Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.01013 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 25. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1989 geborene X.___ arbeitete zuletzt bis Ende 2011 in der Reinigung beim Y.___ in einem 100%-Pensum (Urk. 7/7/2). Am 13. Mai 2013 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Adipositas per magna sowie Rückenschmerzen seit ca. 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte beruflich-erwerbliche (Urk. 7/14) sowie medizinische (Urk. 7/11) Abklärungen. Anschliessend auferlegte sie der Versicherten mit Schreiben vom 16. August 2013 eine Schadenminderungspflicht (Urk. 7/15). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/16, Urk. 7/18, Urk. 7/20, Urk. 7/22) zog die IVStelle weitere Arztberichte bei (Urk. 7/21, Urk. 7/24). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 verneinte sie den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 7. November 2013 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zwecks Abwartens des weiteren medizinischen Verlaufs beziehungsweise zu weiteren medizinischen Abklärungen und nachfolgendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 bewilligte das Gericht das Gesuch vom 7. November 2013 um unentgeltliche Prozessführung und bestellte der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat.
2.2 Im angefochtenen Entscheid wurde zusammengefasst erwogen, es liege kein dauerhafter Gesundheitsschaden vor. Es handle sich vielmehr um behandelbare Beschwerden im Rahmen des Übergewichts.
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, eine morbide Adipositas, welche gemäss fachärztlicher Beurteilung nur mit einem bariatrischen Eingriff nachhaltig therapiert werden könne, gelte nicht als mittels eigenen zumutbaren Willens überwindbares gesundheitliches Problem. Die Allgemeinärztin bestätige eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in wechselbelastenden Tätigkeiten auf vier bis sechs Stunden pro Tag mit einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit von 75 %. Der behandelnde Facharzt gehe sogar bis zum Vorliegen des Resultats der bariatrischen Operation von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Hier bestehe noch Abklärungsbedarf. Ebenso unklar sei, wie sich die Arbeitsfähigkeit nach der bariatrischen Operation konkret entwickeln werde. Es sei somit zunächst der weitere medizinische Verlauf abzuwarten (Urk. 1 S. 4 f.).
3.
3.1
3.1.1 Dr. med. Z.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 25. Juni 2013 (Urk. 7/11) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbo-vertebrales Syndrom (Spondylolyse, Chondrose, Hyperlordose) seit 2011, eine Dekonditionierung sowie eine progrediente Adipositas per magna seit 2009 (Urk. 7/11/1). Es sei eine bariatrische Operation geplant, welche sich im Verlauf prognostisch positiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollte. Die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei nicht absehbar (Urk. 7/11/3). Eine wechselbelastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin mit einem Pensum von vier bis sechs Stunden bei einer Leistungsfähigkeit von 75 % zumutbar (Urk. 7/11/4).
3.1.2 Dr. med. A.___, Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, Adipositaszentrum der Privatklinik B.___, bestätigte im Bericht vom 13. September 2013, dass die Beschwerdeführerin seit anfangs 2013 bei ihm in ambulanter Behandlung sei. Sie bereite sich auf eine bariatrische Operation zur definitiven Therapie des morbiden Übergewichts vor. Bis auf Weiteres halte er eine Arbeitsfähigkeit bei vorbestehenden Rückenschmerzen angesichts des massiven Übergewichts für nicht gegeben. Nach dem geplanten Magenbypass sei im ersten postoperativen Jahr mit einer nachhaltigen Gewichtsminderung um mehr als 30 Kilogramm zu rechnen, sodass er um eine Verschiebung des Entscheids über die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit bis ins Jahr 2014 bitte. Unter der sicheren Gewichtsreduktion sei mit einer nachhaltigen Linderung der Rückenschmerzen zu rechnen (Urk. 7/21).
3.1.3 Das von Dr. med. C.___, Facharzt für Radiologie FMH, durchgeführte MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 30. August 2013 zeigte eine leichte Hyperlordose, jedoch keine Diskushernien, keine Neurokompression, ein harmonisches Alignement der Wirbelkörperhinterkanten, unauffällige Facettengelenke, unauffällige ossäre Strukturen inklusive mitdargestellten ISG sowie reizlose paraspinale Weichteilstrukturen. Die Beurteilung von Dr. C.___ lautete: Kein Nachweis pathologischer Veränderungen an der LWS und der mitdargestellten unteren Brustwirbelsäule (BWS) und dem Sacrum (Urk. 7/24/2).
3.1.4 Dr. med. D.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, hielt im Bericht vom 26. September 2013 fest, aus rheumatologischer Sicht bestünden zumindest bildgebend altersentsprechende Verhältnisse. Die Symptomatik dürfte somit einerseits auf myofasziale Schmerzen zurückzuführen sein, andererseits auch durch eine Haltungsinsuffizienz, eine gewisse Dekonditionierung und eine Überlastung des Achsenskelettes durch die ausgeprägte Adipositas verursacht sein. Nebst einer gegebenenfalls symptomatischen Therapie werde vor allem ein rückenstabilisierendes Aufbauprogramm empfohlen (Urk. 7/24/1).
3.1.5 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Hämatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vermerkte in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2013 (vgl. Feststellungsblatt vom 17. Oktober 2013, Urk. 7/25/2), die neu eingereichten Berichte bestätigten, dass es sich nicht um einen dauerhaften Gesundheitsschaden, sondern um behandelbare Beschwerden im Rahmen des Übergewichtes handle. Eine adäquate Behandlung mittels Operation sei jetzt auch geplant.
3.2
3.2.1 Aufgrund der medizinischen Aktenlage steht fest und ist unbestritten, dass die von Dres. Z.___ und A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht auf somatisch begründete Rückenprobleme, sondern in erster Linie auf die massive Adipositas zurückzuführen ist.
3.2.2 Damit stellt sich die Frage, ob die Adipositas invalidenversicherungsrechtlich zu berücksichtigen ist. Nach der Rechtsprechung begründet Fettleibigkeit grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3).
Den medizinischen Akten sind keine Hinweise auf eine primäre Ursache der Adipositas zu entnehmen. Das heisst, die Adipositas ist nicht Folge einer pathologischen Entwicklung. Gemäss Dr. A.___ leidet die Beschwerdeführerin zwar aufgrund der Adipositas an Rückenbeschwerden. Wie die Beschwerdegegnerin jedoch zu Recht vortrug, stellen diese (zur Zeit) keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten (sekundären) Gesundheitsschaden dar. So ist die Adipositas mittels eines bariatrischen Eingriffs behandelbar und in der Folge ist mit einer massiven Gewichtsreduktion mit einhergehender nachhaltiger Besserung der Rückenbeschwerden zu rechnen. Kommt hinzu, dass sich Dr. A.___ wie auch Dr. Z.___ als Fachärzte für Allgemeine (Innere) Medizin bezüglich Rückenbeschwerden zu Diagnosen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit äusserten, die nicht in ihr Fachgebiet fallen. Ferner liessen sie die von ihnen attestierte teilweise bzw. volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Rückenbeschwerden gänzlich unbegründet, weshalb deren Einschätzung wenig schlüssig erscheint. Dies umso mehr, als Dr. D.___ als Facharzt der Rheumatologie gestützt auf das MRI altersentsprechende Verhältnisse erhob und die Rückenbeschwerden auch mit einer Haltungsinsuffizienz sowie einer Dekonditionierung begründete. Gerade letztere kann jedoch in der Regel durch entsprechendes Training behoben werden und ist daher bei der Beurteilung der Invalidität, welche definitionsgemäss auf Dauer beruht (Art. 8 ATSG), grundsätzlich ausser Acht zu lassen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 884/05 vom 15. März 2006 E. 2.2). Entsprechend empfahl Dr. D.___ denn auch ein rückenstabilisierendes Aufbauprogramm.
3.3 Nach dem Gesagten vermochte die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, dass ein Ausnahmefall im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung gegeben ist. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Adipositas als nicht invalidisierend qualifizierte und demnach einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte. Mangels eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens erübrigt es sich, einen Einkommensvergleich durchzuführen, weshalb offen gelassen werden kann, ob die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige oder als im Aufgabenbereich Haushalt tätig zu qualifizieren ist.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
4.1 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird.
4.2 Mit Eingabe vom 28. Januar 2015 machte Rechtsanwalt Daniel Christe Aufwendungen von total 7.35 Stunden sowie Auslagen von Fr. 25.-- geltend (Urk. 12), was angemessen erscheint.
Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- bis 31. Dezember 2014 sowie Fr. 220.-- ab 1. Januar 2015 und unter Berücksichtigung von Barauslagen von Fr. 25.-- resultiert demnach eine Entschädigung inklusive 8.0 % Mehrwertsteuer von Fr. 1‘623.25.
5. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6. Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichtet werden (vgl. § 16 Abs. 4 GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 1‘623.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstOnyetube