Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.01009 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 23. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Mainaustrasse 45, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, ist seit dem 1. Mai 1998 bei der Y.___ AG als Kundenberater tätig (Urk. 8/7 und Urk. 3/6), wobei er ab Januar 2003 ganz oder teilweise arbeitsunfähig war (Urk. 8/9/6-7, Urk. 8/36/2). Am 31. Oktober 2003 meldete sich der Versicherte wegen Depressionen, Platzangst, Versagensängsten, Diabetes, Teilresektion der Bauchspeicheldrüse mit Komplikationen sowie fünf Bauchspeicheldrüsenentzündungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/4). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, in deren Rahmen die IV-Stelle unter anderem das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. März 2005 (Urk. 8/15/6-27) beizog, sprach sie dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 60 %, mit Verfügungen vom 30. August 2005 mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 8/23-25).
1.2 Anlässlich der im Jahre 2008 eingeleiteten Rentenrevision nahm die IV-Stelle wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und stellte dem Versicherten in der Folge, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 45 %, mit Vorbescheid vom 5. Februar 2009 die Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 8/48). Mit Schreiben vom 16. Februar 2009 (Urk. 8/49), 2. März 2009 (Urk. 8/51) und 31. März 2009 (Urk. 8/56) erhob der Versicherte dagegen Einwand mit dem Begehren um weitere Ausrichtung einer Dreiviertelsrente. Sodann stellte er mit Eingabe vom 25. August 2009 unter Hinweis auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes das Gesuch um Erhöhung der bisherigen Rente auf eine ganze Rente (Urk. 8/64). Die IV-Stelle liess ihn daraufhin beim A.___ bidisziplinär – internistisch-gastroenterologisch und psychiatrisch – begutachten (Gutachten vom 26. Februar 2010, Urk. 8/74). Der Versicherte nahm am 27. und 31. Mai 2010 zum Gutachten Stellung und beantragte weiterhin die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Urk. 8/82-83, unter Beilage einer Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Mai 2010 [Urk. 8/84]). Nachdem er am 14. Juli 2010 und 19. Oktober 2010 weitere Arztberichte eingereicht hatte (Urk. 8/85-86 und Urk. 8/87-88), verfügte die IV-Stelle, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 52 %, am 14. Dezember 2010 die Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente per 1. Februar 2011 (Urk. 8/92). Die dagegen vom Versicherten am 31. Januar 2011 eingereichte Beschwerde (Urk. 8/93/3-10) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2011.00095 vom 14. Mai 2012 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Dezember 2010 aufhob mit der Feststellung, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat (Urk. 8/95). Dieses Urteil wurde von der IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Juli 2012 umgesetzt (Urk. 8/101).
1.3 Am 27. Mai 2013 stellte der Versicherte erneut das Gesuch um revisionsweise Erhöhung der Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente (Urk. 8/105, unter Beilage diverser Arztberichte [Urk. 8/103]). Nach Beizug einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 8/107/2-3) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 28. Juni 2013 [Urk. 8/109], Einwand vom 26. August 2013 [Urk. 8/111]), in dessen Rahmen der Versicherte weitere Arztberichte einreichte (Urk. 8/110 und Urk. 8/114) und die IV-Stelle erneut mit dem RAD Rücksprache hielt (Urk. 8/115/3), wies sie mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 das Rentenerhöhungsgesuch des Versicherten ab (Urk. 8/116 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. November 2013 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von über 70 % auszubezahlen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Am 12. Juni 2014 legte der Beschwerdeführer die Berichte des C.___ vom 19. und 28. Mai 2014 ins Recht (Urk. 10 und Urk. 11/1-2). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um zu diesen Berichten Stellung zu nehmen (Urk. 12). Diese teilte am 12. Januar 2015 mit, dass sie auf eine Duplik verzichte (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Bei der Würdigung von Berichten behandelnder Ärzte darf und soll berücksichtigt werden, dass deren Beurteilung mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten der Patienten ausfällt. Berichte behandelnder Ärzte können jedoch Anlass für weitere Abklärungen geben, wenn darin nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende, objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorgetragen werden, die einer Auseinandersetzung bedürfen (Urteile des Bundesgerichtes 9C_276/2009 vom 24. Juni 2009 E. 4.2.3 und 9C_53/2008 vom 18. Februar 2009 E. 4, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Überprüfung des Rentenanspruches Ende 2010 derart verschlechtert haben, dass ihm nunmehr eine ganze Invalidenrente zusteht.
2.2 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, eine richtungsweisende dauerhafte Veränderung von Gesundheitszustand und medizinisch-theoretischer Arbeitsfähigkeit sei nicht ausgewiesen. Der Aufenthalt in der Privatklinik D.___ liege fast ein Jahr zurück. Auch in den weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichten fehlten objektive Befunde, welche eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers begründen könnten (Urk. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er habe immer alles daran gesetzt, erwerbstätig zu bleiben. Dies habe schlussendlich aufgrund seiner psychischen Erkrankung immer wieder zu Überforderung und somit zur Verstärkung der psychischen Problematik geführt. Hinzu kämen die diversen somatischen Erkrankungen, welche ausserordentlich belastend seien, aber auch durch die Einnahme diverser Medikamente zu weiteren Beeinträchtigungen führten, insbesondere, weil der Diabetes nun seit längerer Zeit nicht mehr wirklich kontrollierbar sei (Urk. 1 Seite 6). Sei der Diabetes früher noch als Befund ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bewertet worden, so müsse heute davon ausgegangen werden, dass er einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 1 Seite 5). Hinzu kämen hirnorganische Veränderungen, welche die kognitiven Fähigkeiten einschränkten. Dr. B.___ habe in diesem Zusammenhang Wortfindungsstörungen beobachten können, ebenso hätten sich die Panikstörungen vermehrt und sich bei beginnender Ermüdung ausgeprägte Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen gezeigt. Im Vergleich zum Gutachten des A.___ vom 26. Februar 2010 sei klarerweise eine massive Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten. Damals habe mit Hilfe der diversen Medikamente ein gewisses Gleichgewicht gehalten werden können. Auch sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, den Diabetes zu kontrollieren. Aus dem Gutachten gingen Probleme wie zum Beispiel der Tremor nicht hervor. Auch die kognitiven Fähigkeiten seien damals noch als genügend bezeichnet worden. Auch habe er sich seither noch weiter zurückgezogen und isoliert. Vergleiche man die Medikamentenliste gemäss Gutachten mit der heutigen, falle auf, dass bei einigen Medikamenten die Dosis habe erhöht werden müssen, andere hätten ersetzt werden müssen und insgesamt müssten mehr Medikamente eingesetzt werden. Auch dies dokumentiere, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 1 Seite 6).
3.
3.1
3.1.1 Das hiesige Gericht hat im Urteil IV.2011.00095 vom 14. Mai 2012 (Urk. 8/95), mit welchem es die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2010 (Urk. 8/92) aufgehoben und festgestellt hatte, dass dem Beschwerdeführer weiterhin eine Dreiviertelsrente zusteht, unter anderem erwogen, dass Dr. Z.___ in seinem – der ursprünglichen Rentenzusprache vom 30. August 2005 (Urk. 8/23) zugrunde liegenden (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 17. Mai 2005, Urk. 8/20) - psychiatrischen Gutachten vom 30. März 2005 die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (50 % bis 70 %) mit einer Vielzahl von somatischen Diagnosen, einer postoperativen Depression mittleren Grades mit Insuffizienzgefühlen und Versagensängsten sowie einer Zwangsstörung im Sinne einer rigiden, anankastischen Persönlichkeit mit imperativer Kontrollzwangsymptomatik begründet habe. Rund fünf Jahre später hätten die A.___-Gutachter die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), eine anankastische Persönlichkeit (ICD-10 F60.5), eine chronische, initial wahrscheinlich cholangiogene Pankreatitis mit rezidivierenden Schüben, einen seit November 2001 substituierten pankreopriven Diabetes mellitus, eine stark verzögerten Magenentleerung und einen Verdacht auf intestinale bakterielle Fehlbesiedlung des Dünndarmes sowie einen Status nach schwerer postoperativer respiratorischer Insuffizienz mit Langzeitbeatmung
vom 16. Januar bis am 17. Februar 2003 mit seitherigen Flashbacks begründet. Das internistisch-gastroenterologische und psychiatrische Gutachten des A.___ entspreche den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiswer-tiges ärztliches Gutachten. Was die Schlusseinschätzung anbelange, seien die Gutachter von einer Adaption und deshalb von einer geringfügigen Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 40 % auf 50 % ausgegangen. Der RAD sei den
A.___-Gutachtern gefolgt und von einer Arbeitsfähigkeit von neu 50 % ausgegangen (Urk. 8/89/6). Diese Steigerung erscheine allerdings reichlich hypothetisch, zumal neue somatische Diagnosen dazugekommen seien (Ulcus duodeni und bakterielle Fehlbesiedlung des Dünndarms). Zudem hätten die Gut-achter selbst darauf hingewiesen, dass bei grundsätzlich leichter Verbesse-
rung der psychischen Situation es zwischenzeitlich zur Verschlimmerung mit Hospitalisation – sie hätten eine solche aus dem Jahre 2009 erwähnt – gekommen sei. Die Beschwerdegegnerin habe denn auch in der angefochtenen Verfügung weiterhin auf eine 40%ige Arbeitsfähigkeit abgestellt. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das A.___-Gutachten von keiner wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes ausgegangen sei (Urteil S. 19 bis 20).
Was der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. B.___, gegen das A.___-Gutachten vorbringe, vermöge nicht zu überzeugen. Demnach könne auf dieses Gutachten abgestellt werden und sei mit den Gutachtern davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 30. August 2005 nicht wesentlich geändert habe, zumal dieser Befund auch durch die Berichte des Gastroenterlogen Prof. Dr. med. E.___, von Hausärztin Dr. med. F.___, FMH für Allgemeinmedizin und Akupunktur TCM, der Diabetologin Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin und Endokrinologie-Diabetologie, sowie von Dr. H.___ von der Privatklinik D.___ nicht erschüttert werde (Urteil S. 20 und 21).
3.1.2 Im besagten Gutachten des A.___ vom 26. Februar 2010 (Urk. 8/74) waren zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden (Urk. 8/74/23):
1. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1);
2. anankastische Persönlichkeit (ICD-10 F60.5);
3. chronische, initial wahrscheinlich cholangiogene Pankreatitis mit rezidivierenden Schüben
a) Laparaskopie Cholezystektomie im September 2001;
b) exokrine und endokrine Pankreasinsuffizienz seit November 2001;
c) linksseitige Pankreasschwanz- und Pankreaskopfresektion am 16. Januar 2003;
d) Pankreaskopfzystenoperation am 16. Mai 2003;
e) rezidivierender Dünndarm Subileus;
f) Bauchwand- und Narbenhernien mit Status nach Netzeinlage im Mai 2004;
g) Status nach Ulcus duodeni im Mai 2008 und Juli 2008 (nichtsteroidales Antirheumatika [NSAR]);
4. pankreopriver Diabetes mellitus seit November 2001 substituiert;
5. stark verzögerte Magenentleerung und Verdacht auf intestinale bakterielle Fehlbesiedlung des Dünndarmes (Gastroskopie am 8. Januar 2010);
6. Status nach schwerer postoperativer respiratorischer Insuffizienz mit Langzeitbeatmung vom 16. Januar bis am 17. Februar 2003, seither sogenannte Flashbacks.
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit nannten sie (Urk. 8/74/23-24):
1. arterielle Hypertonie, medikamentös eingestellt;
2. Hypercholesterinämie, medikamentös eingestellt;
3. hypogonadaler Hypogonadismus, mit Testosteron-Spritzen substituiert;
4. schädlicher Tabakgebrauch (ICD-10 F17);
5. Status nach operierter Periarthropathia humeroscapularis calcarea rechts;
6. postoperative Dekonditionierung mit Flashbacks und passagären Muskelatrophien nach Pankreasschwanz- und Pankreaskopfresektion mit schwerer postoperativer respiratorischer Insuffizienz im Jahre 2003 und Pankreaskopfzystenoperation im Jahre 2003.
Unter dem Titel „Versicherungsmedizinische Beurteilung und Synthese“ war ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer polymorbide sei. Bereits aus internistischer Sicht führten die Folgen der mehrfach operierten Pankreaserkrankung zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zusätzlich bestehe beim Beschwerdeführer vor dem Hintergrund einer anankastischen Primärpersönlichkeitsstruktur eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leicht- bis mittelgradig depressiver Symptomatik. 2008 und 2009 hätten Exazerbationen der depressiven Symptomatik zur Notwendigkeit einer psychiatrischen Hospitalisierung geführt. Der Beschwerdeführer habe während der Hospitalisierungen zwar stabilisiert werden können, aber vor dem Hintergrund seiner prognostisch ungünstigen Persönlichkeitsstruktur mit dysfunktionalem Verhalten und daraus resultierender Dekompensationsbereitschaft ergebe sich eine gesamthafte Minderung der Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/74/24). Der Beschwerdeführer sei in der Lage, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin zu verrichten, wobei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Dabei seien sowohl die Leistungsminderung wie auch eine Reduktion des möglichen Arbeitszeitpensums inbegriffen. Der Beschwerdeführer könne sämtliche körperlich leichten Arbeiten, die seinem Ausbildungsstand entsprächen, verrichten. Er könne solche Verweistätigkeiten ebenfalls im Rahmen einer gesamten Arbeitsfähigkeit von 50 % unter einbezogener Minderung der Leistungsfähigkeit ausüben. Somit bestehe auch in adaptierten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50 % (Urk. 8/74/25).
3.1.3 Die behandelnden Ärzte und Ärztinnen Dr. B.___ (Urk. 8/66/2, Urk. 8/93/83-84), Dr. F.___ (Urk. 8/33/1 und Urk. 8/85/2) und Dr. G.___ (Urk. 8/38) hatten demgegenüber zusammengefasst angenommen, dass eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % bestehe.
3.2
3.2.1 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem 14. Dezember 2010 ist den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichten zu entnehmen, dass er vom 18. Juni bis 28. Juli 2012 zum vierten Mal in der Privatklinik D.___ hospitalisiert war. Im betreffenden Bericht von Dr. med. I.___, leitender Arzt der Privatklinik D.___, an Dr. B.___ vom 27. Juli 2012 wurden die folgenden Diagnosen erhoben:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit somatischen Syndrom (ICD-10 F33.2);
- hirnorganisch bedingte Einschränkung der Aufmerksamkeit und Informationsverarbeitung (ICD-10 F06.8);
- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaften und narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73.1);
- Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25);
- Diabetes mellitus Typ I;
- arterielle Hypertonie;
- metabolisches Syndrom, Hepatopathie;
- chronische Pankreatitis, Status nach mehreren Bauchoperationen und wiederholtem Subileus;
- Vitamin D- und Vitamin B12-Mangel.
Laut den Angaben des Beschwerdeführers sei es ihm nach dem letztmaligen Aufenthalt in der Privatklinik D.___ (25. Mai bis 10. Juli 2010) doch deutlich besser gegangen. Er sei damals mit vier Temesta ausgekommen. Seit einem halben Jahr sei er wieder andauernd depressiv gewesen. Seit einem Monat leide er unter einer Blockade, es gehe nichts mehr. Auch der körperliche Zustand habe sich verbessert (Urk. 8/103/2). Anlässlich der in der Privatklinik D.___ durchgeführten Behandlungen sei neben der verminderten Belastbarkeit die ständige Müdigkeit im Vordergrund gestanden, aber auch Schlafstörungen und eine depressive Symptomatik seien während des ganzen Aufenthaltes vorhanden gewesen. Aufgrund der Beobachtungen während des stationären Aufenthaltes bei ihnen, der Leidensgeschichte sowie der Einzelgespräche seien die Ärzte der Privatklinik D.___ der Auffassung, dass der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Beruf zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sie hätten ihm empfohlen, sich bei der Invalidenversicherung für eine 100%ige Rente anzumelden, da sie davon ausgingen, dass nur so eine psychische Stabilisierung über einen längeren Zeitraum erreicht werden könne. Sie hätten den Beschwerdeführer am 28. Juli 2012 in körperlich und psychisch leicht stabilisiertem Zustand in die alten Verhältnisse entlassen können. Er werde die ambulante Therapie bei Dr. B.___ weiterführen (Urk. 8/103/3).
3.2.2 Dieser berichtete der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 2. März 2013, es sei eine weitere deutliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes zu beobachten. Der Klinikaufenthalt in der Privatklinik D.___ vom 18. Juni bis 28. Juli 2012 habe lediglich eine geringfügige Stabilisierung gebracht. Von Seiten der Klinik sei festgehalten worden, dass eine weitergehende Stabilisierung nur mit einer völligen Aufgabe der Erwerbstätigkeit möglich sein dürfte. Da ihm diese bekanntlich überaus wichtig sei, benutze er die noch vorhandenen Fähigkeiten in der weiter verminderten Zeitspanne, in denen er diese abrufen könne. Er benötige dabei für den administrativen Teil deutlich mehr Zeit. Die Angst-Panik-Attacken träten sowohl verstärkt als auch generalisierter auf. Vom Tagesablauf her sei er von der nochmals verstärkten Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit her vermehrt eingeengt. Eine beginnende Ermüdung gehe verstärkt mit Verlust der Konzentration und Gedankenkonfusion einher. Subjektiv und objektiv beobachtbar seien auch Wortfindungsstörungen. Ebenso träten bereits bei beginnender Ermüdung auch objektiv beobachtbar beim Gehen ausgeprägte Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen auf. Insgesamt habe sich die (Rest-)Arbeitsfähigkeit nochmals deutlich und fassbar vermindert (Urk. 8/103/6-7).
3.2.3 Hausärztin Dr. F.___ erhob im – vom Beschwerdeführer mit dem Revisionsbegehren vom 27. Mai 2013 ins Recht gelegten -„Hausärztlichen Bericht zuhanden der SVA“ vom 14. März 2013 (1) eine chronische Pankreatitis, (2) einen Status nach Pankreasschwanzteilresektion, Entfernung Pseudozyste, Splenektomie Januar 2001, (3) einen pankreopriven Diabetes mellitus, Erstdiagnose 2001, bei Insulinresistenz, (4) eine hypertensive Herzkrankheit mit Linkshypertrophie, (6) eine mittelschwere COPD mit Emphysem, Gold Stadium II, eine allgemeine Muskelschwäche mit Tremor unklarer Ätiologie, (7) einen chronischen Schwindel bei intermittierender vertebrobasilärer Insuffizienz, (8) rezidivierende depressive Störung bei Status nach mehreren psychiatrischen Hospitalisationen, hirnorganisch bedingter Einschränkung der Informationsverarbeitung und der Aufmerksamkeit, (9) eine zervikale Diskushernie C6/7 rechts mit radikulärem Schmerzsyndrom, (10) eine lumbale Diskushernie links L2/3, Lendenwirbelsäulenskoliose und fortgeschrittene Osteochondrose mit lumbospondylogenem Schmerzsyndrom, (11) ein hypogonadotroper Hypogonadismus sowie (12) einen Colon irritabile mit kollikartigen Beschwerden, Blähungen
und Diarrhoe. Der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers sei chronisch stark eingeschränkt. Um seinen Zustand einigermassen stabil zu halten, müsse
er regelmässig die Medikamente gemäss beiliegender Medikamentenliste (Urk. 8/103/111) nehmen. Aufgrund der grossen Anzahl der notwendigen Medikamente und der erforderlichen hohen Dosierungen sei die Einstellung äusserst schwierig und führe wegen Interaktionen und Nebenwirkungen zu Kompromissen bezüglich Wahl und Dosierung der Medikamente. Ebenfalls müsse dadurch eine iatrogene chronisch starke Ermüdbarkeit in Kauf genommen werden. Die Tätigkeit als Versicherungsvertreter verlange häufige Autofahrten zu Klienten. Da diese Fahrten und Sitzungen für den Beschwerdeführer einen grossen Stress mit Erschöpfungsgefahr bedeuteten, müsse er seinen Blutzucker vor der Abfahrt zu Hause auf einen Wert von 12 bis 15 Millimol einstellen, um nicht unterwegs hypoglykämisch zu werden. Die dadurch entstehenden Blutzuckerschwankungen bedeuteten eine weitere Instabilisierung und ein dauerndes gesundheitliches Risiko. Schon geringe psychophysische Anspannungen äusserten sich als Tremor, vor allem der rechten Hand, was beim Schreiben und allgemein im Kontakt mit Kunden inakzeptabel sei und nur durch Temestakonsum zu coupieren sei. Das wiederum bedeute eine Zunahme der Müdigkeit. Aufgrund des eingeschränkten Allgemeinzustandes sowie der psychischen Instabilität sei der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Versicherungsvertreter sowie auch in anderen Arbeitsbereichen nicht mehr arbeitsfähig. Dem Beschwerdeführer sei bekannt, dass ein weiteres Festhalten an der Erwerbstätigkeit aus gesundheitlicher Sicht nicht mehr ratsam sei. Nach eigenen Angaben arbeite er zur Zeit rund 20 % (Urk. 8/103/9-10).
3.2.4 Dr. G.___ hielt in ihrer – vom Beschwerdeführer mit dem Revisionsbegehren vom 27. Mai 2013 eingereichten – „Stellungnahme aus diabetologischer Sicht“ vom 19. April 2013 fest, dass sich die Diabetes-Einstellung als ziemlich schwierig gestalte: Der Beschwerdeführer weise starke Blutzuckerschwankungen auf, die Blutzuckerwerte könnten in Ruhe recht hoch sein und sänken aber bei plötzlicher Bewegung bis zu heftigen Hypoglykämien ab. So erkläre sich auch, dass der Beschwerdeführer mit einem verhältnismässig hohen Blutzucker aus dem Haus müsse, um unterwegs nicht eine Unterzuckerung zu erleiden. Weiter sei festzuhalten, dass psychische Schwankungen den Blutzucker massgeblich beeinflussten (Urk. 8/103/8).
3.2.5 RAD-Arzt Dr. med. J.___, FMH Anästhesiologie, führte in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2013 aus, der Aufenthalt in der Privatklinik D.___ liege fast ein Jahr zurück. Eine dauerhafte Verschlechterung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit sei damit nicht ausgewiesen. Prospektiv (und spekulativ) werde zwar von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % eine zusätzliche Stabilisierung erwartet, objektive Befunde für eine richtungweisende Verschlechterung gegenüber dem Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Juli 2012 (richtig: 14. Dezember 2010) fehlten jedoch, ebenso eine Begründung, weshalb die im Urteil des Sozialversicherungsgerichtes vom 4. Mai 2012 bestätigte Arbeitsfähigkeit von 40 % nicht mehr zumutbar sein sollte. In den Berichten von Dres. G.___, F.___ und B.___ fehlten ebenfalls objektive Befunde, welche eine dauerhafte Verschlechterung begründen könnten. Sie stellten vorwiegend auf subjektive Angaben des Beschwerdeführers ab. Daraus folge, dass eine richtungweisende dauerhafte Veränderung von Gesundheitszustand und medizinisch-theoretischer Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen sei (Urk. 8/107/3).
3.2.6 Im - vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten - Bericht vom 22. August 2013 an seine Rechtsvertreterin betreffend die Verfügung (richtig: den Vorbescheid) vom 28. Juni 2013 hielt Dr. F.___ fest, dass er im Sommer 2012 wegen progredienter Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes erneut in der Privatklinik D.___ habe hospitalisiert werden müssen. Anders als anlässlich des ersten Aufenthaltes habe dort diesmal nur eine leichte körperliche und psychische Stabilisierung erreicht werden können. Der Stabilisierungseffekt habe nach Austritt nicht angehalten. Im vergangenen Jahr sei es zu zunehmenden Schwierigkeiten der Blutzuckereinstellungen gekommen. Auch kleinere „Unternehmungen“, wie zum Beispiel die Fahrt in ihre Praxis, wirkten sich für den Beschwerdeführer belastend aus, was sich in schnellem Absenken des Blutzuckerspiegels ausdrücke und dazu führe, dass der Spiegel erst auf Werte um 15 mmol/l gehoben werden müsse, was wiederum medizinisch nicht akzeptabel sei. Stressigere Fahrten (beruflich, Fahrt zu Klienten) wirkten sich entsprechend stärker aus. Es komme zu massiven Schwankungen des Blutzuckerspiegels, getriggert und begleitet durch die Angst- und Spannungszustände des Beschwerdeführers, welche wiederum medikamentös angegangen werden müssten. Dazu kämen – ebenfalls in den letzten Monaten deutlich vermehrt – diffuse Magen-Darm-Symptome, dauernde Nausea, sowie Verdauungsstörungen, welche durch den Gastroenterologen (Prof. Dr. K.___, Klinik L.___) nicht mehr auch nur annähernd befriedigend therapiert werden könnten. Die insgesamt progrediente Schwäche erlaube kein ausreichendes Bewegungs- und Muskeltraining, was die Symptome der cervikalen und lumbalen Diskushernien verstärke. Sie erlebe den Beschwerdeführer als zunehmend erschöpft, bedrückt und von den Symptomen seiner vielen Erkrankungen geplagt. Sie könne der Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht folgen (Urk. 8/110).
3.2.7 Dr. B.___ führte in seinem – vom Beschwerdeführer ebenfalls im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ins Recht gelegten – Bericht vom 5. September 2013 aus, die stetige Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes habe sich in den letzten sechs Monaten deutlich und auch fassbar fortgesetzt. Insbesondere hätten sich die kognitiven Schwierigkeiten weiter akzentuiert. Die betreffenden Symptome seien nach seiner Beurteilung eine Zunahme der in der früher durchgeführten neuropsychologischen Testabklärung bereits dokumentierten hirnorganisch bedingten kognitiven Ausfälle. Veränderungen des Hirns im Sinne einer vorzeitigen Alterung seien auch im MRI festgestellt worden. Dieser Prozess könne und müsse durch eine neuropsychologische Folgeuntersuchung quantifiziert werden. Ebenso habe sich die körperliche Einschränkung verstärkt. Er leide nach wenigen Metern Gehen an einer zunehmenden Gangunsicherheit. Die bereits früher erwähnte Verunsicherung beim Autofahren habe weiter zugenommen. Er benutze das Auto kaum mehr auch nur für kurze Strecken. Anderseits reagiere er beim Benutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln bei dichterer Besetzung mit Paniksymptomen. Eine Verschlimmerung der inzwischen generalisierten Angststörung mit Panikattacken sei zusätzlich feststellbar. Er habe sich sozial weiter zurückgezogen und lebe nahezu isoliert. Bezüglich Psychopharmaka sei er bereits im oberen therapeutischen Dosierungsbereich (Urk. 8/114).
3.2.8 RAD-Arzt Dr. J.___ nahm zu den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Arztberichten am 7. Oktober 2013 dahingehend Stellung, dass im Bericht von Dr. F.___ vom 22. August 2013 neue objektivierbare Befunde fehlten, welche eine dauerhafte Verschlechterung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit begründen könnten. Psychiater B.___ beschreibe die subjektiven Verschlechterungsangaben des Beschwerdeführers, aber keine neuen psychiatrischen Befunde und Diagnosen. Deshalb bestehe kein Anlass, von seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2013 abzuweichen (Urk. 8/115/3).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin holte auf das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2013 (Urk. 8/105) hin einzig die Stellungnahmen des RAD vom 28. Juni und 17. Oktober 2010 (Urk. 8/107/2-3 und Urk. 8/115/3) zu den vom Beschwerdeführer mit dem Revisionsbegehren sowie im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Arztberichten ein und wies gestützt darauf das Erhöhungsgesuch ab (Urk. 2). Weitere Abklärungen erfolgten nicht.
Es kann offenbleiben, ob unter diesen Umständen die einen höheren materiellen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneinende Verfügung vom 24. Oktober 2013 - vom massgeblichen rechtlichen Bedeutungsgehalt her (vgl. Urteil des Bundesgerichtes I 41/06 vom 25. August 2006 E. 3.2) - nicht eine Nichteintretensverfügung mangels glaubhaft gemachter erheblicher Tatsachenänderungen darstellt. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen hätte die Beschwerdegegnerin nämlich jedenfalls auf das Revisionsbegehren eintreten und den Sachverhalt vollständig abklären müssen.
4.2
4.2.1 Laut den Feststellungen im (psychiatrischen) Hauptgutachten des A.___ vom 26. Februar 2010 hatte sich anlässlich der Begutachtung (Februar 2010) erneut das Bild einer rezidivierenden depressiven Störung mit derzeit leichter bis mittelgradiger Ausprägung gezeigt. Ferner sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeitsstrukturen mit ausgeprägter Zwanghaftigkeit sowie daraus resultierenden dysfunktionalen Verhaltensauffälligkeiten immer wieder zur Selbstüberforderung und damit auch zu depressiven Dekompensationen neige. Zeichen einer hirnorganisch bedingten Leistungsminderung nach Langzeitbeatmung hätten sich anlässlich der Begutachtung in der Psychopathologie des Versicherten nicht ergeben, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe bei ihm ein eingeschränktes Durchhaltevermögen mit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit (Urk. 8/74/21). Im internistisch-gastroenterologischen Teilgutachten des A.___ vom 15. Februar 2010 (Urk. 8/74/31-38) war unter anderem festgestellt worden, dass die Bauchspeicheldrüsenfunktion vollständig verschwunden sei und mittels regelmässiger Einnahme von bauchspeicheldrüsenhaltigen Fermenten substituiert werden müsse. Auch müsse regelmässig Insulin gespritzt werden. Beides habe der Beschwerdeführer gut resp. recht gut im Griff. Im Weiteren bestehe eine Magenentleerungsstörung, welche die Blutzuckereinstellung stark erschweren könne und auch zu Blähungen im Bauchraum führe. Auch wegen der einzunehmenden Säureblocker könne es zu Blähungen, Durchfällen und Resorptionsstörungen kommen (Urk. 8/74/36).
4.2.2 Aus dem Austrittsbericht der Privatklinik D.___ vom 28. Juli 2012 (Urk. 8/103/1-5) geht hervor, dass der Beschwerdeführer dort wegen verstärkter Depression vom 18. Juni bis 28. Juli 2012 zum vierten Mal hospitalisiert war, wobei im Wesentlichen die gleichen Diagnosen erhoben wurden wie im Bericht von Dr. med. H.___ von der Privatklinik D.___ vom 9. Juni 2010 betreffend die (dritte) Hospitalisation vom 25. Mai bis 10. Juli 2010 (Urk. 8/85/3), namentlich auch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2). Während Dr. H.___ in diesem Bericht keine – längerfristigen - Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei Klinikaustritt gemacht hatte (vgl. 8/95 S. 21 E. 4.2.4), kam Dr. I.___ im Austrittsbericht vom 27. Juli 2012 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Beruf – bis auf Weiteres - zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/103/3). Sowohl der behandelnde Psychiater Dr. B.___ als auch Hausärztin Dr. F.___ gaben an, dass in der Privatklinik D.___ zwar eine leichte Stabilisierung des psychischen und physischen Gesundheitszustandes habe erreicht werden können, diese aber nicht angehalten habe. Dr. B.___ berichtete am 2. März 2013 und 5. September 2013 von einem stärkeren und generalisierteren Auftreten der Angst-Panikattacken (Herzrasen, Zittern, Schweissausbrüche), von verstärkter Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit, von einem schon bei beginnender Ermüdung verstärkten Verlust der Konzentration und Gedankenkonfusion, von objektiv beobachtbaren Wortfindungsstörungen, ausgeprägten Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen beim Gehen sowie von einer zunehmenden Gangunsicherheit (Urk. 8/103/6-7 und Urk. 8/114). Laut den Angaben von Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 22. August 2013 kam es im vergangenen Jahr unter anderem zu zunehmenden Schwierigkeiten der Blutzuckereinstellungen sowie in den letzten Monaten deutlich vermehrt zu (durch den Gastroenterologen nicht mehr befriedigend therapierbaren) diffusen Magen-Darm-Symptomen, dauernder Nausea sowie Verdauungsstörungen (Urk. 8/110).
4.2.3 Beruhen neue medizinische Einschätzungen auf denjenigen Massstäben, auf welche – wie hier (vgl. E. 3.1.3 und E. 3.1.1 zweiter Absatz) - bei der früheren Anspruchsbeurteilung rechtlich nicht abgestellt wurde, kann auf weitergehende Abklärungen (nur, aber immerhin) solange verzichtet werden, wie aufgrund einer Analyse der neu vorliegenden medizinischen Unterlagen angenommen werden muss, es würden sich lediglich im früheren Verfahren bestehende Unterschiede fortsetzen. Anders verhält es sich, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einschätzung der behandelnden Ärzte durch neu eingetretene tatsächliche Verhältnisse begründet sein könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 3.3.1; vgl. auch vorstehende E. 1.4).
Dies ist vorliegend der Fall. Wohl entsteht der Eindruck, dass die behandelnden Ärzte, welche den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der letztmaligen Überprüfung des Rentenanspruches Ende 2010 abweichend von den Gutachtern des A.___ als viel gravierender eingestuft hatten (vgl. E. 3.1.3), in den aktuellen Berichten teilweise (wiederum) lediglich die subjektiven Verschlechterungsangaben des Beschwerdeführers wiedergegeben haben. Sie haben aber durchaus auch objektivierbare Anhaltspunkte dafür geliefert, dass sich die im Gutachten des A.___ vom 26. Februar 2010 erhobenen Diagnosen in ihrer Intensität und in ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere in der angestammten Tätigkeit massgeblich verändert haben könnten. Darauf deutet insbesondere auch der Umstand hin, dass seither offenbar die psychopharmakologische Medikation erhöht wurde (laut A.___-Gutachten vom 26. Februar 2010; Cymbalta: 3 x 60 mg täglich, Trittico: 2 x 100 mg abends; Lamotrin: 1 x 75 mg täglich; Temesta 1.0 expidet: 2 bis 4 x täglich [Urk. 8/74/33]; laut der von Dr. F.___ im Bericht vom 14. März 2013 erwähnten Medikamentenliste vom 13. September 2012: Cymbalta: 3 x 60 mg täglich plus 1 x 30 mg abends [erhöht]; Trittico: 2 x 100 mg abends; Lamictal [statt Lamotrin]: 2 x 100 mg täglich [erhöht]; Temesta 1.0 expidet: 6 bis 8 x täglich [erhöht; Urk. 8/103/11]). Es kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass sich auch aus der höheren Dosierung des Cymbaltas, des Lamictals sowie des Temestas zusätzliche Beeinträchtigungen ergeben haben oder bereits bestehende allenfalls noch verstärkt wurden, zumal als Nebenwirkungen im Arzneimittelkompendium (vgl. www.compendium.ch , Suchworte Cymbalta 60, Lamictal 100, Temesta 1.0 expidet) beim Cymbalta unter anderem Schläfrigkeit (am häufigsten), Angst, Zittern (häufig), Aufmerksamkeits-, Bewegungs- und Gangstörungen (gelegentlich), beim Lamictal unter anderem Koordinationsstörungen, Müdigkeit, Schläfrigkeit (sehr häufig), Verwirrtheit, Tremor (häufig), und beim Temesta unter anderem eine Verminderung der Aufmerksamkeit (bei gleichzeitiger Einnahme von anderen Medikamenten) sowie der Fahrtüchtigkeit und damit just diejenigen Symptome erwähnt werden, welche laut den behandelnden Ärzten resp. laut Beschwerdeführer seit 2012 verstärkt aufgetreten sein sollen.
4.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer mit den von ihm - mit dem Revisionsbegehren vom 27. Mai 2013 sowie im Rahmen des Vorbescheidverfahrens - eingereichten Arztberichten (nur, aber immerhin) glaubhaft gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand sowie seine Arbeitsfähigkeit seit der letztmaligen Überprüfung des Rentenanspruches (Dezember 2010) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2013 massgeblich verschlechtert haben. Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb sein Erhöhungsgesuch nicht ohne Weiteres abweisen dürfen, sondern den medizinischen Sachverhalt vollständig abklären müssen.
Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann jedoch darauf verzichtet werden, die Sache zur Vervollständigung des medizinischen Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.4
4.4.1 Dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens am 12. Juni 2014 eingereichten Austrittsbericht des C.___ vom 28. Mai 2014 (Urk. 11/1) ist nämlich zu entnehmen, dass er dort vom 5. März bis 23. Mai 2014 hospitalisiert war, wobei am 16. April 2014 eine neuropsychologische Untersuchung (in stationärem Rahmen) durchgeführt wurde (Bericht vom 19. Mai 2014, Urk. 11/2).
Oberärztin Dr. med. M.___ und die leitende Psychologin Dr. dipl.-psych. N.___ führten im Austrittsbericht vom 28. Mai 2014 unter dem Titel „Diagnosen nach ICD-10“ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (F33.2), sonstige näher bezeichnete organische psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit (F06.8) und einen Verdacht auf eine anankastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung (F60.5) sowie ferner die bereits bekannten somatischen Diagnosen an (Urk. 11/1 S. 1). Unter dem Titel „Zusammenfassende Beurteilung“ hielten sie fest, dass es im Rahmen des stationären Aufenthaltes zu einer Verbesserung der ängstlich-depressiven Problematik gekommen sei. Aufgrund der gesundheitlichen Situation gingen sie von einer weiterhin andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus, zumal sich während des stationären Aufenthaltes herausgestellt habe, dass emotional aufwühlende Situationen wie auch längere geistige Aktivitäten rasch in Blutzuckerentgleisungen mündeten und der Beschwerdeführer insgesamt nur für kurze Zeitintervalle von 1,5 bis 2 Stunden belastbar gewesen sei. Neu diagnostiziert worden seien kognitive Einschränkungen (vor allem der mnestischen und exekutiven Funktionen, der Konzentration und konstruktiven Apraxie). Eine Verlaufskontrolle sollte nach Absetzen von Lorazepam, jedoch spätestens in einem Jahr dringend erfolgen. Grundsätzlich sei der Beschwerdeführer aufgrund der verschiedenen Krankheitsfaktoren aus ihrer Sicht derzeit und in Zukunft nicht in der Lage, seinem angestammten Beruf nachzugehen (Urk. 11/1 S. 7-8).
Im Bericht vom 19. Mai 2014 betreffend die neuropsychologische Untersuchung vom 16. April 2014 hielten die Psychologinnen Dr. dipl. psych. N.___ und Dr. rer. nat. O.___ fest, dass sich beim Beschwerdeführer deutliche Einschränkungen im Bereich der mnestischen und exekutiven Funktionen zeigten. Es bestünden starke Konzentrationsschwierigkeiten sowie Hinweise auf eine konstruktive Apraxie. Im Vergleich zur neuropsychologischen Testung im Juni 2010 zeige sich eine deutliche Verschlechterung der Lern- und Gedächtnisleistung. Die Ursache für die auffälligen Testergebnisse sei nicht eindeutig festzumachen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die kognitiven Defizite durch die langjährige und immer noch bestehende Benzodiazepineinahme mitbedingt sein könnte. Zudem bestünden seit 10 Jahren nicht näher bezeichnete organische Schädigungen und Funktionsstörungen des Gehirns. Grundsätzlich zeige sich die Verlaufskontrolle des MRI ohne Progression der organischen Komponente. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die schwere depressive Symptomatik zum aktuellen Zeitpunkt ebenfalls deutliche Auswirkungen auf die kognitive Leistungsfähigkeit haben könnte. Es werde empfohlen, einen Benzodiazepinabbau einzuleiten und nach dem Medikamentenabbau sowie einer Besserung der depressiven Symptomatik eine neuropsychologische Untersuchung zur Verlaufsbeurteilung durchzuführen (Urk. 11/2 Seite 2).
4.4.2 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind zwar grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).
Wohl fanden die Untersuchungen im C.___ erst im März, April und Mai 2014 statt und wurden in den betreffenden Berichten keine konkreten Aussagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2013 gemacht. Insbesondere mit Blick auf die seither bis zum Eintritt ins C.___ am 5. März 2014 unverändert gebliebene hohe Dosierung der psychopharmakologischen Medikation (vgl. Urk. 11/2 S. 3) ist jedoch anzunehmen, dass sich die neuropsychologischen Befunde in etwa gleich präsentiert hätten, wenn die Beschwerdegegnerin in Nachachtung der ihr obliegenden Untersuchungspflicht vor Verfügungserlass weitergehende psychiatrische und neuropsychologische Abklärungen getätigt hätte.
Im Vergleich zu den im Gutachten des A.___ vom 26. Februar 2010 (Urk. 8/74) erhobenen sowie den damit übereinstimmenden Befunden im Bericht der Privatklinik D.___ vom 21. Juni 2010 betreffend die neuropsychologische Untersuchung vom 14. Juni 2010 (Urk. 8/85/5-7) geht aus den – auf eingehenden fachärztlichen Abklärungen in stationärem Rahmen beruhenden - Berichten des C.___ ein wesentlich schlechteres Zustandsbild des Beschwerdeführers hervor. Die von Dr. B.___ sowie Dr. F.___ in ihren Berichten vom 2. März und 5. September 2013 resp. 14. März und 22. August 2013 vorgenommene Beurteilung, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massgeblich verschlechtert hat, erscheint daher (nunmehr) befundmässig genügend untermauert, und ist zumindest deren Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, nicht (mehr) in Frage zu stellen.
4.4.3 Im Weiteren ist in Betracht zu ziehen, dass es genügt, wenn eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich dessen angestammte Tätigkeit als Kundenberater bei der Y.___ AG, nicht aber andere leidensangepasste – mutmasslich geringer entlöhnte – Tätigkeiten betreffen würde, denn bei der mittels Prozentvergleiches vorgenommenen Invaliditätsbemessung (vgl. Urk. 8/95 S. 21 und 22 E. 5) wurde auch das Invalideneinkommen auf der Basis der bisherigen Tätigkeit berücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.4.2 mit Hinweis). Demnach ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente bereits dann zu bejahen, wenn eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit besteht (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG), was nach dem Gesagten ohne Weiteres angenommen werden kann.
5. Gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV erfolgt die Erhöhung der Renten, sofern der Versicherte die Revision verlangt, frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde. Das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2013 ging am 28. Mai 2013 bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 8/105, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-117). Dem Beschwerdeführer steht somit ab dem 1. Mai 2013 eine ganze Invalidenrente zu.
6. Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2013 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat überdies Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Oktober 2013 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann, unter Beilage des Doppels von Urk. 14 (Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2015)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstMöckli