Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.01014 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 23. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1965 geborene X.___, Mutter eines Kindes (geboren 2008), war zuletzt als Personalleiterin bei der Y.___ AG im Teilzeitpensum angestellt. Per 31. August 2002 wurde das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst (Urk. 7/6/23). Im Jahre 1995 hatte die Versicherte einen Autounfall erlitten, woraufhin sie chronische Schmerzen am ganzen Körper beklagte (Urk. 7/72/6). Mit Datum vom 12. April 2003 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine seit 1995 stetig zunehmende Fibromyalgie sowie Schädigungen im Nacken und der Knie zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IKAuszug vom 25. April 2003, Urk. 7/7) sowie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 7/13, Urk. 7/14/1-166) und tätigte berufliche (Urk. 7/6) und medizinische Abklärungen (Urk. 7/10). Mit Verfügung vom 11. November 2003 sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 eine ganze Rente zu (Urk. 7/21).
1.2 Nach Durchführung zweier amtlicher Revisionsverfahren in den Jahren 2006/2007 (Urk. 7/28 ff.) und 2008 (Urk. 7/45 ff.) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 26. Februar 2007 (Urk. 7/34) und 28. Januar 2009 (Urk. 7/53) den Anspruch der Versicherten auf die bisherige Rente mangels rentenwirksamer Veränderung der gesundheitlichen Ausgangslage. Mit Verfügung vom 26. September 2007 verneinte sie alsdann einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 7/41).
1.3 Am 17. Februar 2011 leitete die IV-Stelle abermals ein amtliches Revisionsverfahren ein (Urk. 7/56 ff.). Die IV-Stelle zog einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 21. Februar 2011, Urk. 9/57) bei und tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 7/62 ff.). Insbesondere veranlasste sie ein polydisziplinäres Gutachten beim Z.___, A.___, welches am 26. November 2012 erstattet wurde (Urk. 7/72/1-31). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 17. Dezember 2012 [Urk. 7/77]; Einwand vom 31. Januar 2013, mit ergänzender Begründung vom 11. März 2013 [Urk. 7/82, Urk. 7/85]) sowie zusätzlichen medizinischen Abklärungen (Urk. 7/97) verfügte die IV-Stelle am 3. Oktober 2013 die Rentenaufhebung per Ende November 2013 zufolge einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, mit Datum vom 7. November 2013 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 3. Oktober 2013 aufzuheben und es seien weitere medizinische Untersuchungen zur Feststellung der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit anzuordnen. Eventualiter sei ihr eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Am 23. Dezember 2013 schloss die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am 14. Januar 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung)
1.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, aufgrund der medizinischen Abklärungen habe sich eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes gezeigt. Seit September 2012 bestehe sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Die Abklärungen im Haushaltsbereich hätten sodann ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer 80%igen Erwerbstätigkeit nachginge. Die restlichen 20 % entfielen auf den Haushaltsbereich, wobei sich dort eine Einschränkung von 28.05 % ergebe. Aufgrund der gemischten Methode resultiere ein Invaliditätsgrad von 15 %, womit kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin monierte zunächst, das Gutachten des Z.___ vom 26. November 2012 stütze sich hinsichtlich der Chondropathien am Knie links auf ein Magnetic Resonance Imaging [MRI] aus dem Jahr 2008 und basiere somit nicht auf einer aktuellen Befunderhebung. Sodann sei ihr gemäss Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, das Tragen von Gewichten über 5-10 kg weitestgehend unmöglich. Ebenso unmöglich seien Gehstrecken über wenige 100 m. Sitzen sei nur während 15-20 min. möglich. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Beeinträchtigungen im Nacken sei die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des rheumatologischen Gutachters nicht nachvollziehbar. Ferner sei die neurologische Beurteilung mangels neuromyographischer Untersuchung nicht vollständig (Urk. 7/1 S. 6ff.). Mit Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung hielt die Beschwerdeführerin dafür, es seien die Foersterkriterien erfüllt (Urk. 7/1 S. 7-9). Schliesslich beanstandete sie das von der IV-Stelle festgesetzte Invalideneinkommen (Urk. 1 S. 10).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Verfügung vom 11. November 2003, mit welcher der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zugesprochen wurde, und der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2013, welche die zeitliche Grenze für den zu beurteilenden Sachverhalt bildet, dergestalt verbessert hat, dass nunmehr kein Rentenanspruch besteht.
3. Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 11. November 2003 war gemäss Feststellungsblatt zum Beschluss (Urk. 7/15) im Wesentlichen der Bericht des C.___ vom 10. Januar 2003 (Urk. 7/1/121).
Am 28./29. November 2002 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der SWICA-Krankentaggeldversicherung im C.___ untersucht. Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin am 27. November 2002 im Auftrag des C.___ von Dr. med. lic. phil. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch beurteilt (Bericht von Dr. D.___ ans C.___ vom 27. November 2002 [Urk. 7/17-21]).
Die Ärzte des C.___ stellten in ihrem Bericht vom 10. Januar 2003 folgende Diagnosen (Urk. 7/1/2):
- Generalisiertes Schmerzsyndrom/Fibromyalgie mit syndromal klinisch schwerer gemischter Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens
- Multiple Beschwerden am Bewegungsapparat, neurasthenische und vegetative Symptome, neurokognitive Funktionsstörungen
- Somatisch-klinisch Retropatellararthrose beidseits arthroskopisch ausgeprägte Kniescheibenveränderungen (Arthroskopie 1998; MRI 1999 Aufrauhung retropatellär)
- Status nach arthroskopischen Meniskusrevisionen linksseitig 1998, rechtsseitig 1999
- Status nach Autounfall mit Kontusion am Kopf sowie beider Knie am 06.01.1995
- Flächenhafte linksparamediane bis knapp präforaminal reichende Diskushernie C6/7 bis knapper Impression des Myelons und möglich minimer Beeinträchtigung der Nervenwurzel C7 links (MRI 15.3.2000), aktuell keine radikuläre Symptomatik
Bezüglich der beruflichen Tätigkeit bestehe von Seiten der Beschwerdeführerin eine pessimistisch-resignative bis aussichtslose Vorstellung. Die klinisch-somatische Untersuchung habe im Wesentlichen den Befund einer diffusen und im Wesentlichen sich über den ganzen Körper erstreckenden Allodynie ergeben. Von Seiten der Wirbelsäule könne eine Abflachung der Brustwirbelsäule (BWS) – Kyphose und der oberen Lendenwirbelsäule (LWS) – Lordose mit kompensatorisch leicht verstärkter Lordose im lumbosacralen Bereich festgehalten werden. Die Globalbeweglichkeit der einzelnen Wirbelsäulenabschnitte sei durch schmerzbedingte Bewegungseinschränkungen mit Gegenspannen nicht konklusiv beurteilbar. Auch die Armabduktion und Elevation nach vorne würden durch die Schmerzen gehemmt, ohne dass von struktureller Seite her entsprechende Befunde feststellbar gewesen wären. Bezüglich der Funktionsstörungen der Knie habe infolge der Gesamtsituation mit weitgehend nichtdurchführbaren Belastungstests keine abschliessende Beurteilung erfolgen können. Die Beschwerdeführerin habe ein ausgeprägtes Schon- und Schmerzverhalten gezeigt. Es seien am ersten Tag nur wenige Tests durchgeführt worden. Die funktionellen körperlichen Limiten seien nicht erreicht worden. Aufgrund der Beobachtungen und der sichtlichen Erschöpfung der Beschwerdeführerin sei die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) abgebrochen worden. Das gezeigte chronifizierte Beschwerdebild mit der deutlichen Schmerzpräsentation könne mit dem Schweregrad der psychiatrischen Erkrankung erklärt werden. Verschiedene psychische beziehungsweise neuro-psychiatrische Funktionsstörungen müssten unter Hinweis auf den Bericht von Dr. D.___ als beträchtlich beurteilt werden und erklärten nicht nur das Gesamtbild der Symptomatik, sondern auch deren arbeitsrelevante Bedeutung (Urk. 7/1/3).
Im Bericht vom 27. November 2002 zuhanden des C.___ hielt Dr. D.___ im Wesentlichen fest, es könne syndromal von einer klinisch schweren gemischten Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens ausgegangen werden (objektivierbare schwere depressive Psychopathologie mit Angst, subakuter Suizidalität, affektiv-emotionaler Desintegration, kognitiv-konzentrativen Defiziten). Der Schweregrad der Störung werde normativ-kategorial im Rahmen der Beurteilung der sozial-interaktionellen Defizite und des psychischen Energieniveaus insgesamt in Anlehnung an den „strukturell-sozialen Krankheitsbegriff“ mit der typisierenden Umgestaltung der Persönlichkeit als „erheblich“ bezeichnet. Arbeitsrelevant würden psychomotorische Verlangsamung, affektiv-emotionale Starrheit und ausgeprägte kognitiv-intellektuelle Defizite unter Arbeitsbelastung auffallen. Aufgrund der Art der Störung (OPD) sei auf eine zusätzliche faktorenanalytisch gesicherte testpsychologische Abklärung hinsichtlich der Beurteilung der prämorbiden Persönlichkeitsstörung verzichtet worden. Sodann seien die Handlungsenergie und –planung sowie Übersichtsfähigkeit berufslimitierend und im Vergleich zum prämorbiden funktionellen Persönlichkeitspotential sicher relevant eingeschränkt. Das psychische Energieniveau sei insgesamt sicher ausgeprägt defizitär. Die Art der neurokognitiven Befunde sei valide vereinbar mit einer sicher mittelschweren depressiven Beeinträchtigung. Vornehmlich die objektivierbare depressive Psychopathologie schweren Ausprägungsgrades auf dem Boden einer chronischen Schmerzsymptomatik müsse als berufs- und arbeitslimitierend beurteilt werden. Es kämen für die normativ-kategoriale Veranschlagung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von 100 % vornehmlich die psychische Wesensveränderung (F62.1) und die anhaltende Schmerzsymptomatik mit den sekundären, negativen psychosozialen Faktoren zum Tragen (Urk. 7/1/18ff.).
Die Ärzte des C.___ kamen zum Schluss, interdisziplinär (rheumatologisch-psychiatrisch) bestehe langfristig eine 100%ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Urk. 7/1/5).
4. Im Rahmen des im Februar 2011 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (Urk. 7/56ff.) finden sich im Wesentlichen die nachfolgend zitierten Berichte bei den Akten:
4.1 Die behandelnde Hausärztin Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, stellte im undatierten Bericht zuhanden der IVStelle als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Fibromyalgie, (2) eine beidseitige Gonarthrose sowie (3) eine Diskushernie C6/7 und als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) Retinopathia centralis serosa und (2) Rhinitis allergica (Urk. 7/62/2). Aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs müsse weder mit einer starken Verschlechterung noch Verbesserung gerechnet werden. Es sei in den letzten Jahren immer wieder zu Exacerbationen der Schmerzen gekommen, die jedoch mit entsprechenden Ruhepausen wieder hätten beherrscht werden können (Urk. 7/62/3). Die bisherige Tätigkeit sei für die Beschwerdeführerin zufolge wechselnder bis immobilisierender Muskel- und Gelenkschmerzen sowie verminderter psychischer Belastbarkeit, Konzentrationsstörungen und schneller Erschöpfung nicht mehr zumutbar. Da die Beschwerdeführerin seit 9 Jahren nicht mehr gearbeitet habe, sei jedoch aus ärztlicher Sicht eine Beurteilung sehr schwierig. Es müsse eine ergänzende Abklärung durchgeführt werden (Urk. 9/62/4).
4.2 Die beurteilenden Fachärzte des Z.___ stellten im polydisziplinären (Rheumatologie/Innere Medizin/Neurologie/Psychiatrie) Gutachten vom 26. November 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/72/25):
- Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1)
- Status nach Autounfall am 6.01.1995
- Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur
- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik
- Diskushernie C6/7 ohne Neurokompression (MRI 03/2000)
- radiologisch Osteochondrose C6/7
- Belastungsabhängige Gonalgien beidseits (ICD-10 M 25.56)
- Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie, Patellashaving und Plica Resektion links 05/1998, rechts 07/1999
- klinisch retropatellarer Verschiebe- und Anpressschmerz
- retropatelläre Chondropathie Grad III links (MRI 08/08)
- radiologisch bis auf diskrete retropatellare Veränderungen beidseits unauffälliger Befund
- Chronische Kopfschmerzen, wahrscheinlich zervikogen mitbedingt, zum Teil überlagert mit migräniformen Anteilen (ICD-10 M54.2 und G43.2)
- vgl. Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1)
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind dem Gutachten folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 7/72/25):
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9)
- Ganzkörperschmerzen mit vegetativer Begleitsymptomatik
- klinisch, labortechnisch, radiologisch und skelettszintigraphisch keine Hinweise für entzündlich rheumatisches Geschehen
- Adipositas, Body Mass Index (BMI) 32 kg/m2
Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin eine ausgeglichene - zuweilen heitere - Stimmung und keinerlei Antriebsstörungen zum Ausdruck gebracht. Sie habe guten affektiven Kontakt aufgenommen und sich differenziert ausdrücken können. Es hätten sich keine Zeichen von Konzentrationsschwäche, Gedankenabreissen, Neulogismen oder Gedankenleere gezeigt. Die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen seien intakt. Wahnhaftes Denken oder Wahnvorstellungen seien ebenso wenig vorhanden wie Anhaltspunkte für illusionäre Verkennungen und akustische, optische, olfaktorische oder taktile Halluzinationen. Sodann habe die Beschwerdeführerin weder Zwangsgedanken geäussert noch über Ängste und/oder Phobien berichtet. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin explizit erwähnt, nicht unter einem Lebensverleider, Suizidgedanken oder Suizidphantasien zu leiden (Urk. 7/72/11). Ausser der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne keine psychiatrische Diagnose gestellt werden (Urk. 7/72/12). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe nicht. Weder sei eine psychiatrische Komorbidität noch eine chronische körperliche Begleiterscheinung vorhanden. Auch handle es sich nicht um einen mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung. Ein ausgeprägter sozialer Rückzug lasse sich nicht feststellen. Dass alle therapeutischen Bemühungen scheiterten, hänge wesentlich damit zusammen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation zeige, sich trotz allfälliger Restbeschwerden aktiv um ihre Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt wieder auszusetzen. Schwere lebensgeschichtliche Belastungen fänden sich nicht. Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführerin daher zugemutet werden, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können (Urk. 7/72/12f.).
Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung hätten sich beidseits reizlose und frei bewegliche Kniegelenke gezeigt. Hinweiszeichen für einen Meniskusschaden oder Bandinstabilitäten gebe es nicht. Auffällig seien ein retropatellarer Verschiebe- und Anpressschmerz sowie ein retropatellares Reiben als Hinweise für die sowohl kernspintomographisch wie auch arthroskopisch nachgewiesene retropatelläre Chondropathie. Die durchgeführten Röntgenaufnahmen der Kniegelenke seien bis auf diskrete retropatelläre Veränderungen beidseits unauffällig. Mit einer zeitlichen Verzögerung zum Unfallereignis 1995 von einigen Wochen habe sich ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Zervikozephalgien und Zervikobrachialgien beidseits entwickelt (Urk. 7/72/19). Klinische Hinweiszeichen für eine radikuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik wie Reflexausfälle oder Abschwächung von Kennmuskeln hätten sich nicht finden lassen. Dies korreliere gut mit dem Befund der Kernspintomographie der HWS vom März 2000, bei der eine kleine Diskushernie C6/7 ohne Hinweis auf Neurokompression gesehen worden sei. Auf den hier durchgeführten Röntgenaufnahmen hätten sich erstmalig degenerative Veränderungen im Sinne einer Osteochondrose C6/7 gezeigt, die im März 2000 noch nicht nachweisbar gewesen seien. Darüber hinaus bestehe seit etlichen Jahren ein chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom mit Ganzkörperschmerzen und vegetativer Begleitsymptomatik. Anlässlich der klinischen Untersuchung seien sämtliche fibromyalgietypischen Tenderpoints druckschmerzhaft gewesen. Da sich jedoch auch Druckschmerzen an den sogenannten Kontrollpunkten fänden, liege gemäss ACR-Kriterien keine Fibromyalgie, sondern ein generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom vor. Hinweise für ein entzündlich rheumatisches Geschehen fänden sich weder klinisch, labortechnisch, radiologisch noch skelettszintigraphisch. Zusammenfassend finde sich für die seitens der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates nur zum Teil ein entsprechendes morphologisches Korrelat. Die Zeichen nach Waddel, welche für eine psychische Überlagerung sprächen, seien positiv. Zusätzlich habe sich eine deutliche Diskrepanz zwischen den demonstrierten Funktionseinschränkungen im Rahmen der Untersuchungssituation und der deutlich besseren Beweglichkeit bei unbewussten Bewegungen im Zervikal- als auch im Lumbalbereich gezeigt. Hier habe die Beschwerdeführerin massive Einschränkungen der Beweglichkeit in sämtlichen Bereich demonstriert, welche sich bei unbeobachteten Bewegungen nicht hätten feststellen lassen. Unbeobachtet habe die Beschwerdeführerin die Wirbelsäule insgesamt weitestgehend frei bewegt, welcher Umstand denn auch mit den Röntgenaufnahmen der LWS korreliere, welche bis auf eine leichte Fehlstatik unauffällig seien (Urk. 7/72/20). Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer – näher umschriebenen - leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Die angestammte Tätigkeit entspreche aus rheumatologischer Sicht dem zumutbaren Leistungsprofil und wäre der Beschwerdeführerin vollschichtig zumutbar. Aufgrund des chronischen zervikospondylogenen Schmerzsyndroms und der belastungsabhängigen Gonalgien beidseits bestehe hingegen eine Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten mit darüber hinausgehendem Belastungsprofil (Urk. 7/72/20). Neurologisch stehe eine ausgedehnte Schmerzsymptomatik im Bereich des ganzen Körpers im Vordergrund, wobei die Beschwerdeführerin zusätzlich über chronische Kopfschmerzen berichtet habe, welche einerseits vom Nacken nach parietotemporal bis frontal ausstrahlten und zervikogen mitbedingt sein dürften, überlagert von zusätzlichen links- oder rechtshemisphärischen Kopfschmerzen. Persistierend seien sodann sowohl Lärm- als auch Lichtempfindlichkeit, so dass ein mirgränoider Kopfschmerzanteil nicht ausgeschlossen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe denn auch angegeben, früher unter Migräne gelitten zu haben. Aus neurologischer Sicht bestehe aufgrund der chronischen Kopfschmerzen eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Es sei mit einem erhöhten Pausenbedarf zu rechnen. Weiter sollten keine schweren körperlichen Arbeiten sowie Arbeiten über Kopf durchgeführt werden. Bei einer entsprechend adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % - vollschichtig umsetzbar bei vermehrtem Pausenbedarf (Urk. 7/72/23f.). Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/72/7).
Insgesamt könne aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 90 % in der angestammten Tätigkeit und in jeder anderen körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit festgestellt werden, vollschichtig umsetzbar bei vermehrtem Pausenbedarf. Für körperlich mittelschwere oder schwer belastende Tätigkeiten oder andere Tätigkeiten mit darüber hinausgehendem Belastungsprofil bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/72/26). Diese Einschätzung gelte mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der Untersuchung im September 2012 (Urk. 7/72/27).
5.
5.1 Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 26. November 2012 erging in Kenntnis der medizinischen Vorakten und stützte sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die klinischen Untersuchungen vom 17. und 19. September 2012. Insbesondere haben die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge schlüssig dargelegt und ihre Diagnosen im Einklang mit den detailliert erhobenen Befunden gestellt. Sodann legten sie differenziert und nachvollziehbar dar, worin sie einen verbesserten Gesundheitszustand vorgefunden haben und worin sie zu früheren ärztlichen Einschätzungen abweichen würden. So erläuterten die Gutachter etwa, die Diagnose einer Anpassungsstörung gemäss Dr. D.___ (E. 3.1) könne definitionsgemäss längstens sechs Monate nach dem auslösenden Ereignis gestellt werden. Ferner habe sich die von demselben diagnostizierte depressive Verstimmung zwischenzeitlich vollständig zurückgebildet. So sei die Beschwerdeführerin denn auch einzig anfangs der 2000er Jahre in ambulanter psychologischer Behandlung und im Jahre 2010/2011 vorübergehend in lockerer ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen. Darüber hinaus sei sie nie mit Antidepressiva behandelt worden (Urk. 7/72/13, Urk. 7/72/27). Aus ihren Schilderungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung hätten sich keinerlei Hinweise auf Veränderungen der Stimmung oder des Antriebes im Laufe des Tages ergeben (Urk. 7/72/11). Aufgrund fehlender Hinweise für eine langdauernde, schwere psychiatrische Störung könne auch die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nicht gestellt werden. Ebenso wenig sei die Beschwerdeführerin im Alltag zufolge psychopathologischer Symptome eingeschränkt. Im Gegenteil unterhalte sie eine sehr gute Beziehung zu ihrem Sohn, pflege soziale Kontakte und kümmere sich mit Hilfe um ihren Haushalt (Urk. 7/72/13). Im Übrigen verwiesen die Gutachter des Z.___ zu Recht auf den Umstand, dass die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit im Rahmen der Abklärungen des C.___ vom 28./29. November 2002 wegen der raschen und sichtbaren Erschöpfung der Beschwerdeführerin gar nicht habe durchgeführt werden können (Urk. 7/72/21). Betreffend die Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin und ihrer Beurteilung führten die Gutachter des Z.___ schliesslich in einleuchtender Weise aus, die psychiatrische Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gehe naturgemäss mit einer Selbstlimitierung einher. Ursächlich für die Diskrepanz seien darüber hinaus psychosoziale Belastungsfaktoren (schwieriger Arbeitsmarkt, Lebenssituation als alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes) sowie ein potentiell vorhandener sekundärer Krankheitsgewinn (Ur. 7/72/27).
Der Beweiswert des Gutachtens vermag denn auch durch die pauschale Einschätzung durch Dr. B.___ vom 14. Juni 2013 nicht in Zweifel gezogen zu werden. Dieser gab auf entsprechenden Fragekatalog der Beschwerdeführerin an, aus seiner Sicht bestehe keine leidensangepasste Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin regelmässig ausüben könnte. Er sehe eher eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit statt Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/88/1). Zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten und Ärztinnen der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten berichten (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). So hat sich Dr. B.___ im Rahmen seiner Beurteilung denn auch hauptsächlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestützt und seinem Bericht kaum objektive Befunde beigefügt, weshalb seine Einschätzung nicht nachvollzogen werden kann. Insbesondere ist nicht einsichtig, weshalb die Beschwerdeführerin nur während 15-20 Minuten sitzen können soll. Hat sie doch anlässlich der 70 Minuten dauernden psychiatrischen Untersuchung vom 17. September 2012 ruhig auf ihrem Stuhl gesessen und nie akute Zeichen von Schmerzwahrnehmung gezeigt (Urk. 7/72/11).
5.2 Betreffend den Einwand, die Gutachter des Z.___ hätten gestützt auf ein MRI aus dem Jahr 2008 bloss eine retropatelläre Chondropathie Grad III links festgestellt, wohingegen anhand eines im Zentrum für Radiologie, F.___, angefertigten MRI vom 28. Februar 2013 (Urk. 7/88/5 = Urk. 7/96/3) Knorpelschäden vom Grad III bis IV retropatellär, insbesondere über der lateralen Fazette vorliegen würden, ist gestützt auf die Stellungnahme der Ärzte des Z.___ zunächst festzuhalten, dass es sich bei dieser Diskrepanz um eine diskrete Zunahme der degenerativen Veränderung handelt und sich das Kniegelenk im Übrigen im Einklang mit der kernspintomographischen Untersuchung vom August 2008 völlig unauffällig präsentierte (Urk. 7/97). Sodann ist nicht einsichtig, inwiefern sich aufgrund des MRI des Zentrums für Radiologie vom 28. Februar 2013 neue Erkenntnisse ergeben sollten, welche die Arbeitsfähigkeit über das im Gutachten festgelegte Mass weiter einschränkten. So wurden doch bereits im Gutachten des Z.___ körperlich schwere und mittelschwere und kniegelenksbelastende Tätigkeiten als nicht zumutbar ausgeschlossen (Urk. 7/72/20, Urk. 7/72/26).
5.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der somatoformen Schmerzstörung schliesslich auf den Standpunkt stellt, es seien mit Ausnahme des totalen sozialen Rückzugs sämtliche Foersterkriterien erfüllt (Urk. 1 S. 10), so ist dem mit den Ärzten des Z.___ (E. 4.2) zunächst entgegenzuhalten, dass keine psychische Komorbidität vorliegt. Sodann ist der Beschwerdeführerin gemäss den gutachterlichen Feststellungen in rheumatologisch-allgemeininternistischer Hinsicht eine 100%ige und in neurologischer Hinsicht eine 90%ige Arbeitsfähigkeit zuzumuten, womit keine erhebliche körperliche Begleiterscheinung bestehen kann. Zwar mögen psychosoziale Belastungsfaktoren vorliegen, doch fehlen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines primären Krankheitsgewinns. Die Beschwerdeführerin unterzog sich anfangs der 2000er Jahre einer ambulanten psychologischen Behandlung und 2010/2011 vorübergehend einer lockeren psychiatrischen Gesprächstherapie zur Bearbeitung der traumatischen Erfahrungen mit ihrem Lebenspartner. Darüber hinaus nahm sie nie psychiatrische Behandlungsmassnahmen in Anspruch (Urk.7/72/13, Urk. 7/27/27). Weiter hielten die Gutachter des Z.___ fest, die Beschwerdeführerin zeige aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation, sich aktiv um ihre Genesung zu bemühen (Urk. 7/72/12, E. 4.2). Von einer invalidisierenden Leidensresistenz kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, ihre Leiden zu überwinden und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich seit der Verfügung vom 11. November 2003 der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in erheblicher Weise verbessert hat und ihr nunmehr - auch in Anbetracht der allenfalls seither fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen - jedenfalls seit September 2012 in der angestammten sowie in jeder körperlich leichten Tätigkeit (ohne häufige Tätigkeiten über Kopf, ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen, ohne Tätigkeiten mit kniender oder hockender Haltung, nicht auf unebenem Grund, ohne ausschliessliche Geh- und Stehbelastung sowie ohne die Notwendigkeit des häufigen Treppensteigens, Urk. 7/72/20) mit vermehrtem Pausenbedarf eine Arbeitsfähigkeit von 90 % besteht.
6.
6.1 Die IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau eingestuft, wobei sie den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 80 % und den Anteil der Haushaltstätigkeit auf 20 % festgesetzt hat. Sie stützte sich dabei auf die Feststellungen im Abklärungsbericht vom 5. November 2008 (Urk. 7/51), insbesondere auf die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie angesichts der unsicheren Erwerbsmöglichkeiten des Kindsvaters im Gesundheitsfalle sicher ein Arbeitspensum von 80 % leisten müsste (Urk. 7/51/3). Weiter kam die Abklärungsstelle zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 28.05 % invalid ist (Urk. 7/51/7). Beides blieb seitens der Beschwerdeführerin unbestritten. Der Abklärungsbericht ist von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin verfasst worden sowie begründet, plausibel und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen, womit er sowohl für Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt als auch hinsichtlich des mutmasslichen Umfangs der erwerblichen Tätigkeit im Gesundheitsfall als voll beweiskräftig qualifiziert (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2). Insbesondere greift der Richter in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (beispielsweise infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 94 E. 4).
6.2 Da die Beschwerdeführerin demnach als teilerwerbstätige Person mit einem ausserhäuslichen Erwerbspensum von 80 % zu qualifizieren ist, kommt die gemischte Methode bei der Invaliditätsbemessung zur Anwendung (E. 1.5). Die Invalidität bestimmt sich demnach dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Haushaltsbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 396 E. 3.3). Für den Einkommensvergleich sind das Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben.
6.3 Da die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit, das heisst auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Personalleiterin der Y.___ AG zu 90 % arbeitsfähig ist, wäre auch ein sogenannter Prozentvergleich (Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a) zulässig. Angesichts des Umstandes, dass diese Tätigkeit indes schon über 10 Jahre zurückliegt und sie diese Stelle aus gesundheitlichen Gründen verlor, ist es angebracht, einen ordentlichen Einkommensvergleich (E. 1.4) vorzunehmen.
6.4 Als hypothetisches Valideneinkommen gilt das Einkommen, das die versicherte Person unter Berücksichtigung der gesamten Umstände überwiegend wahrscheinlich erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 24. April 2002 (Urk. 7/6/2) erwirtschaftete die Beschwerdeführerin als Personalleiterin der Y.___ AG zu einem Pensum von 70 % im Jahre 2002 einen Monatslohn von Fr. 5‘900.--. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins massgebliche Jahr 2012 (Nominallohnindex 111.7 [2002] auf 127.6 [2012], Schweizerischer Nominallohnindex T1.93, Sektor 3 Dienstleistungen, Bundesamt für Statistik – Lohnentwicklung, einzusehen unter: http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html) ergibt sich damit – in ziffernmässiger Abweichung der Berechnungen der IVStelle - ein Jahreseinkommen von rund Fr. 100‘135.-- für ein Pensum von 80 %.
6.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
Die Beschwerdeführerin hat nach eigenen Angaben eine Lehre als Betriebsassistentin bei der G.___ mit Fähigkeitsausweis sowie berufsbegleitend eine Handelsschule absolviert. Sodann verfügt sie über Berufserfahrungen namentlich im Controlling einer Grossbank sowie als Leiterin der Administration einer Herstellungs- und Handelsfirma (H.___ AG). Zuletzt war sie als Personalleiterin bei der Firma I.___ AG mit 320 Angestellten sowie bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/72/6, Urk. 7/72/9, Urk. 7/72/17, Urk. 7/72/25). Mit Schreiben an die IV-Stelle vom 2. Oktober 2008 berichtete die Beschwerdeführerin denn auch davon, dass sie auf ihre Karriere jahrelang hingearbeitet und ein „super Einkommen“ mit Prokura in einer Kaderposition inne gehabt habe (Urk. 8/50). Selbst wenn es zutrifft, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren vom Arbeitsmarkt abwesend war, so steht ihr aufgrund ihrer Ausbildung und jahrelangen, vielseitigen Berufspraxis mit Leitungserfahrung sowie gestützt auf das medizinische Belastungsprofil (E. 4.2) auch in Zukunft ein breites Berufsspektrum zur Verfügung. Es kann daher von einem monatlichen Einkommen von Fr. 7‘417.-- für selbstständige und qualifizierte Arbeiten im Bereich des Rechnungs- und Personalwesens (LSE 2010, S. 31, Tabelle T7S, 21, Anforderungsniveau 1+2) ausgegangen werden, welches unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2) sowie der Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins Jahr 2012 (Nominallohnindex 125.2 [2010] auf 127.6 [2012]) auf ein massgebliches Jahreseinkommen von rund Fr. 94‘339.-- respektive rund Fr. 75‘471.20 für ein 80 % Pensum hochzurechnen ist. Bei einem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 100‘135.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 75‘471.20 ist eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 24‘663.80 auszumachen, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 25 % entspricht. Im Haushaltbereich beträgt die Einschränkung gemäss Haushaltabklärung 28.05 %. Bei einer Aufteilung der Tätigkeiten Erwerb und Haushalt von 80 % und 20 % ergeben sich ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 20 % (25 % x 0.80) und ein Teilinvaliditätsgrad im Haushaltbereich von 5.61 % (28.05 % x 0.20). Bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von rund 26 % besteht kein Rentenanspruch.
6.6 Der angefochtene Entscheid erweist sich auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung) als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
8.
8.1 Mit Datum vom 14. Januar 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 9). Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 substantiierte sie ihr Gesuch bezüglich Bedürftigkeit und reichte nebst dem Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit diverse Unterlagen ein (Urk. 14, Urk. 15/1-16).
8.2 Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 205).
Die gesuchstellende Person hat den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen (Randacher, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 5 zu § 16 GSVGer).
8.3 Unter lit. C/I des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit gab die Beschwerdeführerin als Vermögen ein J.___ Mieterkautionssparkonto mit Guthaben von Fr. 2‘905.45.-- an (Urk. 14 S. 2). Aus den eingereichten Belegen geht indes hervor, dass sie über ein weiteres Konto bei der Bank K.___ verfügt (Urk. 15/4-12). Dieses hat sie im Formular weder beim Vermögen noch – im Falle eines Negativsaldos - bei den Schulden deklariert. Da die Beschwerdeführerin darüber hinaus trotz entsprechender Auflage (Urk. 14 lit. C Hinweis) keine Kontoauszüge aufgelegt hat, aus welchen hervorgehen würde, dass kein Guthaben gegenüber Finanzinstituten besteht, sind die massgebenden finanziellen Verhältnisse nicht belegt worden. Es kommt hinzu, dass auch die im Formular angegebenen Ausgaben nur lückenhaft belegt worden sind, namentlich fehlen Belege für die geltend gemachten Ausgaben für den Zahnarzt (Urk. 14 S. 6, Urk. 15/14). Bei dieser Sachlage ist - wie mit Verfügung vom 16. Januar 2014 angedroht (Urk. 10) - davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2014 um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger