Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01010




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 18. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler

Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1960, arbeitete zuletzt von April 2011 bis März 2012 bei der Y.___ AG als Rüster/Kommissionierer (Urk. 8/12). Am 14. Mai 2012 meldete er sich wegen ständigen Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 8/7).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht (Urk. 8/14), Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszüge; Urk. 8/1-3, Urk. 8/15) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 8/11-12) ein.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/17-22) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 26. November 2012 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/23). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 (Urk. 8/29) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 26. November 2012 wiedererwägungsweise auf und stelle eine neue Verfügung nach Abschluss der Abklärungen in Aussicht.

    Mit Verfügung vom 9. Januar 2013 (Urk. 8/35) verneinte die IV-Stelle wiederum einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.

1.2    Am 8. August 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/37) und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/39-47) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 4Oktober 2013 (Urk. 8/48 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.


2.    Gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. November 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach IVG zu gewähren, nämlich sei ihm eine ganze Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 1 und 2), und es seien ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (S. 2 Ziff. 3).

    Mit Beschwerdeantwort vom 3Dezember 2013 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 17Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Gleichzeitig wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 6) bewilligt und Rechtsanwalt Jürg Bügler, Neftenbach, als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2013 (Urk. 2) davon aus, die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers seien vorwiegend auf die psychosozialen Umstände zurückzuführen, weshalb weiterhin kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (S. 2 oben).

2.2    Der Beschwerdeführer hielt dem beschwerdeweise (Urk. 1) entgegen, sein behandelnder Facharzt der Klinik Z.___ habe ausführlich dargelegt, dass und weshalb bei ihm heutzutage eine von den initialen psychosozialen Belastungen klar unterscheidbare, in ihnen nicht aufgehende, eigenständige Krankheit mit wesentlichem Einfluss auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen sei (S. 4 oben). Wenn die Beschwerdegegnerin diese fachärztlich medizinischen Feststellungen nicht gelten lassen wolle, hätte sie ein neutrales psychiatrisches Gutachten einholen müssen, was sie nicht getan habe. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (S. 4 Mitte).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 9. Januar 2013 (Urk. 8/35) eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist und ob ihm infolgedessen ein Anspruch auf eine Rente zusteht.


3.

3.1    Der ursprünglichen, rechtskräftigen Verfügung vom 9. Januar 2013 (Urk. 8/35) lag der nachfolgende medizinische Bericht zu Grunde:

3.2    Pract. med. A.___, Psychiatrie/Psychotherapie, berichtete am 3. September 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/14) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- Zyklothymia, anhaltende affektive Störung, seit 2004 (ICD-10 F34.1)

Er führte aus, die Prognose sei vor dem Hintergrund des mehrjährigen Verlaufs der depressiven Symptome mit starken Stimmungsschwankungen kombiniert mit dem Migrationshintergrund und der Desintegration in die Gesellschaft im Sinne eines Entwurzelungssyndroms sowie des massiven finanziellen Verlustes als ungünstig zu bezeichnen (S. 1 f. Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei als Servicemitarbeiter seit 2004 zu 50 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6).


4.

4.1    Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom Januar 2013 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte:

4.2    Die Ärzte der Klinik Z.___ berichteten am 10. Juli 2013 über die tagesklinische Rehabilitationsbehandlung des Beschwerdeführers vom 22. April bis 20. Juni 2013 (Urk. 8/36) und nannten folgende Diagnosen (S. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- Adipositas

- zervikal-betontes Panvertebralsyndrom (Diagnose Dr. B.___, Rheumatologe 17. Februar 2009)

- hypertensive Herzkrankheit ohne kongestive Herzinsuffizienz

- Schulden

    Sie führten aus, der Beschwerdeführer beklage erneut, seit dem Verlust des Geschäftes im Jahre 2007/2008 seit 2009 unter deutlichen Depressionen, Gedankenkreisen, Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Sinnlosigkeitsgedanken, Vergesslichkeit, Lust- und Interesselosigkeit, Appetitverminderung, ständigem Weinen zu leiden. Die Schulden in der Höhe von Fr. 52‘000.-- sowie die finanzielle Abhängigkeit von der Ehefrau seien für den Beschwerdeführer psychosozial belastend (S. 1). Der Beschwerdeführer sei am 20. Juni 2013 leicht gebessert und zu 20 % arbeitsfähig aus der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung entlassen worden (S. 4 unten).

4.3    Die Ärzte der Klinik Z.___ berichteten am 27. September 2013 (Urk. 8/45) und führten aus, der Beschwerdeführer sei neuropsychologisch in den kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt. Es bestünden Einschränkungen beim Gedächtnis sowie bei komplexeren Anforderungen, was eine Arbeitsfähigkeit verhindere. Die psychosoziale Belastung habe abgenommen, indem der Beschwerdeführer seine Schulden von Fr. 500‘000.-- auf Fr. 50‘000.-- habe reduzieren können. Die Depression sei nicht psychosozial bedingt, sondern eine Folge des Lebenszusammenhanges und des Lebensmittelpunktes des Beschwerdeführers (Arbeit). Darüber hinaus seien als Folge der Schädel-Fraktur im Jahre 1981 häufige Kopfschmerzen und zunehmende Vergesslichkeit sowie Schwindel vorhanden. Die Depression sei heute rezidivierend. Der Beschwerdeführer finde kaum mehr aus der Depression heraus und werde sofort aggressiv (S. 1). Insgesamt sei die Ursache der Depression also nicht in den sogenannten psychosozialen Umständen zu suchen, sondern vielmehr in einer durch psychosoziale Umstände ausgelösten, heute rezidivierende Depression mit komorbidem Charakter (S. 2).

4.4    Die Ärzte der Klinik Z.___ berichteten am 29. Oktober 2013 (Urk. 8/51/12-13 = Urk. 3) und führten aus, die kognitiven Einschränkungen, welche neuropsychologisch beschrieben worden seien, seien keine Folge von psychosozialen Umständen, sondern objektivierte klare Einschränkungen, welche eine Arbeitsfähigkeit verhinderten. Die psychosozialen Umstände seien die Auslöser der Depression, keinesfalls aber die Ursache der Depression. Die Ursache der Depression liege wie bei allen depressiven Patienten in der Persönlichkeit, einem genetischen Anteil, der Kindheit sowie den früheren und aktuellen Belastungen.


5.

5.1    Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere dessen Arbeitsfähigkeit nur ungenügend beurteilen. So liegen bei der Neuanmeldung von August 2013 (vgl. Urk. 8/37) lediglich die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte der Ärzte der Klinik Z.___ vor (vgl. vorstehend E. 4.2-4.4). Ohne weitere Berichte, insbesondere eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme einzuholen beziehungsweise gar ohne jeglichen Beizug ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), gab die Beschwerdegegnerin am 12. August 2013 an, dass weiterhin kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Die rezidivierende depressive Störung sei zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, diese sei jedoch weiterhin auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen und bilde kein eigenständiges psychisches Leiden. Die Problematik lasse sich auf den Verlust der Selbständigkeit, die hohen Schulden, die finanzielle Abhängigkeit von der Ehefrau, die Streitigkeiten mit der Ehefrau und die aussichtslose Situation auf einen erneuten Jobeinstieg zurückführen (vgl. Urk. 8/38). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin vermag nicht zu genügen. Denn zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Januar 2013 (vgl. vorstehend E. 3.2) verändert hat, liegen keine verlässlichen Aussagen vor. So notierten die Ärzte der Klinik Z.___ in ihren Berichten, dass die Depression nicht psychosozial bedingt, sondern eine Folge des Lebenszusammenhanges und des Lebensmittelpunktes des Beschwerdeführers sei. Die psychosozialen Umstände seien demnach zwar die Auslöser der Depression, keinesfalls jedoch die Ursache der Depression (vgl. vorstehend E. 4.2-4.4). Die genannte, nicht schlüssige Aktenlage erlaubt nach dem Gesagten keine verlässliche Beurteilung, da keinerlei fachärztlich-psychiatrische Untersuchungen und Beurteilungen vorgenommen wurden, was auf das Versäumen der Beschwerdegegnerin zurückzuführen ist.

5.2    Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach entsprechender fachärztlicher (psychiatrischer) Beurteilung des Beschwerdeführers eine Gesamtbeurteilung seines Gesundheitszustandes und seiner Arbeitsfähigkeit vornehme und über den Leistungsanspruch neu verfüge.

5.3    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.


6.

6.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsiegen gleichgestellt, womit dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zusteht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Bügler, machte mit Honorarnote vom 8. Februar 2014 (Urk. 11) einen Aufwand von insgesamt 7.1 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 31.40 (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) geltend. In Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand als angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- hat die Beschwerdegegnerin den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers deshalb mit Fr. 1‘567.50 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Bügler, Neftenbach, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘567.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Bügler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach