Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01007


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 21. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1949 und als selbständig erwerbender Fotokünstler und Korrektor tätig, ersuchte wegen eines Hörschadens an beiden Ohren am 23. Juli 2013 die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale (Urk. 6/3 Ziff. 1.3, Ziff. 3.1-2, Ziff. 4.2, Ziff. 8). Die IV-Stelle holte einen medizinischen Bericht (Urk. 6/6) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/1-2) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/8-16) verneinte sie mit Verfügung vom 26. August 2013 (Datum Poststempel: 1. November 2013) die Gewährung eines Pauschalbetrages an die Hörgeräteversorgung (Urk. 6/17 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 26. August 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. November 2013 Beschwerde und beantragte die Gewährung der Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale (Urk. 1 S. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2013 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem medizinische Massnahmen sowie die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. a und lit. d des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).

1.3    Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Absatz 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Absatz 4).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

1.4    Wo bislang die Finanzierung der Invalidenversicherung für Hörgeräteversorgungen durch einen Tarifvertrag mit den Akustikerverbänden geregelt wurde, verabschiedete das Eidgenössische Departement des Innern im Rahmen der Regelung des neuen Pauschalsystems für Hörgeräte sodann eine angepasste Verordnungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung; HVI) und durch die AHV (Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung; HVA) sowie eine neue Verordnung über die Zulassung von Pädakustikern und Pädakustikerinnen, welche per 1. Juli 2011 in Kraft gesetzt wurden.

1.5    Gemäss HVI Ziff. 5.07 hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle 6 Jahre beansprucht werden kann. Die Pauschale für eine monaurale Versorgung beträgt Fr. 840.-- und für eine binaurale Versorgung Fr. 1‘650.--, jeweils ohne Reparaturen und Batteriekosten. Die Invalidenversicherung kann einen Pauschalbetrag an die Hörgeräteversorgung entrichten, wenn der binaurale Gesamt-Hörverlust mindestens 20 % beträgt (Richtlinien für ORL [Oto-Rhino-Laryngologie]-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV, gültig ab 1. Juli 2011).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsverneinende Verfügung (Urk. 2) damit, die Invalidenversicherung könne einen Pauschalbetrag an die Hörgeräteversorgung entrichten, wenn der binaurale Gesamt-Hörverlust mindestens 20 % betrage. Gemäss den medizinischen Unterlagen erreiche der Beschwerdeführer einen Hörverlust von 19.75 %, womit der erforderliche Schwellenwert nicht erreicht werde (S. 1).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, gemäss Untersuchung durch den Spezialisten Prof. Dr. Y.___ werde der Schwellenwert von 20 % erreicht. Er sei in seiner Arbeit als Künstler sehr auf sein Hörvermögen angewiesen, da er sich an Vernissagen, im Gespräch mit Besuchern in seinem Atelier, an Kunstmessen, bei Künstlergesprächen und beim Vorsprechen in einer Galerie auf sein Gehör verlassen können müsse, was in den letzten Jahren leider nicht der Fall gewesen sei (S. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale verneint hat.


3.

3.1    Der ORL-Expertenarzt Prof. Dr. med. Y.___, FMH Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, ermittelte in seiner Expertise vom 5. August 2013 (Urk. 6/6) aufgrund seiner Untersuchung einen Hörverlust gemäss Reintonaudiogramm rechts/links von 24 beziehungsweise 31 % sowie einen Hörverlust gemäss Sprachaudiogramm von je 12 % auf beiden Ohren (Ziff. 2.1), mithin einen Gesamt-Hörverlust von 20 %. Daher erachtete er den Schwellenwert für die Auszahlung eines Pauschalbetrages an die Hörgeräteversorgung durch die Invalidenversicherung von 20 % für erreicht (Ziff. 2.2). Dies bestätigte er nochmals ausdrücklich in seinem Schreiben vom 6. September 2013 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 6/9/1).

3.2    Die Beschwerdegegnerin errechnete einen Wert von 19.75 % und stellte sich auf den Standpunkt, es müsse ein Wert von mindestens 20 % erreicht werden und es stehe nirgends, dass aufgerundet werden dürfe (vgl. ELAR-Notiz vom 31. Oktober 2013, Urk. 6/16, Urk. 5).

3.3    Gemäss den anwendbaren Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV wird der Gesamt-Hörverlust wie folgt berechnet (Ziff. 4.1.2):

    (Hörverlust CPT-AMA re + CPT-AMA li) + (Hörverlust Sozialindex/Fournier re +Sozialindex/Fournier li) ÷ 4

    Rechnet man anhand dieser Formel die von Prof. Dr. Y.___ ermittelten einzelnen Hörverluste (Urk. 6/6 Ziff. 2.1) zusammen und teilt diese durch den Faktor 4 ergibt dies – wie von der Beschwerdegegnerin richtig ermittelt - ein mathematisch exakter Prozentwert von 19.75 %, womit - streng mathematisch gesehen - der notwendige Schwellenwert für den Erhalt der Hörgerätepauschale nicht erreicht wird. Zieht man aber die Rechtsprechung des Bundesgerichts über die Rundungsregeln bei Einkommensvergleichen analog heran, so wäre ein rechnerisch exakt ermitteltes Ergebnis nach den Regeln der Mathematik auf die nächste ganze Prozentzahl auf- oder abzurunden (BGE 130 V 121).

3.4    Im vorliegenden Fall hätte die Anwendung der bundgerichtlichen Rundungsregeln zur Folge, dass der ermittelte Wert der Hörverlustmessung des Beschwerdeführers auf 20 % aufgerundet und damit der Schwellenwert für die Ausrichtung einer Hörgerätepauschale erreicht würde. Die analoge Anwendung der Rundungsregeln auf den vorliegenden Fall verdient aus den nachstehenden drei Gründen seine Zustimmung:

    Erstens entspricht dieses Ergebnis auch der Auffassung des ORL-Expertenarztes Dr. Y.___, welcher ebenfalls von einem Gesamt-Hörverlust von 20 % ausging (vgl. vorstehend E. 3.1). Zweitens ist nicht ersichtlich, weshalb der Gesamt-Hörverlust laut Beschwerdegegnerin mathematisch korrekt mit mehreren Dezimalstellen rechts vom Komma darzustellen sei, wenn gemäss der vorgenannten Formel zur Berechnung des Gesamt-Hörverlusts die einzelnen Hörverluste pro Ohr sowohl im Tonaudiogramm anhand der CPT-AMA Tabelle, als auch in der Sprachaudiogramm-Testung, in ganzen Prozentzahlen ermittelt werden (vgl. Urk. 6/6 Ziff. 2). Wenn schon auf ein rechnerisch exakt ermitteltes Ergebnis abzustellen wäre, müssten konsequenterweise auch die übrigen Berechnungsgrössen (Wert Hörverlust gemäss Reintonaudiogramm und Wert Hörverlust gemäss Sprachaudiogramm) exakt mit Angaben der Dezimalstellen erhoben werden. Drittens gilt es zu berücksichtigen, dass eine Hörmessung nicht die Genauigkeit zu liefern vermag, welche es erlauben würde, die ermittelten Werte auf Dezimalstellen rechts vom Komma genau anzugeben, weshalb die Tabellen auch in ganzen Prozentzahlen gegliedert sind.

    Schliesslich vermag auch das Argument der Beschwerdegegnerin, wonach in den ORL-Expertenrichtlinien nicht vermerkt sei, dass aufgerundet werden dürfe, nicht zu überzeugen, da auch bei der Invaliditätsbemessung ein solcher expliziter Hinweis fehlt (vgl. Art. 28 IVG).

    Nach dem Gesagten ist in analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rundungsregeln für Einkommensvergleiche der ermittelte Gesamt-Hörverlust des Beschwerdeführers von 19.75 % auf 20 % aufzurunden, womit der Schwellenwert für die Ausrichtung einer Hörgerätepauschale erreicht wird.

3.5    Da auch die übrigen – unbestritten gebliebenen Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbstätigkeit, Kriterien der binauralen Versorgung; Urk. 6/6 Ziff. 2.1, Ziff. 3) erfüllt sind, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale (binaurale Versorgung) im Umfang von Fr. 1‘650.-- (vgl. HVI Ziff. 5.07). Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hörgerätepauschale im Umfang von Fr. 1‘650.-- hat.


4.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. August 2013 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hörgerätepauschale im Umfang von Fr. 1‘650.--hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




KächBrühwiler