Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.01016 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 8. Dezember 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahr 1954 geborene X.___ meldete sich am 3. August 1987 (Urk. 10/1) bei der Sozialversicherungsanstalt Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an. Nach erfolgten Abklärungen in Bezug auf eine psychische Problematik und ein Suchtgeschehen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 26. April 1989 (Urk. 10/18) rückwirkend ab August 1986 eine ganze Rente zu.
In der Folge bestätigte sie die genannte Verfügung revisionsweise mehrfach (Mitteilung vom 13. Mai 1991 [Urk. 10/24], Mitteilung vom 28. Mai 1993 [Urk. 10/30], Verfügung vom 27. Juni 1995 [Urk. 10/35], Mitteilung vom 24. August 2000 [Urk. 10/47], Mitteilung vom 4. Oktober 2005 [Urk. 10/53], Mitteilung vom 29. April 2011 [Urk. 10/60]).
1.2 Am 6. Juni 2011 (Urk. 11/61) meldete sich der Versicherte für Leistungen der lebenspraktischen Begleitung an. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 (Urk. 10/65) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (lebenspraktische Begleitung).
1.3 Am 1. Mai 2013 (Urk. 10/69) meldete sich der Versicherte abermals bei der IVStelle zum Leistungsbezug (Hilflosenentschädigung) an. In der Folge führte die IV-Stelle eine Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 26. Juli 2013 [Urk. 10/73)] durch. Mit Vorbescheid vom 26. Juli 2013 (Urk. 10/75) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Beschwerdeführer am 26. August 2013 (Urk. 10/79) vorsorglich Einwand erhob, welchen er am 26. September 2013 (Urk. 10/85) begründete.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 (Urk. 2, vgl. dazu auch Stellungnahme vom 11. Oktober 2013 des Abklärungsdienstes [Urk. 10/87]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren auf eine Hilflosenentschädigung im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung ab.
Am 8. November 2013 (Urk. 10/93) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie den neu aufgelegten Bericht von Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, A.___, vom 21. Oktober 2013 (Urk. 10/90) und jenen des Vereins B.___, C.___, für die Periode Februar und März 2013 (Urk. 10/88/7-9) prüfen werde. Ferner werde sie ihm so rasch wie möglich mitteilen, ob sie auf ihren ablehnenden Entscheid bezüglich einer Hilflosenentschädigung (lebenspraktische Begleitung) zurückkommen oder ob sie an ihrem Entscheid festhalten werde. Gemäss telefonischer Auskunft vom 1. Dezember 2014 (Urk. 12) wurde am Entscheid festgehalten.
2. Gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2013 erhob der Versicherte am 31. Oktober 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Hilflosenentschädigung in Form einer lebenspraktischen Begleitung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2013 (Urk. 9) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung, wovon dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2013 (Urk. 11) Kenntnis gegeben wurde.
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen und Grundsätze über die Hilflosigkeit (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) einschliesslich der massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung/Kontaktaufnahme), die Voraussetzungen für eine Hilflosigkeit leichten Grades (Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) sowie des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung (Art. 38 IVV) wurden in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 1 f.) zutreffend dargelegt, weshalb darauf mit nachfolgender Ergänzung verwiesen werden kann.
1.2 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 E. 2b).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt gestützt auf die Abklärung vor Ort dafür (Urk. 2), dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Bereichen selbständig sei. Zudem sei weder eine medizinische Pflegebedürftigkeit noch eine Überwachungsbedürftigkeit ausgewiesen. Auch ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von wöchentlich mindestens zwei Stunden sei nicht ausgewiesen; die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, Dauer und Intensität der Begleitung seien nicht erfüllt (S. 2).
Der Beschwerdeführer sei kognitiv durchaus in der Lage, Haushaltarbeiten auszuführen, was er auch in Teilbereichen mache. Das Lesen von Büchern (zum Beispiel über Kunst und Philosophie), das Schreiben von Texten und Manuskripten, das Musik-Hören und der Austausch mit anderen Personen darüber seien ihm wichtiger als die Haushaltführung. Deshalb sei es auch nachvollziehbar, dass er die Haushaltführung lieber in die Hände einer Spitex-Hilfe gebe. Entgegen des Arztberichtes vom 7. März 2012 (vgl. dazu Urk. 10/68) sei der Beschwerdeführer imstande, selber aus dem Haus zu gehen und unter leichten Erschwernissen Einkäufe zu tätigen. Er pflege auch mit ausgewählten Personen regelmässigen Kontakt (S. 3).
2.2 Demgegenüber wird seitens des Beschwerdeführers unter anderem mit Verweis auf verschiedene Berichte von Dr. Z.___ zusammengefasst vorgebracht (Urk. 1), aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung und der Politoxikomanie sei es ihm entgegen des Abklärungsberichtes der Beschwerdegegnerin nicht möglich, den Tagesablauf und die Haushaltführung zu organisieren (S. 2 f. Ziff. 1). Geplantes werde durch Konzentrationsschwierigkeiten und die Tag-Nacht-Rhythmusumkehr häufig nicht umgesetzt und anstrengende Haushalttätigkeiten könne er aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung nicht sauber ausführen. Wegen Gelenkbeschwerden in Händen und Rücken könne er keine schweren Einkäufe mehr vornehmen. Er benötige auch Unterstützung bei administrativen Tätigkeiten (S. 3 Ziff. 3). Schliesslich fielen ihm soziale Kontakte aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung, Depression und der Agoraphobie schwer. Daraus resultiere eine soziale Isolation, was auch von Dr. Z.___ im Bericht vom 21. Oktober 2013 bestätigt werde (S. 3 Ziff. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer geklagte Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen ist.
3. Im Bericht vom 21. Oktober 2013 (Urk. 10/90, vgl. auch Urk. 10/68) hielt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer sei für die Haushaltführung und –planung und beim Putzen auf Dritthilfe angewiesen. Er sei aufgrund seiner Polytoxikomanie nicht in der Lage, die eigene Haushaltführung zu übernehmen, und aufgrund der Persönlichkeitsstörung (Selbstüberschätzung, keine Krankheitseinsicht) für die Haushaltplanung auf Dritthilfe angewiesen. Im Rahmen der Polytoxikomanie und Aethylabusus mit Tag-Nacht-Rhythmusumkehr bestehe eine Verwahrlosung. Der Beschwerdeführer sei nicht fähig, den Haushalt zu führen. Er sei auch für administrative Tätigkeiten (Einzahlungen, Behördengänge, Steuern) auf Dritthilfe angewiesen. Aufgrund der Agoraphobie, der Vereinsamung und der Tag-Nacht-Rhythmusumkehr verlasse der Beschwerdeführer die Wohnung selten, vermeide Behörden und öffentliche Gebäude wie Post und Banken etc. Die Gefahr der dauernden Isolation sei gegeben. Der Beschwerdeführer lebe isoliert und habe kaum zu jemandem Kontakt. Nach einer kurzen Zeit der Berühmtheit nach Veröffentlichung einiger Bücher sei der Beschwerdeführer aufgrund des zunehmenden Drogenkonsums mit nachfolgender literarischer Unproduktivität in Vergessenheit geraten. Der Alkoholabusus stehe in direktem Zusammenhang mit den diagnostizierten Erkrankungen wie Persönlichkeitsstörung, Zurückgezogenheit, Agoraphobie und depressive Schübe. Die bereits zugrunde liegende Persönlichkeitsstörung mit Angststörungen sei durch den Alkoholkonsum noch verstärkt worden, sodass er den sozialen Anschluss nicht mehr habe finden können. Der Alkoholkonsum sei chronifiziert und nicht behandelbar.
4.
4.1 Nach der Anmeldung des Beschwerdeführers für eine Hilflosenentschädigung (lebenspraktische Begleitung) am 1. Mai 2013 (Urk. 10/69) führte die Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2013 eine Abklärung vor Ort (Urk. 10/73) durch, tätigte aber keine medizinischen Abklärungen. Insbesondere verzichtete sie darauf, aktuelle Berichte bei den behandelnden Ärzten einzuholen und den Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht betreffend die Frage der Hilflosigkeit abzuklären. Eine psychiatrische Abklärung drängt sich jedoch nicht zuletzt aus dem Grund auf, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass eines psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Ferner liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer selbst überschätzt und keine Krankheitseinsicht zeigt (E. 3. hievor). Der Abklärungsperson lagen anlässlich der Erhebung am 1. Juli 2013 – mit Ausnahme des rudimentären Berichtes von Dr. Z.___ vom 7. März 2012 (Urk. 10/68) - nur die medizinischen Unterlagen vor, welche den Zeitraum bis Oktober 2011 beschlagen.
4.2 Es kann aber auch nicht auf die Einschätzung von Dr. Z.___ vom 21. Oktober 2013 (E. 3) abgestellt werden, da die behandelnde Ärztin als Internistin zur Beantwortung der Frage der Hilfsbedürftig bei einem im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerdebild des Beschwerdeführers nicht über die notwendigen Fachkenntnisse in psychiatrischer Hinsicht verfügt.
4.3 Weil es demnach an einer medizinischen Einschätzung in psychiatrischer Hinsicht und an der für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung erforderlichen Zusammenarbeit zwischen Arzt und Beschwerdegegnerin fehlt, kann dem Abklärungsbericht vom 26. Juli 2013 (Urk. 10/73) samt der Stellungnahme vom 11. Oktober 2013 (Urk. 10/87), in denen die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung verneint und festgehalten wurde, der Beschwerdeführer sei in sämtlichen Bereichen der alltäglichen relevanten Lebensverrichtungen selbständig (Urk. 10/73 S. 3 und S. 5), kein Beweiswert zuerkannt werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin in ihrem Abklärungsbericht eingangs die psychiatrischen Diagnosen aufführte und den Beschwerdeführer zur gesundheitlichen Entwicklung befragte (vgl. dazu Urk. 10/73 S. 1 f.), beinhalteten doch letztere lediglich organische Aspekte, welche im vorliegenden Zusammenhang irrelevant sind.
4.4 Folglich erweist sich der massgebliche Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2013 (Urk. 2) aufzuheben und die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die tatsächlichen Verhältnisse rechtsgenüglich abkläre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung neu entscheide.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.
6. Der durch die Pro Infirmis, Zürich, vertretene Beschwerdeführer hat sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgeblichen Stundensatz von Fr. 135.-- (exklusive MWSt) auf Fr. 800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubDietrich