Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.01015 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 19. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, ist gelernte Damenschneiderin, Modeentwerferin und Farbdesignerin und liess sich zur Erwachsenenbildnerin weiterbilden (Urk. 8/11/1). Ab 1. Januar 2011 war sie in einem Pensum von 80 % als Behindertenbetreuerin bei der Y.___ angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin noch in der Probezeit per Ende März 2011 aufgelöst (Urk. 8/5 Ziff. 3, Urk. 8/21/19). Von Juni 2011 bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin per Ende Januar 2013 war die Versicherte als stellvertretende Ladenleiterin für die Z.___ tätig, wobei sie zunächst ein Pensum von 20 % verrichtete und dieses im Verlauf auf rund 40 % steigerte (Urk. 8/12 Ziff. 5, Urk. 8/14 Ziff. 5.4, Urk. 8/31/1, Urk. 8/46/1). Ab 13. Februar 2013 war sie arbeitslos gemeldet (Urk. 8/44/1).
1.2 Am 26. Mai 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/21) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/48, Urk. 8/51) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 (Urk. 8/56 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Die Versicherte erhob am 7. November 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es seien ihr IV-Leistungen (berufliche Massnahmen/Rente) zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2013 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 30. Januar 2014 (Urk. 13) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Anträge dahingehend, als sie eventualiter beantragte, die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Anordnung umfassender medizinischer Massnahmen (psychiatrische Begutachtung) über ihren Anspruch auf IV-Leistungen (berufliche Massnahmen/Rente) neu entscheide. Am 10. Februar 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, Abs. 3 lit. b).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, bei der Beschwerdeführerin lägen gesundheitliche Einschränkungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit zwar in subjektiver Weise einschränkten, jedoch überwindbar seien. Dies bedeute, dass die angestammte Tätigkeit mit einer zumutbaren Willensanstrengung zu 100 % ausgeübt werden könne, womit kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 2 S. 1 unten).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie leide an einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Beeinträchtigung in Form einer mittelgradigen depressiven Störung und sei dadurch seit 23. März 2011 zwischen 40 % und 100 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin handle es sich nicht um ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne organische Grundlage, sodass sich die Frage der Überwindbarkeit gar nicht stelle. Sie habe daher Anspruch auf Ausrichtung von IV-Leistungen (Urk. 13 S. 5 f. Ziff. 2 f.).
3.
3.1 Am 28. Juli 2011 berichtete Dr. med. PhD A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, zu Handen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/21/3940). Als Diagnose nannte er eine depressive Episode (ICD-10 F32.9). Er führte aus, die Symptomatik habe sich schleichend im Verlauf des Jahres 2010 entwickelt (Ziff. 2). Seit Ende März 2011 bestehe ein massives Beschwerdebild, welches im Zeitraum vom 23. März bis 8. Juni 2011 eine 100%ige und hernach eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit verursacht habe (Ziff. 4). Die derzeitige krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zeige sich bei allen Aspekten der Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin, besonders stark aber im Umgang mit ihren behinderten Klienten (Ziff. 8). Die Beschwerdeführerin arbeite derzeit in einem Pensum von 20 % bei Z.___ in einem Bereich, der von ihr nicht ständigen Umgang mit behinderten Klienten verlange. Sie werde versuchen, ihr Pensum in diesem Bereich sukzessive zu erhöhen. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mehr als 60 % sei allerdings erst in einigen Monaten zu erwarten (Ziff. 7).
3.2 In seinem Bericht vom 24. Januar 2012 (Urk. 8/10/2-4) nannte Dr. A.___ als Diagnose eine rezidivierende affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.11 (Ziff. 2 und Ziff. 3). Er führte aus, es bestehe ein rezidivierender Krankheitsverlauf seit anamnestisch vermutlich mindestens zwei bis drei Jahren (Ziff. 1). Vom 8. Juni bis 23. August 2011 sei die Beschwerdeführerin zu 80 % und vom 23. August bis 6. Dezember 2011 zu 70 % arbeitsunfähig gewesen. Seit 6. Dezember 2011 bestehe eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit, welche vermutlich noch einige Monate anhalten werde (Ziff. 5). Die Prognose sei insgesamt gut, müsse aber hinsichtlich der Art der Erkrankung vorsichtig beurteilt werden (Ziff. 6). Eine teilweise Wiederaufnahme der Arbeit (40 %) sei bereits erzielt worden (Ziff.8).
3.3 In seinem Bericht vom 28. Februar 2013 zu Handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/38) nannte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- rekurrente affektive Störung, derzeit mittelgradig depressiv (ICD-10 F33.1, MADRS Score derzeit 24), hier diagnostiziert ab Oktober 2010
- Tinnitus (in Abklärung)
Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 23. März bis 8. Juni 2011, eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. Juni bis 28. Juli 2011, eine durchschnittlich 60%ige Arbeitsunfähigkeit vom 29. Juli 2011 bis 30. August 2012 und seit 31. August 2012 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (lit. B). Er berichtete, bevor er im Jahr 2010 die Behandlung der Beschwerdeführerin übernommen habe, habe sie sich seit 2003 in mehreren psychiatrischen Facharztpraxen jeweils eher kurzfristigeren Behandlungen unterzogen. Anamnestisch würden depressive Episoden seit 1991 angegeben (lit. D.3).
Die Beschwerdeführerin habe zuletzt in einem Pensum von 50 % gearbeitet (lit. D.3). Sie sei intensiv um Genesung bemüht und sehr compliant. Der Verlauf zeige allerdings deutlich auf, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf wesentlich mehr als 50 % unrealistisch sei. Ob eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei, sollte in etwa zehn bis zwölf Monaten fachärztlich überprüft werden (lit. D.4).
3.4 Dipl. med. B.___, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2013 (Urk. 8/47/4 Mitte) aus, ausschlaggebend für die Beurteilung sei der Arztbericht von Dr. A.___ vom 28. Februar 2013. Vorliegend sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) seit November 2010 ausgewiesen. Die Arbeitsunfähigkeitszeiten könnten dem Arztbericht von Dr. A.___ entnommen werden. Seit 28. Februar 2013 bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jeglicher Tätigkeit. Die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht sei nicht erforderlich, die Behandlung sei adäquat. Eine erneute medizinische Beurteilung sollte in zwölf Monaten erfolgen.
3.5 Gemäss Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2013 (Urk. 8/47) erfolgte am 29. Juli 2013 eine telefonische Rücksprache mit dem Rechtsdienst, welche ergab, dass der RAD die Wartezeit per 28. Februar 2013 eröffnet habe, weshalb davon auszugehen sei, dass die Störung zwar länger vorgelegen habe, jedoch bisher überwindbar gewesen sei. Es müsse somit festgelegt werden, wieso die Störung jetzt nicht mehr überwindbar sein solle. Deshalb sei die „Überwindbarkeitsprüfung“ angezeigt (S. 5 Mitte).
Die am 6. August 2013 (soweit ersichtlich von einer Sachbearbeiterin) durchgeführte „Überwindbarkeitsprüfung“ ergab, dass weder eine Komorbidität gegeben noch die „Foerster-Kriterien“ erfüllt seien (S. 5 unten). Als Schlussfolgerung wurde festgehalten, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege (S. 6).
3.6 In einem weiteren Bericht vom 7. September 2013 (Urk. 8/50) nannte Dr. A.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rekurrente affektive Störung, derzeitige Episode (seit Februar 2013) initial mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) und attestierte der Beschwerdeführerin ab 9. Juli 2013 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (lit. B). Er führte aus, es komme immer wieder zu einige Tage anhaltenden schwergradigen Episoden mit nicht unerheblicher Suizidalität, hoher affektiver Labilität und verstärkten Ein- und Durschlafstörungen (Ziff. 2). Die kurzfristigen Verschlechterungen hätten dank der guten Kooperation der Beschwerdeführerin bisher gut aufgefangen werden können (Ziff. 3). Insgesamt sei eine deutliche Besserung zu bestätigen, so dass die Beschwerdeführerin nun einen Arbeitsversuch in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % unternehmen könne. Eine Teilberentung der Beschwerdeführerin sei wegen des rekurrenten Verlaufs ihrer depressiven Erkrankung erforderlich (Ziff. 4).
4.
4.1 Gemäss Beurteilung des die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2010 behandelnden Psychiaters Dr. A.___ leidet die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung. Seinem Bericht vom Juli 2011 (vorstehend E. 3.1) ist zu entnehmen, dass Ende März 2011 ein massives Beschwerdebild zu erheben war. In seinen Berichten vom Januar 2012 (vorstehend E. 3.2) und vom Februar 2013 (vorstehend E. 3.3) bezeichnete Dr. A.___ die Störung als gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt und kodifizierte sie mit dem Diagnose-Code ICD-10 F33.1 (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode) beziehungsweise ICD-10 F33.11 (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom).
Aufgrund dieser Störung erachtete Dr. A.___ die Beschwerdeführerin ab März 2011 als erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. So attestierte er ihr für die Zeit vom 23. März bis 8. Juni 2011 eine 100%ige, danach bis zum 28. Juli 2011 eine 80%ige, in der Zeit vom 29. Juli 2011 bis 30. August 2012 eine durchschnittlich 60%ige, ab 31. August 2012 eine 50%ige und ab 9. Juli 2013 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.1-3 und E. 3.5).
4.2 RAD-Psychiater dipl. med. B.___ stellte in seiner Stellungnahme vom Juli 2013 (vorstehend E. 3.4) weder die von Dr. A.___ gestellte Diagnose noch die von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeiten in Frage. Er gelangte zum Schluss, dass gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom Februar 2013 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) seit November 2010 ausgewiesen sei und seit Ergehen des letzten Berichts von Dr. A.___ weiterhin eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jeglicher Tätigkeit bestehe (vgl. vorstehend E. 3.4).
4.3 Vor dem Hintergrund dieser medizinischen Beurteilungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung mit fachärztlich feststellbarem medizinischem Substrat leidet, welche ihre Arbeitsfähigkeit ab März 2011 beeinträchtigte.
Dies wurde von der Beschwerdegegnerin grundsätzlich nicht bestritten. Sie stellte sich indes auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen mit einer zumutbaren Willensanstrengung ihre angestammte Tätigkeit zu 100 % ausüben könne und verneinte daher das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens. Zu dieser Schlussfolgerung gelangte sie gestützt auf die am 6. August 2013 durchgeführten „Überwindbarkeitsprüfung“ (vgl. vorstehend E. 3.5).
4.4 Mit Blick darauf, dass bei der Beschwerdeführerin fachärztlicherseits ein depressives Leiden in Form einer mittelgradigen depressiven Episode auf dem Boden einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) diagnostiziert wurde, erweist sich die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte „Überwindbarkeitsprüfung“ anhand der Kriterien, wie sie von der Rechtsprechung zur Beurteilung der invalidisierenden Wirkung von somatoformen Schmerzstörungen und ähnlichen pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage entwickelt wurden (vgl. BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.), als verfehlt. Gestützt darauf kann der depressiven Störung der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht von vornherein die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden, zumal Anhaltspunkte für einen anhaltenden depressiven Zustand bestehen und mittelgradige depressive Störungen auch gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bewirken können (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_980/2010 vom 20. Juni 2011 E. 5.3).
Zwar trifft es zu, dass der Frage, ob und inwiefern von der Beschwerdeführerin trotz ihres Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen, zentrale Bedeutung zukommt. Zur Beurteilung dieser Frage ist aber eine fachärztliche Stellungnahme erforderlich, welche sich namentlich zu den aus medizinischer Sicht vorhandenen Ressourcen äussert.
4.5 Vorliegend sind - abgesehen von der Stellungnahme des RAD-Psychiaters dipl. med. B.___ - einzig Berichte des behandelnden Psychiaters aktenkundig (vgl. vorstehend E. 3.1-3 und E. 3.6).
Den Berichten von Dr. A.___ ist jeweils nur ein sehr knapper psychopathologischer Befund zu entnehmen (vgl. Urk. 8/21/39 unten, Urk. 8/10/2 unten, 8/38lit. D.2, Urk. 8/50 lit.D.2). Die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen und attestierten Arbeitsunfähigkeiten werden sodann mehr festgehalten denn anhand der erhobenen Befunde in nachvollziehbarer Weise hergeleitet und begründet. Zudem fällt auf, dass sich die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. A.___ jeweils mit dem von der Beschwerdeführerin bei der Z.___ effektiv verrichteten Arbeitspensum deckt, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von Dr. A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten von der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin betreffend ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit als stellvertretende Ladenleiterin beeinflusst waren und es sich nicht um eine medizinisch-theoretische Beurteilung der (Rest)Arbeitsfähigkeit handelt. Unklar ist auch, ob Dr. A.___ die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der Z.___ als optimal leidensangepasst erachtete.
Des Weiteren enthalten die Berichte von Dr. A.___ keine Aussage dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin über Ressourcen verfügt, aufgrund welcher es von ihr trotz ihres Leidens willensmässig erwartet werden könnte, zu arbeiten beziehungsweise ihr Arbeitspensum zu erhöhen.
Zu bemerken ist schliesslich, dass nicht zuletzt der Umstand, dass es sich bei Dr. A.___ um den behandelnden Psychiater der Beschwerdeführerin handelt, eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung seiner Berichte rechtfertigt. Denn in dieser Hinsicht darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
4.6 Nach dem Gesagten lassen sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten sowie einer leidensangepassten Tätigkeit gestützt auf die Berichte ihres behandelnden Psychiaters nicht abschliessend beurteilen. Daran ändert nichts, dass dipl. med. B.___ die Beurteilung von Dr. A.___ bestätigte, zumal er die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht hat und sich seine Stellungnahme im Wesentlichen in einem pauschalen Verweis auf den Bericht von Dr. A.___ vom Februar 2013 erschöpft.
Da die derzeitige medizinische Aktenlage somit keine abschliessende Beurteilung der Frage erlaubt, ob bei der Beschwerdeführer eine psychische Erkrankung besteht, welche sich leistungsbegründend auswirkt, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine psychiatrische Begutachtung veranlasse und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.7 Im Hinblick auf eine allfällige Rentenprüfung bleibt zu bemerken, dass Dr. A.___ der Beschwerdeführerin ab 23. März 2011 massgebliche Arbeitsunfähigkeiten attestierte (vgl. etwa Urk. 8/3/2 Ziff. 6, Urk. 8/4/15, Urk. 8/10/5 Ziff. 6, Urk. 8/21/37), worauf für die Eröffnung der Wartezeit abzustellen wäre. Davon ging ursprünglich auch die Beschwerdegegnerin aus (vgl. Urk. 8/47/4 unten). Die Annahme gemäss Telefonnotiz vom 29. Juli 2013, wonach der RAD die Wartezeit per 28. Februar 2013 eröffnet habe (vgl. vorstehend E. 3.5), ist aktenwidrig (vgl. vorstehend E. 3.4).
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2) erweist sich somit als gegenstandslos.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ersuchte darum, ihr im Falle einer Gutheissung die Möglichkeit zur Einreichung einer Kostennote zu gewähren (Urk. 13 S. 7).
Gemäss § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) reicht die Partei, welche eine Parteientschädigung beansprucht, dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest. Es ist zulässig, dass das kantonale Gericht die Parteientschädigung ohne ausdrückliche Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote von sich aus festsetzt (SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 12 E. 3b und c mit Hinweisen).
Nachdem die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, und nicht vorgesehen ist, dass sie zur Einreichung einer solchen aufzufordern ist, ist ihre Entschädigung - wie in solchen Fällen üblich - gestützt auf § 7 Abs. 2 GebV SVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 170.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannRyf