Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.01011 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 4. April 2014
in Sachen
Kanton Zürich
Beschwerdeführer
handelnd durch BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladene
vertreten durch Dr. Karin Goy
Goy Blesi Beratungen
Oberdorfstrasse 21, Postfach, 8702 Zollikon
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1952, arbeitete zuletzt von August 2011 bis Februar 2013 mit einem Pensum von 66.67 % als Primarlehrerin (Urk. 6/2, Urk. 6/46 S. 3), als sie sich wegen psychischen Problemen am 14. Februar 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Urk. 6/9) anmeldete.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht (Urk. 6/18), Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszüge; Urk. 6/6, Urk. 6/16-17) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/15) ein und zog die im Auftrag der Arbeitgeberin der Versicherten erstellten vertrauensärztlich-psychiatrischen Gutachten (Urk. 6/20, Urk. 6/34) bei.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/47-58) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 (Urk. 6/59 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung.
2. Gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2013 (Urk. 2) erhob der Kanton Zürich, handelnd durch die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK), am 6. November 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei die Angelegenheit zur Durchführung der Invaliditätsbemessung und anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei die Angelegenheit zwecks Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen und anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2).
Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2013 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde die Versicherte mit Verfügung vom 9. Januar 2014 (Urk. 7) zum Prozess beigeladen. Mit Stellungnahme vom 6. Februar 2014 (Urk. 9) beantragte sie die Gutheissung der Beschwerde gemäss den Anträgen des Beschwerdeführers. Die Stellungnahme der Versicherten sowie die Beschwerdeantwort wurden den Verfahrensbeteiligten am 24. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 2. Oktober 2013 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass bei der Versicherten kein langanhaltender Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung vorliege. Im Vordergrund stehe vor allem eine berufliche Überforderungssituation und es bestehe insgesamt keine IV-relevante eigenständige psychische Erkrankung (S. 1 unten). Die im Einwand genannte Diagnose gehöre nicht zu einer unter den Förster-Kriterien zu prüfende Diagnose. Die beschriebene Überforderungssituation sei durch den Wechsel der Arbeitsstelle im August 2009 entstanden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die beschriebenen Einschränkungen reaktiv und behandelbar seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass es der Versicherten zumutbar sei, die erwähnten Beschwerden zu überwinden (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Arbeitgeberin der Versicherten habe diese, nachdem sie seit Mai 2010 immer wieder an psychischen Problemen gelitten habe und seit dem 14. November 2011 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, zur vertrauensärztlichen Untersuchung angemeldet. Die psychiatrische Begutachtung der Versicherten habe eine 30%ige Restarbeitsfähigkeit ergeben, wobei keine abschliessende Beurteilung der Berufsunfähigkeit erfolgt sei (S. 4 unten). Eine erneute vertrauensärztliche Untersuchung habe ergeben, dass die Versicherte als Primarlehrperson zu 100 % berufsunfähig sei, sie hingegen als DAZ (Deutsch als Zweitsprache)-Lehrerin weiterhin vier Wochenlektionen, entsprechend einem Pensum von 13.8 %, leisten könne. Daraufhin seien der Versicherten ab dem 1. März 2013 Berufsinvalidenleistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zugesprochen worden (S. 5 oben). Die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Begründung entspreche demnach nicht der medizinischen Aktenlage. Die Begutachtungen hätten klar und schlüssig ergeben, dass bei der Versicherten ein nach den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems eigenständiges und krankheitswertiges psychiatrisches Zustandsbild ausgewiesen sei, welches das Arbeits- und Leistungsvermögen erheblich und anhaltend einschränke (S. 6). Diesen Ausführungen schloss sich die Versicherte im Wesentlichen an (Urk. 9).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass die Versicherte in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist beziehungsweise ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Chefarzt ad interim Z.___, berichtete am 23. Mai 2012 (Urk. 6/18) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- Burnout-Syndrom (ICD-10 Z73.0) mit sekundärer depressiver Entwicklung
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- akzentuierte Persönlichkeitszüge (perfektionistisch; ICD-10 Z73.1)
Er führte aus, er behandle die Versicherte seit dem 3. März 2010 (S. 2 Ziff. 1.2). Die Versicherte habe sich aus grosser Sorge, an einer Demenz erkrankt zu sein, nach Selbstzuweisung bei ihm vorgestellt. Im Vordergrund der Symptomatik seien Vergesslichkeit, Aufmerksamkeitsschwierigkeiten, Planungsschwierigkeiten und allgemeine Erschöpfungsgefühle gestanden. Vorausgegangen sei ein Stellenwechsel an eine Grundstufe im Sommer 2009, was für die Versicherte Neuland gewesen sei. Die Anforderungen seien sehr hoch gewesen. Die Versicherte habe immer mehr Freizeit geopfert, habe abends und an Wochenenden gearbeitet und immer häufiger zu wenig geschlafen. Im Verlauf hätten sich Stimmungsschwankungen, Freudlosigkeit und Reizbarkeit, wie auch eine zunehmende emotionale, kognitive und körperliche Erschöpfung mit Ineffektivität gezeigt. Die Versicherte sei erstmals von Mai bis Juni 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Der berufliche Wiedereinstieg sei dann grundsätzlich geglückt, die Versicherte habe sich jedoch kräftemässig am Limit befunden. Von Juli bis November 2010 habe sich bei guten Fortschritten hinsichtlich eines schonenden Umgangs mit den vorhandenen Ressourcen ein erfreulich stabiles Zustandsbild mit Bewältigung des ursprünglichen Arbeitspensums von nicht ganz 70 % gezeigt. Ab Dezember 2010 sei infolge erneuter Erschöpfung eine partielle Krankschreibung bis zu den Frühlingsferien erfolgt. Von Juli bis September 2011 habe sich erneut ein erstaunlich stabiles Zustandsbild mit relativ guter Leistungsfähigkeit gezeigt, wobei sich die Versicherte retrospektiv gesehen in dieser Phase einmal mehr selber überfordert habe. Ab Oktober 2011 habe sich eine Häufung resignativer Gefühle gezeigt und seit dem 14. November 2011 sei die Versicherte sodann aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.4 und Ziff. 1.6). Derzeit lasse sich nur schwer abschätzen, wie der weitere Verlauf sein werde. Aktuell sei ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von maximal acht Wochenstunden im Gange. Selbst dieses geringe Pensum führe bei der Versicherten zu einer Überforderung (S. 3 Ziff. 1.4). Bei der Versicherten bestünden eine deutliche Einschränkung der psychischen Belastbarkeit sowie deutliche Einschränkungen im Bereich der psycho-physischen Leistungsfähigkeit, welche sich in einer deutlichen Leistungsinsuffizienz mit raschem Überforderungserleben auswirkten. Die bisherige Tätigkeit sei der Versicherten möglicherweise noch in reduziertem zeitlichem Rahmen sowie in angepasster Umgebung möglich (S. 3 Ziff. 1.7).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten zuhanden des Beschwerdeführers am 30. August 2012 (Urk. 6/20) im Wesentlichen gestützt auf die Untersuchung der Versicherten sowie die Akten. Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 3.2):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- akzentuierte Persönlichkeit mit perfektionistischen Zügen und Selbstwertproblematik (ICD-10 F73.1)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Erschöpfungssymptomatik, Rückenschmerzen, Osteoporose, berufliche Probleme, sozialer Rückzug mit beträchtlichen Partizipationsverlusten (S. 14 Ziff. 3.3). Er führte aus, die Versicherte sei erstmals von Mai bis Juni 2010 sowie ab dem 14. November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 15 unten). Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben gemäss Anforderungsprofil für eine Primarschullehrerin seien mittelgradig bis teilweise schwerer eingeschränkt. Auch die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie vor allem die psychophysische Durchhaltefähigkeit seien deutlich reduziert. Zum Zeitpunkt der Begutachtung bestehe bei der Versicherten demnach für die angestammte wie auch zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Primarlehrperson eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 70 %, welche unter Umständen kurzfristig auf 60 % reduziert werden könne. Für diese Minderung der Arbeitsfähigkeit sei primär die genannte depressive Störung ausschlaggebend (S. 16 Mitte). Daraus auf eine Berufsunfähigkeit zu schliessen, wäre jedoch verfrüht, da die therapeutischen Optionen noch nicht ausgeschöpft seien (S. 16 unten).
3.3 Dr. med. B.___, Fachärztin Psychiatrie/Psychotherapie, erstattete ihr psychiatrisches Gutachten zuhanden des Beschwerdeführers am 14. Januar 2013 (Urk. 6/34) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung der Versicherten vom 18. Dezember 2012. Sie nannte folgende Diagnosen (S. 9 lit. d):
- rezidivierendes depressives Zustandsbild auf dem Boden einer Burnout-Situation (ICD-10 Z73.0), aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD.10 F33.1)
- akzentuierte Persönlichkeitszüge (perfektionistisch; ICD-10 Z73.1)
Sie führte aus, im Nachhinein könne und müsse gesagt werden, dass sich die Versicherte eigentlich immer mehr über- als unterbelastet habe, und dass es wohl auch schon in früheren Jahren immer wieder zu einer Überlastung gekommen sei, welche die Versicherte teilweise durch Timeouts, unbezahlten Urlaub oder Reduktion des Pensums abgefedert habe (S. 7 Ziff. 5). Das vergangene Jahr habe gezeigt, dass es trotz intensiver psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und grossem Entgegenkommen an der Arbeitsstelle inklusive Case-Management nicht gelungen sei, mit der Versicherten ein verwertbares Arbeitspensum aufzubauen. Vielmehr liege das tatsächlich geleistete Pensum der Versicherten aktuell bei 13.8 % und damit befinde sich die Versicherte sowohl nach eigenem Gefühl als auch nach Angaben des behandelnden Psychiaters und der Einschätzung der Schulleiterin absolut am Limit. Es könne somit gesagt werden, dass die Versicherte bis auf das aktuell geleistete Pensum von 13.8 % auch mittel- und langfristig als berufsunfähig in ihrem erlernten Beruf als Primarschullehrerin zu beurteilen sei. Die Versicherte habe dabei alle ihr zur Verfügung stehenden therapeutischen Möglichkeiten ausgenutzt und möglichen Anstrengungen unternommen, um ihr Pensum steigern zu können (S. 8 oben). Die Versicherte könne das Pensum von vier Stunden DAZ (Deutsch als Zweitsprache)-Unterricht durchaus bewältigen. Es handle sich um eine Art Einzelunterricht beziehungsweise Unterricht mit zwei Schülern, was nicht zu vergleichen sei mit einer Tätigkeit als Klassenlehrperson. Die Versicherte scheine in der Lage zu sein, mit einem sehr kleinen Pensum eine Art Einzelunterricht durchzuführen. Mit dem genannten Pensum von vier Lektionen pro Woche sei die Versicherte am Limit. Eine Übernahme von Unterricht in Klassen, grösserer Verantwortung oder besondere Stressoren wie auch Elterngespräche, Unterrichtsplanung seien der Versicherten jedoch auch längerfristig nicht möglich (S. 8 Ziff. 6).
3.4 Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 15. Februar 2013 Stellung (Urk. 6/46/3) und führte aus, aus medizinischer Sicht erscheine eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und eine nur noch 13.5%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten schulischen Tätigkeiten aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung mit unterdessen unvollständiger Remission ab 11. November 2011 als nachvollziehbar.
4.
4.1 Gestützt auf die übereinstimmenden Akten ist davon auszugehen, dass bei der Versicherten eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode ausgewiesen ist, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Primarschullehrerin im Sinne einer Berufsunfähigkeit hat.
Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach eine rezidivierende depressive Störung per se keinen invalidisierenden Charakter habe, nicht gefolgt werden kann (vgl. Urk. 6/46 S. 5). So ist die Argumentation der Beschwerdegegnerin vorliegend nicht einschlägig, sondern betrifft die Frage, ob eine Depression als psychische Komorbidität im Rahmen der Überwindbarkeitsrechtsprechung - wenn also zur Hauptsache eine Schmerzkrankheit diagnostiziert wurde – gelte, was sie in der Regel tatsächlich nicht tut. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Die Rechtsprechung zur Auswirkung einer mittelgradigen Depression auf die Arbeitsfähigkeit ist zwar facettenreich, doch ist es gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_1041/2010 vom 30. März 2011 nicht bundesrechtswidrig, eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode anzunehmen (E. 5.2). Auch im Urteil 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 äusserte sich das Bundesgericht dahingehend, dass eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung, sofern sie nicht bloss eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit darstelle, nicht von vornherein auszuschliessen sei (E. 4.2). Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung, wie sie bei der Versicherten vorliegt, Raum lässt, um eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in relevantem Ausmass zu berücksichtigen.
4.2 Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten lassen sich der Gesundheitszustand der Versicherten und insbesondere ihre Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit jedoch nur ungenügend beurteilen.
So liegen lediglich ein Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___, zwei psychiatrische Gutachten zuhanden des Beschwerdeführers sowie die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. C.___ vor. Diesen medizinischen Beurteilungen ist nicht ohne weiteres zu entnehmen, ob und aus welchem Grund die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung nicht nur eine Berufsunfähigkeit, sondern auch eine derart hohe Arbeitsunfähigkeit von rund 86 % in einer leidensangepassten Tätigkeit zur Folge haben soll. Damit erscheinen die Einschätzungen nicht ohne weiteres als nachvollziehbar. Ausserdem wurden die psychiatrischen Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.3) zuhanden des Beschwerdeführers erstellt und hatten in erster Linie die Beurteilung einer Berufsunfähigkeit zum Thema, wobei eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht Gegenstand der Begutachtung war. Insbesondere wurde in keiner Weise auf die Tätigkeit im kaufmännischen Bereich, welche die Versicherte bis ins Jahre 2010 neben der Tätigkeit als Lehrerin ausübte (vgl. Urk. 6/46 S. 4), Bezug genommen. So geht aus den Akten nicht eindeutig hervor, ob der Versicherten eine kaufmännische Tätigkeit in ruhiger Umgebung allenfalls in einem höheren Pensum zumutbar wäre oder ob sie in der Lage wäre, mehr als vier Lektionen DAZ zu unterrichten. In diesem Zusammenhang wäre ebenfalls abzuklären, ob sämtliche zumutbaren Therapiemöglichkeiten beim Krankheitsbild der Versicherten ausgeschöpft sind, beziehungsweise inwiefern eine Einnahme von Antidepressiva die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer angepassten Tätigkeit zu beeinflussen vermöchte. Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer angepassten Tätigkeit kann deshalb nicht auf die psychiatrischen Gutachten beziehungsweise die vorliegenden ärztlichen Berichte abgestellt werden.
4.3 Zusammenfassend lässt die medizinische Aktenlage eine abschliessende Beurteilung der relevanten Frage nach dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer angepassten Tätigkeit im relevanten Zeitraum nicht zu, weshalb die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese entsprechende Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch insbesondere in einer angepassten Tätigkeit vornehme. Dabei steht das fortgeschrittene Alter der Versicherten der Verwertbarkeit einer allfällig höheren Restarbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigeiten als DAZ-Lehrerin (Einzelunterricht) sowie im kaufmännischen Bereich nicht entgegen. Anschliessend wird die IV-Stelle über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfügen.
4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2013 aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer als Sozialversicherungsträger steht keine Parteientschädigung zu, die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung sind nicht gegeben (BGE 128 V 124 E. 5b).
5.3 Rechtsprechungsgemäss haben Beigeladene, die mit ihren Anträgen durchdringen, Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (BGE 109 V 60 E. 4). Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Der vertretenen Beigeladenen ist eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beigeladenen eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Kanton Zürich, handelnd durch BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Dr. Karin Goy
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach