzielten Einkommens als Invalideneinkommen die Einkommensverbesserung um Fr. 1‘500.-- zu vermindern und es sind vom verbleibenden Betrag lediglich zwei Drittel zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 V 369 E. 4.4.3.3).
Die Verbesserung des Invalideneinkommens beträgt für die Jahre 2010 bis 2012 durchschnittlich Fr. 7‘959.20 (Fr. 55‘512.-- [durchschnittliches Invalideneinkommen für die Jahre 2010 bis 2012, vgl. E. 3.2.1]) – Fr. 47‘552.80 [Invalideneinkommen im Jahre 2008, Urk. 8/111 S. 2]). Nach Abzug des Freibetrags von Fr. 1‘500.-- verbleibt ein Betrag von Fr. 6‘459.20, wovon zwei Drittel zu berücksichtigen sind, was für die Jahre 2010 bis 2012 einer durchschnittlichen Verbesserung von Fr. 4‘306.-- entspricht. Das derart reduzierte durchschnittliche Invalideneinkommen für die Jahre 2010 bis 2012 ist somit auf Fr. 51‘858.20 (Fr. 47‘552.80 + Fr. 4‘306.--) zu veranschlagen. In Anbetracht der Einkommenseinbusse von Fr. 114‘056.10 (Fr. 165‘914.30 [vgl. E. 3.1.3] – Fr. 51‘858.20) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 69 % (BGE 130 V 121). Dem Beschwerdeführer steht somit weiterhin eine Dreiviertelsrente zu (vgl. E. 1.2), was insbesondere auch mit Bezug auf die Verhältnisse im Verfügungszeitpunkt (16. Oktober 2013) zutrifft.
An dieser Beurteilung änderte sich nichts, wenn Art. 31 Abs. 2 aIVG in diesem Fall nicht zur Anwendung gelangen bzw. eine andere Berechnung Platz greifen würde. Mit Blick auf Art. 31 Abs. 1 IVG, wie ihn der Beschwerdeführer versteht (Urk. 1 S. 4 Art. 2), wäre nach Berücksichtigung des Freibetrags von einem (reduzierten) Invalideneinkommen von Fr. 54‘012.-- (Fr. 55‘512.-- [vgl. E. 3.2.1] – Fr. 1‘500.--) auszugehen. Gestützt auf eine Einkommenseinbusse von Fr. 111‘902.30 (Fr. 165‘914.30 [vgl. E. 3.1.3] – Fr. 54‘012.--) ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 68 % (BGE 130 V 121).
3.4 Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der Beschwerdeführer auch nach dem 30. November 2013 (Urk. 2/1 S. 1) weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Soweit der Beschwerdeführer eine über die Dreiviertelsrente hinausgehende ganze Rente verlangte (Urk. 1 S. 2), ist die Beschwerde indessen abzuweisen. Betreffend die beantragte Rückwirkung (ab Juli 2008) ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des hiesigen Verfahrens einzig die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2013 (Urk. 2/1) bildet, nicht hingegen frühere und in Rechtskraft erwachsene Entscheide der Beschwerdegegnerin.
4.
4.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. etwa Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.797 vom 20. November 2014 E. 5.1).
4.2 Rechtsprechungsgemäss ist bei bloss teilweisem Obsiegen dann eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird. Dahinter steht die Überlegung, dass eine „Überklagung“ eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 17. Dezember 2013 (Urk. 12) einen Aufwand von 13.42 Stunden und Barauslagen von Fr. 100.-- geltend. Die Honorarnote führt dabei ein „Schreiben an Schlichtungsbehörde vom 25. März 2013“ auf. Ein Zusammenhang zwischen dem besagten Schreiben und dem hiesigen Gerichtsverfahren ist nicht ersichtlich, weshalb von einem angemessenen Aufwand von 13.15 Stunden auszugehen ist. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘730.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Oktober 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 2‘730.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Bütikofer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais